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Wie führe ich die Jagd in die Zukunft? JBIZ – Jagdliches Bildungs- und Informationszentrum

Wie führe ich die Jagd in die Zukunft? JBIZ – Jagdliches Bildungs- und Informationszentrum. 07.02.2014. Wie führe ich die Jagd in die Zukunft? (Hürden und Fallstricke für Jagdleiter). Dr. Werner Schiffner MBA 07.02.2014.

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Wie führe ich die Jagd in die Zukunft? JBIZ – Jagdliches Bildungs- und Informationszentrum

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  1. Wie führe ich die Jagd in die Zukunft?JBIZ – Jagdliches Bildungs- und Informationszentrum 07.02.2014

  2. Wie führe ich die Jagd in die Zukunft?(Hürden und Fallstricke für Jagdleiter) Dr. Werner Schiffner MBA 07.02.2014

  3. Vielzahl von neuen Herausforderungen ökologischer, gesellschaftlicher und politischer Natur – Beispiele: • zunehmend jagdkritische und jagdfeindliche Strömungen (oft auf Grund fehlenden Wissens über Natur und Jagd, bzw. Argumente gegen die Jagd gibt es zuhauf im Internet) • Wald-Wild-Konflikt: Ist Jagd Ursache oder Lösung? • Schwarzwild ist in vielen Regionen die wirkliche zukünftige Herausforderung für die Jagd • komplexes Zusammenspiel zwischen verschiedenen gesell-schaftspolitischen Faktoren und auch innerhalb der Jägerschaft Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  4. Jagdausübungsrecht territorial begrenzte Befugnis bzw. Verpflichtung: • im genossenschaftlichen Jagdgebiet oder im Eigenjagdgebiet das Wild zu hegen, • Wild zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen • sowie verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen und soweit dem keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, sich das Gelege des Federwildes anzueignen Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  5. Jagdausübungsrecht • ist durch öffentlich-rechtliche Vorschriften eingeschränkt (Bedachtnahme auf Grundsätze der Weidgerechtigkeit und die Interessen der Landeskultur!) • diese können durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht abgeändert werden • es besteht die Pflicht zur Jagd bzw. auch zur Hege des Wildes Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  6. Verwertung des Jagdausübungsrechtes: im Eigenjagdgebiet: Selbstverwaltung durch Eigentümer oder Verpachtung an • Jagdgesellschaft oder natürliche Person • Jagdverwalter im genossenschaftlichen Jagdgebiet: Verpachtung an • Jagdgesellschaft oder natürliche Person • Jagdverwalter Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  7. Jagdgesellschaft • Jagdgesellschaft = mehrere Personen pachten gemeinsam das Jagdausübungsrecht im selben Jagdgebiet • Gesellschaftsvertrag ist abzuschließen, • je angefangene 200 ha des Jagdgebietes höchstens ein Jagdgesellschafter • Jagd ist unter einheitlicher Leitung auszuüben • Bestellung eines Jagdleiters erfolgt im Gesellschaftsvertrag – dieser muss Pächterfähigkeit besitzen Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  8. Jagdgesellschaft stille Teilhaber: • Unterverpachtung ganz oder teilweise ist verboten • liegt dann vor, wenn Unterpächter(n) das Jagdrecht in einem Revierteil überlassen wird, ohne dass andere Jagdgesellschafter Einfluss auf die Jagdausübung haben • tritt im Außenverhältnis gegenüber Verpächter (Jagdausschuss) nicht in Erscheinung • stiller Teilhaber benötigt Jagderlaubnisschein durch Jagdleiter • er hat keine Berechtigung wildernde Hunde oder Katzen zu töten Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  9. Jagdgesellschaft • = Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ihr kommt grundsätzlich keine Rechtspersönlichkeit zu – sofern in Gesetzen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – • Beispiel Bauordnung zB. Baubewilligung für jagdliche Einrichtungen (kann aber keine Rodungsbewilligung beantragen – im Forstgesetz ist keine Antragslegitimation vorgesehen) • ist handlungsfähig durch ihren Jagdleiter • hat Parteistellung im Verwaltungsverfahren und nicht einzelne Mitglieder (Jagdgesellschafter, stille Teilhaber) zB. im Abschussplanverfahren Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  10. Jagdleiter • Jagdgesellschaft handelt durch den bevollmächtigten Jagdleiter (zB. Antrag an Bürgermeister bei Lärmbelästigung durch Modellflugzeuge etc.) • dieser muss die Pächterfähigkeit besitzen • Jagdleiter ist Vertreter der Jagdgesellschaft nach außen und hat das Recht und die Pflicht für eine ordnungsgemäße Ausübung der Jagd zu sorgen • trotzdem sind die einzelnen Jagdgesellschafter für die Ausübung der Jagd persönlich verantwortlich • hat für Willensbildung in der Jagdgesellschaft zu sorgen Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  11. Aufgaben des Jagdleiters: • Kritische Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Entwicklungen und intensiver Wissenstransfer • verstärkte Kommunikation innerhalb und zwischen der Jägerschaft und anderen Interessensgruppen • verstärkte Einbringung und Wahrnehmung der Interessen der Jägerschaft in den zuständigen Gremien vor Ort (Gemeinderat, Gemeindeverwaltung, Ortsbauernschaft, Vereine, etc.) • Schulterschluss mit allen anderen verantwortlichen Jagdfunktionären Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  12. Willensbildung bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag gilt: • grundsätzlich das Mehrheitsprinzip (bei Stimmen-gleichheit gilt Vorhaben als abgelehnt! • Angelegenheiten der ordentl. Verwaltung (zB ständig wiederkehrende Ausbesserungen, Instandsetzungs-arbeiten etc.) die im Interesse aller Jagdgesellschafter liegen und keine besonderen Kosten verursachen, bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses • bei Angelegenheiten von wichtiger Bedeutung (zB. Abberufung eines Jagdleiters) gilt ebenfalls Mehrheits-prinzip, jedoch muss der Minderheit jedenfalls Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Geschieht dies nicht, ist der Beschluss gegenüber der Minderheit unwirksam! Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  13. Gesellschaftsvermögen • Alle in die Jagdgesellschaft eingebrachten Sachen (§ 285 ABGB) stellen das Gesellschaftsvermögen einer Jagdgesellschaft dar • Über Eigentum, Nutzung, Instandhaltung etc. von Jagdeinrichtungen sollte unbedingt eine vertragliche Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen werden • ebenso über die weitere Vorgangsweise nach Ablauf der Jagdperiode bzw. Auflösung der Jagdgesellschaft • ein automatischer Übergang auf die nächste Jagdgesellschaft ist ausgeschlossen Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  14. Gesellschaftsvermögen Was kann eingebracht werden? • Sachen zu Eigentum – diese gehen ins Miteigentum aller Jagdgesellschafter über (zB Kauf, Schenkung) • Sachen können auch bloß zum Gebrauch überlassen werden – bleiben im Eigentum des Gesellschafters/ stillen Teilhabers • Sachen können auch nur ihrem Wert nach überlassen werden – der Einbringende bleibt formell Eigentümer aber Jagdgesellschaft trägt die wirtschaftliche Gefahr Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  15. Haftung der Jagdgesellschafter • Jagdgesellschaft haftet auch für deliktisches Verhalten (Verschulden) der Jagdgesellschafter/des Jagdleiters • die Jagdgesellschafter haften hinsichtlich aller aus der Jagdpachtung hervorgehenden Verbindlichkeiten (zB. Jagd- und Wildschaden) zur ungeteilten Hand • Klagebegehren gegen eine Jagdgesellschaft muss sich gegen sämtliche Mitglieder richten • jeder Jagdgesellschafter hat grundsätzlich das Recht im gesamten Jagdgebiet Jagd auszuüben • eine Einschränkung dieser Außenwirkung gegenüber Verpächter ist nicht möglich, im Innenverhältnis kann vertragliche Regelung getroffen werden Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  16. Haftung der Jagdgesellschafter: Überprüfung jagdlicher Einrichtungen: § 1319 ABGB: Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  17. Haftung der Jagdgesellschafter: Haftung nach § 1319 ABGB für: Gebäude - jede begehbare Baulichkeit mit mehr als 1,5 m Innenhöhe Werk - jeder künstliche Aufbau, Hochstände, Jagdsitze, Aufgrabungen (Luderplätze), Gerüste, Zäune, Brücken, Mangelhaftigkeit des Werks ist Haftungsvoraussetzung Einstürzen = Umstürzen, Standhaftigkeit gegen Witterungs-einflüsse muss gegeben sein, Baum kann auch Teil eines Werks sein Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  18. Haftung der Jagdgesellschafter: Überprüfung jagdlicher Einrichtungen: • Der Geschädigte hat nur den Besitz und die Mangelhaftigkeit des Werks als Schädigungsursache zu beweisen - Verschulden ist nicht erforderlich. • Der Besitzer hat zu beweisen, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat (es empfiehlt sich, Aufzeichnungen über Kontrollen zu führen) • Der Entlastungsbeweis ist erbracht, wenn der Besitzer beweist, dass er Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise (nach Verkehrsauffassung) erwartet werden können. Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  19. Jagdhaftpflichtversicherung: • Die Jagdhaftpflichtversicherung erstreckt sich auf alle Schäden, die durch Inhaber einer Jagdkarte ...... durch den Bestand von Jagdeinrichtungen verursacht werden. • Regressansprüche der Jagdhaftpflichtversicherung können dann berechtigt sein, wenn nicht bewiesen werden kann, dass die erforderliche Sorgfalt bei der Instandhaltung aufgewendet wurde • Für die (widerrechtliche) Benützung von ordnungs-gemäß instandgehaltenen jagdl. Einrichtungen durch jagdfremde Personen (auch Kinder) keine Haftung und auch keine mechanische Sicherungs-pflicht oder Hinweispflicht Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  20. Auflösung der Jagdgesellschaft • Gesetz regelt Selbstauflösung nicht – für Konsequenzen könnte wie bei Auflösung des Jagdpachtvertrages vorgegangen werden • Tod eines Jagdgesellschafters bewirkt Ausscheiden – nicht aber Auflösung der Jagdgesellschaft (Ausnahme: wenn nur ein Gesellschafter übrig bleibt) • Rechte und Verbindlichkeiten gehen in der Regel nicht auf Erben über – außer im Gesellschaftsvertrag ist anderes vereinbart (beim Pächter treten Erben in das Pachtverhältnis ein, wenn sie die Pächterfähigkeit besitzen) Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  21. Erfordernis gültige Jagdkarte: • Keine Gültigkeit der Jagdkarte bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages und der Jagdhaftpflichtversicherung • keine Deckung durch Jagdhaftpflichtversicherung bei Unfällen und Schäden durch Gebrauch von Jagdwaffen und Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten und durch den Bestand von Jagdeinrichtungen • Führen von Schusswaffen ohne gültige Jagdkarte oder Waffenpass ist verboten • Verlust der Pächterfähigkeit – Auflösung des Jagdpachtvertrages (nach 3 Monaten) Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  22. Verantwortung des Jagdleiters: Kontrolle der Jagdkarte der teilnehmenden Jäger bei Gesellschaftsjagden sollte jedenfalls vorgenommen werden, um ein Mitverschulden bzw. Haftung des Jagdleiters oder der Jagdgesellschafter im Falle von Unfällen oder Schäden aus diesem Titel heraus auszuschließen. Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  23. Zentrales Waffenregister neu Wie erfolgt die Registrierung des Altbestandes von vor dem 1. Oktober 2012 besessenen Schusswaffen? Kategorie A: wird automatisch von der Waffenbehörde registriert (zB. Pumpgun) Kategorie B: wird automatisch von der Waffenbehörde registriert (zB. Pistole) Kategorie C (Schusswaffe mit gezogenem Lauf): Registrierung des Altbestandes erforderlich (Frist: bis 30.Juni 2014) Kategorie D (Schusswaffe mit glattem Lauf – Flinten): Registrierung des Altbestandes kann jederzeit freiwillig erfolgen (aber keine Eintragung in den Feuerwaffenpass, wenn keine Registrierung) Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  24. Zentrales Waffenregister neu Schusswaffen der Kategorie C und D Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C und D durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet ist binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Dieser hat eine Registrierungsbestätigung auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Sie ist erfolgt, sobald der Meldepflichtige die Bestätigung in Händen hat. Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  25. Zentrales Waffenregister neu Registrierung des Altbestandes von Schusswaffen: • Registrierung bei einem Waffenfachhändler oder • Online-Rückerfassung über den Zugang der Homepage www.help.gv.at bis 30.6.2014 durch Handy-Signatur oder aktivierter Bürgerkarte • Registrierung eines Besitzwechsels von Schusswaffen der Kategorie C oder D (Kauf, Verkauf, Schenkung etc) ist online nicht möglich. Fristgerechte Registrierung binnen 6 Wochen durch Erwerber immer über den Waffenfachhändler Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  26. Zentrales Waffenregister neu Registrierung des Altbestandes von Schusswaffen beim Waffenfachhändler: • Dieser ist als Registrierungsstelle ausgewiesen und gekennzeichnet • mit ausgefülltem Registrierungsformular (dieses liegt beim Waffenfachhändler auf) • oder die bisherige Meldebestätigung gem. § 30 WaffG wird zum Waffenfachhändler mitgenommen • amtliche Lichtbildausweis ist vorzuweisen Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  27. Zentrales Waffenregister neu • Schusswaffe muss grundsätzlich nicht zur Registrierung mitgebracht werden • nur wenn Kategorie der Schusswaffe / Hersteller / Marke / Modell oder Herstellungsnummer unklar sind • WFH gibt Personendaten des Bürgers und die Daten der Schusswaffe in das ZWR ein • Begründung für Besitz wird im ZWR vermerkt (zB. Selbstverteidigung, Jagd, Schießsport, Sammlung etc.) Wille, sie zu besitzen ist keine Begründung • WFH folgt Registrierungsbestätigung aus • WFH kassiert Entgelt Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  28. Abschussplanerstellung Für die Abschussplanung sind jedenfalls • das Verhältnis des Vegetationszustandes innerhalb und außerhalb von Vergleichsflächen • sowie der Verbissgrad auf sonstigen Weiserflächen zu beurteilen Die Beurteilung erfolgt zeitgerecht vor der Abschussplan-erstellung im Rahmen einer gemeinsamen Begehung durch Jagdausübungsberechtigten (Jagdleiter), Vertretung des Jagdausschusses und dem forsttechn. Dienst der zuständigen BH/des Magistrats Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  29. Vergleichs- und Weiserflächen Vergleichsflächen: • schalenwilddicht eingezäunte Waldlflächen • Mindestausmaß 6x6 m (1,5 m bzw. 1,9 m Zaunhöhe) • je angefangene 100 ha Waldfläche mindestens eine Weiserflächen: • nicht gegen Wildverbiss geschützte Naturverjüngungs-oder Aufforstungsflächen, deren Verbissgradeinwand-frei beurteilt werden kann Vergleichs- und Weiserflächen müssen den naturräumlichen Verhältnissen im jeweiligen Teil des Jagdgebietes bestmöglich entsprechen und eine objektive Beurteilung des Wildeinflusses auf die natürliche und künstliche Waldverjüngung sowie die übrige Vegetation zulassen. Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  30. Festlegung von Vergleichs- und Weiserflächen • durch forsttechnischen Dienst im Einvernehmen mit dem über das Waldgrundstück Verfügungsberechtigten, dem Jagdausschuss und dem Jagdleiter/Vertreter • objektive Beurteilung muss möglich sein ansonsten ist eine andere Fläche zu suchen • keine Verfälschung durch Aufbringung von Duftstoffen, Fetten oder anderen Wild abhaltenden Stoffen • nicht auf Flächen mit übermäßiger Freizeitnutzung, ständiger Gülleausbringung, Abdeckung mit Reisig etc. Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  31. Verbissbewertung Zählung der verbissenen/unverbissenen Pflanzen sollte möglichst objektiv vorgenommen werden: • gemeinsame Zählung (zB. durch Forstdienst, JL) • genaue Zählung (Vermeidung einer Schätzung) • auf einem abgesteckten quadratischen Areal (Vermeidung einer linearen Waldrandzählung) • nach Verbissverursacher (Rotwild, Rehwild, Feldhase, Maus etc.) Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  32. Abschussplanerfüllung • Abschusszahlen des Abschussplanes gelten als Mindestabschuss der nicht unter-, jedoch überschritten werden darf (ausgenommen männliches Rot- und Rehwild sowie Gamswild ab dem 2. Lebensjahr) Rotwild: • bis 31. August: 1/3 weibl. Wild und Hirsche Klasse III Gamswild: • bis 15. September: 1/3 des Abschusses Rehwild: • bis 15. Oktober: ½ Abschuss weibl. Wild und Kitze Insgesamt: bis 15. November 80 % des Gesamtabschusses Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  33. Herabsetzung des Abschussplanes • nur über schriftlichen Antrag (telefonische Meldung reicht nicht) • Nichterfüllung ist Ungehorsamsdelikt – Beweislast hinsichtlich Verschulden trifft den Jagdausübungs-berechtigten • Verschulden liegt nur dann nicht vor, wenn Erfüllung objektiv nicht möglich war (Hochwasser, nasses Frühjahr etc.) • Beurteilung ob erfüllbar oder nicht erfordert jagdfachl. Gutachten • Behörde muss über Herabsetzungsantrag mit Bescheid entscheiden Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  34. Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht • Einführung der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit • Über Beschwerden (Kontrolle, Abänderung, Aufhebung von Bescheiden - Abschussplan ist ein Bescheid) entscheidet das Verwaltungsgericht • Verwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst • Sind behördliche Ermittlungen (zB. Verbissbeurteilung, Reviereinstufung etc.) mangelhaft oder sind ergänzende Feststellungen erforderlich, hat das Verwaltungsgericht eigene Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen, sofern dies rasch und kostensparend möglich ist. Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  35. Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht • Die Sachverhaltsfeststellung kann dabei innerhalb oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfinden. • Sollte dies rasch und kostensparend nicht möglich sein, kann es aber auch den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. • Im Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichterfüllung des Abschussplanes muss es die in der Sache erforderlichen Beweise (Verbisssituation, Verschulden) selbst aufnehmen – keine Aufhebung/Zurückverweisung Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  36. Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht • Bescheidbeschwerde binnen 4 Wochen nach Zustellung • bei BH/Magistrat einzubringen (€14,90, €3,9/Bogen) • kein Anwaltszwang • Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers in bestimmten Fällen möglich • belangte Behörde ist auch Partei • Verwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter • mündl. Verhandlung auf Antrag oder von Amts wegen • Entscheidung durch Erkenntnis oder Beschluss • Beschwerde an VfGH, Revision an VwGH Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  37. Zusammenfassung: Wenn die Jagd eine Zukunft haben soll, müssen sich alle (Jagdleiter, Jäger und Jagdfunktionäre) offen den sachlichen Herausforderungen stellen, ihren Horizont um die Wahrnehmung gesellschaftlicher Entwicklungen erweitern und bereit sein, neue Wege zu gehen! Schiffner, Hürden und Fallstricke, 02/2014

  38. Noch offene Fragen ?

  39. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Werner Schiffner MBA

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