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Dr. Kai Handel CHE Centrum für Hochschulentwicklung Hochschulkurs Bielefeld, 16./17. Dezember 2004

Grundlagen der leistungsorientierten Professorenbesoldung: Motivation, Bundesgesetz, Länderregelungen, Finanzen. Dr. Kai Handel CHE Centrum für Hochschulentwicklung Hochschulkurs Bielefeld, 16./17. Dezember 2004. Gliederung. Einleitung (Anreizsysteme, Motivation) Bundesgesetz

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Dr. Kai Handel CHE Centrum für Hochschulentwicklung Hochschulkurs Bielefeld, 16./17. Dezember 2004

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  1. Grundlagen der leistungsorientierten Professorenbesoldung: Motivation, Bundesgesetz, Länderregelungen, Finanzen Dr. Kai Handel CHE Centrum für Hochschulentwicklung Hochschulkurs Bielefeld, 16./17. Dezember 2004

  2. Gliederung • Einleitung (Anreizsysteme, Motivation) • Bundesgesetz • Leistungsbezügearten • Besoldungsdurchschnitt/Kostenneutralität • Ruhegehaltfähigkeit • Übergangsregelungen • Exkurs: Finanzen

  3. Einleitung • New Public Management und Anreizsysteme • Monetäre und nichtmonetäre Anreizsysteme • Leistungslohn und Motivationstheorie

  4. New Public Management (NPM)(Neues Steuerungsmodell) • NPM setzt auf dezentrale Verantwortung • Zentrale legt Rahmenbedingungen fest(Orientierung an Leistungen der dezentralen Einheit; „Output-Orientierung“). • „Dezentrale Einheit“ sucht die beste Lösung. • Grad des Erfolges/der Leistung wird honoriert bzw. sanktioniert. • NPM baut dabei auf Wettbewerbsmechanismen • Echter marktlicher Wettbewerb mit Gewinnerzielungsabsicht liegt bei Hochschulen nicht vor. • Wettbewerb im staatlichen Kontext wird „simuliert“. • Das Anreizsystem bestimmt die Wettbewerbsmechanismen.

  5. Anreizsysteme • Folge des NPM: • Gestaltung von Anreizsystemen zentrale Frage des Wissenschaftsmanagements • Annahmen: Akteure (Agenten) verhalten sich als „rationale Nutzenmaximierer“ bzw. sind auf ihren eigenen Nutzen bedacht. • Schwierigkeit: Nutzen der Akteure zu erkennen und geeignet „anzureizen“.

  6. Formen von Anreizsystemen in Hochschulen Anreizsysteme für Hochschulen Monetäre Anreizsysteme Nichtmonetäre Anreizsysteme Märkte für F&L Zuwei-sungen für F&L Gehalt Freiheit/ Autono-mie Reputa-tion Zeitallo-kation Trans-parenz

  7. Vorbemerkung: Motivationstheorie • Extrinsische Anreize (u.a. monetäre Anreize, Belohnung, Sanktionen) • Wirkung normalerweise als selbstverständlich unterstellt ! • Ist nicht so einfach – im Wissenschaftssystem schon garnicht. • Untersuchungen (Frey/Osterloh 1997, 2002) • Extrinsische und intrinsische Motivationen sind nicht unabhängig ! • Können sich ergänzen aber auch • sich verdrängen ! • Professoren grundsätzlich hoch intrinsisch motiviert (interessante Tätigkeit, hohe Selbstbestimmung) • Intrinsische Motivation ist kaum beeinflussbar (allenfalls umzulenken). • Intrinsische Motivation ist nicht immer gut. („Gut gemeint ist nicht gut genug“).

  8. Motivationstheorie - Ergebnisse • Externe Anreize zur „Korrektur“ intrinsischer Motive möglich (z.B. Verhältnis Forschung – Lehre; bes. LB) • Interesse an bestimmter Tätigkeit ist zu wecken (z.B. Übernahme von Funktionen; FLB) • Je enger der Zusammenhang von Einzelleistung zur Belohnung, desto eher wird die intrinsische Motivation zerstört( keine Prämien für besondere Einzelleistungen!) • „Gefühlte“ Fairness und prozedurale Gerechtigkeit ist extrem wichtig.(Transparentes Verfahren, Akzeptanz des Verfahrens in Hochschule) • Uniformität des Belohnungssystems (für alle gleich) kann leicht die intrinsische Motivation der Engagierten zerstören (z.B. BAT, C-Besoldung  tatsächlich Leistungsdifferenzierung vornehmen). • Extrinsische Motivation kann auch nützlich sein(insb. Übernahme von ungeliebten Aufgaben).

  9. Bundesgesetz Berufungs- Bleibe- L.-bezüge Funktions- Leistungs- bezüge Besondere Leistungs- bezüge • Leistungsbezüge • Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge • Besondere Leistungsbezüge • Funktionsleistungsbezüge • Ruhegehaltfähigkeit • Übergangsregelungen • Übergang von C nach W • Bestandsschutz

  10. Professorenbesoldungsreformgesetz • Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (ProfBesReformG)Vom 16. Februar 2002 (Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 11/2002, S. 686) • Umsetzung in den Ländern bis zum 1.1.2005 • Bereits umgesetzt: • Niedersachsen (FH 1.1. 2003; Uni 1.10.2003) • Bremen (1.7.2003) • Rheinland-Pfalz (1. 7. 2004) • Gesetz- und Verordnungsentwürfe • Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt (?), Schleswig-Holstein, Thüringen

  11. Grundsätzliches • Die C-Besoldung mit nach Alter aufsteigenden Dienstaltersstufen wird durch eine leistungsorientierte Besoldung abgelöst. • Die Dienstaltersstufen werden durch ein System von festen Grundgehältern (W2, W3) plus „Leistungsbezügen“ ersetzt. • W3: Professur (4522 € pro Monat, Jahr 2002) • W2: Professur (3724 € pro Monat, Jahr 2002) • W1: Juniorprofessur (3260 € pro Monat, Jahr 2002, keine Leistungsbezüge, nach positiver Evaluation 260 € zusätzlich) • Die Durchschnittsbesoldung bleibt konstant. Ab August 2004: W1 = 3405,34 €; W2 = 3890,03€; W3 = 4723,61 €

  12. Leistungsbezüge Leistungsbezüge können vergeben werden „1. Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen [Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge], 2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie [besondere Leistungsbezüge] 3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung [Funktions-Leistungsbezüge]“ (ProfBesReformG, § 33) Zusätzlich können aus eingeworbenen Mitteln privater Dritter sowohl für Lehre als auch für Forschung nicht ruhegehaltfähige Zulagen gezahlt werden.

  13. Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge Berufungs- Bleibe- L.-bezüge Funktions- Leistungs- bezüge Besondere Leistungs- bezüge • Berufungs- und Bleibeverhandlungen sind ein etabliertes System der leistungsorientierten Besoldung an den Universitäten. • bisher nur für C4-Professoren ab 2. Ruf (oder aus Wirtschaft) • Bsp.: Im niedersächsischen Landes-durchschnitt nur 17% aller Universitätsprofessoren. • Ca. 3,7 % des Besoldungsvolumens (1999, bundesweit, Universitäten) • An Fachhochschulen bisher nicht möglich. • Verhandlungen: Bisher Ministerium, jetzt i. d. R. in den Hochschulen, d.h. Hochschulleitung (Präsident/in; Kanzler/in …)

  14. Funktionsleistungsbezüge Funktions- Leistungs- bezüge Berufungs- Bleibe- L.-bezüge Besondere Leistungs- bezüge • Funktionsleistungsbezüge werden für die Dauer der Aufgabe gewährt. • Unrühmlich: Begrenzung auf 10% des Grundgehalts in NRW(Entwurf) • Auch die Hochschulleitungen können in die W-Besoldung eingegliedert werden und Funktionsleistungsbezüge erhalten (Landesregelung) • Gilt in der Regel für die Präsidenten/Rektoren • In Mehrzahl der Landesregelungen auch für die Kanzler • Die Ruhegehaltsfähigkeit der Funktionsleistungsbezüge ist in Anlehnung an die der Beamten auf Zeit geregelt (§ 15a Beamtenversorgungsgesetz) • Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung findet weiter Anwendung für Professoren in der C-Besoldung.

  15. Besondere Leistungsbezüge Berufungs- Bleibe- L.-bezüge Funktions- Leistungs- bezüge Besondere Leistungs- bezüge • Die besonderen Leistungsbezügesind der innovative Kern der Reform. • Sie können befristet, unbefristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. • Die Mehrzahl der Landesregelungen sehen bei erstmaliger Vergabe eine Befristung vor, die bei wiederholter Vergabe (im unmittelbaren Anschluss) entfristet werden kann. • Dies ist international üblich! • Unrühmliche Ausnahmen: Brandenburg, NRW, Thüringen (Entwürfe) • In verschiedenen Landesregelungen problematische Widerrufsklausel: „wenn nicht mehr oder in wesentliche geringerem Maße erbracht“.

  16. Ruhegehaltfähigkeit • Das Grundgehalt ist voll ruhegehaltfähig. • Berufungs-Leistungsbezüge und besondere Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet gewährt werden. • Unbefristete Leistungsbezüge sind zumindest bis zu 40 % des Grundgehalts voll ruhegehaltfähig (wenn mindest. 3 Jahre) • W2 (3724 € + 40 %)  5213 € > Endgehalt C3 • W3 (4522 € + 40 %)  6330 € > Endgehalt C4 • Überschreitung 40%  Landesregelung • Befristete Leistungsbezüge  Landesregelung • Üblich: 10-Jahres-Regelung „müssen zehn Jahre bezogen worden sein“

  17. Übergangsregelungen • Wechsel von C2 und C3 grundsätzlich nach W2 und W3 möglich (ProfBesReform § 77) • Wechsel von C4 nach W3 möglich  In Landesregelungen in der RegelC2 und C3  nach W2; C4  nach W3 • Neuer Ruf  W-Besoldung • Keine Berufungs- und Sonderzuschüsse nach C mehr! • Frei werdende Planstellen (W2 oder W3)?  Landesregelung, entweder „Regelung im Haushaltsplan“ oder C2 und C3  W2; C4  W3 • Ausnahme BaWü: 100% W3 an Universitäten

  18. Bestandsschutz • Beim Verbleib in der C-Besoldung weiter Aufstieg in den Dienstaltersstufen. • Besoldungsanpassungen • Allerdings für C2-Prof. an FH kein „Aufstieg“ in C3-Stellen mehr möglich. • Erwartungshaltung C2-Prof. an FH • Besondere Maßnahmen bzw. Übergangsregelungen in die W-Besoldung wünschenswert bzw. erforderlich. Selten gut geregelt.Ausnahmen BaWü, Sachsen und Bayern: • Sonderregelung für C2-Professoren an FH, die vor einem Stichtag (1. Juni 2001) den Ruf angenommen haben. Möglichkeit von unbefristeten und ruhegehaltsfähigen besonderen Leistungsbezügen anlässlich des Wechsels in die W-Besoldung (in der Höhe beschränkt).

  19. Exkurs: Finanzen • Kostenneutralität • Besoldungsdurchschnitt • Vergaberahmen (Land/Hochschule)

  20. Kostenneutralität • Bundesgesetzlich ist festgelegt, dass der Besoldungsdurchschnitt (Grundlage: Jahr 2001) auf Landesebene eingehalten werden soll. Das bedeutet, dass: • einerseits sichergestellt werden muss, dass Leistungsbezüge tatsächlich gezahlt werden und somit das Durchschnittseinkommen der Professoren nicht sinkt, • andererseits die Besoldungsausgaben auch nach oben begrenzt sind. (Zusätzlich möglich: Angleichung an den höchsten Schnitt in einem Bundesland, 10% Erhöhung in 5 Jahren, allgemeine Besoldungsanpassungen)

  21. Kostenneutralität • Vorgabe der Finanzminister: Reform darf nichts kosten! • Bedeutet in Zahlen: • Pro W-Stelle stehen je nach Land unterschiedlich: • ca. 5600 € mtl.* (Uni, jährlich 71.000 €, im Jahre 2001) • ca. 4750 € mtl.* (FH, jährlich 60.000 €, im Jahre 2001) • Bei einer Verteilung von 54% W3 / 46% W2-Stellen an Universitäten  ca. 1450 € (theoretisch) pro Stelle und Monat zur Verfügung. (Annahme: Gleichverteilung der LB auf W2 und W3) • Entspricht (theoretisch) variablen Gehaltsbestandteilen von ca. 26 %; („Berufungszulagen“ nicht eigentlich variabel !) * ggf. plus ca. 4,17% Umlage „Weihnachtsgeld“

  22. Besoldungsdurchschnitt Universitäten Baden-W. 144 (74) Bayern 143 (73) Saarland 142 (73) Berlin 140 (72) Rheinl.-Pf. 140 (72) Bremen 140 (71) Hamburg 139 (71) Hessen 138 (71) NRW 135 (69) Nieders. 133 (68) Brandenb. 131 (67) Meckl.-V. 130 (66) Thüringen 128 (66) Schl.-Holst. 128 (65) Bund 126 (65) Sachsen 126 (64) Sachsen-Anh. 110 (56) Fachhochschulen Hamburg 119 (61) Baden-W. 117 (60) Bremen 117 (60) Hessen 117 (60) Bund 116 (60) Saarland 116 (59) Berlin 115 (59) Rheinl.-Pf. 115 (59) Schl.-Holst. 114 (59) Nieders. 114 (58) NRW 113 (58) Bayern 112 (57) Brandenb. 112 (57) Meckl.-V. 110 (56) Thüringen 109 (56) Sachsen 106 (54) Sachsen-Anh. 95 (49) Aus den amtl. Bekanntmachung des Besoldungsdurchschnitts 2001, Beträge in TDM (T€)

  23. Ermittlung des Landes-Besoldungsdurchschnitts • Gilt ursprünglich für das Jahr 2001 • Ist-Ausgaben der besetzen Stellen (aller Hochschulen des Landes, getrennt nach FH und Uni) • Angaben in Jahresgehältern • Von den Ländern bzw. Landesämtern ermittelte Zahlen sind nicht besonders zuverlässig(Bsp. Niedersachsen zunächst Unis: 67.500 € für 2001; Nachrechnen  71.000 € für 2001 ! • Veränderungen beim Weihnachtsgeld besser in Monatsgehältern denken und rechnen (systemimmanent)! • Der Besoldungsdurchschnitt nimmt an den jeweiligen Besoldungsanpassungen teil.

  24. Verteilung Besoldungsdurchschnitt • Besoldungsdurchschnitt ist auf Landesebene festgelegt und „festgeschrieben“ • Verteilung auf die Hochschulen ist im Prinzip offen.  Landesregelung, i.d.R. Orientierung am IST-Zustand. • Möglichkeit: • Der Anpassung an den höchsten Besoldungsdurchschnitt eines Landes • Zusätzlich jährlich 2% (für 5 Jahre) • Vorgegeben: • Besoldungsanpassungen

  25. Den individuellen Besoldungsschnitt der Hochschule bestimmen • Konkreter Besoldungsdurchschnitt für die HS berechnen • Monatliche Ausgaben in C-Besoldung selbst berechnen(relativ einfach mit Besoldungstabelle, DAS, Sonderzuschüssen) • Evt. Berechnungen des Landes überprüfen (lassen) • Wichtig: Ist-Ausgaben in der C-Besoldung von 2001 sind die Basis für die politische Diskussion. • Gesetzlich vorgegeben ist lediglich die Einhaltung des Besoldungsschnitts auf Landesebene. • Verteilung des Durchschnitts auf die Hochschulen ist Ländersache. • Chance oder Gefahr der Umverteilung!

  26. Vergaberahmen prognostizieren • Ausgangspunkt ist der hochschulinterne Besoldungsdurchschnitt. • „Vergaberahmen“ ist ein zunächst wenig anschaulicher Begriff aus dem Bundesgesetz.(letztlich: Summe des Geldes, das nach Abzug der C-Gehälter und der W-Grundgehälter übrig bleibt). • Ist „ex ante“ nicht exakt zu berechnen, muss aber prognostisch abgeschätzt werden. • Prinzip: • C-Dienstalteraufstiege gehen zu Lasten des Vergaberahmens • Pensionierungen zu Gunsten des Vergaberahmens • i.d.R. bei Universitäten kein Problem! • Zeitabstand 2001 (Normjahr) bis 2005 führt zu Ungenauigkeiten (Alterspyramide, „Bilanz“ der Sonderzuschusstellen).

  27. Vergaberahmen für W bestimmen Berechnungsverfahren • Von Ist-Ausgaben ausgehen • Zahl der besetzten Stellen konstant halten • Besoldungsdurchschnitt konstant halten • Alterspyramide fortschreiben • C-Dienstaltersstufen-Aufstiege berücksichtigen • Ausscheidende in Berechnung sofort durch besetzte W-Stellen ersetzen (Grundgehalt W2 oder W3) • Keine Dynamisierung • Realisierbar durch „einfache“ Excel-Tabelle  Ergebnis: Vergaberahmen pro Stelle

  28. Vergaberahmen – Beispielgrafik Uni

  29. Fazit • Unterschiede in der Umsetzung in den Ländern hinsichtlich W2/W3-Ausbringung, Befristung, Verfahrensvorgaben etc. • Gefahr für HS durch nicht sachgerechte Landesvorgaben in einzelnen Ländern (Befristung bes. Leistungsbezüge, C2/C3-Problematik FH) • Bundes- und landesrechtliche Vorgaben lassen i.d.R. Spielräume für die Gestaltung durch die Hochschulen. • Fazit: HS sollten die Chancen durch geeignete Modelle nutzen!

  30. Danke für Ihre Aufmerksamkeit ! Dr. Kai Handel CHE Centrum für Hochschulentwicklung Hochschulkurs Bommerholz, 8./9. November 2004

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