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CAMO Plus – Was muss ich beachten ?

CAMO Plus – Was muss ich beachten ?. Der BWLV und der Part-M Vortrag auf dem BWLV-Segelfliegertag 2009 von Werner „micro“ Scholz, Akaflieg Stuttgart. EU-Luftfahrtgesetzgebung. Kommission. EASA. Ministerrat (Council). EU-Parlament.

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CAMO Plus – Was muss ich beachten ?

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Presentation Transcript


  1. CAMO Plus – Was muss ich beachten ? Der BWLV und der Part-MVortrag auf dem BWLV-Segelfliegertag 2009von Werner „micro“ Scholz, Akaflieg Stuttgart

  2. EU-Luftfahrtgesetzgebung Kommission EASA Ministerrat(Council) EU-Parlament

  3. Die EU-Kommission, Parlament und Ministerrat haben definiert, für welche Bereiche die Autorität für Luftfahrt auf die EU übertragen werden. • Basic Regulation Basic Regulation zunächst: (EC) 1592/2002 of 15 July 2002 inzwischen: (EC) 216/2008 of 20 Feb. 2008 Annex I : Essential Requirements for Airworthiness Annex II : Excluded Aircraft Regelungswerke z.B. die EU Verordnung 2042/2003 enthält: Part M (Instandhaltung) Part 66 (Technisches Personal) Part 147 (Ausbildung v. Techn. Personal) • Ausgenommen durch Annex II sind: • Oldtimer • Einzelstücke • Ultraleichtflugzeuge • …hier gelten nationale Verfahren

  4. Die EU-Kommission, Parlament und Ministerrat haben definiert, für welche Bereiche die Autorität für Luftfahrt auf die EU übertragen werden. • Basic Regulation Es gibt nunmehr Flugzeuge in der „EASA Welt“ und im Annex II… …im Annex II bleibt alles beim Alten betreffs Wartung! geändert? Basic Regulation Regulation (EC) 1592/2002 of 15 July 2002 Annex I : Essential Requirements for Airworthiness Annex II : Excluded Aircraft Regelungswerke z.B. die EU Verordnung 2042/2003 enthält: Part M (Instandhaltung) Part 66 (Technisches Personal) Part 147 (Ausbildung v. Techn. Personal) • Ausgenommen durch Annex II sind: • Oldtimer • Einzelstücke • Ultraleichtflugzeuge • …hier gelten nationale Verfahren

  5. Part M – Neu Endgültige Einführung des Part M erfolgte zum 01.April 2009 gültig nunmehr auch für die gesamte nichtgewerbliche Luftfahrt Ergänzungen & Erleichterungen im Part-M speziell für kleine, einfache Luftfahrtzeuge, wie z.B. Segelflugzeuge & Motorsegler (ELA1)

  6. ELA 1 ‚ELA1-Luftfahrzeug’ ……eines der folgenden europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft): ein Flugzeug, Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 1000 kg, das/der nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist ein Ballon mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heissluftvolumen von nicht mehr als 3400 m³ für Heissluftballone, 1050 m³ für Gasballone, 300 m³ für gefesselte Gasballone.

  7. Part M – Neu Endgültige Einführung des Part M erfolgte zum 01.April 2009 Was hat sich nun gegenüber den bisherigen Regelungen geändert?

  8. Instandhaltungsprogramm (IHP) Pflicht seit 01.04.2009 Beschreibung wie die Wartung / Instandhaltung durchgeführt wird Standard IHP oder Individuelles IHP Zusammenstellung aller Wartungshandbücher (für Zelle und Komponenten)Entweder als Kopie oder als Querverweis oder Dokumente der zuständigen Behörde oder eigene Dokumente muss anerkannt werden, von der zuständigen Behörde, also dem LBA

  9. Instandhaltungsprogramm Für jedes Luftfahrzeug muss ein Instandhaltungsprogramm (IHP) genehmigt sein sog. Standard-IHP (SIHP) gibt es beim LBA(kostenfrei, nur eine Seite) Achtung – mit SIHP: => nur Überholungsfristen, wie im Handbuch=> komplexe Instandhaltung nur im F-Betrieb

  10. Instandhaltungsprogramm Für jedes Luftfahrzeug muss ein Instandhaltungsprogramm (IHP) genehmigt sein sog. Standard-IHP (SIHP) gibt es beim LBA(kostenfrei, nur eine Seite) Achtung – mit SIHP: => nur Überholungsfristen, wie im Handbuch=> komplexe Instandhaltung nur im F-Betrieb Checken……gibt es für das Flugzeug ein passendes & genehmigtes IHP?

  11. CAMO – was ist das? Eine Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) – auch Part G Betrieb genannt - ist für „das Mangement“ zuständig……es ist quasi der Prüfbetrieb Ein Instandhaltungsbetrieb – auch Part F Betrieb genannt – führt Instandhaltungsarbeiten aus……es ist quasi der „Schrauber“-betrieb Instandhaltung ist weiterhin auch außerhalb solcher Betriebe möglich und erlaubt der BWLV hat beides (und den LTB) genehmigt

  12. Subpart G – CAMO plus CAMO plus hat das Privileg, die Lufttüchtigkeit zu managen, die Prüfung vorzunehmen und zu bescheinigen fast jede CAMO wird eine CAMO plus sein CAMO plus heißt nicht automatisch überwachte Umgebung!

  13. CAMO – überwachte Umgebung? Der Halter kann die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an eine Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) abgeben……dann spricht man von überwachter Umgebung Vertrag Pilot-Eigentümer Instandhaltung bleibt erlaubt Informationspflicht wird im BWLV nicht angeboten

  14. CAMO plus – im BWLV „angeboten“ wird unüberwachte UmgebungVerfahren sind dann vergleichbar wie bisher,Verantwortung weiterhin beim Halter,keine Datenbank / Internet-Überwachung weiterhin wird es den LTB gebenVerfahren für Annex II Flugzeuge, Fallschirme und Winden bleiben also unverändert(Technische Ausweise)

  15. CAMO plus – im BWLV „angeboten“ wird unüberwachte UmgebungVerfahren sind dann vergleichbar wie bisher,Verantwortung weiterhin beim Halter,keine Datenbank / Internet-Überwachung weiterhin wird es den LTB gebenVerfahren für Annex II Flugzeuge, Fallschirme und Winden bleiben also unverändert(Technische Ausweise) Entweder: überwachte Umgebung mit speziellem Vertrag… …oder Verfahren fast wie früher – z.B. im BWLV.

  16. Instandhaltung, Wartung, Reparaturen Was ist Instandhaltung? Faustregel:alles was im Flughandbuch unter Vorflugkontrolle & Normalverfahren beschrieben ist, gehört zum Flugbetrieb der Rest ist Instandhaltung wie Wartungsaufgaben wie Reparaturen und Überholungen wie Modifikationen

  17. Ebenen der Instandhaltung Pilot-Eigentümer darf durchführen und freigeben (gemäß Anlage VIII, nur < 2730 kg) komplexe Instandhaltung Instandhaltungsbetrieb (gemäß Anlage VII) komplexe Instandhaltung ELA 1 (gemäß Anlage VII) Pilot-Eigentümer darf durchführenFreigabe durch freigabeberechtigtes Personal Komplexität

  18. Komplexe Instandhaltungsaufgaben AnlageVII Komplexe Instandhaltungsaufgaben Die folgenden Arbeiten stellen die in M.A.502(d)3, M.A.801(b)2 und M.A.801(c) aufgeführten komplexen Instandhaltungsaufgaben dar: 1. Die Änderung, die Reparatur oder der Austausch eines der nachfolgend aufgeführten Teile der Zelle durch Nieten, Kleben, Laminieren oder Schweißen: a) eines Kastenholmes, b) eines Teiles des Tragflächenholmes oder des -holmgurtes c) eines Holmes, d) eines Holmgurtes, e) eines Teiles eines Fachwerkholmes, f) des Holmsteges, g) eines Rumpfkiel- oder Kimmteiles eines Flugbootrumpfes oder eines Schwimmers, h) von Druckgliedern aus Wellblech in einem Tragflügel oder einer Leitwerksfläche, i) einer Tragflächen-Hauptrippe, j) einer Tragflächen- oder Leitwerksstützstrebe, k) eines Motorträgers, l) eines Rumpflängsträgers oder -spanten, m) eines Teiles eines seitlichen Trägers, horizontalen Trägers oder Brandschotts, n) einer Sitzbefestigung oder eines -lagerbockes, o) die Erneuerung von Sitzschienen, p) einer Fahrwerksstrebe oder -knickstrebe,q) einer Achse, r) eines Rades und s) einer Schneekufe oder eines Kufengestells, ausgenommen die Erneuerung einer Beschichtung mit niedriger Reibung. 2. Die Änderung oder Reparatur eines der folgenden Teile: a) der Luftfahrzeugbeplankung oder der Beplankung eines Schwimmers, wenn die Arbeiten die Verwendung einer Stütze, eines Bockes oder einer Befestigung erfordern, b) von Luftfahrzeugbeplankungen, die Druckbeaufschlagungs-lasten unterliegen, wenn der Schaden in der Beplankung in irgendeiner Richtung mehr als 15 cm (6 Zoll) umfasst, c) eines lastbeaufschlagten Teils der Steuerungsanlage, einschließlich Steuersäulen, Pedalen, Wellen, Quadranten, Umlenkhebeln, Steuerhörnern und geschmiedeten Lagerböcken oder Lagerböcken aus Guss, ausgenommen ist jedoch i) das Aufhämmern von Reparaturspleißen oder Seilbeschlägen und ii) der Austausch eines Stoßstangen-Endanschlusses, der durch Niete befestigt ist, und d) jedes anderen nicht unter Ziffer 1 aufgeführten Strukturbauteils, das ein Hersteller in seinem Instandhaltungshandbuch, Strukturreparaturhandbuch oder seinen Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit als Primärstrukturbauteil gekennzeichnet hat.

  19. Pilot-Eigentümer Instandhaltung geregelt in Anlage VIII keine entscheidende Auswirkung auf Lufttüchtigkeit kein Ausbau größerer Komponenten / Baugruppen keine LTA-Arbeiten wenn nicht genehmigt keine Spezialwerkzeuge keine speziellen Prüfverfahren keine Sonderprüfungen (z.B. nach harter Landung) Beispiellisten in AMC zu Anlage VIII

  20. Unterlagen für Reparaturen, Modifikationen Reparaturen dürfen nur auf Basis genehmigter Unterlagen durchgeführt werden: Reparaturhandbuch von einem Entwicklungsbetrieb genehmigt Segelflugzeughersteller haben TM herausgegeben: viele bekannten Reparaturunterlagen EASA genehmigt

  21. Unterlagen für Reparaturen, Modifikationen Reparaturen dürfen nur auf Basis genehmigter Unterlagen durchgeführt werden: Reparaturhandbuch von einem Entwicklungsbetrieb genehmigt Segelflugzeughersteller haben TM herausgegeben: viele bekannten Reparaturunterlagen EASA genehmigt Bei Fragen betreffs Verfahren und Ebene der Instandhaltung… Inhaber Technischer Ausweise & Prüfer fragen, Anlage VII und VIII konsultieren

  22. Neu im Teil-M Jede Instandhaltung muss per Freigabebescheinigung abgeschlossen werden in jedem Fall Eintrag, besser direkt die Freigabebescheinigung ins Bordbuch gilt für jede Instandhaltung, d.h. alles außer Vorflugkontrolle oder Normalverfahren des Flughandbuchs

  23. Neu im Teil-M Jede Instandhaltung muss per Freigabebescheinigung abgeschlossen werden in jedem Fall Eintrag, besser direkt die Freigabebescheinigung ins Bordbuch gilt für jede Instandhaltung, d.h. alles außer Vorflugkontrolle oder Normalverfahren des Flughandbuchs

  24. Neu im Teil-M Jede Instandhaltung muss per Freigabebescheinigung abgeschlossen werden in jedem Fall Eintrag, besser direkt die Freigabebescheinigung ins Bordbuch gilt für jede Instandhaltung, d.h. alles außer Vorflugkontrolle oder Normalverfahren des Flughandbuchs Also jetzt neu: nach Wartung… …Fliegen erst nach Freigabebescheinigung!!!

  25. Freigabeberechtigtes Personal dieses Personal stellt die Freigabebescheinigungen aus (und prüft und unterschreibt bei der jährlichen Prüfung der Lufttüchtigkeit) Segelflug, Motorsegler, Ballone und Luftschiffe:Verweis auf nationales Recht (also Prüfer Kl. 3) Ausblick: Part 66 – L Lizenzen für ELA Flugzeuge Basis sind die Ausbildungsrichtlinien des DAeC Inhaber Technischer Ausweise werden eine „abgespeckte“ L Lizenz mit eingeschränkter Freigabemöglichkeit haben

  26. Freigabeberechtigtes Personal Freigabeberechtigtes Personal ist z.Zt. nur a) der Prüfer b) der Pilot/Eigentümer bei Vereinen müssen per Liste die Pilot/Eigentümer festgelegt sein Inhaber technischer Ausweise haben z.Zt. keine Privilegien (Änderung des Part 66)

  27. Pilot - Eigentümer Der Pilot-Eigentümer ist die Person, die das instandgehaltene Luftfahrzeug allein oder gemeinsam mit anderen besitzt und im Besitz einer gültigen Pilotenlizenz in Verbindung mit der entsprechenden Muster- oder Klassenberechtigung ist. Darf Instandhaltungsarbeiten durchführen, ausgenommen komplexe Instandhaltung gemäß Anlage VII . Darf alle Instandhaltungsarbeiten freigeben, die in Anlage VIII aufgeführt sind. Saubere Umgebung, Werkstatt nicht zwingend

  28. Pilot - Eigentümer Der Pilot-Eigentümer ist die Person, die das instandgehaltene Luftfahrzeug allein oder gemeinsam mit anderen besitzt und im Besitz einer gültigen Pilotenlizenz in Verbindung mit der entsprechenden Muster- oder Klassenberechtigung ist. Darf Instandhaltungsarbeiten durchführen, ausgenommen komplexe Instandhaltung gemäß Anlage VII . Darf alle Instandhaltungsarbeiten freigeben, die in Anlage VIII aufgeführt sind. Saubere Umgebung, Werkstatt nicht zwingend Freigabe oft durch Pilot-Eigentümer möglich – klären, wer dies im Verein ist!

  29. Freigabebescheinigung WAS ist gemacht worden? WANN ist dies geschehen? WER hat das Flugzeug wieder zum Betrieb freigegeben? Frist: Freigabe immer sofort ……aber gemäß Part-M bis zu 30 Tage Zeit für den Eintrag

  30. Freigabebescheinigung Jeder Wartungsvorgang an Luftfahrzeugen muss mit einer Freigabebescheinigung abgeschlossen werden. Abzulegen im Bordbuch und in der L-Akte

  31. Freigabebescheinigung Jeder Wartungsvorgang an Luftfahrzeugen muss mit einer Freigabebescheinigung abgeschlossen werden. Abzulegen im Bordbuch und in der L-Akte viele Freigabebescheinigungen im Bordbuch sind ein Zeichen für gewissenhafte Wartung!

  32. Prüfung der Lufttüchtigkeit ersetzt die frühere Jahresnachprüfung aus dem Nachprüfschein wird nun die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit(ARC - Airworthiness Review Certificate) Abstand alle 12 Monate – kann bis zu 90 Tagenvor dem Fälligkeitstermin durchgeführt werden

  33. Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit Die Bescheinigung wird vom Prüfer nach der Lufttüchtigkeitsprüfung ausgestellt.

  34. Prüfung der Lufttüchtigkeit Fristen für „Nachprüfung“a) i.d.R. alle 12 Monate b) bis zu 90 Tage vor dem Termin spezielle Verfahren in überwachter Umgebung keine „große Nachprüfung“ bei Fristüberschreitung mehr gefordert, d.h. „normale ARC Prüfung“ keine Fristen für Wägung gefordert (siehe NFL II)

  35. Prüfung der Lufttüchtigkeit Fristen für „Nachprüfung“a) i.d.R. alle 12 Monate b) bis zu 90 Tage vor dem Termin spezielle Verfahren in überwachter Umgebung keine „große Nachprüfung“ bei Fristüberschreitung mehr gefordert, d.h. „normale ARC Prüfung“ keine Fristen für Wägung gefordert (siehe NFL II) jetzt „ARC statt Nachprüfschein“ – ansonsten vergleichbar Jahresnachprüfung

  36. Teil-M im BWLV der BWLV betreibt nunmehr - Instandhaltungsbetrieb (Part F)- CAMO (Part G)- Luftfahrttechnischer Betrieb (LTB) Informationen alle auf BWLV Homepage abrufbar

  37. Teil-M – das neue BWLV TBH Erforderliche Rücksendung von folgenden Unterlagen: + Kenntnisnahmenachweis + Meldung des Vereins + Meldung des Technischen Personals + Meldung der Luftfahrzeuge Die Rücksendung der Formulare ist noch nicht abgeschlossen …..

  38. Teil-M – das neue BWLV TBH Erforderliche Rücksendung von folgenden Unterlagen: + Kenntnisnahmenachweis + Meldung des Vereins + Meldung des Technischen Personals + Meldung der Luftfahrzeuge Informationen auf BWLV Homepage und BWLV TBH enthalten jede Menge Zusatzinformationen! Die Rücksendung der Formulare ist noch nicht abgeschlossen …..

  39. Teil-M – die 10 Gebote an den Segelflieger Kläre, ob Dein Flugzeug in die „EASA Welt“ oder zum Annex II gehört – nur für EASA Flugzeuge gilt der Part-M

  40. Teil-M – die 10 Gebote an den Segelflieger Wenn Dein Flugzeug zur EASA Welt gehört, benötigt es ein Instandhaltungsprogramm – solch ein IHP kann ein Standard-IHP sein, das im Wesentlichen auf die Handbücher und auf Technische Mitteilungen und Luftfahrttechnische Anweisungen verweist. Beachte Sonderverfahren für Dein Flugzeug. • EASA / Annex II ?

  41. Teil-M – die 10 Gebote an den Segelflieger Falls Dein Flugzeug so betrieben werden soll, dass die Verantwortung für die Wartung nicht beim Halter liegt, sondern an eine CAMO delegiert werden soll, dann spricht man von Betrieb in einer überwachten Umgebung – hier gelten spezielle Regelungen, die vertraglich vereinbart sein müssen.Der BWLV bietet dies nicht an, weil diese zusätzlichen Regelungen und Verfahren im Segelflug normalerweise keine Vorteile haben. • EASA / Annex II ? • IHP ?

  42. Teil-M – die 10 Gebote an den Segelflieger Sieh nach, ob Wartung am Flugzeug durchgeführt wurde – alles was über Flughandbuchverfahren hinausgeht ist Wartung und bedingt eine Freigabe zum Betrieb. • EASA / Annex II ? • IHP ? • überwachte Umgebung ?

  43. Teil-M – die 10 Gebote an den Segelflieger Der Part-M regelt ausführlich die Freigaberegelungen, nicht so sehr die Durchführung der Wartungsaufgaben – schaue in die Handbücher, frage Deine Experten, wie die Inhaber Technischer Ausweise und den Prüfer. • EASA / Annex II ? • IHP ? • überwachte Umgebung ? • Freigabe nach Wartung !

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