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Just. I 2,9,1 Die Kinder beiderlei Geschlechts, welche man in seiner Gewalt hat, erwarben sonst ohne Unterschied alles was sie erlangten, ausgenommen das im Militärdienst erworbene Sondergut, für ihre Väter, und dies gehört letzeren derart,
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Just. I 2,9,1 Die Kinder beiderlei Geschlechts, welche man in seiner Gewalt hat, erwarben sonst ohne Unterschied alles was sie erlangten, ausgenommen das im Militärdienst erworbene Sondergut, für ihre Väter, und dies gehört letzeren derart, dass ihnen freistand, dasjenige, was durch den einen Sohn oder die eine Tochter erworben worden, dem anderen Sohn oder einen Fremden zu schenken, oder zu verkaufen, oder wie sie sonst wollten, anzuwenden. Dies schien Uns unbillig und Wir haben durch eine allgemeine Konstitution sowohl die Kinder berücksichtigt, als auch den Vätern die gebührende Ehrerbietung vorbehalten. Denn wir haben festgesetzt, dass, was sie vom Vermögen des Vaters erhalten, altem Brauche gemäß, ganz für den Vater erworben werde. Denn warum sollte das, was vom Vater ausgeht, nicht zu diesem zurückkehren? Was aber dere erwirbt, daran erwirbt er für den Vater zwar den Nießbrauch, das Eigentum aber bleibt ihm, damit nicht das, was ihm durch eigene Mühe oder Glück zu‚ Teil wird, ihm, wenn es auf einen andern übergeht, zur Trauer gereiche.