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Workshop halber Versorgungsauftrag/Job-Sharing 24.04.2010 in Frankfurt. Moderation: Heide Matschuck Referenten: Michael Ruh, DPtV Hessen Dr. Tripp, Allendorf. Halber Versorgungsauftrag als Psychotherapeut: Was bedeutet das? Übergabe und Übernahme eines halben Versorgungsauftrages
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Workshop halber Versorgungsauftrag/Job-Sharing24.04.2010 in Frankfurt Moderation: Heide Matschuck Referenten:Michael Ruh, DPtV HessenDr. Tripp, Allendorf
Halber Versorgungsauftrag als Psychotherapeut: Was bedeutet das? • Übergabe und Übernahme eines halben Versorgungsauftrages • Jobsharing für Psychotherapeutische Praxen
15:00 – 15:45 Kurze Vorstellungsrunde und Klärung der Erwartungen und Fragestellungen der Teilnehmer 15:45 – 16:15 halber Versorgungsauftrag als Psychotherapeut (Ruh) 16:15 – 16:45 Übergabe und Übernahme eines halben Versorgungsauftrages (Dr. Tripp) 16:45 – 17:00 Pause 17:00 – 18:00 Grundlagen des Job-Sharing und/oder Klärung spezieller Fragen der Teilnehmer Zeitplan
Halber Versorgungsauftrag • Halber Versorgungsauftrag bedeutet: • halbes Zeitkontingent gemäß EBM • halbe Präsenzpflicht in der Praxis (mindestens 10 Stunden/Woche oder mindestens 5 genehmigungspflichtige Sitzungen/Woche) • Zeit der möglichen angestellten Nebentätigkeit im Krankenhaus/Reha-Klinik wird verdoppelt (auf 26 Stunden) • Volle sonstige vertragspsychotherapeutische Verpflichtungen („Eignung“, Fortbildungsverpflichtung, Qualitätsmanagement etc.)
Halber Versorgungsauftrag und Zeitkontingent Zeitkontingent: Begrenzungsregelung im neuen EBM, eine Höchstgrenze der zum vollen Honorar abrechenbaren psychotherapeutischen Leistungen -> bei Überschreitung werden nur noch ca. 20% des Honorars vergütet Zeitkontingent für den vollen Versorgungsauftrag/Quartal: 30427 min Entspricht ca. 420 Sitzungen/Quartal Zeitkontingent für halben Versorgungsauftrag/Quartal: 15213 min Entspricht etwa 210 Sitzungen/Quartal
Halber Versorgungsauftrag Einkommensmöglichkeit Berechnung des möglichen Honorars aufgrund eines halben Zeitkontingentes (Jahresbetrachtung): 4* 210 Sitzungen, davon 80 % genehmigte Leistungen ergibt 672 Sitzungen a 81.- € 54432.- € 168 Sitzungen/Leistungen a 61,50 € 10332.- € Summe Honorarumsatz/Jahr: 64764.- € (abz. 40% Praxiskosten): 25906.- € Verbleibt Praxisgewinn/Jahr: 38858.- €
Halber Versorgungsauftrag Kooperations- und Entwicklungsmöglichkeiten 1. Klassischer Fall: Halber Versorgungsauftrag als Einzelpraxis 2. Halber Versorgungsauftrag als Praxisgemeinschaft mit Abgeber oder anderen Psychotherapeuten (Kostenersparnis!) 3. Zwei halbe Versorgungsaufträge als Gemeinschaftspraxis (gemeinsames volles Zeitkontingent !?) 4. Erwerb eines weiteren halben Versorgungsauftrages
Job-Sharing für psychotherapeutische Praxen • Praxisinhaber (Senior) • Möchte dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum als Vertragspsychotherapeut weniger arbeiten als bisher • Interessent (Junior) • Möchte Einstieg in vertragspsychotherapeutische Tätigkeit finden • Möchte Zulassungsanspruch erwerben • oder • Möchte seine Praxis mittelfristig übergeben • Möchte mittelfristig eine Praxis übernehmen
Rechtliche Grundlagen Wer darf mit wem (in gesperrten Planungsbezirken)?
Formen des Jobsharing I Jobsharing-Gemeinschaftspraxis • Vertrag über Gemeinschaftspraxis • Junior wird nach 5 Jahren bei der Übernahme der Praxis besonders berücksichtigt • Punktzahlobergrenze der Gemeinschaftspraxis entfällt nach 10 Jahren -> eigene Zulassung des Junior möglich • Junior erwirbt Anspruch auf eigene Zulassung bei Wegfall der Zulassungssperre (Nach Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der Jobsharing-Praxen im Zulassungsbezirk)
Formen des Jobsharing II Jobsharing-Anstellungsverhältnis • Arbeitsvertrag mit Praxisinhaber • Für Junior sind mehrere Anstellungsverhältnisse möglich oder Kombination von Anstellungsverhältnis und einer Jobsharing-Gemeinschaftspraxis • Bevorzugung bei der Übernahme der Praxis durch Zulassungsausschuss (Aber keine 5 Jahresregelung!) • Junior erwirbt Anspruch auf eigene Zulassung bei Wegfall der Zulassungssperre (Nach Reihenfolge der längsten Dauer der Jobsharing-Praxen im Zulassungsbezirk, nachrangig den Jobsharing-Gemeinschaftspraxen)
Rechtliche Grundlagen Eignung für vertragspsychotherapeutische Tätigkeit
Berechnung der Leistungsobergrenze bei Job-Sharing-Praxen Bedarfsplanungsrichtlinien, § 23c: „Vor der Zulassung des Antragstellers legt der Zulassungsausschuss in einer verbindlichen Feststellung zur Beschränkung des Praxisumfangs auf der Grundlage der gegenüber dem Vertragsarzt (den Vertragsärzten) in den vorausgegangenen mindestens vier Quartalen ergangenen Abrechnungsbescheiden quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumina fest, welche bei der Abrechnung der ärztlichen Leistungen im Rahmen der Gemeinschaftspraxis von dem Vertragsarzt sowie dem Antragsteller nach seiner Zulassung gemeinsam als Leistungsbeschränkung maßgeblich sind (Obergrenze).“
Was passiert bei Überschreitung? • Prüfung erfolgt immer je Leistungsjahr • Überschreitungen und Unterschreitungen gleichen sich aus =Saldierung • Bei Überschreitung Rückforderung der KV
Was heißt eigentlich Leistungsbedarfsanpassung? Bedarfsplanungsrichtlinien, § 23f: „Die Gesamtpunktzahlvolumina zur Beschränkung des Praxisumfangs folgen der Entwicklung des Fachgruppendurchschnitts durch Festlegung eines quartalsbezogenen Prozentwertes (Anpassungsfaktor). Die Anpassungsfaktoren werden im ersten Leistungsjahr von der Kassenärztlichen Vereinigung errechnet.“
Halber Versorgungsauftrag im Vergleich zum Jobsharing • Vorteile: • Zeitkontingent ist einzige Begrenzung der Arbeitsmöglichkeit • Keine Gemeinschaftspraxis erforderlich, Erwerber ist sein „eigener Herr“ • Zukauf eines weiteren halben Versorgungsauftrages ist möglich • Nachteile: • Dauerhafte Reduzierung der Arbeitsmöglichkeit für den Praxisinhaber • Regelung ist wegen der festen Grenzen unflexibel • Kosten für den Erwerb des Sitzes fallen an • Verkauf des halben Versorgungsauftrages muss versteuert werden. Steuerberatung einholen!