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Vielfalt schulischer Förderung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Bayern

Vielfalt schulischer Förderung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Bayern. Erich Weigl Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. München, 6. Dezember 2005.

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Vielfalt schulischer Förderung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Bayern

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  1. Vielfalt schulischer Förderungvon Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Bayern Erich Weigl Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus München, 6. Dezember 2005

  2. Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, Novellierung zum 1. August 2003 • Erhalt eigenständiger Förderschulen, • aber auch Vielfalt der Förderwege • Erhalt der verschiedenen Förderschulformen, • aber auch Förderschulen als „Kompetenzzentren“ • sonderpädagogische Förderung in Förderschulen, • aber auch Betonung integrativer und kooperativer Maßnahmen • Ausloten des passgerechten Förderortes, • aber auch Forderung der „aktiven Teilnahme“ • verstärkte Einbeziehung der Erziehungsberechtigten, • aber auch ggf. Entscheidung des Staatlichen Schulamtes BayEUG

  3. Förderschwerpunkt Sprache Förderschwerpunkt Lernen Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung Bayern befürwortet das Angebot der Förderschulen, Förderzentren und Sonderpädagogischen Förderzentren. Förderschwerpunkte Förderschwerpunkt Sehen Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung Förderschwerpunkt Hören In allen Förderschwerpunkten sindDiagnostik,Förderung,Beratung,KoordinierungundFortbildungprimäre Aufgaben sonderpädagogischen Handelns. Besondere Bedeutung wird aufgrund des neuen BayEUG derKooperationzwischen den Schularten beigemessen (Art. 30 BayEUG).

  4. Sonderpädagogisches Förderzentrum Art. 20 BayEUG • Trias Lernen/Sprache/emotionale und soziale Entwicklung • Kompetenzzentrum für Diagnose, Förderung, Kooperation, Koordination, Beratung und Fortbildung • zentraler Knoten im regionalen Netzwerk individueller sonderpädagogischer Förderung • Bündelung einzelner sonderpädagogischer Angebote • Verzahnung der Förderangebote (Koordinatoren!) • interdisziplinäre Zusammenarbeit • Vernetzung mit außerschulischen Angeboten • Kompetenztransfer in die allgemeinen Schulen (Beratungszentren!) • Schulentwicklung/Profilbildung SFZ

  5. Förderschulen allgemeine Schulen sonderpädagogische Verpflichtung Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayEUG: „Die sonderpädagogische Förderung ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgabe aller Schulen. Sie werden dabei von den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten unterstützt.“ Art. 19 Abs. 1 BayEUG: „Die Förderschulen diagnostizieren, erziehen, unterrichten, beraten und fördern Kinder und Jugendliche, die der sonderpädagogischen Förderung bedürfen und deswegen an einer allgemeinen oder beruflichen Schule nicht oder nicht ausreichend gefördert und unterrichtet werden können.“ sonderpädagogische Förderung Grundschullehrplan (2000): „Schüler, die besonderer Hilfe oder einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, werden von der Grundschule mit ihren Mitteln und Möglichkeiten, z.B. auch durch den Einsatz von Förderlehrern unterstützt. Dabei arbeitet die Schule je nach den Gegebenheiten mit den Beratungsdiensten und den MSD zusammen.“ Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayEUG: „Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die am gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule nicht aktiv teilnehmen können oder deren sonderpädagogischer Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch mit Unterstützung durch MSD nicht oder nicht hinreichend erfüllt werden kann, haben eine für sie geeignete Förderschule zu besuchen.“ Hauptschullehrplan (2004): „Differenzierende Maßnahmen tragen zur bestmöglichen Förderung des einzelnen Schülers bei. Sie berücksichtigen unterschiedliche Fähigkeiten, individuelle Beeinträchtigungen, Interessen und Neigungen sowie die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten.“

  6. Förderorte Entscheidend ist heute der im Einzelfall sich ergebende sonderpädagogische Förderbedarf, der in abgestufter Form unterschiedliche Förderorte zur Folge haben kann. Förderorte

  7. 10000 9000 Förderung durch msH SVE 8000 Schulvorberei- tende 7000 Einrichtung Förderung durch 6000 interdisziplinäre Förderung in 5000 Familie und Frühförderstelle 4000 3000 9.387 Kinder 7.022 Kinder 8.681 Kinder 2000 1000 0 Übersicht über die geförderten Kinder im Vorschulalter mobile sonderpädagogische Hilfe Schuljahr 2004/2005

  8. Aktive Teilnahme • Art. 41 Abs. 1 BayEUG: Vorschriften für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und kranke Schüler • Ein Schüler kann die allgemeine Schule besuchen, wenn er dort am Unterricht aktiv teilnehmen und der sonderpädagogische Förderbedarf an dieser Schule - hinreichend - erfüllt werden kann. aktive Teilnahme • Aktive Teilnahme bedeutet: • Der Schüler kann überwiegend in der Klassengemeinschaft unterrichtet werden. • Der Schüler kann den verschiedenen Unterrichtsformen der allgemeinen Schule folgen. • Der Schüler kann dabei schulische Fortschritte erzielen. • Der Schüler ist gemeinschaftsfähig.

  9. Besuch der Förderschule Besuch der Förderschule

  10. Feststellung des richtigen Förderortes - Art. 41 Abs. 3 BayEUG - • Die Schuleinschreibung eines Kindes erfolgt i.d.R. an der Grundschule. • Die Schuleinschreibung erfolgt nur dann an der Förderschule, wenn feststeht, dass ausschließlich die Förderschule dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes gerecht werden kann, z.B. nach vorschulischen Erkenntnissen. • Kommen Schule und Eltern nicht zu einem Einvernehmen in bezug auf den bestmöglichen Förderort, entscheidet das Staatliche Schulamt (ggf. Bildung einer → Fachkommission). • Beschulung an einer beruflichen Schule zur sonderpädagogischen Förderung nur dann, wenn der sonderpädagogische Förderbedarf dezidiert nicht an einer allgemeinen beruflichen Schule gedeckt werden kann (erhöhte Begründungspflicht) Feststellung des Förderortes

  11. Förderung in den allgemeinen Schulen Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und 3: Aufgaben der Schulen „Die sonderpädagogische Förderung ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgabe aller Schulen. Sie werden dabei von den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten unterstützt.“ Förderung - allgemeine Schulen Lehrerbildung § 36 Abs. 3 LPO I: „Erziehungswissenschaften“ (Allgemeine Pädagogik, Schulpädagogik, Psychologie) § 110 d LPO I: Förderung von Schülern mit besonderem Förderbedarf (Erweiterungsstudium für alle Lehrämter; Ausnahme: Lehramt an Sonderschulen) „Lehramt für Sonderpädagogik“

  12. Ministerschreiben vom 23.03.2004: • „… in Zukunft (…) mehr Gewicht als bisher auf die individuelle Förderung (…) zu legen; • jede einzelne Maßnahme der Inneren Schulentwicklung wird daran gemessen werden, inwieweit wir diesem Ziel näher gekommen sind.“ PISA Intensivie-rungsstun-den am G8 KMS vom 25.02.2005: Individualisie-rungsmaßnah-men bei Praktika Klassen-bildungs-KMS Lehrerfortbildung Exerci-tium Paeda-gogicum Studien-referendare Lehramts-anwärter Förder-unterricht Maßnah-men nach § 21 SVSO zentrales Anliegen Lehrerfortbildung Schwerpunktprogramm zur Lehrerfortbildung 2005/2006: „Unterrichtsqualität, insbesondere Diagnose und Förderung der individuellen Lernleistungen“

  13. Mobile Sonderpädagogische Dienste (MSD) - Art. 21 Abs. 1 BayEUG - • In Bayern besuchen inzwischen etwa 16.000 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf allgemeine Schulen. • Voraussetzungen: • - aktive Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule • - Erfüllung des sonderpädagogischen Förderbedarfs an der allgemeinen Schule • - notwendiger Förderaufwand gemäß Art. 21 Abs. 3 BayEUG • - kein pädagogischer Integrationshelfer notwendig • Schuljahr 2004/2005: • 440 Sonderschullehrkräfte in den MSD eingesetzt • starke Ausweitung der MSD in den letzten Jahren • Schwerpunkte: • Diagnostik - Förderung - Beratung - Koordinierung - Fortbildung • Ziele: quantitativer und qualitativer Ausbau der MSD MSD

  14. Entwicklung der MSD 15.392 13.905 11.110 10.361 Entwicklung der MSD 11.860 10.376 9.315 8.743

  15. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf insgesamt Schülerzahlen insgesamt

  16. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Förderschulen und Förderung durch MSD Förderschulen bzw. MSD Stand: Schuljahr 2002/2003

  17. Sonderpädagogische Diagnose- und Werkstattklassen Art. 20 Abs. 4 BayEUG: Die Jahrgangsstufen 7-9 können zur „Vorbereitung auf die berufliche Ausbildung“ als Sonderpädagogische Diagnose- und Werkstattklassen ausgebildet werden. Diagnose- und Werkstattklassen • Kontext mit BLO • Bündelung der Lernziele, Fächer, Unterrichtsinhalte • diagnostisch begründete, passgenaue Praktikumsmaßnahmen • Vernetzung mit der Arbeitsverwaltung • Vorbereitung der Berufswahlentscheidungen • berufswahlorientierte diagnosegeleitete Förderung • starke Praxisorientierung • Einbeziehung von Wirtschaft, Meistern, Ausbildungsbetrieben • Kooperation mit der Berufsberatung • Einbeziehung des DIK 2/Förderschule

  18. Kooperation zwischen Förderschulen und allg. Schulen • Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayEUG: • „Die Schulen aller Schularten haben zusammenzuarbeiten.“ • Kooperation in allen Förderschwerpunkten angestrebt, v.a. im Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ • Möglichkeiten: • intensive Zusammenarbeit im Bereich des Schullebens (gemeinsame Projekte, Wanderungen, Fahrten, Ausstellungen, Schulveranstaltungen, Feste, Feiern, ...) • nach Möglichkeit Zusammenarbeit in den Bereichen des Unterrichts (teilweise gemeinsamer Sportunterricht, Musikunterricht, Sachunterricht, Kunstunterricht) Kooperation Förderschule - allg.Schule

  19. Kooperationsklassen - Art. 30 Abs. 1 Satz 4 bis 6 BayEUG - • Klassen der allgemeinen Schulen • Kooperationsklassen besuchen Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, wenn dieser nicht so umfänglich ist, dass er ausschließlich an einer Förderschule erfüllt werden müsste oder • Schüler, die in eine Klasse der allgemeinen Schule als Gruppe zurückgeführt worden sind und bei denen noch ein individueller Förderbedarf besteht • Unterricht nach dem Lehrplan der Grundschule bzw. nach dem Lehrplan der Hauptschule • Förderung an den allgemeinen Schulen als Gruppe durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (MSD) in degressiver Form, enge Zusammenarbeit Volksschule - Förderschule • organisatorische, methodisch-didaktische Möglichkeiten, Möglichkeiten sozialen Lernens • → KMS vom 26.02.2003 Nr. IV.9-5 O 8200-4.482 Kooperationsklassen

  20. Außenklassen - Art. 30 Abs. 1 BayEUG - • Klassen der Förderschulen an allgemeinen Schulen oder der allgemeinen Schulen an Förderschulen • keine Festlegung auf bestimmte Schularten • besonders enge Form der Kooperation in Unterricht und Schulleben (aus räumlicher Nähe wird pädagogische Nähe) • besondere Einrichtung von Außenklassen der Förderzentren für den Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ • Prägung von Schulleben und gemeinsamem Unterricht durch die Wahrnehmung der Möglichkeiten des jeweils anderen • Entwicklung von Kooperationsmöglichkeiten im Dialog • → KMS vom 26.02.2003 Nr. IV.9-5 O 8200-4.482 Außenklassen

  21. Kooperations- und Außenklassen im Schuljahr 2005/2006 Kooperations- und Außenklassen

  22. Kooperation zwischen beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung und allgemeinen beruflichen Schulen • Kooperation in Schulleben und Unterricht nach Art. 30 Abs. 1 BayEUG • Außenklassen von beruflichen Schulen ↔ nach Art. 30 Abs. 1 BayEUG • Kooperationsklassen nach Art. 30 Abs. 1 BayEUG • Mobile Sonderpädagogische Dienste (MSD) nach Art. 21 BayEUG • Kooperation bei der Ausbildung in „Splitterberufen“ (→ MSD, → Kooperationsklassen) • Kooperation der beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung mit den Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Lehrplanabstimmung, BLO, Praktika) Kooperation berufliche Schulen

  23. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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