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Regelung der Arbeitszeit (Richtlinie 2002/15/EG)

Regelung der Arbeitszeit (Richtlinie 2002/15/EG). … zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (Umsetzung soll 2006 im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes erfolgen). ARBEITSZEIT

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Regelung der Arbeitszeit (Richtlinie 2002/15/EG)

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  1. Regelung der Arbeitszeit (Richtlinie 2002/15/EG) … zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (Umsetzung soll 2006 im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes erfolgen). • ARBEITSZEIT • … istdie Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, während der der Beschäftigte an seinem Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und Funktionen oder Tätigkeiten ausübt, das heißt: • Fahren, • Be- und Entladen, • Hilfe beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste, • Reinigung und technische Wartung, sowie alle anderen Arbeiten, die der Sicherheit des Fahrzeugs, der Ladung und der Fahrgäste dienen, • Zeiten, in denen das Fahrpersonal nicht frei über seine Zeit verfügen kann und sich am Arbeitsplatz bereithalten muss, seine Arbeit aufzunehmen, insbesondere die Zeit des Wartens auf das Be- und Entladen, wenn die voraussichtliche Dauer nicht im Voraus bekannt ist.

  2. BEREITSCHAFTSZEITEN • Sind keine Ruhepausen oder Ruhezeiten! • Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, am Arbeitsplatz zu bleiben, es muss sich aber in Bereitschaft halten um Tätigkeiten aufzunehmen. Diese Zeiten und die Dauer müssen dem Fahrpersonal entweder vor der Abfahrt oder unmittelbar vor Beginn bekannt sein. • Die Zeiten, in denen das Fahrpersonal ein Fahrzeug auf einer Fähre oder Zug begleitet. • Wartezeiten an den Grenzen oder infolge von Fahrverboten • Die Zeiten, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in der Schlafkabine verbracht wird.

  3. ARBEITSPLATZ ARBEITSPLATZ ist … • der Standort der Hauptniederlassung des Unternehmens und seine Zweigniederlassungen, • das Fahrzeug, das das Fahrpersonal benutzt, • jeder Ort, an dem Tätigkeiten ausgeführt werden, die mit der Beförderung zusammenhängen.

  4. A R B E I T S Z E I T Tägliche Arbeitszeit • die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten. Wöchentliche Arbeitszeit • die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Sunden nicht überschreiten, • die wöchentliche Arbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, wenn in einem Zeitraum von 4 Monaten der Wochendurchschnitt 48 Stunden nicht übersteigt. • Arbeitszeit bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet.

  5. RUHEPAUSEN !!! => Als Ruhepausen gelten die Zeiten, die in Art. 7 VO(EWG) 3820/85 und Art. 7 AETR festgelegt sind. => Es darf nicht mehr als 6 Stunden ohne Ruhepause gearbeitet werden. => Die Arbeit ist durch eine Ruhepause von min. 30 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von 6 bis 9 Stunden und von min. 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden zu unterbrechen.

  6. Abweichende Regelungen => Durch Rechtsvorschriften und Tarifverträge kann von den Regelungen abgewichen werden.

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