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Was meint Schuldrecht? (1)

Was meint Schuldrecht? (1). Worin liegt der Unterschied zwischen: Dem Kauf eines Fahrrads und Dem Abschluss eines Mietvertrags ?  Der Fahrradkauf ist auf den Erwerb von Eigentum gerichtet, verbindet also Schuld- und SachenR: KaufV+ET-Übertragung

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Was meint Schuldrecht? (1)

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Presentation Transcript


  1. Was meint Schuldrecht? (1) Worin liegt der Unterschied zwischen: • Dem Kauf eines Fahrrads und • Dem Abschluss eines Mietvertrags? Der Fahrradkauf ist auf den Erwerb von Eigentum gerichtet, verbindet also Schuld-undSachenR: KaufV+ET-Übertragung Der Mietvertrag dagegen besitzt nur eine schuldrechtliche Dimension Barta: Zivilrecht online

  2. Was meint Schuldrecht? (2) • KaufV = schuldrechtliches Titelgeschäft für den Eigentumserwerb;für den Eigentumserwerb braucht es aber noch die Übergabe iSd §§ 426 ff ABGBEs kommt zur Verbindung von Schuld- und Sachenrecht • MietV = er verbleibt – wie erwähnt – im Bereich des Schuldrechts ohne sachenrechtliche Dimension; grundsätzlich keine Drittwirkung! Barta: Zivilrecht online

  3. Was meint Schuldrecht? (3) • Schuldrechtliche Beziehungen beschränken sich auf die am jeweiligen Vertrag/ RG Beteiligten → grundsätzl keine Drittwirkung • Der SchuldV gestaltet eine Rechtsbeziehung näher aus • Das SchuldR legt die Rahmenbedingungen fest und unterstützt die Gestaltung dieser Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, um möglichste Problemlösung und -nähe zu erreichen! Barta: Zivilrecht online

  4. Allgemeines PrivatR: Bürgerliches Recht – ABGB AllgT + + AllgT SachR SchR BesT + + FamR ErbR Zivilrechtliche Sondergesetze: außerhalb des ABGB EKHG + PHG + OrgHG + AHG + GBG + D(N)HG + … Barta: Zivilrecht online

  5. Einteilung des bürgerlichen Rechts • § 14 ABGB: das ABGB von 1811 teilt ein in: • 1. Teil: Personenrecht (§§ 15-284): inklusive FamilienR • 2. Teil: Sachenrecht:§§ 285-1341 dingliche SachenRe =SachR ieS: §§ 285-858 persönliche SachenRe = SchuldR: §§ 859-1341 • 3. Teil: Gemeinschaftliche Bestimmungen: §§ 1342-1502 • Moderne Einteilung beruht auf Pandektensystem des Gemeinen Rechts (19. Jh):AllgT, SachenR, SchuldR (SchRAT + SchRBesT), FamR und ErbR Barta: Zivilrecht online

  6. Vergleich: SchuldR - SachenR Unterschiedliche Zielsetzungen • SachR → Aufgabe: Sach(güter)zuordnung; sorgt für Rechtssicherheit von Gebrauchs- und Vermögenswerten – Daher: TypenzwangBeispiele: Eigentum, PfandR, Servituten, BauR • SchuldR → Dient der Interessen(fein)abstimmung rechtsgeschäftlich handelnder Parteien– Daher: VertragsfreiheitBeispiele: Kauf, Schenkung, BestandV, ArbeitsV, WerkV, Factoring-, Leasing-, FranchisingV etc • Zusammenwirken beider Bereiche im Rahmen der Lehre von Titel und Modus → dient der Rechtssicherheit und Gerechtigkeit Barta: Zivilrecht online

  7. Gegenüberstellung: SachenR  SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB Kauf Barta: Zivilrecht online

  8. Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen • § 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich: a) unmittelbar auf ein Gesetz; • Gemeinschaft (§§ 825 ff ABGB), GoA (§§ 1035 ff ABGB),Kondiktionen/Bereicherung (§§ 1431 ff ABGB) b) oder auf ein Rechtsgeschäft [Vertrag] 5. Std; • Testament ( §§ 552 ff ABGB) oder KaufV (§§ 1053 ff ABGB) c) oder auf eine erlittene Beschädigung. < • Schadenersatz (§§ 1293 ff ABGB  9. u 10. Kap) Barta: Zivilrecht online

  9. Das Schuldrecht • Schuldrecht • Begriff übernommen aus dem RömR: ObligationenR • Schuldner ist Hauptperson • Gläubiger = Creditor • Von: lateinisch credo = glauben, vertrauen • Schuldrechte sind relative Rechte, was heißt: • Sie wirken grundsätzlich inter partes = nur zwischen den beteiligten Parteien, nicht gegenüber Dritten • Im Gegensatz zu den Sachenrechten/ dinglichen Rechten, die absolute Re sind + Drittwirkung besitzen Beachte: Auch relative Rechte besitzen eine gewisse Außenwirkung; vgl Beeinträchtigung fremder ForderungsRe Barta: Zivilrecht online

  10. Schuldvertrag und Schuldverhältnis (1) • Der Schuld-Vertrag bildet die Grundlage des aus ihm (häufig) entstehenden Schuld-Verhältnisses • Ein Schuldvertrag erzeugt oft nicht nur eine, sondern mehrere/vielewiederkehrende Leistungsansprüche und -pflichten • Das Schuld-Verhältnis besteht aus der Gesamtheit all dieser Rechte/Ansprüche und Pflichten von Gläubiger und Schuldner zusammengenommen • Beispiele: • Arbeitsvertrag  Arbeitsverhältnis • Mietvertrag  Mietverhältnis Beachte: Deutlich wird dieser Unterschied bei den Dauerschuldverhältnissen/DSchVn wie Miete oder ArbeitsV Barta: Zivilrecht online

  11. Schuldvertrag und Schuldverhältnis (2) Bedeutend vor allem bei Dauerschuldverhältnissen Beispiele: • Zeitungsabo • Aus Kaufvertrag entsteht kontinuierlicher Leistungsaustausch im Rahmen eines Schuldverhältnisses • Künftige tägliche Liefer- und monatliche Zahlungsverpflichtungen • Bestandvertrag (Miete/Pacht) • Abschluss des Mietvertrags und monatliche Zahlungen und allfällige Kündigung Barta: Zivilrecht online

  12. Schuld und Forderung • Schuld = Verpflichtung einer Person, nämlich des Schuldners, gegenüber einer andern Person, dem Gläubiger, zu einer Leistung • Forderung = das entsprechende Recht des Gläubigers gegen den Schuldner auf eine Leistung (Gschnitzer); der Gläubiger hat ein Forderungsrecht = Anspruch auf die Leistung • Schuld und Forderung können als die verschiedenen Seiten ein und derselben ‚Münze‘ betrachtet werden • Schuldner ist ‚Hauptperson‘ des Schuldrechts !Gläubiger vertraut auf die Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Schuldners Barta: Zivilrecht online

  13. Schuld und Haftung (1) • Wer heute etwas schuldet, haftet zugleich auch (für diese Schuld); dh. er muss leisten. • Es steht nicht im Belieben des Schuldners zu leisten ! • Schuld = LeistensollenHaftung = Einstehenmüssen • Haftung führt letztlich zu Exekution, also zwangsweiser staatlicher Anspruchsdurchsetzung • Typische Anspruchsdurchsetzung erfolgt durch: • Klage • Urteil = Exekutionstitel • Exekution gegen Schuldner = staatlicher Zwang Beachte: Im SchadenersatzR bedeutet ‚Haftung‘, dass der Schädiger den zugefügten Schaden ersetzen muss; Ersatzpflicht Barta: Zivilrecht online

  14. Schuld und Haftung (2) • Der Schuldner haftet grundsätzlich persönlich • Dh. eine Exekution richtet sich auf sein ganzes Vermögen; Gegensatz: Sachhaftung • Gibt es Schuld ohne Haftung ? • Ja ! Aber eine solche Schuld kann nicht klags- und idF zwangsweise durchgesetzt werden !Beispiel: Naturalobligationen (sog natürliche Verbindlichkeiten) • Sie können zwar erfüllt (§ 1432 ABGB: Ausschluss der Rückforderung) • nicht aber eingeklagt und exequiert werden • Kurz: Sie sind zwar erfüllbar, nicht aber klagbar! Barta: Zivilrecht online

  15. Schuld und Haftung (3): Naturalobligationen/1 • Synonyma: Naturalobligationen oder Natürliche oder unvollkommene Verbindlichkeiten • Schuld und Haftung treten grundsätzlich verschränkt auf, aber: • Ausnahme: Es wird zwar geschuldet, ohne dafür zu haften = Schuld ohne Haftung, Naturalobligationen ! • Was bedeutet das ? – Das Gesetz lässt zwar die Erfüllung durch den Schuldner zu, versagt dem Gläubiger aber die gerichtliche Druchsetzbarkeit seiner Forderung. – Kurz: Die Forderung ist zwar zahlbar, aber nicht (ein)klagbar ! Barta: Zivilrecht online

  16. Schuld und Haftung (4): Naturalobligationen/2 Beispiele/Entstehungsgründe • Aus verjährten Schulden: § 1432 ABGB • Eine versehentlich vom Schuldner bezahlte verjährte Forderung kann nicht zurückgefordert werden ! • Formungültige Schulden: § 1432 ABGB • Ein Formmangel wird aber durch Erfüllung geheilt ! • Spiel- und Wettschulden, wenn sie bloß versprochen und nicht tatsächlich erbracht oder hinterlegt wurden; § 1271: >…. Gerichtlich kann der Preis nicht gefordert werden.<vgl auch §§ 1272, 1174 Abs 2 ABGB Barta: Zivilrecht online

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