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Um was geht es denn...?

Um was geht es denn...?. Im ausservertraglichen Schadensrecht geht es um die Frage, wer einen allfälligen Schaden zu tragen hat. Strukturell behandelt das schweizerische Schadensrecht die Möglichkeit der Abwälzung eines Schadens immer noch als Ausnahme.

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Um was geht es denn...?

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Presentation Transcript


  1. Um was geht es denn...? Im ausservertraglichen Schadensrecht geht es um die Frage, wer einen allfälligen Schaden zu tragen hat. Strukturell behandelt das schweizerische Schadensrecht die Möglichkeit der Abwälzung eines Schadens immer noch als Ausnahme. Als Grundsatz gilt also: der Geschädigte trägt seinen Schaden selbst! Der Geschädigte kann aber seinen Schaden auf einen Er- satzpflichtigen abwälzen, wenn eine Rechtsnorm oder ei- ne vertragliche Regelung dies vorsehen. Das Schadensrecht umfasst das ausservertragliche Haftpflichtrecht und das vertragliche Schadenersatzrecht.

  2. Und die Wirklichkeit... Aufgrund der veränderten Wertvorstellungen in unserer Gesell- schaft wird heute vielfach als Unrecht angesehen, was vor Jahren noch als Unglück/Lebensrisiko/Schicksal galt. Dem Schadensrecht kommt daher eine enorme wirtschaftliche Bedeutung zu. Hinter dem Geschädigten und hinter dem Schädiger stehen vor allem im Bereich der Personenschäden «kollektive Schadens- abnahmesysteme», nämlich hinter dem Geschädigten vorab die Sozialversicherungen und hinter dem Haftpflichtigen die Haft- pflichtversicherungen. Das ausservertragliche Haftpflichtrecht ist daher über weite Strecken zu einem Recht der Regressvoraussetzungen gewor- den.

  3. Ausgangslage Art. 41 OR Wer einem andern widerrechtlich Schadenzufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze ver-pflichtet. Schaden =dieDifferenzzwischen dem Stand des Vermögens des Geschädigten infolge des schädi-genden Ereignisses und dem (hypothetischen) Stand, den sein Vermögen ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses hätte.

  4. Definition des Schadens Schaden ist eine unfreiwillige und damit ungewollte Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, in einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen kann. • Verminderung der Aktiven: Totalschaden am VW Golf GTI infolge eines Verkehrsunfalles. • Vermehrung der Passiven: Geldschulden des Ge- schädigten gegenüber seinem Arzt. • entgangener Gewinn: entgangener Verdienst we- gen Arbeitsausfall infolge Körperverletzung.

  5. Schaden als Vermögenseinbusse • Vermögensschaden ist immer eine in Geld messbare Einbusse. • Beeinträchtigung der Lebensfreude oder des Lebensgenusses gilt nicht als Scha- den, da beides keine geldwerten Güter sind. Allenfalls kommt hier eine Genug- tuung in Frage. • Auch die Verletzung von Affektionsinter- essen stellt keinen Schaden dar (gewisse Einschränkung bei Tieren).

  6. Der Beweis des Schadens • Nach Art. 42 Abs. 1 OR hat der Geschädigte den Schaden zu beweisen. • Beweisen heisst, dem Richter die Wahrheit oder Unwahr-heit einer Sachbehauptung nachvollziehbar darlegen. • Dieser Beweis umfasst nicht nur die ziffernmässige Höhe des Schadens, sondern die Frage nach dem Bestehen überhaupt. • Wie der Beweis zu erfolgen hat, bestimmt das massgeben-de (kantonale) Prozessrecht. • Der Beweis erfolgt mit bestimmten Beweismitteln, in der Regel durch Urkunden, Zeugen, Expertisen, Augenschein oder Parteibefragung

  7. Schadensberechnung • Die Schadensberechnung dient der ziffern-mässigen Festlegung der Schadenshöhe. • Zu ermitteln ist daher der effektiv erlittene, der konkrete Schaden. • Nochmals: Der Geschädigte hat den Scha-den zu beweisen! • Der Geschädigte hat sich allfällige Vorteile anrechnen zu lassen (zB Abzug Neu für Alt).

  8. Schätzung des Schadens (1) • Art. 42 Abs. 2 OR setzt voraus, dass sich der Schaden nicht durch eine zahlenmässige Berechnung, die sich auf reale Daten stützt, beweisen lässt. • Art. 42 Abs. 2 OR beginnt dort, wo die vernünftigerweise möglichen Beweise aufhören. Was vernünftigerweise mög-lich ist, beurteilt sich beispielsweise nach Kosten, Ge-schäftsgeheimnissen oder Persönlichkeitsrechten. • Art. 42 Abs. 2 OR ist sowohl auf die Höhe wie auch auf das Bestehen eines Schadens an sich anwendbar. • Art. 42 Abs. 2 OR gilt als Ausnahme und hat nicht den Zweck, dem Geschädigten den Beweis generell abzuneh-men.

  9. Schätzung des Schadens (2) • Auch bei Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR müssen die Unterlagen genügend sichere Anhaltspunkte enthalten, die auf den Eintritt eines Schadens schliessen lassen. • Dieser Schluss muss sich dem Richter mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrän-gen. • Mit dem Hinweis auf die Lebenserfahrung verlangt das Gesetz vom Richter, praxisnah zu entscheiden.

  10. Schadenersatzbemessung • Bei der Schadenersatzbemessung geht es um die Frage, welchen Teil des bei der Schadensberechnung ermittelten (maximalen) Schadens der Haftpflichtige zu tragen hat. • Liegen Reduktionsgründe im Sinne von Art. 43 und 44 OR vor, ist der vom Haftpflichtigen zu leistende Ersatz kleiner als der bei der Schadensberechnung errechnete Schaden. • Bei der Schadenersatzbemessung hat der Richter neben der Grösse des Verschuldens verschiedenen anderen Faktoren Rechnung zu tragen. Welches Gewicht er ihnen beimessen will, liegt in seinem Ermessen.

  11. Eine traditionelle Dreiteilung • Personenschaden = Schaden infolge von Körperverletzung oder Tötung eines Men- schen • Sachschaden = Schaden infolge von Zer- störung, Beschädigung oder Verlust einer Sache • Sonstiger Schaden = Vermögens- oder Einkommenseinbussen, die sich nicht aus ei- nem der beiden obigen Ereignisse ergeben

  12. Schaden bei Tötung, Art. 45 OR • Kosten, insbesondere Bestattungskosten (Leichentransport, Kosten der Beerdigung, Trauerkleider usw.) • Kosten der versuchten Heilung (Arztkosten, Transportkosten usw.) • Nachteile der Arbeitsunfähigkeit (Lohnaus- fall bis zum Tod) • Versorgerschaden (Unterstützung, die der Verstorbene einer Person erbracht hätte)

  13. Schaden bei Körperverletzung • Kosten (Arzt- und Pflegekosten, Hilfsmittel, Pflege und Betreuung durch Angehörige) • Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeits- unfähigkeit (Lohnausfall, Haushaltschaden) • Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkom- mens (Benachteiligung auf dem Arbeits- markt, zB wegen einer Entstellung im Ge- sicht)

  14. Sachschaden • Sachschaden besteht in der Vermögensver- minderung, die aus der Beschädigung, Zer- störung oder dem Verlust einer Sache resul- tiert. • Umstritten ist, ob Nutzungsstörungen oder Funktionsbeeinträchtigungen Sachschaden sind. Die Frage ist vor allem dort relevant, wo es an der Widerrechtlichkeit eines ent- sprechenden Vermögensschadens fehlt. • Verletzung oder Tötung eines Tieres gilt wei- terhin als Sachschaden (siehe aber Art. 43 Abs. 1bis OR).

  15. Schadensposten bei Sachschaden • Wiederbeschaffungskosten für gleichwerti- gen Ersatz • Reparaturkosten und Entschädigung des Minderwertes (zB marktmässiger Minderwert eines reparierten Autos) • Verletzung eines Tieres: Heilungs- und Pfle- gekosten (Art. 42 Abs. 3 OR) • Mittelbarer Schaden (zB entgangener Ge- winn durch Produktionsausfall nach Beschä- digung eines Stromkabels, BGE 97 II 221)

  16. Form des Schadenersatzes • Ersatzleistung erfolgt grundsätzlich in Geld • Denkbar ist auch Naturalersatz, zB Wieder- herstellung eines beschädigten Gebäudes • In der Schweiz nicht geklärt ist der An- spruch auf Ersatz, wenn der Geschädigte die Sache selbst repariert hat • Der Geschädigte erhält auch Schadenersatz, wenn er die zerstörte Sache nicht ersetzt

  17. Verschulden (1) • Ein Verhalten ist schuldhaft, wenn es dem Han-delnden persönlich zum Vorwurf gereicht, weil er in der gegebenen Situation anders hätte han-deln sollen und anders hätte handeln können. • Dabei handelt vorsätzlich, wer den rechtswid-rigen Erfolg will oder zumindest in Kauf nimmt. Fahrlässig handelt, wer - bewusst oder unbe-wusst - aus mangelnder Sorgfalt Schaden ver-ursacht.

  18. Verschulden (2) • Beachten Sie: Für die Begründung einer Haftung nach Art. 41 OR genügt auch eine leichte Fahrlässigkeit. • Im Zusammenhang mit der Verschuldens-haftung nach Art. 41 OR spielt die Grösse des Verschuldens erst bei der Schadener- satzbemessung nach Art. 43/44 OR eine Rolle.

  19. Widerrechtlichkeit (1) • Auch die Widerrechtlichkeit hat die Funktion, die Haftung zu begrenzen • Schädigungen können auch rechtmässig sein! • Die Widerrechtlichkeit ist damit eine Vorausset-zung für die Haftung eines Dritten. • Dies gilt sowohl bei der Verschuldenshaftung wie auch bei den Kausalhaftungen. • Als Haftungsvoraussetzung ist auch die Wider-rechtlichkeit vom Geschädigten zu beweisen.

  20. Widerrechtlichkeit (2) • Widerrechtlichkeit liegt vor, wenn das schä-digende Verhalten gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensverbote oder Verhaltensgebote der Rechtsordnung ver-stösst. • Die Widerrechtlichkeit besteht in einem ob-jektiven Verstoss gegen eine Norm des pri-vaten oder des öffentlichen Rechts.

  21. Widerrechtlichkeit (3) Folgende Rechtfertigungsgründe schliessen die Widerrechtlichkeit aus: • Amtspflicht • besondere privatrechtliche Befugnisse (zB Art. 302 ZGB, Art. 268b Abs. 1 OR) • Einwilligung des Betroffenen/Verletzten • Notwehr (Art. 52 Abs. 1 OR) • Notstand (Art. 52 Abs. 2 OR) • erlaubte Selbsthilfe (Art. 52 Abs. 3 OR)

  22. Widerrechtlichkeit (4) Sonderfall Sportverletzungen: • Bei Kampfsportarten ist davon auszugehen, dass in der Mitwirkung die (konkludente) Einwilligung zu re- gelkonform verursachten Verletzungen liegt. • Bei Sportarten mit erhöhtem Unfallrisiko deckt die in der Teilnahme (konkludent) enthaltene Einwilligung nur Verletzungen, die trotz Einhaltung der Spielre- geln entstehen, deren Zweck (auch) der Schutz der Spieler vor Unfällen bildet. Bei leichten Verletzun- gen kann allenfalls von einem Mitverschulden des Geschädigten ausgegangen werden.

  23. Kausalzusammenhang (1) • Kausalzusammenhang nennt man die Bezie- hung zwischen Ursache und Wirkung. • Im Haftpflichtrecht geht es bei der Frage des Kausalzusammenhangs um die Beziehung zwi- schen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden, dem sogenannten «Erfolg». • Im Schadenersatzrecht unterscheiden wir zwi- schen dem natürlichen Kausalzusammenhang und dem adäquaten Kausalzusammenhang.

  24. Kausalzusammenhang (2) • Ein Schaden kann unzählige Ursachen haben, die alle nicht weggedacht werden können, ohne dass gleichzeitig auch der Scha- den entfiele. Der Zusammenstoss zwischen zwei Fahrzeugen um 20.31 Uhr ereignet sich nur, weil der fehlbare Lenker um 20.25 Uhr drei Strassenzüge entfernt von einem unvorsichtigen Fuss- gänger während drei Minuten aufgehalten wurde. • Es stellt sich daher die Frage einer rechtspolitisch vernünftigen Begrenzung der Haftung. Dazu soll die Adäquanzformel dienen: • Der natürliche Kausalzusammenhang ist adäquat, wenn die be- treffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt des Erfolgs als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint.

  25. Kausalzusammenhang (3) Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einem Ereignis und dem Schaden gilt als un-terbrochen, wenn eine andere Ursache (als «Unterbrechungsgrund») im Kausalverlauf eine derart hohe Intensität aufweist, dass die erste (Mit-)Ursache bei wertender Betrachtung recht-lich als nicht mehr beachtlich erscheint.

  26. Kausalzusammenhang (4) Unterbrechungsgründe beim Kausalzusammenhang sind: - Grobes Selbstverschulden - Höhere Gewalt (= ein unvorhergesehenes, unvor- hersehbares, aussergewöhnliches Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen einbricht) - Grobes Drittverschulden

  27. Immaterielle Beeinträchtigung • Vom Schaden als Vermögenseinbusse sind immaterielle (seelische, moralische) Beein- trächtigungen zu unterscheiden • zB körperliche Schmerzen, Beeinträchtigung der Lebensfreude, Minderwertigkeitsgefüh- le usw. • eine Abgeltung durch eine Geldsumme kommt nur in Frage, wenn die Unbill eine gewisse Intensität aufweist und die Verlet- zung eines Wertes bewirkt, der von den Persönlichkeitsrechten des Verletzten erfasst wird.

  28. Gesetzliche Grundlage • Im Haftpflichtrecht bilden Art. 47 und 49 OR die Grundlage für die Ausrichtung einer Genugtuung. • Im Vertragsrecht sollen beispielsweise Art. 336a und 337c Abs. 3 OR Genug- tuungsfunktion haben. • Das ZGB sieht zB in Art. 429a die Aus- richtung einer Genugtuung vor.

  29. Genugtuung nach Art. 47 OR Genugtuung wegen Körperverletzung - starke Schmerzen - mehrere Operationen - bleibende körperliche Beeinträchtigung Genugtuung bei Tötung - Leiden durch den Verlust des Verstorbenen - Massgebend ist die Intensität der Beziehung - Als «Angehörige» anspruchsberechtigt sind bei Vorliegen einer engen Beziehung regelmässig Ehegatte und Kinder. In Betracht fallen auch Eltern und Geschwister, sofern sie in gemeinsamem Haushalt wohnten oder ein enger Kontakt bestand. - Als Angehöriger gilt auch der Verlobte. Umstritten ist die Stellung von Konkubinatspartnern.

  30. Genugtuung nach Art. 49 OR «Schwere» Persönlichkeitsverletzung - Verletzung psychischer, moralischer oder so- zialer Werte - Ausgangspunkt ist die objektive Schwere. Die- se muss aber auch subjektiv als schwer emp- funden werden. Angehörige einer verletzten Person - aussergewöhnliches Leiden - Gleich schwer oder schwerer betroffen als im Falle der Tötung des Angehörigen.

  31. Mehrheit von Ersatzpflichtigen (1) Art. 50 OR Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschul-det, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rück-griff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.

  32. Mehrheit von Ersatzpflichtigen (2) Art. 51 OR Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Geset-zesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne ver-tragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.

  33. Gewöhnliche Kausalhaftungen • Bei den gewöhnlichen Kausalhaftungen handelt es sich um Haftungstatbestände, die kein Verschulden des Haftpflichtigen voraussetzen. • Sie knüpfen an des Bestehen von objektiven Sorgfaltspflichten und an eine besonders geartete Missachtung dieser Pflichten an. • Im Übrigen handelt es sich um eine sehr heterogen struktu- rierte Gruppe von Haftungstatbeständen. • Auch im Bereich der verschuldensunabhängigen Haftung ist die Widerrechtlichkeit Haftungsvoraussetzung. • Die gewöhnlichen Kausalhaftungen gelten als «milde», weil in der Regel ein Exzeptionsbeweis offen steht.

  34. Geschäftsherrenhaftung Art. 55 OR: Der Geschäftsherr haftet für den Scha-den, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfsper-sonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder ge-schäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umstän-den gebotene Sorgfalt aufgewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt ein-getreten wäre. Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.

  35. Tierhalterhaftpflicht (1) Art. 56 OR: Für den von einem Tier angerich-teten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Um-ständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier durch einen andern oder das Tier eines an-dern gereizt worden ist.

  36. Tierhalterhaftpflicht (2) • Tiere im Sinne von Art. 56 OR sind lebende Sachen, die gehalten («gewartet» und dem Willen des Menschen unter- worfen) werden können. Dass sie dem Menschen auch ge- horchen, ist nicht erforderlich... • Beispiele: Hunde, Pferde, Kühe, Vögel, Bienenschwarm; fraglich jedoch bei Mikroorganismen. • Keine Tiere nach OR 56 sind Jagdwild und in Freiheit leben- de Mäuse, Ratten oder dergleichen. • Unter «Halten» fallen alle Massnahmen (zB Käfighaltung, Anbinden oder Dressur), mit deren Hilfe der Mensch dem Tier die Möglichkeit nimmt, sich ungehindert in Freiheit zu bewegen.

  37. Tierhalterhaftpflicht (3) • Der Tierhalter befreit sich von der Haftung, wenn er beweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet hat. • Erforderlich ist die objektiv gebotene Sorgfalt. • Massgebend sind aber die konkreten Umstände, insbeson- dere die Gefährlichkeit des Tieres. • Eine eingezäunte Weide genügt bei Kühen, wenn sie zwei- mal täglich von einem Hirten kontrolliert werden (BGE 126 III 16). • Nur ein Schild «Warnung vor dem Hunde» genügt nicht. • Für das Verhalten von Hilfspersonen haftet der Tierhalter, wenn er nicht beweist, dass diese alle gebotene Sorgfalt an- gewendet haben.

  38. Weitere gewöhnliche Kausalhaftungen • Haftung des Werkeigentümers (Art. 58 OR) • Haftung des Grundeigentümers (Art. 679 ZGB) • Haftung des Urteilsunfähigen (Art. 54 OR) • Haftung des Familienhauptes (Art. 333 ZGB) • Produktehaftpflicht nach dem PrHG

  39. Werkeigentümerhaftpflicht • Die Werkeigentümerhaftung sieht eine Haftung für mangelhafte, mit dem Boden verbundene Werke vor. Es handelt sich um eine gewöhnliche Kausalhaftung, die durch die Verletzung einer ob- jektivierten Sorgfaltspflicht begründet ist. • Die Werkeigentümerhaftung sieht keine speziellen Entlastungs- möglichkeiten vor. Sie gilt daher als die «schärfste» der einfachen Kausalhaftungen. Der Eigentümer kann sich allerdings auf rechtmässiges Alternativverhalten berufen. • Der Werkeigentümerhaftung liegt der Gedanke zugrunde, dass der Eigentümer, der von den Vorteilen des Werks profitiert, auch für den Schaden einzustehen hat, der durch dessen Man- gelhaftigkeit entsteht.

  40. Beispiele für mangelhafte Werke • Mangel bejaht: Fehlen eines Deckels bei einer Auswindmaschine; Fehlen von Schneefängern auf einem Dach; ungenü- gende Wassertiefe bei einem Sprungbrett; vereister Ladeneingang; defektes Sicher- heitsventil; zu stark gewichster Boden • Mangel verneint: Fehlen eines Lichtschal- ters bei Eingang; Senkung einer Strasse von 3-4 cm; unterbrochener Handlauf bei der Treppe in einem Privathaus; Seepro- menade ohne Beleuchtung und Geländer

  41. Gefährdungshaftungen (1) • Anknüpfungspunkt der Gefährdungshaftungen bildet die besondere Gefahr, die mit bestimmten (technischen) Vor- richtungen, Tätigkeiten oder Zuständen verbunden ist. • Das mit dieser Gefahr verbundene Risiko lässt sich in der Regel nie ganz vermeiden. • Der dadurch verursachte Gefahrenzustand wird jedoch von der Gesellschaft geduldet, weil die Möglichkeit, die be- treffende Vorrichtung, Tätigkeit oder den Zustand zu nut- zen, im allgemeinen Interesse liegt.

  42. Gefährdungshaftungen (2) Motorfahrzeughalter (Art. 58 ff. SVG); Eisenbahnunterneh-mung (Art. 1 ff. EHG); Luftfahrzeughalter (Art. 64 ff. LFG); Inha- ber elektrischer Anlagen (Art. 27 ff. ElG); Inhaber einer Kernanlage (Art. 3 ff. KHG); Haftung der Eidgenossenschaft für militärische Übungen (Art. 137 MG); Inhaber umwelt- gefährdender Betriebe (Art. 59a USG); Inhaber einer Rohr-leitungsanlage (Art. 33 ff. RLG); Inhaber einer Anlage zur Herstellung, Lagerung oder Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischer Gegenstände (Art. 27 ff. SSG); Haftung von Bund, Kanton und Gemeinden für Zivilschutzschäden (Art. 58 ff. ZSG); Haftpflicht der Jäger (Art. 15 JSG); Haftung nach Gentechnikgesetz (Art. 30 ff. GTG); Haftung nach Trans-plantationsgesetz usw.

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