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Scheidung

Scheidung. Auflösung der Ehe: Arten. Durch Tod oder Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung Ehescheidung : §§ 46 ff EheG ( häufigster Fall der Auflösung) Scheidung aus Verschulden § 49: „schwere Eheverfehlung“ – Generalklausel Scheidung aus anderen Gründen

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Scheidung

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Presentation Transcript


  1. Scheidung

  2. Auflösung der Ehe: Arten • Durch Tod oder Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung • Ehescheidung:§§ 46 ff EheG (häufigster Fall der Auflösung) • Scheidungaus Verschulden • § 49: „schwere Eheverfehlung“ – Generalklausel • Scheidungaus anderen Gründen • §§ 50 f: Geistesstörung, -krankheit • § 52: ansteckende oder ekelerregende Krankheit • § 55: Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft • § 55a: einvernehmliche Scheidung • rund 90 % aller Scheidungen • außerstreitiges Verfahren: sonst streitiges !

  3. Scheidung wegen Verschuldens: § 49 EheG • Schwere Eheverfehlung oder ehrloses oder unsittliches Verhalten führt zu • Zerrüttung der geistigen, seelischen oder körperlichen Gemeinschaft • Verschulden vorausgesetzt • Beispiele für schwere Eheverfehlungen • Ehebruch, körperliche Gewalt oder seelisches Leid (demonstrative Aufzählung) • Verletzung der ehelichen Pflichten • Treuepflicht, gemeinsames Wohnen, Unterhalt, anständige Begegnung, Beistand, schwerer Vertrauensbruch • umstritten • Verweigerung des sexuellen Kontakts • Nichterfüllung des Kinderwunsches • Beispiele für ehrloses oder unsittliches Verhalten • schwere Straftat • Prostitution • Zuhälterei

  4. Scheidung wegen Verschuldens • Kein Scheidungsanspruch wenn • sittlich nicht gerechtfertigt • Eheverfehlungen wurden durch Kläger hervorgerufen • steht in Zusammenhang mit dessen Verfehlungen oder • dessen Verfehlungen wiegen unverhältnismäßig schwerer • Verzeihung • Klagsfristen • 6 Monate ab Kenntnis der Eheverfehlung (§ 57 EheG) • 10 Jahre (absolute Frist) • Verschuldensausspruch im Urteil (§ 60 EheG) • alleiniges, überwiegendes oder gleichteiliges Verschulden • Möglichkeit der Widerklage • wichtig für • nachehelichen Unterhalt + Sozialversicherungsrecht • Ehepakte

  5. Scheidung aus anderen Gründen • Wegen geistiger Störung (§ 50 EheG) • Unheilbarkeit der Ehezerrüttung • Kein Verschulden • Drogen- und Alkoholsucht, Neurosen, krankhafte Eifersucht (Geisteskrankheiten minderer Stufe) • Wegen Geisteskrankheit (§ 51 EheG) • Aufhebung der geistigen Gemeinschaft • Psychische Krankheit oder geistige Behinderung • Unabsehbarkeit der Heilung • Wegen ansteckender oder ekelerregender Krankheit(§ 52 EheG) • Unheilbarkeit der Ehezerrüttung • Ansteckende Krankheit: ernste dauernde Gesundheitsgefährdung – Aids, Geschlechtskrankheiten, Lepra • Ekkelerregende Krankheit: schwere Hautkrankheiten • Härteklausel: Scheidungsanspruch gem §§ 50 – 52 EheG besteht nicht, wenn er sittlich nicht gerechtfertigt ist • Spannungsverhältnis zur ehelichen Beistandspflicht

  6. Auflösung der häuslichen Gemeinschaft: § 55 EheG • Voraussetzungen • Unheilbare Zerrüttung und a) Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens 3 Jahren • Härteklausel (§ 55 Abs 2 EheG) b) Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens 6 Jahren (§ 55 Abs 3 EheG) • Absoluter Scheidungsgrund • Verschuldensausspruch (§ 61 Abs 3 EheG) • Auf Antrag der/s Bekl

  7. Einvernehmliche Scheidung: § 55a EheG • Gemeinsamer Antrag • Mindestens 6-monatige Aufhebung der Lebensgemeinschaft • Unheilbare Zerrüttung • Schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen • Aufteilung des Ehevermögens • Unterhalt zwischen Ehegatten • Bei minderjährigen Kindern • Neu 2013: keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich (§ 190 ABGB) • Obsorge • Kindesunterhalt • Persönlicher Verkehr (Besuchsrecht): Kann auch später erfolgen • Neu 2013: Beratungspflicht, wenn es Kinder gibt (§ 55a Abs 2 EheG)

  8. Mediation = Vermittlung • Ziel: Selbstbestimmte Problemlösung • Keine Entscheidung durch MediatorIn • Grund • Überlastung der Gerichte • Unzufriedenheit mit den Entscheidungen • Methode: Kommunikationsförderung • Zivilrechtsmediationsgesetz • Fristenhemmung

  9. Auflösung der Ehe: Folgen • Scheidungsfolgen betreffen: • Unterhalt: §§ 66 ff EheG • Vermögensaufteilung • Namensführung: § 62 EheG, § 93a Abs 2 ABGB • Kinder – Obsorge: §§ 179 ff ABGB

  10. Unterhalt bei Verschuldensscheidung • Zwischen Ehegatten • Einvernehmliche Regelung gem § 80 EheG • Keine einvernehmliche Regelung:

  11. Unterhalt bei Scheidung aus anderen Gründen

  12. Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung

  13. Ende der Unterhaltspflicht • Verwirkung (§ 74 EheG) • Schwere Verfehlung gegen den Verpflichteten • Ehrloser und unsittlicher Lebenswandel • Hochzeit • Tod • Ruhen bei Lebensgemeinschaft • Umstritten • Reduktion auf den notdürftigen Unterhalt, wenn der Bedarf begründet ist in • sittlichem Verschulden (Spiel- und Drogensucht) oder • vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten

  14. Vermögensaufteilung bei Auflösung der Ehe • Primär einvernehmliche Aufteilung • Sonst gerichtliche Entscheidung im Außerstreitverfahren (§ 85 EheG) • §§ 81 ff EheG  § 1266 ABGB • lex specialis derogat legi generali • Gilt für Scheidung, Aufhebung und Nichtigerklärung • § 81 EheG: Aufteilung • des ehelichenGebrauchsvermögens • bewegliche und unbewegliche körperliche Sachen im Gebrauch beider Gatten während aufrechter Ehe • zB Hausrat, Ehewohnung, Auto • der ehelichenErsparnisse: zB Sparbücher, Wertpapiere • Vorausvereinbarungen (§ 97 EheG): Erleichterung durch FamRÄG 2009 • Eheliche Ersparnisse: Notariatsakt; gerichtliche Billigkeitsprüfung • Ehewohnung: Notariatsakt; opting-in / opting-out • Bindung an Eigentums-, nicht aber an Nutzungsvereinbarung • Eheliches Gebrauchsvermögen (ohne Wohnung): einfache Schriftform; Billigkeitsprüfung

  15. Vermögensaufteilung … • Ausnahmen von der Aufteilung: • in die Ehe eingebrachte, ererbte, geschenkte Sachen • Sachen persönlichen Gebrauchs: zB Schmuck, Kleidung • Sachen zur Berufsausübung; Bücher, Werkzeug • Unternehmen (Unternehmensanteile) • Ausnahme von der Ausnahme • Ehewohnung + Hausrat werden (ohne Vorausvereinbarung) aufgeteilt • wenn der Partner darauf zur Sicherung der Lebensbedürfnisse angewiesen ist • oder ein gemeinsames Kind an Weiterbenützung Bedarf hat (§ 82 Abs 2 EheG) • Bei Tod eines Gatten • Gütertrennung! Allenfalls Schlechterstellung als bei Scheidung • Ehepakte (§ 1266 ABGB) erlöschen • Außer gegenteilige Vereinbarung • Wahlmöglichkeit für weniger schuldigen Gatten

  16. Vermögensaufteilung … • Aufteilungsgrundsätze (§ 83 EheG) • nach Billigkeit • Beitrag zur Anschaffung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse • Wohl sowie Pflege und Erziehung der Kinder • Mitwirkung im Erwerb • Haushaltsführung • Aufteilungsziel (§ 84 EheG): Schaffen getrennter Lebensbereiche • Gerichtliche Anordnungen • Eigentumsübertragung: eheliches Gebrauchsvermögen, Ehewohnung, Ersparnisse (§§ 86 - 90 EheG) • § 91 (Ausgleich von Benachteiligungen), § 92 (Schulden), § 93 (Durchführung der Aufteilung), § 94 (Ausgleichszahlung), § 95 (Erlöschen des Aufteilungsanspruchs), § 96 (Übergang des – höchstpersönlichen – Aufteilungsanspruchs), § 97 (Verträge), § 98 (Haftung für Kredite)

  17. Beschränkungen der Verfügungsmöglichkeiten • Formpflicht für Rechtsgeschäfte zwischen Gatten (§ 1 NotaktsG) • Mangel heilt durch Erfüllung • Veräußerungs- und Belastungsverbot (§ 364c ABGB) • Absolute Wirkung • Nur zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern … • Nur bei Liegenschaften: Eintragung im Grundbuch erforderlich ! • Geht nicht auf Rechtsnachfolger über • Gemeinsames Wohnungseigentum (§ 9 WEG) • Keine Aufhebungsklage bei aufrechter Ehe und dringendem Wohnbedürfnis für einen Gatten • Alleineigentum (§ 97 ABGB) • Wohnungserhaltungsanspruch • Miteigentum • Keine Teilungsklage bei aufrechter Ehe und dringendem Wohnbedürfnis für einen Gatten • Kredite: § 25a KSchG • Gesonderte schriftliche Belehrung

  18. Namensführung • Bei Nichtigkeit • angenommener Name des Gatten / der Gattin fällt weg • nicht jedoch jener der gemeinsamen Kinder • Scheidung und Aufhebung • gemeinsamer Name wird grundsätzlich beibehalten (§ 62 EheG), aber • früherer Name kann wieder angenommen werden (§ 93a Abs 2 ABGB)

  19. Obsorge: § 179 ABGB bei Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft • Gemeinsame Obsorge bleibt • anderslautende Vereinbarung vor Gericht möglich • Beantragte Änderung der Obsorge: § 180 ABGB • Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung, wenn dies dem Kindeswohl entspricht • Grundsätzlich sechs Monate • Hauptsächliche Betreuung des Kindes bei einem Elternteil • Kontaktrecht, Pflege und Erziehung sowie Unterhalt sind zu regeln • Endgültige Entscheidung des Gerichts nach Maßgabe des Kindeswohls • Von Amts wegen, wenn die Eltern nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft keine Vereinbarung schließen!

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