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Gläubigerverzug (1) - § 1419 ABGB

Gläubigerverzug (1) - § 1419 ABGB. Der Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die ihm ordnungsgemäß – real oder verbal – angebotene Leistung des Schuldners nicht annimmt aus welchem Grund auch immer ! Der Verzug endet: wenn Gläubiger abnimmt und zusätzlich entstandenen Aufwand ersetzt

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Gläubigerverzug (1) - § 1419 ABGB

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  1. Gläubigerverzug (1) - § 1419 ABGB • Der Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die ihm ordnungsgemäß– real oder verbal –angeboteneLeistung des Schuldners nichtannimmt • aus welchem Grund auch immer ! • Der Verzug endet: • wenn Gläubiger abnimmt und • zusätzlich entstandenen Aufwand ersetzt • Ebenso bei allfälliger Stundung • Verzugsbeendende Vereinbarung Barta: Zivilrecht online

  2. Gläubigerverzug (2) - § 1419 ABGB • Rspr: Keine Abnahmepflicht des Gläubigers • contra legem § 1062 ABGB • Er hat nur ein Recht auf die Leistung! • Ausnahme: Der Schuldner hat ein über die Gegenleistung hinausgehendes besonderes Interesse an der (Leistungs)Abnahme • zB Künstler (SchauspielG) oder Lehrling (BAG) Beachte:Der Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein Rücktrittsrecht ! Barta: Zivilrecht online

  3. Gläubigerverzug (3) • § 1419 ABGB: „ ... So fallen die widrigen Folgen auf ihn.“ • Obligationsmildernde Wirkungen (für den Schuldner): • Schuldner haftetnur mehr für vorsätzliche und grobfahrlässige Beschädigung • (Leistungs)Gefahr geht auf Gläubiger über • Aufwandsersatz zB Verwahrungs- oder Transportkosten • Schuldner muß nur mehr tatsächlich gezogenenNutzen herausgeben • nicht auch den zu ziehen verabsäumten (> Schuldnerverzug) Barta: Zivilrecht online

  4. Gläubigerverzug (4) • Befreiungshandlungen (des Schuldners): • Gerichtliche Hinterlegung oder Verwahrung nach § 1425 ABGB • § 373 HGB: • Erweitertes Hinterlegungsrecht: In öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise • Selbsthilfeverkaufsrecht: Nach vorgängiger Androhung • Notverkaufsrecht: Bei Gefahr des Verderbs der Ware, ohne Androhung Barta: Zivilrecht online

  5. § 1419 ABGB Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen; so fallen die widrigen Folgen auf ihn. Barta: Zivilrecht online

  6. § 373 HGB:Handelskauf. - Abs 1 (1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzuge, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen. Barta: Zivilrecht online

  7. § 373 HGB:Handelskauf. - Abs 2 (2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlichversteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freierHand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und GefahrimVerzuge, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist. Barta: Zivilrecht online

  8. § 1425 ABGB: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld. Kann eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebothenen unzufrieden ist, oder aus andern wichtigen Gründen nichtbezahlet werden; so steht dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bey dem Gerichte zu hinterlegen; oder wenn sie dazu nicht geeignet ist, die gerichtliche Einleitung zu deren Verwahrung anzusuchen. Jede dieser Handlungen, wenn sie rechtmäßig geschehen und dem Gläubiger bekannt gemacht worden ist, befreytdenSchuldner von seiner Verbindlichkeit, und wälzt die Gefahr der geleisteten Sache auf den Gläubiger. Barta: Zivilrecht online

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