1 / 11

Sozialmedizinische Grundlagen sozialer Arbeit

Sozialmedizinische Grundlagen sozialer Arbeit. System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik. Krankheitsbegriff Die WHO definiert Gesundheit: als einen Zustand vollkommenen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens, und nicht allein als Fehlen von Krankheiten und Gebrechen.

ingrid
Download Presentation

Sozialmedizinische Grundlagen sozialer Arbeit

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Sozialmedizinische Grundlagen sozialer Arbeit System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik

  2. Krankheitsbegriff • Die WHO definiert Gesundheit:als einen Zustand vollkommenen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens, und nicht allein als Fehlen von Krankheiten und Gebrechen.

  3. DefinitionKrankheit ist ein regelwidriger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand, der Arbeitsunfähigkeit oder Behandlung oder beides nötig macht. (Urteil des BSG vom 16.05.1972, 9RV 556/71) (Anmerkung: da das Definitionsmonopol von Krankheit, die hier als regelwidriger Zustand bestimmt wird, weitgehend bei der Medizin liegt, liegt mit diesem Urteil auch die Definitionsgewalt für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und das Behandlungsmonopol von Krankheit beim Arzt)

  4. Nach § 12 Abs. 1 SGB V müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (Satz 1). Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (Satz 2).

  5. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit ist einer der wichtigsten Grundsätze der gesetzlichen Krankenversicherung. Denn von seiner Beachtung hängt die Finanzierbarkeit des Systems ab. Gleichwohl gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht ausnahmslos. Denn im SGB V ist auch die Pflicht der Krankenkassen zur Beachtung einer humanen Krankenbehandlung verankert. Nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 70 Abs. 2 SGB V haben die Krankenkassen und die Leistungserbringer auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken. Das Wirtschaftlichkeitsgebot hat dort zurückzustehen, wo die Pflicht zur Humanität verletzt wird.

  6. In der deutschen Sozialpolitik- und Sozialrechtsforschung ist außerdem häufig von handlungsleitenden Prinzipien die Rede, nach denen sich sozialpolitische Interventionsstrategien richten sollen. Es handelt sich dabei um • das (Sozial-)Versicherungsprinzip, das einen Risikoausgleich zwischen Beitragszahlern organisiert und sich auf diesen Personenkreis (meist mit Angehörigen) beschränkt, • das Solidarprinzip, das besonders ausgeprägt in der Arbeitslosen- und Krankenversicherung das Geld aller Beitragszahler für Zahlungen an die Empfänger von Sozialleistungen umverteilt, • das Versorgungsprinzip zur Wahrung des Lebensstandards durch direkte staatliche Transfers für ausgewählte Gruppen (etwa bei Beamten),

  7. das Fürsorgeprinzip zur Verhinderung von Verarmung und Verelendung auf der Basis einer staatlichen Subsistenzgarantie, • das Äquivalenzprinzip, wonach sich Beiträge und Leistungen (annähernd) entsprechen sollen, • das Kausalprinzip, wonach die Beitragszahlung eine Leistung begründet, • das Finalprinzip, das von der individuellen Bedarfslage ausgeht, • das Subsidiaritätsprinzip, das von einer Mehrzahl an Akteuren ausgeht und den Staat dann erst in der Verantwortung sieht, wenn die untergeordneten Instanzen das Problem nicht alleine bewältigen können.

  8. Die intertemporale Umverteilung:Es findet eine sozialstaatlich organisierte Umverteilung des individuellen Lebenseinkommens statt. • In Zeiten, in denen man erwerbstätig ist und verdient, legt man Mittel zurück, um für Zeiten zu sorgen, in denen man keine Erwerbstätigkeit hat (Alter, Krankheit, Jugend usw.) • Es kommt so zu einer richtigen Umschichtung des täglichen Bedarfs, so dass man auch in Zeiten ohne Einkünfte leben kann. • Wichtig ist, dass dies individuell nur unzureichend organisiert werden kann; es muss ein entsprechendes soziales Netz und eine entsprechende Organisation dafür geschaffen werden.

  9. Die interpersonale Umverteilung:Es findet eine Umverteilung zwischen verschiedenen Personen statt. • Es kommt zu einer Entlastung der finanziell Schwachen. • Geld- und Sachleistungen werden von Reicheren auf Ärmere verteilt. • Auch diese Form der Umverteilung ist notwendig, denn ein Leben am Existensminimum führen leider oft auch Personen, die ein Einkommen haben. Hier reicht oft die intertemporale Umverteilung nicht aus, es muss auch eine interpersonale Umverteilung geben, um Armut zu verhindern.

  10. Das Subsidiaritätsprinzip:Dieses Prinzip wird vor allem von der katholischen Kirche vertreten. Folgende Grundsätze werden hierbei beachtet: • Die soziale Absicherung soll auf einer unteren Stufe beginnen. Hier ist vor allem die Familie wichtig. Der Staat soll nicht in alle Bereich eingreifen. Wichtig ist auch die aktive Mitwirkung der Betroffenen; vielleicht können sie sich sogar selbst gegenseitig helfen. • Kleinere Selbsthilfe- und die mittleren bis großen Wohlfahrtsverbände sind für die Absicherung ebenfalls notwendig. Sie sollen noch auf der Ebene unterhalb der großen sozialstaatlichen Einrichtungen agieren. Der Staat unterstützt diese "kleinen" bis "mittleren" Netze.

  11. die Rentenversicherung:im Fall der Rente, Invalidität oder beim Tod des Versicherten, wobei dann die Hinterbliebenen versorgt werden; • die Krankenversicherung:sie umfasst die Behandlungskosten, Hilfsmittel oder das Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit; • die Arbeitslosenversicherung:hierher gehören das Arbeitslosengeld, die Arbeitslosenhilfe und die Maßnahmen zur Arbeitsförderung; • die Unfallversicherung:sie begrifft Behandlungskosten und Förderungsmaßnahmen, evtl. die Rente bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. • Pflegeversicherung • Umfasst Geldleistungen für Pflege

More Related