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nach der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV)

Wertermittlung von Immobilien. nach der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV). Beleihungswert in Abhängigkeit von der Darlehenshöhe. Darlehen bis 400.000 Euro (Kleindarlehen). Darlehen über 400.000 Euro.

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nach der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV)

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Presentation Transcript


  1. Wertermittlung von Immobilien nach der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) Beleihungswert in Abhängigkeit von der Darlehenshöhe Darlehen bis 400.000 Euro(Kleindarlehen) Darlehen über 400.000 Euro Vereinfachte Wertermittlung durch einen ausreichend qualifizierten Mitarbeiter möglich ausführliches Wertgutachten durch einen vereidigten Sachverständigen

  2. Wertermittlungsverfahren Vergleichswertverfahren Ertragswertverfahren Sachwertverfahren Preisvergleichsrechnung: Frage: Was kosten vergleichbare Grundstücke ? Renditeberechnung Frage : Welcher Barwert ergibt sich aufgrund Miete, Restnutzungsdauer und Zinssatz ? Substanzwert-berechnung Frage : Was kosten Grundstück und Gebäudesubstanz Ergebnis : Vergleichswert Ergebnis : Grundstücksertragswert Ergebnis : Grundstückssachwert Korrektur durch den Markt V e r k e h r s w e r t

  3. Wertermittlung von Immobilien nach der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) Beleihungswert in Abhängigkeit von der Objektnutzung Darlehen bis 400.000 Euro(Kleindarlehen) Darlehen über 400.000 Euro Ein-/ ZweifamilienhäuserEigentumswohnungen MehrfamilienhäuserGeschäfts-/ Bürohäuser Orientierung am Sachwert(Bau- und Bodenwert) Ertragswert ist maßgeblich Vergleichswert kann zur Beleihungswertermittlung herangezogen werden, wenn die Daten von mehr als fünf vergleichbaren Objekten vorliegen liegt der Sachwert mehr als 20% unter dem Ertragswert, ist die Nachhaltigkeit der Miet-/ Pachterträge zu überprüfen

  4. S a c h w e r t Die Gesamtaufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes setzen sich zusammen aus den :  Kosten für den Baugrund und dessen Anbindung an das öffentliche Verkehrs- und Versorgungsnetz (Erschließung)  Baukosten  Baunebenkosten  Außenanlagen Sie bilden, unter Berücksichtigung von Absetzungen für eventuelle Abnutzung und des Sicherheitsabschlages, den Sachwert Bodenwert und Bauwert bilden den Sachwert.

  5. Eigentumswohnungen Bei neu errichteten Eigentumswohnungen, die nicht älter als 10 Jahre sein sollten, kann zur Ermittlung des Sachwertes auch die "vereinfachte Ermittlung des Sachwertes" durchgeführt werden: Kaufpreis ./. Sicherheitsabschlag in Höhe von mindestens 10% des Kaufpreises = Sachwert der Eigentumswohnung Die Angemessenheit ist anhand der ortsüblichen Preise vergleichbarer Objekte zu prüfen.

  6. E r t r a g s w e r t Er ist wirtschaftlich messbar an der erzielbaren Miete oder Pacht. Jahresbruttomiete = Die aus diesem Entgelt erzielten Jahreseinnahmen ./. Bewirtschaftungskosten = Jahresnettomiete = der Betrag, der für die Verzinsung, der Rendite des investierten Kapitals zur Verfügung steht Kapitalisierung der Jahresnettomiete =Ertragswert unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer des Gebäudes und unter Einsatz der Vervielfältiger- Tabelle

  7. E r t r a g s w e r t Erträge : Grundlage der Ermittlung des Ertragswertes ist die, getrennt nach Wohn- und Gewerberäumen detaillierte Erfassung der nachhaltig, auf Dauer erzielbaren Erträge für ein Objekt. In die Beurteilung der Nachhaltigkeit sind unter anderem einzubeziehen:  Angebot und Nachfrage  Lage des Objektes  Strukturelle Entwicklung des Ortes und der Lage  Wohn-bzw. Nutzwerte  Alter und Zustand  Laufzeit eventueller Mietverträge und Bonität der Mieter  Höchstmieten aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften  Mitbestimmung des Betriebsrats bei Arbeitnehmerwohnungen; Mietpreisbindungen bei Ost-Immobilien)

  8. Pfandbriefgesetz (PfandBG) PfandBG Ausfertigungsdatum: 22.05.2005 http://www.pfandbrief.de/

  9. Baufinanzierung: Sicherheitsabschlag, je nach Objekt und finanzierender Bank Verkehrswert Bauherr Eigene Mittel Beleihungs-wert II Grundschuld Bausparkassen Ib Grundschuld Banken Beleihungs-grenzeBanken Ia Hypothek Realkreditinstitutebis max. 60% Lebensversicherungen35 - 45% Beleihung gem. §§ 14-16 PfandBG z.B.:80 % 100 % 60 %

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