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Klausur S 179 Strafrecht SS 2011

Klausur S 179 Strafrecht SS 2011. Friedrich Toepel. A. Strafbarkeit des O: I. § 123 I StGB durch Klettern in das Haus des M: +, Eindringen (1. Alt.) II. § 242 I StGB durch Verzehr von Brot und Käse Obj. Tb.: Wegnahme, Gewahrsamsbruch = Einbringen in Gewahrsamsexklave des Körpers,

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Klausur S 179 Strafrecht SS 2011

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  1. Klausur S 179 StrafrechtSS 2011 Friedrich Toepel

  2. A. Strafbarkeit des O: I. § 123 I StGB durch Klettern in das Haus des M:+, Eindringen (1. Alt.) II. § 242 I StGB durch Verzehr von Brot und Käse Obj. Tb.: Wegnahme, Gewahrsamsbruch = Einbringen in Gewahrsamsexklave des Körpers, auch innerhalb generell beherrschter Räume = Gewahrsamsbruch + § 242 I StGB wegen Verzehrs von Brot und Käse = natürliche Handlungseinheit

  3. III. § 242 I StGB durch Mitnehmen des Handy Tb., Rw, Sch unproblematisch +; Konkurrenzen: § 53 StGB zu dem anderen Diebstahl und zu § 123 StGB IV. § 244 I Nr. 3 StGB aufgrund desselben Verhaltens 1. Obj.: Einsteigen in eine Wohnung +, jedoch: 2. Subj.: keine Absicht zur Tatausführung beim Einsteigen, Daher § 244 I Nr. 3 StGB -

  4. V. § 244 I Nr. 1a StGB aufgrund desselben Verhaltens, während er ein Fahrtenmesser dabei hatte Gefährliches Werkzeug? gefährliches Werkzeug iSd § 244 StGB ¹ iSd § 224 I Nr. 2 StGB, § 224 I Nr. 2 StGB bezieht sich auf die Verwendung des Werkzeugs im konkreten Fall; bei § 244 I Nr. 1a StGB Verwendung nicht verlangt. Im Gegensatz zu §§ 244 I Nr. 1b und 250 I Nr. 1b StGB Vorschrift nicht unter Bezug auf Verwendungsvorsatz erklärbar

  5. Mögliche Ansätze zur Interpretation: 1. obj.: a) Eignung zur Zufügung erheblicher Verletzungen und der deshalb nahe liegenden oder erfahrungsgemäßen Verwendung des Werkzeugs als Verletzungs- und Bedrohungsmittel (Dencker) : bei Fahrtenmesser + b) Fälle, in denen Zweckentfremdung in Bedrängnissituationen typisch ist (Hoyer)

  6. c) Beschaffenheit, die dieselbe Vermutung der Einsatzbereitschaft und dasselbe Gefährdungspotential wie eine Waffe begründen (Kindhäuser) d) Wenn Mitführen des Gegenstandes gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (Lesch) 2. Subj. Kriterien: a)innerer Verwendungsvorbehalt des Täters, dies soll zur obj. Gefährdungseignung hinzutreten (Wessels/Hillenkamp), vorliegend -, nicht erkennbar

  7. b) Zusätzlich zur obj. Gefährdungseignung generelle Bestimmung des Täters zur gefährlichen Verwendung, die noch keine konkrete Verwendungsabsicht sein muss (BGH NStZ 1999, 301; OLG Frankfurt a. M. StV 2002, 145 f., derartige generelle Bestimmung hier - [Ansprechen von § 243 I 2 Nr. 1 StGB überflüssig, falls bereits § 244 I Nr. 1a StGB bejaht worden ist; falls § 244 I Nr. 1a StGB verneint: kurz § 243 I 2 Nr. 1 StGB ablehnen, da Absicht zur Tatausführung während des Einsteigens fehlt]

  8. [V. § 303 StGB bezüglich Brot und Käse tritt hinter dem § 242 I StGB zurück.] VI. § 263 I StGB durch Handyverkauf am Bahnhof 1.) Obj. Tb.: a) Täuschung: ausdrückliche Erklärung, Handy sei Eigentum des O b) Irrtum nach h. M.: Zweifel des O beseitigt nicht den Irrtum (a. A. Krey: nur Irrtum, wenn das Opfer die Tatsache für wahrscheinlich hält, hier nicht) c) Vermögensverfügung: Zahlung der EUR 30

  9. d) Kausalität zwischen Irrtum Verfügung: kann hier abgelehnt werden, da P auch ohne den Irrtum die EUR 30 bezahlt hätte, mindestens aber liegt Versuch vor Falls Kausalität angenommen wird, da zumindest Mitursächlichkeit + (reicht nach h.M.), weiterprüfen: e) Schaden: +, für EUR 30 hat P kein Eigentum erhalten, keine Gutgläubigkeit iSd § 932 II BGB, Abhandenkommen iSd § 935 I BGB

  10. 2.) Subj. Tb.: a) Vorsatz + b) Bereicherungsabsicht +, Strafbarkeit +, Konkurrenzen zu übrigen Delikten: § 53 StGB VII. § 185 StGB durch Hinterherrufen: Obj. Tb.: keine Vollendung, § 185 StGB = Erfolgsdelikt, P hat die Schimpfwörter nicht wahrgenommen, Versuch des § 185 StGB ist straflos

  11. VIII. § 241 StGB durch Ruf „Ich schlage dir den Schädel ein“: Obj. Tb.: Wieder Wahrnehmung erforderlich, außerdem Ausruf hat objektiv nicht den Eindruck der Ernsthaftigkeit erweckt B. Strafbarkeit des P I. § 253 I StGB durch Bemerkung, man könne die Polizei befragen 1. obj. Tb.: a) Drohung mit empfindlichem Übel? +, obwohl die Polizei zu holen, erlaubt wäre

  12. a. A. Mindermeinung Jakobs: Drohung mit erlaubtem Verhalten muss der Täter hinnehmen, keine Drohung iSd Nötigungstatbestände Falls Mindermeinung abgelehnt: b) dadurch Vermögensschaden? aa) O ¹ Eigentümer, Os Besitz nicht von der Rechtsordnung geschützt, daher normativer Schaden –

  13. bb) Schaden + nach Rechtsprechung,faktische (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, O ist Restitutionsansprüchen ausgeliefert, die er schlechter ohne den zurückzugebenden Gegenstand erfüllen kann (beide Ergebnisse, Schaden + oder – vertretbar) Sofern Vermögensschaden +: 2. Subj. Elemente: unproblematisch +,

  14. 3. Verwerflichkeit, § 253 II StGB? Auch bei erlaubtem Übel, fehlende Konnexität? Beides vertretbar, + oder – Strafbarkeit dann insoweit + oder – Sofern Vermögensschaden -, § 240 StGB prüfen. II. § 259 I 1. Alt. StGB wegen Kauf des Handys durch P 1. Obj. Tb.: Ankaufen ausgeschlossen, da einvernehmliches Zusammenwirken zwischen P und O fehlt?

  15. a) Schönke/Schröder/Stree: Nötigung schließt Tatbestand des § 259 I 1. Alt. StGB nicht aus: abgenötigte Verwertung der Beute: kein geringerer Unrechtsgehalt als einvernehmliche b) BGHSt 42, 196; Lackner/Kühl, § 259 Rdnr. 10: einvernehmliches Zusammenwirken durch Nötigung ausgeschlossen

  16. Problem: hier hat der Vortäterfreiwillig Verkaufsverhandlungen über den aus der Vortat stammenden Gegenstand aufgenommen? Vertretbar hier mit dem BGH zur Bejahung eines Ankaufs zu gelangen. 2. Subj.: a) Vorsatz? +, Eventualvorsatz ausreichend, b) Bereicherungsabsicht: +, P hat durch Hinweis auf Polizei bewusst den Preis zu drücken gesucht, Preisdifferenz ist ihm also bewusst.

  17. III. Konkurrenzen: Zwischen §§ 253 I StGB (§ 240 StGB) und 259 StGB, falls beide bejaht: Eher § 52 StGB, einheitliches Geschehen durch die Verkaufsverhandlungen, Noch vertretbar aber § 53 StGB, falls die Bemerkung, die Polizei nach dem fairen Preis zu fragen, aus dem Rahmen fällt und ein ganz anderes Rechtsgut angreift

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