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Betriebsratswahl 2014 – Das vereinfachte Wahlverfahren

Betriebsratswahl 2014 – Das vereinfachte Wahlverfahren. I. Rechtsstellung des Wahlvorstands Vorbereitung der Betriebsratswahl Ausschreibung der Wahl Wahlvorschläge Stimmabgabe Ergebnisfeststellung und -veröffentlichung Wahlanfechtung und Rechtsschutz. Rechtsstellung des Wahlvorstands

lelia
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Betriebsratswahl 2014 – Das vereinfachte Wahlverfahren

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  1. Betriebsratswahl 2014 – Das vereinfachte Wahlverfahren

  2. I. Rechtsstellung des Wahlvorstands Vorbereitung der Betriebsratswahl Ausschreibung der Wahl Wahlvorschläge Stimmabgabe Ergebnisfeststellung und -veröffentlichung Wahlanfechtung und Rechtsschutz

  3. Rechtsstellung des Wahlvorstands • Bestellung und Amtszeit • Aufgabe und Rechtsstellung • Persönliche Stellung

  4. Bestellung des Wahlvorstands • durch den amtierenden Betriebsrat • drei Mitglieder, ein Vorsitzender wird bestimmt • Erhöhung möglich, wenn dies erforderlich • möglich: Bestellung von Ersatzmitgliedern • ungleich: Wahlhelfer

  5. Ersatzmitglieder des Wahlvorstands • werden nur im Vertretungsfall tätig • können erforderlichenfalls gleichzeitig Wahlhelfer sein

  6. Amtszeit des Wahlvorstands • ab Bestellungsbeschluss des Betriebsrats • endet mit konstituierender Sitzung des neu gewählten Betriebsrats • vorzeitiges Ende: Rücktritt, Abbruch der Wahl

  7. Aufgabe des Wahlvorstands • Durchführung der Betriebsratswahl • Dokumentation • Beschlussfassung

  8. Rechtsstellung seiner Mitglieder • Kostentragung durch den Arbeitgeber • Begrenzung auf erforderliche Kosten • Unterstützung durch den Arbeitgeber

  9. Kosten der Wahlvorstandstätigkeit • Entgeltausfall • Sachkosten • Schulungskosten

  10. Entgeltausfallprinzip • Was hätte das WV-Mitglied verdient, wenn es nicht WV-Tätigkeit gemacht hätte? • Vorrang der WV-Tätigkeit • aber: Ab- und Rückmeldeverpflichtung

  11. Ab- und Rückmeldeverpflichtung • beim nächsten Vorgesetzten • auf geeignetem Weg (Risiko: WV-Mitglied) • Hinweis auf WV-Tätigkeit (keine Inhalte) • Mitteilung der voraussichtlichen Dauer (unverbindlich) • Mitteilung des Ortes der WV-Tätigkeit • Rückmeldung identisch

  12. Persönliche Rechtsstellung der WV-Mitglieder • in WV-Tätigkeit weisungsungebunden • Sonderkündigungsschutz auch 6 Monate nach Tätigkeit

  13. Vorbereitung der Betriebsratswahl • Zuschnitt des Betriebs • Aktive und passive Wahlberechtigung • Größe des Betriebsrats • Anzuwendendes Wahlverfahren • Sitze des Minderheitengeschlechts • Wählerverzeichnis • Zeitplan der Wahl

  14. a. Zuschnitt des Betriebs

  15. Grundfall: ein Betrieb an einem Ort mind. 5 wahlberechtigte AN

  16. Grundfall Abwandlung: Gebäude drei Straßen entfernt „um die Ecke“  gehören zum Hauptbetrieb und wählen dort mit

  17. Sonderfall 1: Hauptbetrieb und Kleinstbetriebe § 4 Abs. 2 BetrVG 30 km weniger als 5 AN Hauptbetrieb 300 km weniger als 5 AN  wählen im Hauptbetrieb mit (entfernungsunabhängig)

  18. Sonderfall 2: selbständige Betriebsteile § 4 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 BetrVG 30 km mehr als 5 AN Hauptbetrieb 300 km mehr als 5 AN  wählen bei weiter Entfernung eigenen BR (60 Minuten)

  19. Sonderfall 2: selbständige Betriebsteile § 4 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 BetrVG 30 km mehr als 5 AN aber: eigenständiger Arbeitsbereich und Organisation Hauptbetrieb  wählen bei eigenem Bereich und Orga eigenen BR

  20. Sonderfall 3: Mitwahl im Hauptbetrieb durch Übertragungsbeschluss § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG 300 km mehr als 5 AN aber: formloser Beschluss mit Mehrheit für Mitwahl im Hauptbetrieb Hauptbetrieb  wählen im Hauptbetrieb mit

  21. Sonderfall 4: Gemeinsamer Betrieb mehrerer Arbeitgeber § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG A-GmbH B-GmbH & Co. KG Z-AG einheitliche Lenkungs- und Leistungsmacht  wählen einen gemeinsamen Betriebsrat

  22. b. Aktive und passive Wahlberechtigung

  23. Aktives Wahlrecht • alle volljährigen Arbeitnehmer,auch Auszubildenden • unabhängig von der Betriebszugehörigkeit • maßgeblich Zeitpunkt der Wahl • Leiharbeitnehmer:bei Einsatz von mehr als drei Monaten

  24. Passives Wahlrecht • alle aktiv Wahlberechtigten • mind. 6 Monate Betriebszugehörigkeit im Zeitpunkt der Wahl • Leiharbeitnehmer:kein passives Wahlrecht

  25. Arbeitnehmerbegriff • alle in abhängiger Beschäftigung • weisungsgebunden und eingegliedert in den Betrieb • auch:Home-Office, Elternzeit, Dauererkrankte, befristet Beschäftigte

  26. Sonderfall: gekündigte Arbeitnehmer • bei fristloser Kündigung:bleiben bei Klage passiv wählbar,verlieren nur aktives Wahlrecht • bei ordentlicher Kündigung:falls Kündigungsfrist noch läuft aktives und passives Wahlrecht,falls Kündigungsfrist abgelaufen wie fristlose Kündigung

  27. Leitende Angestellte • sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt • wählen ggf. Sprecherausschuss • in der Praxis eher wenige als viele leitende Angestellte • maßgeblich Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 BetrVG

  28. c. Größe des Betriebsrats

  29. Staffel in § 9 BetrVG • Regelbetrachtung • Köpfe, nicht Zeitanteile zählen • Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen zählen mit • muss im Wahlausschreiben bekannt gegeben werden • liegt dann für die Wahl auch bei nachfolgenden Veränderungen fest

  30. d. Anzuwendendes Wahlverfahren

  31. bis 50 MA  vereinfachtes Wahlverfahren (Personenwahl) • 51 – 100 MA  Vereinbarung vereinfachtes Wahlverfahren mit AG möglich • ab 101 MA  „normales“ Wahlverfahren (Verhältnis- bzw. Listenwahl) Rückfall auf Personenwahl möglich, wenn nur ein Listenvorschlag (sog. modifizierte Personenwahl)

  32. Wesentliche Unterschiede der Wahlverfahren: • Personen ./. Verhältniswahl (Listen) • Fristenläufe • Wahlversammlung ./. Stimmabgabe • abweichende Briefwahlmodalitäten

  33. e. Sitze des Minderheitengeschlechts

  34. Regelung zum Minderheitengeschlecht • geschlechtsneutral • Geschlecht in der Minderheit muss mindestens in seinem Verhältnis zu Gesamtbelegschaft im BR vertreten sein • Ermittlung nach d‘Hondt-schem Höchstzahlverfahren

  35. Beispiel: • Ermittlung der Sitze des Minderheitengeschlechts • 300 MA, davon 100 Frauen und 200 Männer • damit 9 Sitze im Betriebsrat insgesamt • Vergabe nach „Höchstzahlen“ (=Ränge) • Höchstzahl ermittelt durch Teilung der Köpfe nacheinander durch 1, durch 2, durch 3, durch 4 u.s.w.

  36. Beispiel:

  37. f. Wählerverzeichnis

  38. Wählerverzeichnis • Verzeichnis der aktiv und passiv Wahlberechtigten • mitteilungspflichtig • dynamisch bis zum Wahltag zu führen • Arbeitgeber muss mitwirken

  39. Rechtsmittel gegen das Wählerverzeichnis • Einspruch • antragsberechtigt ist jeder Beschäftigte • auch Rüge von Fehlern, die einen selbst nicht betreffen • Einspruchsfrist:vereinfachtes WV: 3 Tage ab Erlass WA„normales“ WV: 2 Wochen ab Erlass WA

  40. g. Zeitplan der Wahl

  41. Wesentliche Faktoren für den Zeitplan • Amtszeit des bisherigen Betriebsrats • evtl. Sicherheitspuffer • individuelle betriebliche Belange und Faktoren bedenken

  42. Amtszeit des bisherigen Betriebsrats • taggenau 4 Jahre (§ 21 Abs. 1 BetrVG) • Überlappung mit neu gewähltem Betriebsrat möglich • BR in „Wartestellung“ bis Ablauf Amtszeit Alt-BR noch nicht tätig • Risiko betriebsratsloser Zeit vermeiden

  43. „Normales“ Wahlverfahren mind. 6 Wochen Aushang WA Stimmabgabe

  44. Vereinfachtes Wahlverfahren keine Mindestfrist WV 1 Wo. Aushang WA Wahlversammlung

  45. Ausschreibung der Wahl • Inhalt des Wahlausschreibens • Aushang des Wahlausschreibens

  46. Inhalt des Wahlausschreibens (1) • Datum des Erlasses • Angaben zum Wählerverzeichnis und Bedeutung • Größe zu wählender BR • Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen • Ort des Aushangs der Wahlvorschläge • Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe/Wahlversammlung

  47. Inhalt des Wahlausschreibens (2) • Hinweise zur Briefwahl • Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung • Briefadresse des Wahlvorstands • Unterzeichnung des Wahlausschreibens

  48. Zu beachten beim Wahlausschreiben • Erlass durch Beschluss • Aushang an gut zugänglicher Stelle • Wahlinformation für MA mit Migrationshintergrund beachten • zeitgleich erfolgt Aushang/Auslage des Wählerverzeichnisses

  49. Wahlvorschläge • Einreichungsfristen • Prüfung der Wahlvorschläge • Rechtsstellung der Wahlbewerber • Veröffentlichung der Wahlvorschläge

  50. a. Einreichungsfristen

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