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Modul 1 Die Organisation der Gemeinde — Die Gemeindeorgane

Modul 1 Die Organisation der Gemeinde — Die Gemeindeorgane. Ausbildungsseminar des FGV für neu gewählte Gemeinderätinnen und -räte 31. August 2011 Roland Schmid, juristischer Berater. Die Gemeinde und ihre Organe —. Die Gemeinde ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist autonom

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Modul 1 Die Organisation der Gemeinde — Die Gemeindeorgane

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  1. Modul 1Die Organisation der Gemeinde—Die Gemeindeorgane Ausbildungsseminar des FGV für neu gewählte Gemeinderätinnen und -räte 31. August 2011 Roland Schmid, juristischer Berater

  2. Die Gemeinde und ihre Organe— Die Gemeinde • ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft • ist autonom • umfasst ein bestimmtes Gebiet • hat eine eigene Rechtspersönlichkeit Ihre Organe • Gesamtheit der Stimmberechtigten • Gemeindeversammlung oder Generalrat • Gemeinderat • Kommissionen

  3. Die Stimmberechtigten (Art. 8 GG)— Alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde, die auf Gemeindeebene stimmberechtigt sind entscheiden in folgenden Fällen durch Urnenabstimmung: • Wahlen • Einführung / Aufhebung des Generalrats • Initiative und Referendum • Gemeindezusammenschluss

  4. Die Stimm- und Wahlberechtigung— Stimmrechtsalter: 18 Jahre Politischer Wohnsitz in der Gemeinde Nationalität: • Schweizerinnen und Schweizer • Ausländerinnen und Ausländer (Art. 2a des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte): • die ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben • die seit mindestens 5 Jahren ohne Unterbruch im Kanton wohnhaft sind • die über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügen

  5. Die Gemeindeversammlung (1)— • Definition: Die Gemeindeversammlung besteht aus den Aktivbürgern, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben und versammelt sind (Art. 9 GG). Die Mitglieder des Gemeinderats behalten ihre Eigenschaft als Mitglieder der Gemeindeversammlung (Art. 18 Abs. 3 GG). • Vorsitz: Gemeindeammann oder Gemeindepräsidentin resp. Vizeammann oder Vizepräsidentin: Artikel 13 GG • Stimmenzähler: Der Vorsitzende bezeichnet zwei Stimmenzähler (Art. 14 GG). • Büro: Besteht aus den Mitgliedern des Gemeinderates und den Stimmenzählern (Art. 15 GG). • Befugnisse: Artikel10 GG

  6. Die Gemeindeversammlung (2)— Die Gemeindeversammlung ist öffentlich • Kein Ausschluss der Öffentlichkeit möglich • Zugang der Medien erleichtern • Zurverfügungstellung einer vernünftigen Anzahl Plätze für die Öffentlichkeit und die Medien • Bild- und Tonaufzeichnungen: • Für die Medien erlaubt, muss jedoch vorgängig dem Vorsitzenden angekündigt werden (Art. 3 Abs. 1 ARGG und 19 Abs. 2 InfoG) • Aufnahmen durch die Gemeinde: durch Entscheid des Gemeindeschreibers oder auf Antrag eines Mitglieds der Versammlung und wenn dieser von 1/5 der anwesenden Mitglieder gutgeheissen wird, muss bei der Versammlung angekündigt werden (Art. 3 Abs. 2 ARGG) • Private Aufnahmen erlaubt (≠ Verbreitung), müssen jedoch der Versammlung angekündigt werden (Art. 3 Abs. 3 ARGG)

  7. Die Gemeindeversammlung (3)— Einberufung Veröffentlichung im Amtsblatt mindestens 10 Tage im Voraus (+ Zurverfügung-stellung der Dokumente für die gesamte Öffentlichkeit) + persönlicher Versand oder Versand an alle Haushaltungen + weitere Möglichkeiten (Mitteilungsblatt der Gemeinde) Ablauf • Traktanden: werden gemäss der Tagesordnung behandelt, der Verlauf der Beratungen kann mit einem Ordnungsantrag geändert werden. • Verschiedenes: Artikel 17 GG

  8. Die Gemeindeversammlung (4)— Die Abstimmungen • Art: durch Handaufheben oder geheim (mit Stimmzettel), wenn das Gesuch gestellt wird und 1/5 der anwesenden Mitglieder dies verlangt (Art. 18 Abs. 1 und 2 GG). • Wer stimmt ab? Die anwesenden Aktivbürger einschliesslich der Mitglieder des Gemeinderats, ausser wenn über die Jahresrechnung oder eine Kompetenzübertragung abgestimmt wird (Art. 18 Abs. 3 GG). • Reihenfolge: Über den Antrag des Gemeinderates wird als erstes abgestimmt. Wird dieser angenommen, so werden die anderen Anträge der Versammlung nicht mehr unterbreitet (Art. 15 ARGG). Dieses System kann durch ein allgemeinverbindliches Reglement geändert werden.

  9. Die Gemeindeversammlung (5)— Das Protokoll • Frist : 20 Tage (Art. 22 Abs. 3 GG) • Öffentlichkeit: ab dessen Ausfertigung (Art. 13 Abs. 1 ARGG) • Veröffentlichung auf dem Internet: Ab dessen Ausfertigung - aber mit dem Vermerk « provisorische Fassung » - je nach Fall können aus Gründen des Schutzes der Personendaten gewisse Stellen anonymisiert werden (Art. 13 Abs. 2 ARGG)

  10. Der Generalrat— • Obligatorisch für die in Artikel 25 GG aufgelisteten Gemeinden • Freiwillig für die Gemeinden mit mehr als 600 Einwohnern (Art. 26 GG) • Grösse: zwischen 30 und 80 Mitgliedern, änderbar durch einen Beschluss, der mindestens 6 Monate vor der Gesamterneuerung der Gemeindebehörden in Kraft getreten ist • Unvereinbarkeit: Das Gemeindepersonal, das seine Tätigkeit zu 50 % oder mehr ausübt, die Mitglieder des Gemeinderates, der Gemeindeschreiber und der Gemeindekassier; die Gemeinde kann strengere Unvereinbarkeitsregeln erlassen (Art. 28 Abs. 2 GG) • Befugnisse: Artikel 51bis GG  10 GG + 46 GG • Initiative und Referendum: Artikel 51ter und 52 GG

  11. Der Gemeinderat (1)— Anzahl Mitglieder • Je nach Einwohnerzahl 5, 7 oder 9 Mitglieder (Art. 54 Abs. 1 GG) • Änderung möglich durch einen Beschluss, der spätestens sechs Monate vor der Gesamterneuerung der Gemeindebehörden in Kraft treten muss (Art. 54 Abs. 2 und 3 GG) Amtsdauer 5 Jahre (Art. 56 Abs. 2 GG)

  12. Der Gemeinderat (2)— Unvereinbarkeit • Das Gemeindepersonal, das seine Tätigkeit zu 50 % oder mehr ausübt, sowie der Gemeindeschreiber und der Gemeindekassier; die Gemeinde kann strengere Unvereinbarkeitsregeln erlassen (Art. 55 Abs. 2 GG) • Verwandtschaftsverhältnisse, die eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Gemeinderat ausschliessen (Art. 55 Abs. 3 GG): • Verwandte in direkter Linie • Ehegatten und eingetragene Partner • Verschwägerte ersten Grades (Schwiegervater oder ‑mutter und Schwiegersohn oder ‑tochter) • voll- und halbbürtige Brüder und Schwestern

  13. Der Gemeinderat (3)— Konstituierung Innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vereidigung versammelt der Alterspräsident die Mitglieder zur konstituierenden Sitzung: • Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten • Verteilung der Zuständigkeitsbereiche Organisation • Der Gemeinderat ist eine Kollegialbehörde • Er gibt sich ein internes Organisationsreglement, in dem seine Tätigkeit geregelt ist • Dieses Reglement wird nur vom Gemeinderat verabschiedet, es wird nicht genehmigt, muss jedoch dem Amt für Gemeinden und dem Oberamtmann mitgeteilt werden • Inhalt im Detail: Artikel 61 GG und 24a ARGG

  14. Der Gemeinderat (4)— Die Zuständigkeiten des Gemeinderats • Er leitet und verwaltet die Gemeinde • Er übt alle Befugnisse aus, die nicht durch Gesetz einem andern Organ übertragen sind • Die Befugnisse sind in Artikel 60 Abs. 3 GG festgelegt • Nur der Gemeinderat kann der Gemeindeversammlung beantragen, ein Geschäft erneut zu behandeln, über das sie vor weniger als 3 Jahren befunden hat (Art. 20 GG)

  15. Der Gemeinderat (5)— Die Sitzungen des Gemeinderats • Teilnahmepflicht für die Mitglieder • Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt • Das Protokoll ist kein öffentlich einsehbares Dokument, ausser der Gemeinderat beschliesst dies einstimmig (Art. 103bis Abs. 2 GG) • Amtsgeheimnis und Beratungsgeheimnis (Art. 83b GG)

  16. Der Gemeinderat (6)— Die Zuständigkeiten des Ammanns • Artikel 61a GG sowie Organisationsreglement (gemäss dem Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten) • Gemeinderatssitzungen leiten • für den einwandfreien Ratsbetrieb und das gute Funktionieren der Verwaltung sorgen • bei Unregelmässigkeiten Massnahmen ergreifen (Art. 150 und 150a GG)

  17. Der Gemeinderat (7)— Die Zuständigkeiten des Ammanns Stellt er Unregelmässigkeiten fest, kann der Ammann (Art. 150a GG): • eine Administrativuntersuchung anordnen (für das Verfahren siehe Artikel 73c ff. ARGG) • für die Dauer der Untersuchung einem Mitglied der Exekutive sein Ressort entziehen • das Eingreifen der Aufsichtsbehörde verlangen

  18. Die Kommissionen— Verschiedene Kommissionsarten: • obligatorische oder fakultative Kommissionen • Kommissionen der Legislative oder der Exekutive • ständige oder ad-hoc-Kommissionen • Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen oder beratender Stimme Bemerkung Für die Mitglieder der kommunalen Kommissionen gibt es keine Regeln betreffend die Unvereinbarkeit aufgrund von Verwandtschaftsverhältnissen.

  19. Besondere Situationen (1)— AUSSTAND Wer ist betroffen? • Die Mitglieder des Gemeinderats (Art. 65 GG) • Die Mitglieder der Gemeindeversammlung (Art. 21 GG  Art. 65 GG) • Die Mitglieder des Generalrats (Art. 51bis GG  Art. 21 GG  Art. 65 GG) • Die Mitglieder der Kommissionen (Art. 67 Abs. 5 GG  Art. 65 GG) Gesetzliche Bestimmungen • Artikel 65 GG • Artikel 25 bis 31 ARGG

  20. Besondere Situationen (2)— AUSSTAND Die Regel Eine Person darf der Behandlung eines Geschäftes nicht beiwohnen, an dem sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Partner oder eine Person, zu der sie in einem engen Verwandtschafts-, Schwägerschafts-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis steht, ein besonderes Interesse hat (Art. 65 Abs. 1 GG). Besonderes Interesse Ein besonderes Interesse an einem Geschäft hat derjenige, für den dieses unmittelbare, insbesondere finanzielle Folgen bewirkt, namentlich die Person, welche bei einem Rechtsgeschäft mit der Gemeinde deren Gegenpartei ist (Art. 25 ARGG). Enges Verwandtschafts-, Schwägerschafts-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis Vgl. Artikel 26, 27 und 28 ARGG Auswirkung Der Sitzungsraum muss vor jeglicher Beratung verlassen werden (Art. 30 ARGG), was bedeutet, dass der Beratung auch nicht als im Publikum beigewohnt werden kann.

  21. Besondere Situationen (3)— InfoG – Register der Interessenbindungen Wer ist ihm unterstellt? Die Gemeinderäte (Art. 13 Abs. 1 InfoG) Wer führt das Register? Das Gemeindesekretariat, gemäss den Anweisungen der Oberamtsperson (Art. 14 InfoG) Veröffentlichung? Ja, auf der Website der Gemeinde (Art. 42b Abs. 2 Bst. c ARGG) .

  22. Besondere Situationen (4)— InfoG – Register der Interessenbindungen Die Interessenbindungen, die offengelegt werden müssen (Art. 13 Abs. 2 InfoG) : • berufliche Tätigkeiten • Tätigkeiten in Führungs‑ und Aufsichtsgremien sowie Beiräten juristischer Personen des privaten und des öffentlichen Rechts • Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer interkantonalen oder interkommunalen Zusammenarbeit • politische Ämter • dauernde Leitungs‑ oder Beratungstätigkeiten für Interessengruppen

  23. Fragen

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