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Das verkehrsrechtliche Mandat

Das verkehrsrechtliche Mandat. Rechtsanwalt Christian Funk Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht Rechtsanwälte Rapräger, Hoffmann und Partner Kaiserstr. 25a 66111 Saarbrücken. Verkehrsrecht. A. Verkehrszivilrecht B. Versicherungsrecht

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Das verkehrsrechtliche Mandat

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Presentation Transcript


  1. Das verkehrsrechtliche Mandat Rechtsanwalt Christian Funk Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht Rechtsanwälte Rapräger, Hoffmann und Partner Kaiserstr. 25a 66111 Saarbrücken

  2. Verkehrsrecht • A. Verkehrszivilrecht • B. Versicherungsrecht • C. Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht • D. Verkehrsverwaltungsrecht

  3. A. Verkehrszivilrecht • I. Anspruchsgrundlagen • II. Haftungsabwägung • III. Forderungsübergänge • IV. Schadensumfang • V. Sachbearbeitung durch den Anwalt

  4. I. Anspruchsgrundlagen • § 7 StVG

  5. Rechtsnatur: Gefährdungshaftung • kein Verschulden erforderlich

  6. Betrieb des Fahrzeugs • Die dem Fahrzeugbetrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit muss sich verwirklicht haben • vgl. BGH Urteil vom 26.04.2005 AZ VI ZR 168/ 04 OLG Hamm, Urteil vom 30. 03. 2007 13 U 62/06 • Das Schadensgeschehen muss durch das Fahrzeug in seiner Bestimmung als Fortbewegungsmittel mitgeprägt worden sein

  7. Beispiele • Beginn des Betriebs • Öffentlicher Verkehrsraum, schon BGHZ 5, 318 • Stehendes Fahrzeug, BGH Urteil vom 10.11.2009 AZ VI ZR 61/09 • Brennendes Fahrzeug BGH Urteil vom 27.11.2007 AZ VI ZR 210/06, OLG Düsseldorf Urteil vom 15.06.2010 AZ 1 U 105/09 • Aussteigende Personen • Unfall ohne Fahrzeugberührung ( BGH Urteil vom 21.09.2010 AZ 263/09 ) auch bei objektiv nicht erforderlicher Ausweichreaktion

  8. b. Halter • Eigenständiger Halterbegriff des § 7 Abs. 1 StVG • „Halter ist, wer das Kfz für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzung zieht“ • Halter muss nicht der Eigentümer des Fahrzeugs sein: • z.B.: Leasingnehmer /Leasinggeber Juristische Personen

  9. c) Haftungsausschluss „Höhere Gewalt“, § 7 Abs. 2 StVG • „Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches , betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht unvorhersehbares Ereignis, das nicht verhütet werden kann und auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht.“ • Definition nach der Rechtsprechung zu § 1 Abs. 2 HaftpflG

  10. d) Haftungsausschluss § 7 Abs. 3 StVG • „Schwarzfahrt“: • ohne Wissen und Wollen des Halters • Haftung des Halters bleibt bestehen bei schuldhafter Ermöglichung der Schwarzfahrt • z.B. Verlassen des Fahrzeugs bei unzureichender Sicherung, ungenügende Aufbewahrung der Fahrzeugschlüssel • zur ähnlich verlaufenden versicherungsrechtlichen Problematik vgl. Urteil des OLG Celle vom 15. 11. 2007 in: r+s 2009, 272

  11. e) Ausschluss nach § 8 StVG • Tätigkeit beim Betrieb des Fahrzeugs • Keine Haftung des Halters gegenüber dem Fahrer • vgl. OLG Saarbrücken Urteil vom 21.4.2009, 4 U 395/08 – 122, wohl ablehnende BGH Beschluss vom 12.01.2010 AZ VI ZR 164/09 • Unfallhelfer, BGH Urteil vom 05.10.2010 AZ VI ZR 286/10 • f) Kein Haftungsausschluss • gem. § 8a StVG bei entgeltlicher, geschäftsmäßiger Personenbeförderung

  12. g) Manipulierter Unfall • bei der Unfallmanipulation fehlt es jedenfalls an der Rechtswidrigkeit der Schädigung • vgl. BGHZ 71, 339

  13. Nachweis der Unfallmanipulation durch Indizien: • der Unfallort liegt an einer abgelegenen Stelle; • der Unfall geschah nachts; • die Beteiligten kennen sich; • das Fahrzeug des Geschädigten ist ein an sich hochwertiges Modell älteren Baujahrs; • das Fahrzeug des Schädigers ist ein altes nahezu wertloses Fahrzeug (meist schrottreif); • der Schaden wird nicht in einer Fachwerkstatt repariert, sondern es soll auf Gutachtenbasis abgerechnet werden; • der behauptete Unfallhergang ist beim Anlegen durchschnittlicher Fahrfähigkeiten nicht ohne weiteres nachvollziehbar; • in der Schadenanzeige und der späteren Korrespondenz finden sich Widersprüche; • die Fahrzeuge stehen zur Schadensrekonstruktion nicht mehr zur Verfügung; • die Beteiligten haben sich bei der Art des behaupteten Unfalls geringer Verletzungsgefahr ausgesetzt.

  14. I. Anspruchsgrundlagen • § 7 StVG • § 18 StVG

  15. Rechtsnatur: Haftung für vermutetes Verschulden • => Entlastungsbeweis ist vom Fahrzeugführer zu führen Unklarheiten bzw. Beweisschwierigkeiten gehen zu Lasten des Fahrers =>Fahrer muss sich vollständig entlasten

  16. § 17 StVG findet Anwendung nach § 18 Abs. 3 StVG Kein Anspruch des Halters gegen den Fahrer wegen Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 StVG Aber: vertragliche oder deliktische Ansprüche möglich

  17. c ) Eigene Ansprüche des VN gegen VR • ( vgl. BGH Urt. v. 26. 06. 2008 AZ IV ZR 313/06 ) • 1. VN hat zwei Kfz, eines wird von der Ehefrau beschädigt • 2. VN wird von eigenem Fahrzeug und eigener Ehefrau verletzt • Lösung in AKB

  18. I. Anspruchsgrundlagen • § 7 StVG • § 18 StVG • § 823 Abs. 1 BGB • § 823 Abs. 2 BGB

  19. § 823 Abs. 1 BGB Beachte: Keine Haftung von Kindern gemäß § 828 Abs. 2 BGB bei Unfall mit Kraftfahrzeug • § 828 Abs. 2 BGB enthält eine gesetzliche Vermutung für die Überforderungssituation. Der Geschädigte muss darlegen und beweisen, dass sich diese Überforderungssituation nicht ausgewirkt hat. • vgl: BGH Urteil vom 30. 06. 2009 AZ VI ZR 310/08 • Die Altersgrenze ist starr, siehe OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2009, das Kind war 10 Jahre und 7 Tage alt

  20. 4. § 823 Abs. 2 BGB • Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB u.a.: • StVO

  21. Exkurs StVO • 1. Rechtsfahrgebot • 2. Geschwindigkeit • 3. Abstand • 4. Überholen • 5. Vorfahrt • Gesteigerte Sorgfaltspflicht ( Todsünden ): • 1. § 9 StVO • 2. § 10 StVO • 3. § 14 StVO

  22. Haftungsprivilegierung nach §§ 104 ff SGB VII • Haftung nur für Vorsatz • Ansprüche bestehen nur gegen die gesetzliche Unfallversicherung • § 8 Abs. 2 SGB VII: Unterscheidung zwischen versicherten und nicht versicherten Wegen: • - Fahrt zur Arbeit • - Fahrt in Sammeltransport in betriebseigenem Fahrzeug • - Fahrt vom Betriebsgelände zur Baustelle • vgl. Dahm NZV 2009, S. 70 ff

  23. I. Anspruchsgrundlagen II. Haftungsabwägung 1. Im Bereich des StVG

  24. Haftungsabwägung gem. § 17 StVG • A) Beide Unfallgegner haften über § 7 Abs. 1 StVG • B) Verursachungsbeiträge werden gewichtet • C) Betriebsgefahr bleibt grundsätzlich bestehen • D) Bildung von Haftungsquoten • E) Keine Haftung bei unabwendbarem Ereignis oder groben, überwiegendem Verschulden des Unfallgegners

  25. Beachte: • Die Betriebsgefahr kann je nach den Umständen erhöht oder herabgesetzt sein • z.B. PKW , LKW, Motorrad • Betriebsgefahr eines PKW wird in der Regel mit 25 % in Ansatz gebracht, wenn nicht: • 1. Unabwendbares Ereignis • 2. Grobes, überwiegendes Verschulden des Gegners

  26. Unabwendbares Ereignis: • Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Maßstab ist der „Idealfahrer“. • „Idealfahrer muss auch mit Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen, jedoch findet der Vertrauensgrundsatz Anwendung ( § 1 StVO )

  27. Ein Unfall ist nicht mehr unabwendbar, wenn sich ein eigenes Fehlverhalten des Geschädigten kausal ausgewirkt hat • Mithaftung daher z.B. bei geringer Geschwindigkeitsüberschreitung und Kollision mit Unfallgegner, der die Vorfahrt verletzt hat, wenn bei ordnungsgemäßer Geschwindigkeit der Unfall vermieden worden wäre.

  28. Folgerung: • Keine Haftung, wenn Unfall von Idealfahrer nicht hätte vermieden werden können • Im Prozess oft von Sachverständigen zu klären • Beweislast bei demjenigen, der sich auf Unabwendbarkeit beruft • Wichtig: • Nur solche Umstände sind zu berücksichtigen, die schadensursächlich geworden sind

  29. Haftungsabwägung bei Leasingfahrzeugen • Der Leasinggeber ist idR nicht Halter • Macht der Leasinggeber Ersatzansprüche gegen den Schädiger geltend, braucht er sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs nicht anspruchskürzend zurechnen zu lassen. Es fehlt an einer Zurechnungsnorm. • § 17 Abs. 3 S. 3 StVG gilt nur für den Unabwendbarkeits- nachweis, nicht für die Betriebsgefahr • Konsequenz: • 1. Bestehen Ansprüche aus §§ 823, 831 BGB braucht der Leasinggeber ein Verschulden des Leasingnehmers nicht anspruchskürzend gelten zu lassen. • 2. Bestehen Ansprüche aus §§ 7,18 StVG muss er sich die Betriebsgefahr nicht anspruchskürzend zurechnen lassen

  30. PflVG/ VVG: • Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG • Direktanspruch bleibt bestehen, auch wenn Schädiger keinen Versicherungsschutz für den Schadenfall genießt in den Fällen des § 117 Abs. 1 bis 4 VVG • Bindungswirkung des Urteils gemäß § 124 Abs. 1 VVG, vgl. BGHZ 96, 18 ( 22 )

  31. I. Anspruchsgrundlagen II. Haftungsabwägung 1. § 17 StVG 2. § 9 StVG, § 254 BGB

  32. § 9 StVG entspricht § 254 BGB • Kein Mitverschulden des Kindes, wenn § 828 Abs. 2 BGB eingreift • Mitverschulden eines Fußgängers, Radfahrers • - Alkoholisierung des Radfahrers/Fußgängers? • - Radfahren ohne Helm?

  33. I. Anspruchsgrundlagen II. Haftungsabwägung III. Forderungsübergang

  34. III. Forderungsübergang • 1. § 86 VVG • 2. § 116 SGB X • 3. § 6 EFZG • 4. § 87a BBG

  35. I. Anspruchsgrundlagen II. Haftungsabwägung III. Forderungsübergang IV. Schadensersatzumfang

  36. A. Sachschaden • 1. § 249 BGB • Wiederherstellung des Zustandes, der ohne den Unfall bestehen würde • Im Verkehrsrecht üblicherweise Geldersatz gem § 249 Abs. 2 BGB • Ausnahme: • Neuwertersatz, eingeschränkt durch BGH Urteil vom 09. Juni 2009 AZ 110/08

  37. 2. Schadensfeststellung • durch Kfz- Sachverständigen bei Schäden über Bagatellschadensgrenze • sonst: Kostenvoranschlag

  38. 3. Reparatur oder Totalschaden • Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug entweder technisch nicht mehr instand gesetzt werden kann (technischer Totalschaden) oder es wirtschaftlich keinen Sinn mehr macht (wirtschaftlicher Totalschaden) • Wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs • Es kommt hierbei auf die Bruttoreparaturkosten an vgl. BGH Urteil vom 03.03.2009 AZ VI ZR 100/08

  39. Der Geschädigte hat die Wahl, ob er konkret durch Vorlage einer Reparaturrechnung abrechnen will oder fiktiv auf Basis des Schadensgutachtens ( normativer Schaden ) • Die fiktive Berechnung des Reparaturschadens ist nicht möglich, wenn ein Totalschaden eingetreten ist. Dann kann nur auf Totalschadensbasis abgerechnet werden. • Übergang von fiktiver auf konkrete Abrechnung ist möglich, allerdings muss der Geschädigte komplett wechseln. Eine „Mischkalkulation“, also die Abrechnung einzelner Positionen konkret, anderer fiktiv ist grundsätzlich nicht möglich • vgl. BGH Urteil vom 30.05.2006 AZ VI ZR 174/05

  40. Wiederbeschaffungswert • = Der Wert im Gegensatz zum Zeitwert, den der Geschädigte zur Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler unter Berücksichtigung aller wertbildenden Faktoren aufwenden muss (BGH VersR 1966, 830). • Restwert • = Der Betrag, den der Geschädigte Im Rahmen der Ersatzbeschaffung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler ohne weitere Anstrengungen auf dem für ihn zugänglichen, örtlichen Bereich noch erzielen könnte • Wiederbeschaffungsaufwand • = Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert

  41. Möglichkeiten der Schadensabrechnung • 1. Die (voraussichtlichen) Reparaturkosten liegen unterhalb des WBA • => Reparaturkosten werden ersetzt ( fiktiv oder konkret ) • 2. Die (voraussichtlichen) Reparaturkosten liegen zwischen WBA und WBW • => a) Die Reparaturkosten werden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt, wenn der Geschädigte tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt ( BGH Urteil vom 29.04.2003 AZ: VI ZR 393/02 ). Auf die Qualität der Reparatur kommt es nicht an. • => b) Die Reparaturkosten werden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt, wenn keine Reparatur erfolgt, der Geschädigte sein Fahrzeug mindestens 6 Monate nach dem Unfall – gegebenenfalls unrepariert - weiter nutzt ( BGH Urteil vom 23. 05. 2006 AZ: VI ZR 192/ 05 ). Das nachhaltige Nutzungsinteresse muss dokumentiert werden. • => c) Bei Veräußerung erhält der Geschädigte den WBA

  42. 3. Die ( voraussichtlichen ) Reparaturkosten übersteigen den WBW • a) Die Reparaturkosten, die den WBA übersteigen, werden nur ersetzt, wenn sie konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar in einem Umfang repariert hat, der den WBA übersteigt. Sonst ist er auf den WBA beschränkt ( BGH Urteil vom 15. 02. 2005 AZ: VI ZR 172/04, bestätigt durch Urteil vom 08. 12. 2009 AZ VI ZR 119/09 ) b) Die konkret angefallenen Reparaturkosten werden bis zu 130 % des WBW ersetzt, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie sie der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat ( BGH Urteil vom 15. 02. 2005 AZ: VI ZR 70/04 und Urteil vom 08. 12. 2009 AZ 119/09). Das Integritätsinteresse muss nachgewiesen werden, ggf. durch eine 6- monatige Weiternutzung. Der Anspruch ist aber sofort fällig ( BGH Urteil vom 18. 11. 2008 AZ: VI ZB 22/08) c) Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten über der 130 % Grenze kann der Geschädigte nicht die Reparaturkosten bis zur 130 % Grenze verlangen, er ist auf den WBA beschränkt ( BGHZ 115, 375 ) Konkret angefallene Reparaturkosten werden jedoch bis zur Höhe der WBW ersetzt ( BGH Urteil vom 14.10.2010 AZ VI ZR 231/09 )

  43. 4. Restwertanrechnung: • Der Sachverständige hat als geeignete Schätzungsgrundlage für den Restwert 3 Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und zu benennen ( vgl. BGH Urteil vom 13. 10. 2009 AZ 318/08 ) • Bei Weiterbenutzung des Fahrzeug und keiner oder nur teilweiser Reparatur ist alleine der von Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Ein höheres Restwertangebot aus einer Internet-Restwertbörse ist nicht zu berücksichtigen, da der Geschädigte durch die Wahl der Schadensabrechnung dieses tatsächlich gar nicht realisieren kann. • Dies gilt sowohl für den Totalschadensfall ( Reparaturkosten über 130 % des WBW ) wie erst recht im Bereich bis 130 % des WBW • BGH Urteil vom 06.03.2007 AZ VI ZR 120/06 • BGH Urteil vom 10.07.2007 AZ VI ZR 217/06

  44. Ausnahmen der Restwertanrechnung der regionalen Marktes: • Der Geschädigte erzielt ohne besondere Anstrengungen einen höheren Erlös ( BGH Urteil vom 15.06.2010 AZ VI ZR 232/09 ) • Der Geschädigte nimmt eine im Rahmen der Zumutbaren ihm darbietende Verwertungsmöglichkeit ( aus einer Restwertbörse ) nicht wahr ( BGH Urteil vom 01.06.2010 AZ VI ZR 316/09 )

  45. Ersatz der Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur, wenn und soweit sie angefallen ist. • => Anfall muss nachgewiesen werden • A) Reparaturrechnung • B) Kaufvertrag des Ersatzfahrzeugs • Problem: Händlerrechnung bei Gebrauchtwagenkauf weist üblicherweise USt nicht aus • Gericht kann gemäß § 287 ZPO den Steueranteil nach § 25a UStG schätzen ( ca. 2-3 % des Wiederbeschaffungswertes ) • Bei Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs kann der Geschädigte nach § 249 BGB bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes den Betrag ersetzt verlangen, den er tatsächlich aufgewendet hat, unabhängig davon, welchen Umsatzsteueranteil dieser enthält. • BGH Urteil vom 15.11.2005 AZ VI ZR 26/05 • Bei Missachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots besteht kein Anspruch auf die Umsatzsteuer, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist ( vgl. BGH Urteil vom 22. 09. 2009 AZ 312/08)

  46. Abrechnung auf Gutachtenbasis • Der Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden ( „Porsche-Urteil“ vom 29. 04. 2003 AZ VI ZR 398/02) • Es liegt jedoch ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in einer „freien Werkstatt“ dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dann besteht nur Anspruch auf diese Verrechnungssätze. • Der Verweis kam unzumutbar sein, wenn besondere Umstände für die Reparatur in einer Markenwerkstatt sprechen („scheckheftgepflegt“, Händlergarantie bei Neuwagen etc.) • Vgl. BGH Urteile vom 20.10.2009 AZ VI ZR 53/09 und vom 23.02.2010 AZ VI ZR 91/09

  47. 4. Wertminderung • Nachweis durch Schadensgutachten • Beim Leasing steht die Wertminderung dem Leasinggeber zu • Keine Anspruch auf Wertminderung bei älteren Fahrzeugen, Fahrzeugen mit hohen Laufleistungen oder bei Bagatellschäden (str., vgl. BGH Urteil v. 23.11.2004 AZ: VI ZR 357/03)

  48. 5. Sachverständigenkosten • 6. Mietwagenkosten • A) Für die Dauer der Reparatur ( konkret oder fiktiv ) oder die Dauer der Wiederbeschaffung ( konkret oder fiktiv ) • B) Reparatur bzw. Wiederbeschaffung muss nachgewiesen werden • C) Abzug ersparter Eigenkosten ca. 10 – 20 % • außer bei Anmietung eines klasseniedrigeren Fahrzeugs

  49. Unfallersatztarife • Ersetzt werden im Rahmen des § 249 BGB nur die Mietwagenkosten als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf • BGH Urteil vom 26.06.2007 AZ: VI ZR 163/06 • 1. Stufe: Liegt ein Unfallersatztarif vor, der die auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen eines vergleichbaren Ersatzfahrzeug übersteigt? • 2. Stufe: Ist der Unfallersatztarif aufgrund der Besonderheiten des Schadensfalles ausnahmsweise gerechtfertigt, z.B. wegen der Vorfinanzierung, des Ausfallrisikos oder spezifischer Leistungen?

  50. Darlegungs- und Beweislast • Stufe 1: Schädiger • Stufe 2: Geschädigter • Gelingt der Nachweis auf Stufe 2 nicht, steht der Unfallersatztarif dem Geschädigten nur zu, wenn er im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nachweist, • dass ihm kein günstigerer Tarif offen stand oder • eine Eil-bzw. Notsituation vorlag • Vgl. BGH Urteil vom 09.03.2010 AZ VI ZR 6/09

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