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HGV-Personalberatung

HGV-Personalberatung. Fachtagung - 8. und 9. Mai 2007. Wilfried Albenberger HGV-Personalberatung Tel. 0471 317 800 Fax 0471 317 801 Personalberatung@HGV.it. Fachtagung - 8. und 9. Mai 2007. HGV-Personalberatung 28 Mitarbeiter 2.150 Kunden Über 131.000 Lohnstreifen im Jahr 2006.

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HGV-Personalberatung

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Presentation Transcript


  1. HGV-Personalberatung Fachtagung - 8. und 9. Mai 2007 Wilfried Albenberger HGV-PersonalberatungTel. 0471 317 800Fax 0471 317 801Personalberatung@HGV.it

  2. Fachtagung - 8. und 9. Mai 2007 HGV-Personalberatung 28 Mitarbeiter 2.150 Kunden Über 131.000 Lohnstreifen im Jahr 2006

  3. Lohnbuchhaltung Monatliche Lohnabrechnungen Berechnung der Kranken-, Mutter- schaftsgelder Erstellung einer provisorischen Endabrechnung vor Monatsende Telematische Übermittlungen An- und Abmeldungen An- und Abmeldungen bei den Ämtern Erstellung Arbeitsvertrag Jahreserklärungen Formblatt 770 Einheitsvordruck CUD Allgemeine Auskünfte Auskünfte über Arbeits- recht, Kollektivvertrag, Lehrlings- bestimmungen, Berechnung der Lohnkosten Vertretung bei Ämtern Vertretung in der Schlichtungs- Kommission bei Arbeitsstreit- Fällen, Vertretung in der Landes- Arbeitskommission usw. Serviceleistungen/Kompetenzen

  4. Warum Zusatzrente? Junge Arbeitnehmer/Innen sollen bereits frühzeitig an eine sichere Zukunft im Alter denken!

  5. Abfertigung bis 31.12.2006 Was passiert mit der bis zum 31.12.2006 angereiften Abfertigung? Die bis zum 31.12.2006 angereifte Abfertigung bleibt auf jeden Fall im Betrieb!

  6. Die neue Regelung der Abfertigung und der Zusatzvorsorge Übersicht der Aufgaben und Pflichten des Arbeitgebers

  7. Die neue Regelung der Abfertigung und der Zusatzvorsorge • Zusammenfassung der Pflichten • Fragen, die sich jedes Unternehmen vor dem Nachkommen einer jeden Pflicht stellen muss • Informationspflichten: Verteilung und Sammlung des „Optionsformulars für die anreifende Abfertigung“ • Wann MUSS das Unternehmen NICHT, wann MUSS es, wann KANN es einen Zusatzrentenfond wählen? • Wann MUSS das Unternehmen NICHT, wann MUSS es, wann KANN es eine Betriebsabkommen anwenden?

  8. Zusammenfassung der Pflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber hat aufgrund der Abfertigungs- und Zusatzvorsorgereform folgende Pflichten: • Informationspflichten • Innerhalb dem 31.12.2006 bzw. bei jeder Einstellung: angemessene Informationen über die möglichen Entscheidungen. • Innerhalb dem 31.05.2007 bzw. innerhalb 5 Monaten bei jeder Einstellung: notwendige Informationen zur Zusatzrentenform, in welche die anreifende Abfertigung nach Ablauf des Halbjahres fließen wird.

  9. Zusammenfassung der Pflichten des Arbeitgebers (Forts.) • Informationspflichten (Forts.) • Mitteilung eventueller Betriebsabkommen, falls diese unter anderem die stillschweigende Einzahlung der Abfertigung in einen anderen Zusatzrentenfonds vorsehen, als in jene, die in den kollektiven – auch territorialen – Abkommen genannt werden; • (Eventuell) als Informationsbüro fungieren • Verteilung und Sammlung des „Optionsformulars für die anreifende Abfertigung“

  10. Zusammenfassung der Pflichten des Arbeitgebers (Forts.) • (Eventuell) Wahl eines Zusatzrentenfonds • (Eventuell) Anwendung eines Betriebsabkommens • Einbehalt des Arbeitnehmerbeitrages • Einzahlung der anreifenden Abfertigung,des Arbeitnehmerbeitrags und des Arbeitgeberbeitrags an den gewählten Zusatzrentenfond.

  11. Die neue Regelung der Abfertigung und der Zusatzvorsorge Übersicht der Aufgaben und Pflichten des Arbeitnehmers

  12. Die neue Regelung der Abfertigung und der Zusatzvorsorge • Zusammenfassung der Pflichten • Fragen, die sich jeder Arbeitnehmer vor dem Nachkommen einer jeden Pflicht stellen muss • Vergleich der verschiedenen Möglichkeiten zur Bestimmung der Abfertigung; die Vorteile für den Beitritt zu einem Zusatzrentenfonds • Wahl des Zusatzrentenfonds; Wahl der Investitionslinie • Die Option; Ausfüllen und Abgabe des „Optionsformulars für die anreifende Abfertigung“ • Überprüfung der Entwicklung des Zusatzrentenfonds

  13. Zusammenfassung der Pflichten des Arbeitnehmers • Genaues Lesen und Verständnis des vom Arbeitgeber innerhalb 31.12.2006 oder bei Einstellung ausgehändigten Informations- blattes für die Arbeitnehmer • Option für die Bestimmung der anreifenden Abfertigung • Entscheidung, einem Zusatzrentenfonds beizutreten oder nicht • Wahl des Zusatzrentenfonds: genaues Lesen und Verständnis des/der Statuts/Geschäftsordnung und des Informationsblattes des gewählten Zusatzrentenfonds.

  14. Zusammenfassung der Pflichten des Arbeitnehmers (Forts.) • Ausfüllen des „Optionsformulars für die anreifende Abfertigung“ und Abgabe des Formulars beim Arbeitgeber innerhalb der gesetzlichen Fristen (30.06.2007; oder innerhalb 6 Monaten bei Einstellung nach dem 31.12.2006) • Periodische Überprüfung der Entwicklung des Zusatzrentenfonds • Periodische Überprüfung der gewählten Investitionslinie bei jedem Arbeitswechsel

  15. Die neue Regelung der Abfertigung und der Zusatzvorsorge • Zusammenfassung der Pflichten • Fragen, die sich jeder Arbeitnehmer vor dem Nachkommen einer jeden Pflicht stellen muss • Vergleich der verschiedenen Möglichkeiten zur Bestimmung der Abfertigung; die Vorteile für den Beitritt zu einem Zusatzrentenfonds • Wahl des Zusatzrentenfonds; Wahl der Investitionslinie • Die Option; Ausfüllen und Abgabe des „Optionsformulars für die anreifende Abfertigung“ • Überprüfung der Entwicklung des Zusatzrentenfonds

  16. Mitarbeiter, die am 01.01.2007 noch nicht in einem Rentenzusatzfonds eingeschrieben sind a) Die zukünftig anreifende Abfertigung wird in den kollektivvertraglichen bzw. mit Betriebsabkommen/Reglement vorgesehenen Rentenzusatzfonds eingezahlt. b) Die zukünftig anreifende Abfertigung bleibt im Betrieb (Betriebe mit mehr als 49 Beschäftigte überweisen die anreifende Abfertigung an den Fonds des staatlichen Schatzdienstes (NISF). Ausdrücklicher Entscheid Mitarbeiter mit Erstanstellung nach dem 28. April 1993 Die zukünftig anreifende Abfertigung wird in den kollektivvertraglichen bzw. mit Betriebsabkommen/Reglement vorgesehenen Rentenzusatzfonds eingezahlt. Sollten mehrere Fonds zur Auswahl stehen, erfolgt die Zahlung in jenen Fonds, bei dem die Mehrheit der Mitarbeiter eingetragen ist. In Ermangelung dieser Möglichkeiten wird die Abfertigung an das NISF überwiesen (Fondo residuale). Stillschweigen

  17. Formular für die bis zum 31. Dezember 2006 eingestellten Arbeitnehmer/innen – Abschnitt 1 • Abschnitt 1

  18. Mitarbeiter, die am 31.12.2006 bereits in einem Rentenzusatzfonds eingeschrieben sind Mitarbeiter, die am 31.12.2006bereits in einem Rentenzusatzfonds eingeschrieben sind a) Die zukünftig anreifende Abfertigung wird in den kollektivvertraglichen bzw. mit Betriebsabkommen/Reglement vorgesehenen Rentenzusatzfonds eingezahlt. b) Die zukünftig anreifende Abfertigung bleibt im Betrieb (Betriebe mit mehr als 49 Beschäftigte überweisen die anreifende Abfertigung an den Fonds des staatlichen Schatzdienstes (NISF). Ausdrücklicher Entscheid Die zukünftig anreifende Abfertigung wird in den kollektivvertraglichen bzw. mit Betriebsabkommen/Reglement vorgesehenen Rentenzusatzfonds eingezahlt. Stillschweigen

  19. Formular für die bis zum 31. Dezember 2006 eingestellten Arbeitnehmer/innen – Abschnitt 2 • Abschnitt 2

  20. Mitarbeiter, die am 01.01.2007 noch nicht in einem Rentenzusatzfonds eingeschrieben sind a) Die zukünftig anreifende Abfertigung wird in den kollektivvertraglichen bzw. mit Betriebsabkommen/Reglement vorgesehenen Rentenzusatzfonds eingezahlt. Sollte der Kollektivvertrag nichts vorsehen, dann ist eine Quote von mindestens 50% einzuzahlen. b) Die zukünftig anreifende Abfertigung bleibt im Betrieb. Ausdrücklicher Entscheid Mitarbeiter mit Erstanstellung vor dem 29. April 1993 Die zukünftig anreifende Abfertigung wird in den kollektivvertraglichen bzw. mit Betriebsabkommen/Reglement vorgesehenen Rentenzusatzfonds eingezahlt. Sollten mehrere Fonds zur Auswahl stehen, erfolgt die Zahlung in jenen Fonds, bei dem die Mehrheit der Mitarbeiter eingetragen ist. In Ermangelung dieser Möglichkeiten wird die Abfertigung an das NISF überwiesen (Fondo residuale). Stillschweigen

  21. Formular für die bis zum 31. Dezember 2006 eingestellten Arbeitnehmer/innen – Abschnitt 3 • Abschnitt 3

  22. Mitarbeiter, die am 01.01.2007 noch nicht in einem Rentenzusatzfonds eingeschrieben sind a) Die zukünftig anreifende Abfertigung wird in den kollektivvertraglichen bzw. mit Betriebsabkommen/Reglement vorgesehenen Rentenzusatzfonds eingezahlt. Sollte der Kollektivvertrag nicht vorsehen, dann ist eine Quote von mindestens 50% einzuzahlen. b) Die zukünftig anreifende Abfertigung bleibt im Betrieb (Betriebe mit mehr als 49 Beschäftigte überweisen die anreifende Abfertigung an den Fonds des staatlichen Schatzdienstes (NISF)). Ausdrücklicher Entscheid Erstbeschäftigung nach dem 1. Januar 2007 Die zukünftig anreifende Abfertigung wird in den kollektivvertraglichen bzw. mit Betriebsabkommen/Reglement vorgesehenen Rentenzusatzfonds eingezahlt. Sollten mehrere Fonds zur Auswahl stehen, erfolgt die Zahlung in jenen Fonds, bei dem die Mehrheit der Mitarbeiter eingetragen ist. In Ermangelung dieser Möglichkeiten wird die Abfertigung an das NISF überwiesen (Fondo residuale). Stillschweigen

  23. Formular für die nach dem 31. Dezember 2006 eingestellten Arbeitnehmer/innen – Abschnitt 1 und 2 • Abschnitt 1 Nur den Abschnitt ausfüllen, dem der/die Arbeitnehmer/in angehört

  24. Formular für die nach dem 31. Dezember 2006 eingestellten Arbeitnehmer/innen – Abschnitt 1 und 2 (Forts.) • Abschnitt 2

  25. Laborfonds - Gastgewerbe

  26. Laborfonds - Berechnungsmodell 2007 Bruttolohn: 1.335,42€ Anteil Arbeitgeber: 0,55% Anteil Arbeitnehmer: 0,55% + 100% Abfertigung a) Anteil AG 51,80 € b) Anteil AN 51,80 € c) Anteil Abfertigung Arbeitnehmer

  27. Reform der Abfertigung

  28. Wo erhält der Arbeitnehmer die notwendigen Informationen?

  29. Aufnahme von Mitarbeitern • Aushändigen der Arbeitsbestätigung/Arbeitsvertrag mit Angabe der Probezeit am ersten Arbeitstag; • Eintragung ins Matrikelbuch am ersten Arbeitstag; • Eintragung ins Stundenregister am ersten Arbeitstag; • Anmeldung beim Amt für Arbeitsservice innerhalb von 10 Tagen (lt. Staatsgesetz: seit 1. Januar 2007 einen Tag vor Arbeitsbeginn); • Anmeldung beim INAIL innerhalb von 24 Stunden; • Neu: seit 11. April 2007 müssen die EU-Bürger mit dem Arbeitsvertrag und dem Personalausweis zum Meldeamt der Gemeinde.

  30. Nettolöhne (all-inklusiv) • Monatslohn + Überstunden • 13ter und 14ter Monatslohn • Urlaub • Abfertigung • Regionalsteuer (11 Raten ab Januar) • Gemeindesteuer (Bsp. Eppan 0,3 %) • Lohnstreifen/Auszahlung

  31. Lohnabrechnung online

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