1 / 17

Joachim Englisch

Finanztransaktionssteuer Völker- und unionsrechtliche Bedenken gegenüber extraterritorialen Effekten. Joachim Englisch. Überblick. Der KOM-Vorschlag (2013) für eine FTS im Wege Verstärkter Zusammenarbeit Völker- und unionsrechtliche Kritik und Reaktion der KOM Detailanalyse der Kritik

maxime
Download Presentation

Joachim Englisch

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Finanztransaktionssteuer Völker- und unionsrechtliche Bedenken gegenüber extraterritorialen Effekten Joachim Englisch

  2. Überblick • Der KOM-Vorschlag (2013) für eine FTS im Wege Verstärkter Zusammenarbeit • Völker- und unionsrechtliche Kritik und Reaktion der KOM • Detailanalyse der Kritik • Völkerrechtliche Aspekte („genuine link“) • Unionsrechtliche Aspekte (Art. 326 ff. AEUV)

  3. EU-FTS: Entwicklung und Stand der Dinge 2010: KOM favorisiert noch eine FAS für den Finanzsektor 2011: KOM legt IA vor, das sich kritisch zur FTS äußert 2011: Auf Druck der MS legt die KOM gleichwohl einen Vorschlag für die Einführung einer FTS (statt FAS) vor 2012: Der Vorschlag erhält nicht die Unterstützung aller MS 2013: Der Rat autorisiert 11 MS, eine FTS über VZ einzuführen 2013: Die KOM legt einen modifizierten Vorschlag für eine EU11-FTS und eine Ergänzung des bisherigen IA vor 2014: Als Kompromiss zwischen divergierenden Interessen der 11 MS deutet sich die schrittweise Einführung der FTS an;das FinMin rechnet für 2015 nicht mehr mit Aufkommen

  4. Weiter Anwendungsbereich der EU11-FTS • „Triple A“-Ansatz zwecks Eindämmung von Steuerflucht • All markets • All instruments • All actors Einige MS dringen auf Ausnahmen (Derivate, Repos, etc.) → bei schrittweiser Einführung evtl. zunächst nur Börsenumsatzsteuer • Insbesondere: weiter territorialer Anwendungsbereich • Ansässigkeitsprinzip strictusensu • Erweitertes Ansässigkeitsprinzip • Gegenparteiprinzip • Ausgabeortprinzip

  5. Rechtl. Bedenken einiger MS • GB hält die Ermächtigung zur Verstärkten Zusammenarbeit für rechtswidrig und klagt beim EuGH dagegen (C-209/13);es beanstandet die Vereinbarkeit extraterritorialer Effekte … • mit Völkerrecht • mit den Vorgaben der Art. 326 und 327 AEUV • Der Juristische Dienst des Rates teilt diese Bedenken jeden-falls bzgl. des Gegenparteiprinzips (2013/0045 (CNS)) • Der JuristischeDienst der KOM hält die Bedenkenhingegen in einem “Non-Paper” für unbegründet • Einige der tMSsindunschlüssig

  6. Bedeutung der Kritikpunkte • Steuerpolitisch brisant: • Weiter territoriale Anwendungsbereich ist Kernelement der Anti-Steuerumgehungsmaßnahmen • Fiskalischer Erfolg wie lenkungsteuerliche Legitimation hängen entscheidend davon ab • Auch juristisch ist die Kritik ernst zu nehmen, denn: • der EU-Gesetzgeber ist an Völkergewohnheitsrecht gebunden(st.Rspr. des EuGH, vgl. auch Art. 3 (5) EUV) • die Art. 326 ff. AEUV sind ebenfalls voll justiziable Vorgaben … obschon der EuGH jeweils nur zurückhaltend prüft

  7. Völkerrecht & extraterritoriale Effekte • Überholt: Ständiger IGH, Lotus-Fall 1927 (keine Begrenzung) • Post-WWII-Entwicklung: Derartige Gesetzgebung erfordert grds. “genuine link”; inzwischenVölkergewohnheitsrecht • HinreichendsachgerechteAnknüpfungspunkteergebensich • ausdemPersonalitätsprinzip(Staatsangehörigkeit) ODER • ausdemTerritorialitätsprinzip (incl. der “effects doctrine”) • Tendenz: Abstellen auf gesetzgeberischeZielsetzungen • All dies gilt selbstverständlichauch für Steuergesetzgebung

  8. Exkurs: Offizielle Zwecksetzung der EU-FTS • Signifikantes Steuermehraufkommen • Ergänzung von regulierungsrechtlichenAnsätzenzurVerhinderungkünftigerFinanzkrisen • Beteiligung des Finanzsektors an Folgekosten der Finanzkrise, “level playing field” imVerhältniszuanderenWirtschafts-sektoren (KompensationvermuteterUSt-Unterbesteuerung) • LenkungsteuerzurVerbesserung der Finanzmarkteffizienz

  9. Beurteilung des Gegenpartei-Prinzips (I) … gemessen an den Zielsetzungen der FTS? • “Fairer Beitrag” zurBestreitung der Kosten der KriseimtMS? • Nein, allenfalls – zu – entfernter Zusammenhang • Ausgleich für vermutete USt-Unterbesteuerung im tMS? • Nein • Verbesserung von Effizienz/Stabilität d. FinanzmärkteimtMS? • Nein; allenfalls entfernte / schwache mittelbare Wirkungen • GerechtfertigtzwecksVermeidung von Steuerflucht? • Nein; dies begründet keinen legitimen Anknüpfungspunkt • Ähnlich das IA 2011 / der Juristische Dienst des Rates

  10. Beurteilung des Gegenpartei-Prinzips (II) … gemessen an der Besteuerungstechnik (KOM-Ansatz)? • KOM: Die FTS istRechtsverkehrsteuer → Es genügt, wenn eine Partei des Rechtsverkehrsvorgangs im tMS ansässig ist, um den Verkehrsakt als solchen der nat. Steuerhoheit zu unterstellen und somit auch alle daran beteiligten Parteien • Kritik: zu entfernter Anknüpfungspunkt / nicht sachgerecht • Bei einer Verkehrsteuer muss der Verkehrsvorgang als solcher (nach Gegenstand, Handelsort, Erfüllungsort etc.) einen hinreichenden territorialen Bezug zum tMS aufweisen • Ansässigkeit der Gegenpartei ist für Besteuerungswürdigkeit irrelevant

  11. Beurteilung des Ausgabeortprinzips (I) … gemessen an den Zielsetzungen der FTS? • “Fairer Beitrag” zurBestreitung der Kosten der KriseimtMS? / Ausgleich für vermuteteUst-UnterbesteuerungimtMS? • Nein • Höhere Effizienz der Finanzmärkte im tMS? • Nein • BeitragzurStabilität der FinanzmärkteimtMS? • Bei Wertpapierhandel insb. bzgl. HFT denkbar; bei Derivaten (-) Kann Ausgabeort bei allein auf Verkehrsteuertechnik abhebender Betrachtung (KOM) einen „genuine link“ darstellen? • Bei Wertpapieren wohl ja, bei Derivaten hingegen wohl nein

  12. Beurteilung des Ausgabeortprinzips (II) • Legt UK stampduty (genauer SDRT) andere Beurteilung nahe? • SDRT folgt dem Ausgabeortprinzip • Keine Vergleichbarkeit im Lichte der jeweiligen Zielsetzungen: • Historisch betrachtet war SD/SDRT zunächst eine Steuer auf die Inanspruchnahme von Abrechnungssystemen und Registern → Rechtfertigung nach dem Äquivalenzprinzip • Inzwischen: Konzeption als indirekte Steuer auf den Erwerb von Beteiligungskapital→ Ausgabeort erscheint als „genuine link“ noch vertretbar, zumal Derivate ausgenommen sind

  13. Unionsrecht & extraterritoriale Effekte • Art. 326 AEUV: VZ darf … • den Binnenmarkt nicht beeinträchtigen; • den Handel zwischen den MS nicht behindern / diskriminieren; • nicht zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen MS führen • Art. 327 AEUV: VZ muss die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der übrigen MS achten • FTS isterst der dritteAnwendungsfalleiner VZ • Wenig caselaw; aber Rückgriff auf Grundfreiheits-Rspr. möglich • Im Folgenden: nur ernsthaft in Betracht kommende Verstöße

  14. Art. 327 AEUV • EuGH: Die VZ darf ‘nicht zur Verabschiedung von Maßnahmen führen, die nicht beteiligte MS an der Ausübung ihrer Zuständigkeiten und Rechte hindern’ • Gegenpartei-Prinzip und Ausgabeortprinzip der EU11-FTS beeinträchtigenaber das souveräne Recht der übrigen MS, über “ob” und “wie” der Besteuerung und RegulierungihrerFinanzindustrie und ihrerFinanzmärktezuentscheiden • EU11-FTS hat Lenkungseffekte mit Blick auf bestimmte Transaktionen auf den Finanzmärkten dieser MS • EU11-FTS unterläuft (etwaige) USt-Erleichterungen für Finanz-dienstleistungen, die im jeweiligen MS „konsumiert“ werden

  15. Art. 326 AEUV • Vorgabe: Keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen MS • KOM: EU11-FTS vermindert Wettbewerbsverzerrungendurch Doppelbesteuerung / doppelter Nichtbest. zwischen tMS • Aber: das ist schon anderweitig (hier: Art. 113) Voraussetzung → Art. 326 bezieht sich auf das Verhältnis zwischen tMS und nicht-teilnehmenden MS • Daher verstößt die EU11-FTS gegen Art. 326 AEUV • Wettbewerbsverzerrungen bzgl. der Attraktivität der jeweiligen Finanzmärkte sind offenkundig • Davon abgesehen: Verringert die EU11-FTS wirklich das Risiko von Doppelbesteuerung?

  16. Ist Verstoß gegen Art.326 f. zu rechtfertigen? • Art. 326 f. AEUV stehen nicht unter Rechtfertigungsvorbehalt • Eine dahingehende Rechtsfortbildung durch den EuGH wäre aber nicht überraschend und auch angemessen • Aber: VHM-Kontrolle nach denselben (strengen) Maßstäben • Lassen sich Gegenpartei- und Ausgabeortprinzip aus Gründen der Vermeidung von Steuerflucht rechtfertigen? • Grundsätzlich ein vom EuGH anerkannter Rechtfertigungsgrund • ABER: Verlagerung von Aktivitäten in MS mit attraktiverem Steuersystem ist keine missbräuchl. Steuerflucht (st.Rspr. EuGH) • Vhm Rechtfertigung mit Blick auf Finanzmarktstabilität? • Allenfalls das Ausgabeortprinzip für Wertpapiere; s.o.

  17. Interesse an vertiefter Auseinandersetzung? • The Financial Transaction Tax Proposal Under the Enhanced Cooperation Procedure (mitJ. Vella / A. Yevgenyeva)British Tax Review 2013, S. 223-259 • Europäische Finanztransaktionssteuer durch Verstärkte Zusammenarbeit – wohlbegründet oder bloße Symbolpolitik?Internationale Steuer-Rundschau, S. 387-396 • Zur Völkerrechtswidrigkeit extraterritorialer Effekte der französischen Finanztransaktions-steuer (mit C. Krüger)Internationales Steuerrecht 2013, S. 513-519 • Joachim.Englisch@uni-muenster.de

More Related