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Fall 9:Die Filmgruppe der Universität Lüneburg möchte den Netzkunstfilm „My boyfriend came back from the war“ in einem Programmkino mit anschließender Diskussion zeigen. Entwickeln Sie ein Konzept in dem die Kosten, der Ablauf und die rechtlichen Fragen zur Durchführung des Vorhabens geregelt werden.
Zur Netzkunst • Entwicklung der Netzkunst: 1995 / 1996 • spezifische Darstellungsweise: beruht auf Internet • netzkünstlerische Arbeiten: • Textproduktionen • Übertragung von Grafiken und Bildern • Bilddarstellungen • enthaltenes HTML-Programm repräsentiert künstlerische Idee, deshalb Kunstwerk • Künstler liefert Konzept, Rezipient interagiert
Netzkunst vs. Kunst im Netz Kunst im Netz: • z.B. digitalisierte Ölbilder • benutzt Internet als Medium Netzkunst: • benutzt Internet als Ort und Material • genuines Produkt des Netzes • nimmt sich der spezifischen Eigenschaften des Raums Internet an und nutzt sie als künstlerisches Material
Olia Lialina • 1971 geboren in Moskau • „My boyfriend came back from the war“ erste künstlerische Internetarbeit der Künstlerin • bekannte Filmkritikerin Russlands • weitere Netzkunstarbeiten • experimentelle Filme • Kuratorin für Filmfestivals und Film- und Videoprojekte • Professur in an der Merz-Akademie in Stuttgart
„My boyfriend came back from the war“ • erste „offizielle“ Ausstellung im Westen 1996 • keine autobiographische Geschichte • kein Zusammenhang mit Tschetschenien-Krieg • abstrakte Geschichte um Liebe und Einsamkeit
„My boyfriend came back from the war“ • Text und Grafik wechseln sich ab: ausgewogenes Verhältnis • schwarzer Bildschirm mit grobkörnigen Illustrationen, kurzen Sätzen, unregelmäßig aufgeteilte Bildschirmfläche (links) • Grafiken: private Fotos (Mitte), Filmausschnitte aus „Broken Arrow“ (rechts)
Darstellung „My boyfriend“ • Nutzung der Arbeitsweise des Films, aber auch typische, internetspezifische Arbeitsweisen und Darstellungsmethoden • Frame-Technologie, um mehrschichtige Geschichte zu erzählen • Beginn der Geschichte, zwei Sätze, die Aufmerksamkeit erwecken
Konzept der Filmgruppe • bei Veranstaltung selbst: • Computerterminals für interaktive Teilnahme • zusätzlich Projektion, Erläuterung der Arbeit durch die Künstlerin • anschließender Diskussion (Olia Lialina, Gerd Rocher, Pierangelo Maset) • Entscheidung gegen traditionellen Kinosaal, hingegen für die Cafeteria der Universität • Veranstaltung in Kooperation mit AStA und Rechenzentrum
Einige Ziele des Projekts • Steigerung des Bekanntheitsgrades von Netzkunst • Neue Formen der Kunstrezeption präsentieren • Motivation zur aktiven Teilnahme an Kunst • Kommunikation und Diskussion fördern: Happening-Charakter der Veranstaltung • Akzeptanz neuer filmischer Möglichkeiten und der Netzkunst fördern
Ablauf der Veranstaltung Datum: 20.05.2005 Ort: Universität Lüneburg. Gebäude 9, Cafete Zeit: 20:05 Uhr Einlass: 19:30 Uhr Eintritt frei! • Bis ca. 21 Uhr Nutzung der Terminals • Projektion des Filmes und Erläuterung zum Film • Anschließend: Diskussion • Bewirtung durch Kulturreferat
Diskussion Thema: Netzkunst als Spiegel? – Netzkunst im Kontext von moderner Kunst, Film und neuen Medien Gäste:Prof. Olia Lialina und Prof. Gerd Roscher Moderation: Prof. Pierangelo Maset
Diskussionspunkte • Kunst im Zeitalter der neuen Medien und globaler Vernetzung - net.art als ein Spiegelbild der heutigen Zeit • Möglichkeiten und Grenzen von net.art • Netzkunstfilm • Differenz von Realität und Wahrnehmung, Wirklichkeit, Ideologie und Simulation • Warum Netzkunst? • Forderung nach einer freien Gestaltung des Netzraums – Freiheit der Kunst
Rechtliche Aspekte • Zur Zeit existieren kaum international verbindliche rechtliche Regelungen zur Nutzung und Verwertung von Netzkunst • Netzkunst selbst kann als Computerprogramm definiert werden und wird im vorliegenden Fall dementsprechend bei der Klärung der rechtlichen Fragen betrachtet werden
§ 52 Öffentliche Wiedergabe (1) 1Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§73) eine besondere Vergütung erhält. ²Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. [...] (3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellung, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerkes sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Folgende Aspekte bedürfen der Klärung: • Handelt es sich um ein veröffentlichtes Werk? • Wer räumt die Nutzungsrechte ein? • Höhe der Vergütung? • Dient die Wiedergabe einem Erwerbszweck? • Sind ausübende Künstler anwesend und erhalten diese ein Entgelt?
Handelt es sich veröffentlichtes Werk? § 2 Geschützte Werke (1) Zu den zu schützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; [...]
§ 69a Gegenstand des Schutzes (1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfmaterials. (2) 1Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. [...] (3) 1Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. ²Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. (4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. [...]
geistige Schöpfungen: Werke, in denen sich der persönliche Ausdruck und die Individualität des Künstlers widerspiegeln • § 7 Urheber Urheber ist der Schöpfer des Werkes. Olia Lialina ist Urheberin
§ 12 Veröffentlichungsrecht • § 6 Abs.1 Veröffentlichte und erschienene Werke (1) Ein Werk gilt nach als veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Ein digitales Werk gilt als veröffentlicht, wenn es im Internet auf einen für jedermann zugänglichen Server hinterlegt worden ist
Gewährung von Nutzungsrechten § 31 Einräumung von Nutzungsrechten (1) 1Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). ²Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. [...]
Besonderheiten bei digitalen Werken • Netzkunst nur über das Internet zugänglich • Durch Upload auf einen Server, wird das Werk im Sinne des § 15 Abs. 2 in einer unkörperlichen Form öffentlich wiedergegeben • § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (4) Recht, ein Werk der bildenden Künste, [...] oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
„Right of making available“ - Übermittlung des Werkes auf Nachfrage • § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ...das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Bei Betrachtung und Nutzung auf dem eigenen Bildschirm werden keine Urheberrechte berührt Filmgruppe stellt nur technische Voraussetzung zur Verfügung, keine Einräumung von Nutzungsrechten erforderlich
Höhe der Vergütung • Keine Nutzungsrechte erforderlich = keine Zahlung einer Vergütung notwendig • Gesetzlich keine Vergütungssätze bislang festgelegt für Internet, keine Verwertungsgesellschaften
Erwerbszweck und Entgelder • Veranstaltung dient keinem Erwerbszweck, kein Eintritt • Keine Zahlung von Entgelder, da Olia Lialina nicht als ausübende Künstlerin gilt (§73)
Schlussfolgerung • Bedingungen erfüllt: Es handelt sich um ein veröffentlichtes Werk, dass zu keinem gewerblichen Zweck, in Rahmen einer öffentlichen, entgeltfreien Veranstaltung mit Zustimmung der Urheberin, zugänglich gemacht wird. Die Zahlung einer Vergütung entfällt. Die Künstlerin selbst erhält ebenfalls keine Vergütung.
Empfehlung • Vertrag über die Einräumung von (Nutzungs-)Rechten mit der Künstlerin abzuschließen. • Oder schriftliche (Individual-)Vereinbarung mit Künstlerin, in der die beabsichtigte Nutzung geregelt und die technisch-wirtschaftliche Verwendungsform festgelegt wird. • Klären inwieweit das Heraufladen, Speichern und das Verfügbarmachen auf anderen Medien gestattet wird.
Oktober 2004 erste konzeptionelle Überlegungen Festlegung des genauen Termins November 2004 • Fertigstellung des Konzepts • Anfrage Kooperationspartner, Vorstellung des Projektes (AStA-Kulturreferat, AStA-Kinoreferat, Rechenzentrum) • Beginn der organisatorischen Planung • Erste Kontaktaufnahme mit Bitte um Rückmeldung bis Anfang Dezember • - Prof. Gerd Roscher (HfbK) • - Prof. Olia Lialina (Künstlerin, Merz-Akademie) • Vorstellung des Projektes • Generelle Anfrage: Interesse an Teilnahme an der Veranstaltung und an der anschließenden Diskussion • rechtliche Belange (Künstlerin) Zeit- und Organisationsplan
Dezember 2004 bis spätestens 15. Dezember: verbindliche Zusage oder Absage auf unsere Teilnahmeanfragen, ggf. neue Anfrage an ??? mit Frist bis 15. Januar Januar 2005 Anschreiben Teilnehmer, inklusive schriftlicher Vereinbarungen über verbindliche Teilnahme, Erstattung der Reisekosten (oder Besorgen der Tickets) sowie Aufwandsentschädigung (20.01.05) Klärung der Raumfrage mit dem Studentenwerk Braunschweig Anfrage Moderator für die Diskussion (Prof. Pierangelo Maset) Klärung mit Rechenzentrum - Termin, Anzahl Rechner, technische Fragen und personelle Unterstützung Klärung mit AStA (Kultur- und Kinoreferat) - Technische Ausstattung (Beamer, Leinwand, Mikrophone, Lautsprecher, Mischpult, Verstärker, technisches Personal) Kontaktaufnahme mit Univativ - Bitte um Ankündigung und Berichterstattung in der Ausgabe von Mitte März
Februar 2005 (Klausurenzeit und Semesterferien) März 2005 evtl. Beschaffung und Versand der Tickets (Zug) Hotelbuchung für Künstlerin April 2005 Mitteilung der Veranstaltung an - monatliche Veranstaltungskalender (Salzgehalt, Vamos) - andere Veranstaltungstipps (Uniradio) Gestaltung Popupfenster zur Ankündigung der Veranstaltung Gestaltung und Druck der Flyer Beantragung der Schankgenehmigung
Mai 2005 Auslage der Flyer (Mensa, Hörsaalgang, Kneipen, Bibliotheken, HfbK u.a.) Popupfenster auf allen Rechenzentrumsrechnern beim Öffnen des Internetexplorers Pressemitteilung an Lüneburger Landeszeitung Do, 20. Mai 2005 Durchführung der Veranstaltung mit anschließender Diskussion Juni 2005 Nachbereitung der Veranstaltung, Finanzabrechnung
Stuttgart – Lüneburg 1 Person, Bahn, Hin- und Rückfahrt, 2. Klasse ohne BahnCard € 150 Hamburg – Lüneburg 1 Person, Bahn, Hin- und Rückfahrt 2. Klasse ohne BahnCard € 25 Übernachtungskosten 1 Person, EZ, 1 Nacht (Hotel Heiderose) € 46 Transfer Privat-PKW - Kostenplan Reisepauschale
Aufwandsentschädigungen Raummiete 2 Personen * € 50 Cafete € 100 - Erwerb von Rechten - Schankgenehmigung € 50 Bewirtung und Verpflegung: Getränke, belegte Brötchen € 150 Porto und Telefon € 25 Material € 25 Ton und Licht Kaution AStA Ton und Licht € 70 € 100 Vergütung Teilnehmer Sonstige Kosten
Druckkosten Flyer Gesamt Papier bunt, s/w-Kopien € 20 € 761 Pressearbeit
freiwillige Spende (geschätzte Teilnehmerzahl 60 Personen) Privatmäzen Gesamt AStA-Kulturreferat (Ton und Licht + Kaution) € 200 € 100 € 200 € 800 Getränke und belegte Brötchen € 200 AStA-Kinoreferat (Rechte, Personal) € 100 Finanzierungsplan Einnahmen durch Bewirtung Einnahmen durch Kooperationspartner Einnahmen durch Fördermittel Einnahmen durch Spenden
Materielle und personelle Hilfe: • Kooperationspartner: • AStA-Kulturreferat: Mithilfe bei Aufbau und Bewirtung • AStA-Kinoreferat: Beamer, Leinwand, Mithilfe Aufbau und Betreuung der Veranstaltung • Rechenzentrum: Rechner, Aufbau der Computerterminals, technische Betreuung der Terminals • Filmgruppe der Universität: • Organisation der Veranstaltung, Einkauf, Aufbau, Betreuung der Gäste