1 / 16

EG-Richtlinie über Abfälle aus elektronischen und elektrischen Geräten 2002/96/EG

EG-Richtlinie über Abfälle aus elektronischen und elektrischen Geräten 2002/96/EG. Regelungsbedarf. auf Grund des technischen Fortschritts und der Expansion der Märkte bei Neugeräten steigt der Abfallstrom von EAG ständig (4 - 5% pro Jahr);

don
Download Presentation

EG-Richtlinie über Abfälle aus elektronischen und elektrischen Geräten 2002/96/EG

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. EG-Richtlinie über Abfälle aus elektronischen und elektrischen Geräten 2002/96/EG

  2. Regelungsbedarf auf Grund des technischen Fortschritts und der Expansion der Märkte bei Neugeräten steigt der Abfallstrom von EAG ständig (4 - 5% pro Jahr); EAG enthalten problematische Stoffe; trotzdem werden 90% der EAG ohne umweltgerechte Vorbehandlung im Wege der Deponierung oder der Verbrennung beseitigt; im Sinne einer Ressourcen- und Deponieschonung wird das Recyclingpotential nicht ausgeschöpft. Weiters sollen, insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, nationale Produktvorschriften harmonisiert, unterschiedliche Belastungen von Produzenten und unterschiedliche Recycling- und Entsorgungsstandards vermieden werden.

  3. Geltungsbereich Anhang 1 zählt 10 Gerätekategorien auf: Haushaltsgroßgeräte, Haushaltskleingeräte, IT- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungs-elektronik, Beleuchtungskörper, Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge), Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte, Medizinische Geräte (mit Ausnahme implantierter und infizierter Produkte), Überwachungs- und Kontrollinstrumente, Automatische Ausgabegeräte

  4. Sammlung Es sollen Systeme für eine getrennte Sammlung von EAG eingeführt werden Endnutzer (und Händler) können EAG aus privaten Haushalten an einer Sammelstelle kostenlos abzugeben. Händler sind verpflichtet, Geräte 1:1 zurückzunehmen Binnen 36 Monaten ab Inkrafttreten muss eine getrennte Sammlung von durchschnittlich vier Kilogramm getrennt gesammelter EAG aus privaten Haushalten pro Einwohner erreicht werden (Festlegung einer Mindestsammelrate).

  5. Behandlung Die Hersteller müssen Systeme einführen, die eine Behandlung oder ordnungsgemäße Entsorgung (Wiederverwendung, Recycling, andere Formen der Verwertung) der getrennt gesammelten EAG ermöglichen. Es werden allgemeine Behandlungsstandards vorgegeben: die Entfernung aller Flüssigkeiten sowie bestimmter Bestandteile, die umweltgefährdende Stoffe enthalten (z.B. Blei, Chrom, Cadmium, Quecksilber, Asbest, FCKW).

  6. Verwertung Bis zum 31. 12 2006 müssen durch die Hersteller je nach EAG-Kategorie Recycling- bzw. Verwertungsquoten zwischen 50% und 80% des durchschnittlichen Gewichts der Geräte erreichen. Die Wiederverwendung ganzer Geräte soll bevorzugt werden. Dies soll vorerst noch nicht zur Quotenerfüllung beitragen.

  7. Finanzierung Die Hersteller sollen zumindest die Finanzierung der Kosten für die Behandlung von über die Rücknahmestellen zurückgegebenen EAG aus privaten Haushalten sowie generell für die Verwertung und die umweltgerechte Entsorgung von EAG tragen Die Deckung der Kosten für Sammlung, Behandlung von EAG anderer Nutzer als Privathaushalte kann durch Vereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Nutzer des betreffenden Gerätes zum Zeitpunkt des Verkaufs gewährleistet werden.

  8. Historische Altgeräte • Für den „historischen Abfall“ (das sind die Geräte, die vor Inkrafttreten der RL auf den Markt gebracht wurden) sollen sich alle Hersteller (und Importeure) entsprechend ihrem Marktanteil an (einem) System(en) beteiligen. • Die entsprechenden Kosten können (bis max 2013) dem Erwerber ausgewiesen werden (visible fee). • Für Geräte, deren Hersteller untergegangen sind, ist Vorsorge zu treffen (Garantien: Systemteilnahme, Versicherung, etc.)

  9. Distanzhandel (e-commerce) • Festgelegt wird die Verpflichtung der Distanzhändler im jeweiligen Mitgliedstaat, sich im jeweiligen Empfängerland entsprechend der verkauften Menge an einem System zu beteiligen. • Ergänzend wird eine entsprechende Meldepflicht des Händlers normiert.

  10. Meldepflichten • Registrierung aller Hersteller/Importeure • Marktmengen (je Kategorie), • Sammelmengen • Wiederverwendung • Verwertungsmengen (Quoten, Input/Output) • Information für Behandlungsanlagen

  11. Vorschlag für eine Richtlinie über die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe aus elektronischen und elektrischen Geräten; (RoHS)

  12. Im Sinne der Abfallvermeidung soll spätestens ab 1.Juli 2006 bei der Produktion von Neugeräten die Verwendung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen so weit als möglich beschränkt werden Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, bromierte Flammhemmer Im Anhang der Richtlinie werden Anwendungsbereiche festgelegt, für welche die allgemeinen Verwendungsverbote nicht gelten sollen.

  13. Zeitplan Österreichische EAG-Regelung Gemeinsamer Standpunkt Erlassung der RL Sammlung - Finanzierung Kommissionsvorschlag Verwertung Umsetzungsfrist 18Monate 6/2000 6/2001 2/2003 8/2004 8/2005 12/2006

  14. Ziele und Eckpunkte der Umsetzung (I) • Vermeidung von Abfällen von elektrischen und elektronischen Altgeräten durch schadstoffarme und verwertbare Materialien, leichte Reparierbarkeit und Zerlegbarkeit (Ökodesign) sowie durch Wiederverwendung. • Sicherstellung einer ordnungsgemäßen umweltverträglichen Verwertung und Behandlung der Altgeräte. Das setzt eine getrennte Sammlung dieses Abfallstromes voraus. Aus Gründen der Schadstoffentfrachtung bzw. der Ressourcenschonung sind Verwertungs- und Behandlungsverfahren vorzuschreiben. • Berücksichtigung bewährter Sammel- und Entsorgungsstrukturen • Sammlung in max. 6 Fraktionen • Garantierte Abholung aller EAG´s durch Verwertungssysteme

  15. Ziele und Eckpunkte der Umsetzung (II) • Wettbewerbskonforme Lösungen (mehrere Systeme möglich) • System mit geteilter Verantwortung entsprechend den Vorgaben der Richtlinien angestrebt (Praktikabilität, Kontrollierbarkeit, Kostenwahrheit und -effizienz Systemgerechtigkeit). • Parallelhalten von Güter-, Informations- und Finanzstrom (Verantwortung für Logistik = Verantwortung für die Finanzierung = Verantwortung für Meldung). • Mindestmaß an zusätzlicher Bürokratie • Verordnung zum Abfallwirtschaftsgesetz

  16. Verantwortlichkeiten Hersteller: Verwertung (Verwertungsquoten) bzw. umweltgerechte Behandlung. Umwelt- und recyclingfreundliches Design der Produkte. Information der Letztverbraucher. Händler: 1:1 Rücknahme. Beratung des Konsumenten beim Neukauf. Letztverbraucher: Einbringen seiner Altgeräte in das Sammelsystem. Kostentragung für die Sammlung und Behandlung der Altgeräte entweder direkt oder indirekt. Kommune: Konsumentennahe Sammlung. Information und Beratung der Bevölkerung im Rahmen ihres Wirkungsbereiches. Verwerter/Entsorger: Umweltgerechte Verwertung und Entsorgung der Altgeräte entsprechend den rechtlichen Rahmenbedingungen.

More Related