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Eingliederungsleistungen nach dem SGB II

Eingliederungsleistungen nach dem SGB II. Rechtsgrundlage: § 1 Abs.2 Nr.1 SGB II: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen 1. zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit 2. zur Sicherung des Lebensunterhalts.

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Eingliederungsleistungen nach dem SGB II

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  1. Eingliederungsleistungen nach dem SGB II • Rechtsgrundlage: § 1 Abs.2 Nr.1 SGB II: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen 1. zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit 2. zur Sicherung des Lebensunterhalts

  2. Eingliederungsleistungen nach dem SGB II Die Eingliederungsleistung nach dem SGB II unterliegt • Dem Grundsatz des Forderns gem. § 2 SGB II, insbesondere § 2 S. 2 (Verpflichtung des Hilfebedürftigen zur aktiven Mitwirkung an seiner Eingliederung und zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung) • Den Leistungsgrundsätzen gem. § 3 Abs.1 und 2 SGB II • Dem Grundsatz des Förderns gem. § 14 SGB II

  3. Eingliederungsleistungen nach dem SGB II Leistungsgrundsätze gem. § 3 Abs.1 SGB II: • Eingliederungsleistungen können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. • Zu berücksichtigen sind: Eignung, individuelle, familiäre Lebenssituation, voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und Dauerhaftigkeit der Eingliederung • Vorrang: Maßnahmen, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen • Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Leistungserbringung

  4. Eingliederungsleistungen nach dem SGB II Leistungsgrundsätze gem. § 3 Abs.2 SGB II • Betrifft die privilegierte Behandlung derU-25-jährigen bei der Eingliederung • Objektiv-rechtliche Verpflichtung zur unverzüglichen Vermittlung der U-25-jährigen in Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit • Verpflichtung zur Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei Vermittlung von Hilfebedürftigen ohne Berufsabschluss • Begründet keine subjektiv-rechtlichen Ansprüche der U-25-jährigen

  5. Eingliederungsleistungen nach dem SGB II Grundsatz des Förderns – § 14 SGB II • Verpflichtung der Grundsicherungsträger zur umfassenden Unterstützung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung • Benennung eines persönlichen Ansprechpartners für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seine Bedarfsgemeinschaft (Fallmanager) • Leistungserbringung erfolgt unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

  6. Eingliederungsleistungen nach dem SGB II Instrument zur Umsetzung: Eingliederungsvereinbarung gem. § 15 SGB II, die mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen für 6 Monate abgeschlossen werden soll. Inhalt: • Leistungen des Grundsicherungsträgers zur Eingliederung des Hb • Bemühungen des Hb, in welcher Häufigkeit er/sie diese mindestens zur Eingliederung in Arbeit unternehmen muss und in welcher Form er/sie die Bemühungen nachzuweisen hat • Welche Leistungen anderer Sozialleistungsträger muss er/sie beantragen Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, erfolgen die Regelungen per Verwaltungsakt Eingliederungsvereinbarung nach SGB II: Verfassungsrechtlich problematisch wg. bestehenden Kontrahierungszwangs (Vertragsautonomie!)

  7. Eingliederungsleistungen nach dem SGB II • Besondere Eingliederungsaktivität: Sofortangebot gem. § 15a SGB II: Danach sollen erwerbsfähigen, Personen, die innerhalb von zwei Jahren erstmals einen Antrag stellen, bei der Beantragung von SGB II –Leistungen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten werden.

  8. Eingliederungsleistungen nach dem SGB II Leistungen zur Eingliederung: § 16 SGB II Struktur des § 16: § 16 Abs.1SGB II: Leistungen nach SGB III – Maßnahmen der direkten Arbeitsförderung - , die als Eingliederungsleistungen nach SGB II von der BA erbracht werden, insbesondere: • Beratung, Vermittlung und Unterstützung der B. und V - §§ 29 - 47 SGB III • Verbesserung der Eingliederungsaussichten - §§ 48 – 52 SGB III • Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und der beruflichen Weiterbildung - §§ 53 – 56 und 77 – 87 SGB III • Leistungen an Arbeitgeber - §§ 217 – 239 SGB III • Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen - §§ 240 – 247 SGB III • Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Beschäftigung schaffende Infrastrukturmaßnahmen - §§ 260 – 271 und 279a SGB III • Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige - § 16 I 3 SGB II • Frauenförderung - § 16 I 4 SGB II

  9. Eingliederungsleistungen nach dem SGB II § 16 Abs. 2 SGB II: Leistungen, die die Eingliederung in das Erwerbsleben indirekt fördern: Angebote zur • Kinderbetreuung oder Häuslichen Pflege von Angehörigen • Schuldnerberatung • Psychosoziale Beratung • Suchtberatung Leistungen nach § 16 Abs.2 sind von den Kommunen zu erbringen!

  10. Eingliederungsleistungen nach dem SGB II § 16 Abs.3 SGB II: Arbeitsgelegenheiten für Erwerbsfähige, die „keine Arbeit finden können“ (im Anschluss an die BSHG-Regelung), können ausgestaltet werden als • ABM im Sinne des SGB III • Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädi- gung (als öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis) > 1-Euro-Job • als reguläres Arbeitsverhältnis (kommt in der Praxis kaum vor!)

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