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Quelle: Zeitrschrift Der Gebäudeenergeiberater

Quelle: Zeitrschrift Der Gebäudeenergeiberater. Die Energieeinsparverordnung EnEV 2009– Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Grundlagen der EnEV 2009 Anforderungen an den Gebäudebestand Nachrüstungspflichten Gebäude-Energieausweise. Inhalt des Vortrags.

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Presentation Transcript


  1. Quelle: Zeitrschrift Der Gebäudeenergeiberater Die Energieeinsparverordnung EnEV 2009– Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

  2. Grundlagen der EnEV 2009 Anforderungen an den Gebäudebestand Nachrüstungspflichten Gebäude-Energieausweise Inhalt des Vortrags

  3. Grenzwert: Primärenergie-Bedarf pro Jahr und Quadratmeter Beinhaltet gesamte Kette der Verluste bei der Energieerzeugung Bemißt sich mit der EnEV 2009 nach dem Referenzgebäude kWh / m2*a

  4. Flexible Kombination von Maßnahmen in Wärmeschutz und in Anlagentechnik Anforderungen der EnEV Dabei sind jedoch Mindestwerte für Wärmeschutz und Anlagentechnik einzuhalten.

  5. Heizwärmebedarf Anlagenaufwandszahl DIN 18599 oder DIN V 4108-6 DIN V 4701-10 12,5 kWh/m² EFH 16,0 kWh/m² MFH EnEV-Grenzwerte Warmwasserbedarf Berechnungen gemäß EnEV:

  6. Anlagen-Aufwandszahl ep Nutzungsgrad= Nutzen / Aufwand Aufwandszahl= Aufwand / Nutzen Verluste, die auf dem Weg von der Primärenergie bis zur Endenergielieferung ins Gebäude auftreten Primärenergiefaktor fP ep= eg ∙ fp Anlagen-Aufwandszahl = Erzeuger-Aufwandszahl ∙ Primärenergiefaktor

  7. Primärenergiefaktor fP Bild: dena

  8. Referenzgebäude Neubau Dach:U = 0,20 W/(m2K) Abluft:zentral, bedarfsgeführt Warmwasser:Zentral mit Solaranlage Fenster:U = 1,3 W/(m2K) Außenwand:U = 0,28 W/(m2K) Luftdichtheit:Dichtheitsprüfung n50 < 3 Wärmebrücken:UWB = 0,05 W/(m2K) Bodenplatte:U = 0,35 W/(m2K) Heizung:Brennwertkessel 55/45°C

  9. Grenzwert HT´: spezifischer Transmissionswärmeverlust Beschreibt die Qualität der thermischen Hüllfläche Mittelwert über der gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche Abhängig von der Gebäudenutzfläche und der Umbauung W / m2*K

  10. Wärmeübertragende Umfassungsfläche Quelle: dena Leitfaden Energieausweis Teil 2

  11. Grenzwert HT´: spezifischer Transmissionswärmeverlust

  12. Bezugsfläche Gebäudenutzfläche AN AN = 0,32 m-1 ∙ Ve (Ve = beheiztes Gebäudevolumen nach Außenabmessungen) Geschosshöhe > 3m oder < 2,5m: AN = (1/hG - 0,04 m-1) ∙ Ve Verbrauchsausweise: AN = Wohnfläche ∙ 1,35 (EFH & ZFH) AN = Wohnfläche ∙ 1,2 (MFH) Energiebezugsfläche: (Wohn- und Nutzflächen, für deren Nutzung eine Beheizung notwendig ist) nach DIN 277 AN ist 25-27% größer als die Energiebezugsfläche

  13. Klimazonen - Referenzklima Deutschland

  14. Lüftung § 6 (2) MindestluftwechselZu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. n = 0,5 h-1 (DIN 13789) n = 0,6 h-1 (nach EnEV mit Dichtheitsprüfung) n = 0,7 h-1 (nach EnEV ohne Dichtheitsprüfung) n = 1,0 h-1 (nach EnEV mit offensichtlichen Undichtigkeiten) Quelle: M.UT.Z GmbHThermografieaufnahme während einer Blower-Door Dichtheitsprüfung Undichter Anschluss Fußboden/Drempel

  15. Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien Solarstromanlagen werden bei der Berechnung des Endenergiebedarfs berücksichtigt. Voraussetzung: 1. Der Strom wird in unmittelbar räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt. 2. Der erzeugte Strom muß vorrangig selbst genutzt werden Angerechnet wird maximal die Strommenge die in der EnEV Berechnung einfließt.

  16. Anforderungen an den Gebäudebestand

  17. 2 Möglichkeiten nach EnEV: Einhaltung der Bauteilanforderungen ODER 40 % - Regel Zu beachten: Verschlechterungsverbot(gilt für Gebäude und Anlagen) • Anforderungen bei • Änderungen im Gebäudebestand • Bagatellegrenze: • Nicht mehr als 10% der Fläche der Bauteile (2009)

  18. 40 % - Regel Gebäudebestand Anforderung erfüllt, wenn Jahres-Primärenergiebedarf den Höchstwert für Neugebäude um max. 40% überschreitet Grenzwert für Jahres-Primärenergiebedarf 40% Bestand Neubau

  19. Bauteilanforderungen

  20. Bauteilanforderungen

  21. Anforderungen an die Anlagentechnik

  22. Inbetriebnahme von Heizkesseln Anforderungen an Heizkessel von 4-400 kW CE-Kennzeichen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Anlagenaufwandszahl ≤ 1,3 (2009) Ausnahmen: Spezialkessel, Kohleöfen, Warm-wasserbereitung ausschließlich, Küchenherde... • Anforderung an Heizkessel < 4 u. > 400 kW • nach Regeln der Technik gedämmt

  23. Verteilung und Warmwasseranlagen Regelung/Schalten nach Außentemperatur und Zeit Raumweise Regelung der Raumtemperatur Umwälzpumpen mind. 3-stufige selbsttätige Anpassung, wenn Nennwärmeleistung > 25 kW selbsttätig wirkende Ein-/Ausschaltung für Zirkulationspumpen Leitungen müssen gedämmt werden (konkrete Vorgaben der Dämmstoffdicke) Speicher müssen nach Regeln der Technik gedämmt werden.

  24. Nachrüstpflichten Bildquelle: DEGEWO André Jödicke

  25. Nachrüstpflichten (unabhängig von Änderungen) Heizkessel (flüssige / gasförmige Brennstoffe) Ersatz der vor Oktober 1978 eingebauten Kessel bis Ende 2006 Ersatz bis Ende 2008 wenn Brenner nach 1996 eingebaut oder Abgasverlustwerte nach 1. BImSchV eingehalten werden Oberste Geschossdecke (nicht begehbar aber zugänglich) Dämmung (U =< 0,3 W/m2K) bis Ende 2006 Wärme- und Warmwasserleitungen In unbeheizten Räumen: Dämmung bis Ende ´06

  26. Nachrüstpflichten 2009 • Dämmung auch begehbarer oberster Geschossdecken, außer bei „unangemessenen Aufwand“ • EnEV2009: Nachrüstverpflichtungen auchfür Ein- und Zweifamilienhäuser, bei Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 • Vor dem 1.1.1990 eingebaute elektrische Speicherheizungen dürfen nach dem 31.12.2019 nicht mehr betrieben werden (viele Ausnahmen werden eingeräumt)

  27. Vollzugsverschärfungen EnEV 2009 • Verantwortung auch der Planer, Unternehmer, Bauleiter und deren Vertreter • Unternehmererklärung • stichprobenweise Prüfung durch die Länder • Vollzugsverschärfung durch Schornsteinfeger (Kesseltausch, Leitungsdämmung, Heizungs-Anforderungen nach EnEV)

  28. EnEV Durchführungsverordnung Berlin • Gültig seit dem 3. August 2008 • Bauherr muss „Sachverständigen für energiesparendes Bauen“ beauftragen • Neubau, Änderung, Austausch • Sachverständige werden von der Senatsverwaltung anerkannt, Übergangsfrist bis 30.09.2009 (Anerkennungsverfahren wird zur Zeit erarbeitet) • Honorar nach Zeitaufwand 74 Euro/h brutto

  29. EnEV 2007 Wird ein Gebäude errichtet, geändert, verkauft, vermietet oder verpachtet ist, ein Energieausweis vorzulegen. Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis Ausnahme: < 5 WE und vor 1978 errichtet, hier ist der Bedarfsausweis Pflicht Gültigkeitsdauer: 10 Jahre ältere Energieausweise werden anerkannt Bedarfsausweise werden bei KfW-Krediten gefordert

  30. EnEV 2007 Modernisierungsempfehlungen sind aufzustellen, wenn diese kostengünstig möglich sind Aussteller muß nicht unabhängig sein Energieausweise werden für Gebäude ausgestellt, Gewerbeflächen werden ab 10% Flächenanteil getrennt bewertet Aushangpflicht für öffentliche Gebäude ab 1000m2 Der Gebäudeeigentümer kann die Gebäudedaten zur Verfügung stellen

  31. Übergangszeiten zur Ausstellung der Ausweise • Wohngebäude bis 1965 01.07.2008 • Wohngebäude ab 1965 01.01.2009 • Nichtwohngebäude 01.07.2009 • Aushang Nichtwohngebäude 01.07.2009

  32. Vergleichswerte EnEV

  33. Eiszeiten Gründe für die Eiszeiten: - Erdbewegung - Kontinetallage - Sonnenaktivität (schwach) - Vulkanismus Das letzte Glaziale Maximum bestand vor ca. 25.000 Jahren der CO2 Gehalt betrug 70% des jetzigen Wertes, die Temperatur lag 5-6° C niedriger IPCC berechnet Temperaturanstieg bis 2100 von 1,1 bis 6,4°C James Croll 1821-1890 Milutin Milankovic1879-1958

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