1 / 23

Time is money... Das Arbeitszeitkonto - Königsweg der Altersversorgung?

Time is money... Das Arbeitszeitkonto - Königsweg der Altersversorgung? Vortrag zum Fondskongreß Mannheim 2006 Referent: Karsten Dümmler. Netfonds GmbH, Hamburg (Pool) und NFS Netfonds Financial Service (Haftungsdach nach § 32 KWG) sind unabhängige Servicedienstleister für Makler

hazina
Download Presentation

Time is money... Das Arbeitszeitkonto - Königsweg der Altersversorgung?

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Time is money... Das Arbeitszeitkonto - Königsweg der Altersversorgung? Vortrag zum Fondskongreß Mannheim 2006 Referent: Karsten Dümmler

  2. Netfonds GmbH, Hamburg (Pool) und • NFS Netfonds Financial Service (Haftungsdach nach § 32 KWG) • sind unabhängige Servicedienstleister für • Makler • Finanzvertriebe + Versicherungen • Vermögensverwalter + Banken • Netfonds in Zahlen: • Mitarbeiter: 22 • Vertragspartner: ca. 1.500 • Verwaltetes Vermögen: über 500 Mio. € • Platzierungsumsatz GF 2005: ca. 35 Mio. € • Umsatzwachstum 2005: ca. 100%

  3. Service in den Bereichen: Investment / GFonds / Versicherungen • Kunden- und • Produktanalyse • Antragsbearbeitung • und Formularwesen • Bestandsführung • Provisionsabrechnung • UND PERSÖNLICHE • BETREUUNG!

  4. INHALT „Zeitwertkonten“ • Netfonds Vorstellung • Grundlage • Definition • Markt und Potential • Vorteile • Unterschiede zur bAV • Beispielrechnung • Gesetzlicher Rahmen I-III • Durchführung • VILICO • Das Netfonds Modell im Überblick

  5. Grundlage • Das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (manchmal kurz "Flexigesetz" genannt) vom 6. April 1998: • Ausgangspunkt waren die Überlegungen, Arbeitszeitregelungen in der Weise flexibler zu machen, dass die starre Verbindung von Geld verdienen und Geld ausgeben aufgehoben wurde. • Verschiedene Arbeitszeitkonten über das Kurzzeitniveau hinaus… sollten nicht nur geführt werden können, sondern auch in das passende steuerliche, sozialversicherungsrechtliche Umfeld eingepasst werden (Langzeitkonten).

  6. Definition • Arbeitszeitkonten: • Arbeitszeitkonten sind individuelle Zeit- oder Wertkonten von Arbeitnehmern um Überstunden oder Sonderzahlungen freiwillig anzusammeln. • Zweck des Guthabens ist es, dem Arbeitnehmer Freistellungsphasen zu finanzieren, ohne das Arbeitsverhältnis selbst zu verändern oder aufzulösen. • Wertkonten: • Für Sonderzahlungen und Überstunden im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. • Die Konten werden in Geldeinheiten geführt. Verzinsung wird gegebenenfalls einzelvertraglich geregelt. Wertguthaben sind vom Arbeitnehmer bereits erbrachte, noch nicht vergütete Arbeitsleistungen. • Außerdem: Zeitkonten, Kurzzeitkonten und Lebensarbeitszeitkonten

  7. Markt und Potential Zielgruppe: ALLE ARBEITNEHMER INSBESONDERE: AN mit Einkommen (deutlich) oberhalb der Beitragsbemessungs-grenze, Tantiemenempfänger, Ältere Arbeitnehmer. Gesellschafter- Geschäftsführer - Momentane Sondersituation Kleine und mittlere Unternehmen lassen die attraktive Gestaltungsmöglichkeit des Flexi-Gesetzes ungenutzt. Nur ca. 1% aller Betriebe bis 500 Mitarbeiter haben Lebensarbeitszeitkonten (Stand Sept. 2005). WARUM? These: Das Produkt wird selten verkauft, weil die bestehenden Modelle zu starr oder zu kompliziert sind.

  8. Die wesentlichen Vorteile: • Fast keine Begrenzungen in der Höhe der Zuführungen wie bei bAV. • Beherrschende GGF umgehen Einschränkungen des Betriebs- • rentengesetzes. • Nachgelagerte Besteuerung und gegebenenfalls nachgelagerte SV- • Verbeitragung führen zu Brutto-Spareffekt. (+ Fünftelregelung) • SV- und steuerfreie Übertragung bereits erworbener Ansprüche auf neue • Arbeitgeber. Bei Ablauf ist die Übertragung in eine bAV möglich! • Bessere Personalplanung, Bindung und Rekrutierung von qualifizierten • Fach- und Führungskräften. • Unternehmensergebnis steigt durch Erträge aus Kapitalanlagen.

  9. Unterschiede zur bAV • Unbegrenzte Einsparung von SV- Beiträgen in Höhe und Dauer (über 2008 • und 4% der BBG hinaus). • Freie Vererbung der Guthaben, kein eingeschränkter Personenkreis. • Im Gegensatz zu unverfallbaren Anwartschaften hier KEIN • Versorgungsausgleich im Fall der Scheidung. • Die Dotierung des Arbeitszeitkontos ist freiwillig, jederzeit veränderbar, sie • kann pausieren oder gänzlich eingestellt werden. Es ist keine frühzeitige und • langfristige Festlegung des Arbeitnehmers nötig. • keine Verpflichtung zu PSV- Beiträgen.

  10. Beispielrechnung Angestellter, 35 Jahre, KV privat, Bruttogehalt: EUR 7.500,00, über BBG Steuerklasse IV, keine Kinder, keine Kirchensteuer Umwandlungsbetrag: EUR 2000,00 Effektiver Nettoverzicht: 1.113,80 Tatsächliche Umwandlung 2.000,00 Liquiditätsvorteil im Jahr der Rücklage: € 886,20 pro Monat

  11. Gesetzliche Rahmen I Grundlage ist das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen in Verbindung mit einer Reihe von anderen Gesetzen im deutschen Sozialgesetzbuch. Z.B. wurde § 23 b SGB IV neu in das SGB IV eingeführt. Dieser § stellt nun klar, dass sich….die Sozialversicherungsbeiträge – unabhängig von der jeweiligen Arbeitszeit – nach dem jeweiligen Arbeitsentgelt bemessen. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht wird dabei „gestundet“, so dass deren Fälligkeit erst im Zeitpunkt der Auszahlung des Entgelts eintritt. Für die Anspruchstheorie, die im Gegensatz zur steuerrechtlichen Zuflusstheorie steht, kommt es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung nicht an.

  12. Gesetzlicher Rahmen II • Administrative Anforderungen • Beitragsüberwachungsordnung §2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b bestimmt alle Daten, die der Arbeitgeber in der Lohnbuchhaltung zu führen hat. • Sozialgesetzbuch: jederzeitige Abrechnungsmöglichkeit der Zeitwertkonten bei Störfällen, deshalb: jährlich fortschreibende Ermittlung und Dokumentation der „SV- Luft“ und der abzuführenden SV- Beiträge. • Rechtliche Anforderungen • Sicherung der Wertguthaben und Arbeitgeberanteile zur SV vor Insolvenz. Ansonsten ggf. persönliche Haftung des Arbeitgebers für nicht geschützte Wertguthaben. Insolvenzschutz am besten durch Investmentkonto! • Finanztechnische Anforderungen • Anlagemöglichkeit in Fonds, Rückdeckungsversicherungen oder sonstigen Anlageprodukten. Aufgrund der rechtlichen Anforderungen sind gezillmerte Tarife problematisch.

  13. Gesetzlicher Rahmen III • Aufgrund der Definition der Wertguthaben als bereits erbrachte, noch nicht vergütete Arbeitsleistungen, sind diese besonders geschützt: • Bei einem Verstoß gegen Schutzgesetze gegenüber Arbeitnehmern und Beitragseinzugstellen besteht Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers (§823II BGB). • die vereinnahmten SV- Beiträge müssen abgeführt werden, Zuwiderhandlung mit bis zu 5 Jahren Haft geahndet (§266a StGB). • die Aufnahme von Altersteilzeit verpflichtet den Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung (§8a AltTZG).

  14. Durchführung I • Dienste der Depotstelle • Kapitalanlage in Investmentfonds und/ oder standardisierte • Vermögensverwaltungen • Verwaltung der Verpfändung • monatliche Meldung der Kapitalanlagen an Treuhänder • Abrechung aller Servicegebühren • Jahresdepotauszug und Steuerbescheinigung für Arbeitgeber • Dienste der Treuhand bzw. des Kontenführers (Rödl & Partner) • Verwaltung der Zeit- oder Wertkonten • Verwaltung aller Stammdaten der AG und AN • Kontrolle der Sicherung der Deckelung der Wertguthaben • Reporting und Abrechnung im Insolvenzfall • jährlicher Kontoauszug an Arbeitnehmer, monatliche Informationen an • Arbeitgeber und halbjährlicher Nachweis gem. §8a AltTZG

  15. Durchführung II • Der Arbeitgeber eröffnet bei einer Depotbank ein Depot und • überträgt die Pfandrechte am Depot dem Treuhänder. • Im Gegenzug erhält der Arbeitgeber einen Treuhandvertrag über die • Sicherung und Abrechnung der Sicherungswerte im Insolvenzfall. • Grundsätzlich gibt es keine Einschränkung bei der Investitionspolitik, im wesentlichen entscheidet der Anlagehorizont und die Risikobereitschaft des Arbeitnehmers über die Zusammensetzung des optimalen Anlageportfolios. • Die Anlageentscheidung trifft aber der Arbeitgeber! Aus Haftungsgründen wird der AG zu risikoreiche Anlagen vermeiden.

  16. Treuhandvereinbarung mit Verpfändungserklärung Anspruch auf Zahlung der zu sichernden Guthaben Arbeitgeber Arbeitnehmer Übertragung Pfandrechte am Depot Treuhandvertrag Über Sicherung und Abrechnung der Sicherungswerte im Insolvenzfall Beitritt zum Treuhandvertrag Depoteröffnung BANK TREUHAND Pfandrechtsanzeige

  17. ANLAGE IN EINE STANDARDISIERTE VERMÖGENSVERWALTUNG

  18. Der Investmentstil bei VILICO • Anlegen wie die Investmentlegende Warren Buffett • Valueorientierter Investmentansatz von • Dr. Christoph Bruns • Ansatz „Blend the Best“ – Auswahl der besten • Fondsmanager/Vermögensverwalter • Beispiele: • Albrech & Cie Vermögensverwaltung AG, • Tobias Klein - Europa Aktienfonds ULM • Dr. Jens Erhardt Kapital AG

  19. Anlagestrategien im Überblick Rentenanteil (inkl. Offene Immobilienfonds) bzw. max. Risikoklasse 3 Aktienanteil (inkl. Alternative Investment) bzw. max. Risikoklasse 4 Flexibler Anteil Strategie „Chance“ Aktienquote 70 bis 100 % Strategie „Wachstum“ Aktienquote 30 bis 70 % Erwarteter Ertrag Strategie „Sicherheit“ Max. Aktienquote 30 % Strategie „Absoluter Ertrag“ Keine Aktien Risiko / Wertschwankungen

  20. Wertentwicklung lfd. Jahr 2005 Betrachtungszeitraum: 1.1.2005 bis 31.12.2005

  21. Das Netfonds- Modell • TRENNUNG DER LEISTUNGEN + STANDARDISIERUNG • Depotführung bei der Augsburger Aktienbank (ggf. bei weiteren • Depotstellen) • Führung der Konten, Treuhandvertrag und Anfragen bei Ämtern • durch Rödl & Partner • Mit Netfonds: Anlage der Wertguthaben in Investmentfonds oder in • die standardisierte Vermögensverwaltung VILICO, geregelte • Administration und Datenmanagement. • Provisionierung wie im „normalen“ Poolgeschäft • „Am Ende siegt immer die Freiheit!“

  22. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Fragen stehen wir gern am Netfonds Stand 59 im Erdgeschoss für Sie bereit

More Related