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Geringfügige Beschäftigung und Gleitzonenregelung. Inhalte. Eine Geringfügige Beschäftigung Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt Mehrere Geringfügige Beschäftigungen (bis 450 €) Mehrere Geringfügige Beschäftigungen (über 450 €) Gleitzone (eine Beschäftigung)
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Inhalte • Eine Geringfügige Beschäftigung • Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt • Mehrere Geringfügige Beschäftigungen(bis 450 €) • Mehrere Geringfügige Beschäftigungen (über 450 €) • Gleitzone (eine Beschäftigung) • Gleitzone (mehrere Beschäftigungen)
Geringfügige Beschäftigung im Gewerbebetrieb • 13 % pauschale Krankenversicherung • 15 % pauschale Rentenversicherung • 2 % Abgeltungssteuer • Bruttoarbeitsentgelt max. 450,00 € • gesetzlich krankenversichert Zu zahlen vom Arbeitgeber Die Abgeltungssteuer in Höhe von 2% kann arbeitsvertraglich auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Wird eine Lohnsteuerkarte vom Arbeitnehmer vorgelegt, muss nach der Steuerklasse der Lohnsteuerkarte abgerechnet werden.
Rentenversicherungsbeitrag AN • Ab 01.01.2013 sind auch geringfügig Beschäftigte mit vollen Beitrag in der Rentenversicherung versichert • Hierzu muss der Arbeitnehmer die Differenz zwischen 15 % und 18,9 % zahlen • Der Arbeitnehmer kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin erhält ein Bruttogehalt in Höhe von 450,00 €. Über Ihren Ehepartner ist Sie gesetzlich krankenversichert.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin erhält ein Bruttogehalt in Höhe von 450,00 €. Über Ihren Ehepartner ist Sie gesetzlich krankenversichert. Sie lässt sich von der Rentenversicherungspflicht befreien.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin erhält ein Bruttogehalt in Höhe von 450,00 €. Über Ihren Ehepartner ist Sie gesetzlich krankenversichert. Arbeitsvertraglich ist geregelt, dass die Arbeitnehmerin die Abgeltungssteuer bezahlt.
Geringfügige Beschäftigung im privaten Haushalt • 5 % pauschale Krankenversicherung • 5 % pauschale Rentenversicherung • 2 % Abgeltungssteuer • Bruttoarbeitsentgelt max. 450,00 € • gesetzlich krankenversichert Zu zahlen vom Arbeitgeber Die Abgeltungssteuer in Höhe von 2% kann arbeitsvertraglich auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Wird eine Lohnsteuerkarte vom Arbeitnehmer vorgelegt, muss nach der Steuerklasse der Lohnsteuerkarte abgerechnet werden.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin erhält ein Bruttogehalt in Höhe von 450,00 €. Über Ihren Ehepartner ist Sie gesetzlich krankenversichert.
Mehrere Geringfügige Beschäftigung im Gewerbebetrieb • 13 % pauschale Krankenversicherung • 15 % pauschale Rentenversicherung • 2 % Abgeltungssteuer • Bruttoarbeitsentgelt max. 450,00 € • gesetzlich krankenversichert Zu zahlen vom Arbeitgeber Die Abgeltungssteuer in Höhe von 2% kann arbeitsvertraglich auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Wird eine Lohnsteuerkarte vom Arbeitnehmer vorgelegt, muss nach der Steuerklasse der Lohnsteuerkarte abgerechnet werden.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin übt zwei Beschäftigungsverhältnisse aus, Beim Arbeitgeber A erhält Sie 200,00 €, beim Arbeitgeber B erhält Sie 150,00 €. Über Ihren Ehepartner ist Sie gesetzlich krankenversichert.
Mehrere Geringfügige Beschäftigung im Gewerbebetrieb • Bruttoarbeitsentgelt über 450,00 € • Keine pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung möglich • 20% pauschale Lohnsteuer oder Abrechnung nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte. Merke:Zur pauschalen Lohnsteuer fällt auch immer pauschale Kirchensteuer (in Hessen 7%) und pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5%) an.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin übt zwei Beschäftigungsverhältnisse aus, Beim Arbeitgeber A erhält Sie 300,00 € (1. Lohnsteuerkarte Stkl. I, keine Kinder), beim Arbeitgeber B erhält Sie 350,00 € (2. Lohnsteuerkarte Stkl. VI, keine Kinder).
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin übt zwei Beschäftigungsverhältnisse aus, Beim Arbeitgeber A erhält Sie 300,00 € (1. Lohnsteuerkarte Stkl. I, keine Kinder), beim Arbeitgeber B erhält Sie 350,00 € (2. Lohnsteuerkarte Stkl. VI, keine Kinder).
Frei- und Hinzurechnungsbetrag(Lohnsteuerermäßigungsantrag) Wenn die Arbeitnehmerin sich auf der 2. Lohnsteuerkarte (Lohnsteuerklasse VI) einen Freibetrag in Höhe von 300,00 € eintragen lässt wird ihr auf der 1. Lohnsteuerkarte (Lohnsteuerklasse I) einen Hinzurechnungsbetrag in Höhe von 300,00 € eingetragen. Da in der Steuerklasse I ein Betrag von max. 920 € steuerfrei bleibt, wird für sie bei beiden Arbeitsverhältnissen keine Steuer abgezogen. Lohnsteuerklasse IBrutto 650,00 € Lohnsteuer 0,00 € Kirchensteuer 0,00 € Soli 0,00 € Lohnsteuerklasse VI Brutto 0,00 € Lohnsteuer 0,00 € Kirchensteuer 0,00 € Soli 0,00 €
Gleitzone • mit der Gleitzonenregelung wird der Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung gemildert. • Der Arbeitnehmer soll bei einem Verdienst zwischen 450,01 – 850,00 € nicht mit den vollen Beitrag zur Sozialversicherung belastet werden.
bE = beitragspflichtige Entgelt Zunächst muss das beitragspflichtige Entgelt (bE) ermittelt werden. Formel: bE = F x 450 + (2-F) x (AE – 450) F = Faktor 0,7605 AE = Arbeitsengelt vereinfachte Formel bE = 1,2694 X AE – 229,02
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin erhält ein Bruttogehalt in Höhe von 600,00 €. Der Krankenkassenbeitrag beträgt 14,6%.
Berechnung bei mehrfachen Beschäftigungen • Zunächst muss das beitragspflichtige Entgelt (bE) ermittelt werden. Formel:bE = (1,2694 x GAE – 229,02) x EAE / GAE GAE = Gesamtarbeitsentgelt EAE = Einzelarbeitsentgelt
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin übt zwei Beschäftigungsverhältnisse aus, Beim Arbeitgeber A erhält Sie 300,00 €, beim Arbeitgeber B erhält Sie 350,00 €. Der Krankenkassenbeitrag beträgt 14,6%.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin übt zwei Beschäftigungsverhältnisse aus, Beim Arbeitgeber A erhält Sie 300,00 €, beim Arbeitgeber B erhält Sie 350,00 €. Der Krankenkassenbeitrag beträgt 14,6%.