1 / 18

Arbeitslosenversicherung für Selbständige

Arbeitslosenversicherung für Selbständige. Unbefristete Rahmenfristerstreckung. Rechtslage bis 31.12.2008 Anspruch auf ALG, wenn in den letzten 2 Jahren (= Rahmenzeitraum) eine ALV-pflichtige Beschäftigung von mindestens 52-wöchiger Dauer vorliegt

dai
Download Presentation

Arbeitslosenversicherung für Selbständige

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Arbeitslosenversicherung für Selbständige

  2. Unbefristete Rahmenfristerstreckung Rechtslage bis 31.12.2008 • Anspruch auf ALG, wenn in den letzten 2 Jahren (= Rahmenzeitraum) eine ALV-pflichtige Beschäftigung von mindestens 52-wöchiger Dauer vorliegt • Rahmenzeitraum erstreckt sich um die Dauer einer (krankenversicherungspflichtigen) Erwerbstätigkeit

  3. Unbefristete Rahmenfristerstreckung Nachteile der geltenden Rechtslage (31.12.2008) • kein ALV-Schutz, wenn vor Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit kein DV vorliegt • kurze Bezugsdauer (meist 20 Wochen), wenn das letzte Dienstverhältnis lange zurückliegt

  4. Unbefristete Rahmenfristerstreckung Rechtslage ab 01.01.2009 • Unbefristete Rahmenfristerstreckung gilt weiter für Personen, die vor dem 01.01.2009 arbeitslosenversichert und in der KV GSVG (BSVG) versichert gewesen sind Beispiel unselbstständige Erwerbstätigkeit zwischen 01.04.1991 und 31.03.1992ab 01.04.1992 ununterbrochene GSVG-pflichtige ErwerbstätigkeitAnspruch auf ALG, wenn nach dem 31.12.2008 die selbstständige Tätigkeit beendet wird

  5. Unbefristete Rahmenfristerstreckung Rechtslage ab 1.1.2009 bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem 31.12.2008 • unbefristete Rahmenfristerstreckung gilt nur dann weiter, wenn davor eine ALV-pflichtige Beschäftigung von mindestens 5-jähriger Dauer vorliegt • Ansonsten verlängert sich die Rahmenfrist höchstens um 5 Jahre der Dauer einer PV-pflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG Beispielunselbstständige Erwerbstätigkeit zwischen 01.02.2007 und 31.01.2009 ab 01.02.2009 Aufnahme einer GSVG-pflichtigen selbstständigen Erwerbstätigkeit Ende des ALV-Schutzes mit Ablaufdes 31.01.2014

  6. Freiwillige ALV für Selbstständige • GSVG-Versicherte haben ab 01.01.2009 die Möglichkeit, sich freiwillig gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit zu versichern • Versicherungs- und leistungsrechtliche Zuständigkeit der SVA • Leistungserbringung durch das AMS • freie Wahl der Beitragsgrundlage (3 Stufen)

  7. Freiwillige ALV für Selbstständige

  8. Höchstbezugsdauer des Arbeitslosengeldes

  9. Beginn der Versicherung Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach dem 31.12.2008 („Neufälle“) • Verständigung der SVA über Eintrittsfrist, Bindungsdauer und Wahl der Beitragsgrundlage • Schriftliche Erklärung des Versicherten innerhalb von 6 Monaten ab Verständigung • Versicherung beginnt mit dem Tag der Gewerbeanmeldung, wenn die Eintrittserklärung innerhalb von 3 Monaten einlangt; ansonsten mit dem Monatsersten nach Einlangen

  10. Beginn der Versicherung Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit vor dem 01.01.2009 („Altfälle“) • Eintrittsfrist bis zum 31.12.2009 • Versicherung beginnt bei Einlangen der Beitrittserklärung bis 31.03.2009 mit 01.01.2009; ansonsten mit dem Monatsersten nach Einlangen

  11. Bindungsdauer • (neuerlicher) Eintritt nach 8, 16, 24… Jahren möglich • Eintrittserklärung muss innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des 8., 16., 24. … Jahres erfolgen • Austritt frühestens möglich nach 8, 16, 24… Jahren nach der (letzten) Einbeziehung in die freiwillige ALV • Austrittserklärung muss innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des 8., 16., 24. … Jahren erfolgen • Hemmung der jeweiligen 6-Monats-Fristen um Zeiträume, in denen eine Person keine GSVG-pflichtige Tätigkeit ausgeübt hat.

  12. Mehrfachversicherung • Freiwillige Arbeitsloseneinkünfte auch für jene GSVG-Versicherte zulässig, die gleichzeitig eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben • kein zusätzlicher Anwartschaftserwerb möglich • höheres Arbeitslosenentgeld • Wahrung der Möglichkeit, Arbeitslosenversicherung fortzusetzen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines 8-Jahres-Zeitraumes beendet wird • Beitragszahlungen für Einkünfte, welche die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten (§ 45 Abs. 2 ALVG?)

  13. Leistungsrechtliche Aspekte • Leistungen aus der ALV gebühren nur nach Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG (Bsp. Zurücklegung, Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung) • kein Leistungsanspruch aus der ALV, wenn schon ein Pensionsanspruch realisiert werden könnte

  14. Leistungsrechtliche Aspekte „§ 11 – Sperren“ • 4-wöchige Sperrfrist • Nachsichtsmöglichkeit durch Regionalbeirat • Nachsichtsgründe (demonstrative Aufzählung) • Aufnahme einer anderen Beschäftigung • Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung (Zahlungsunfähigkeit) • Saisonende • Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen

  15. Berufs- und Entgeltschutz Berufsschutz • eingeschränkte Vermittelbarkeit in den ersten 100 Tagen, wenn eine Anwartschaft neu erworben worden ist • unzumutbar ist die Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird

  16. Berufs- und Entgeltschutz Entgeltschutz • in den ersten 120 Tagen des Bezuges aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft • Beschäftigung in einem anderen Beruf oder Teilzeitbeschäftigung • SV-pflichtiges Entgelt im neuen Beruf muss mindestens 80% jener Besmessungsgrundlage ausmachen, die dem letzten ALG-Bezug zugrunde liegt

  17. Berufs- und Entgeltschutz Sonderprobleme bei Selbstständigen • keine Verpflichtung zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit als freier DN • kein besonderer Entgeltschutz bei Vermittlung im bisherigen Tätigkeitsbereich (allgemeiner Entgeltschutz = KV-Mindestentgelt)

  18. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

More Related