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Lokale und landesweite Netzgesellschaften aus Sicht von Kommunalrecht, Regulierung und Versorgungspolitik Regulatorische Anforderungen an Netzbetreiber Dr. Jörg Mallossek, Beisitzer Beschlusskammer 9 - Netzentgelte Gas. Übersicht. Seit 2009 Anreizregulierung
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Lokale und landesweite Netzgesellschaften aus Sicht von Kommunalrecht, Regulierung und VersorgungspolitikRegulatorische Anforderungen an Netzbetreiber Dr. Jörg Mallossek, Beisitzer Beschlusskammer 9 - Netzentgelte Gas
Übersicht • Seit 2009 Anreizregulierung • Basisjahr 2010 – Kostenprüfung in 2011 • Netzübergang - § 26 ARegV • Volkswirtschaftliche Aspekte • Verselbständigung eines Netzteiles • Regulatorische Praxis • Chancen und Risiken
Anreizregulierung • Übergang von der ex ante zur ex post Regulierung • Netzbetreiber stehen Einnahmen bis zur Erlösobergrenze zu ( keinesfalls mehr) • Effizienzvorgaben haben die Netzbetreiber zu erfüllen • (zusätzliche Ersparnisse stehen ihnen innerhalb der Regulierungsperiode als Gewinne zu zusätzliche Kosten schmälern ihre Gewinne)
Kostenprüfung • In 2011 Kostenprüfung auf Basis des Abschlusses 2010 (Strom ein Jahr später) • Effizienzvorgaben bilden eine wichtige Obergrenze • Kosten haben einem effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreiber zu entsprechen • Anforderungen und Prüfungstiefe der BNetzA wird weiter steigen
Wettbewerb um Konzessionsverträge in den nächsten Jahren Verteilung der auslaufenden Konzessionsverträge im zeitlichen Verlauf
Teilweiser Netzübergang und Netzaufspaltung § 26 Abs. 2 ARegV § 26 Abs. 2 ARegV: • Bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber und bei Netzaufspaltungen sind die Erlösobergrenzen auf Antrag der beteiligten Netzbetreiber nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV neu festzulegen. • Im Antrag ist anzugeben und zu begründen, welcher Erlösanteil dem übergehenden und dem verbleibenden Netzteil zuzurechnen ist. • Die Summe beider Erlösanteile darf die für dieses Netz insgesamt festgelegte Erlösobergrenze nicht überschreiten.
Antragserfordernisse • Keine widerstreitenden Anträge, sondern ein gemeinsamer oder zwei inhaltlich kongruente Anträge. • Dies setzt eine Einigung der beteiligten Netzbetreiber für regulatorische Zwecke voraus • BNetzA wird hierzu Erhebungsbögen und Leitfaden zur Antragseinreichung bereitzustellen. • Zwei getrennte EHB, für den übergebenden und den aufnehmenden Netzbetreiber. • Datenerhebung ist zur Erhaltung der Nachvollziehbarkeit durch die Regulierungsbehörde und zur Gewährleistung der Transparenz von Netzübergängen zwingend erforderlich (CAPEX, OPEX und Strukturparameter). • BNetzA ist kein Scheidungsrichter!!!
Begründung des Antrages • Erklärung über Einhaltung der Prämissen: • Die Summe beider Erlösanteile darf die insgesamt festgelegte Erlösobergrenze nicht überschreiten • Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der in der Erlösobergrenzen abgebildeten Effizienzvorgabe muss gewährleistet sein • Gewährleistung einer größtmöglichen Transparenz vor den (regulatorischen) Verhandlungen über die EOG • Erläuterung der Aufteilung der festgelegten Erlösobergrenzen • Grds. keine Begründung der Einzelpositionen des EHB, allenfalls kurze Erläuterung zur Aufteilung bzw. Anpassung von Sondersachverhalten: KA dnb, vgNK, EF, PIZ, PüS und MEA
Zeitpunkt des Netzübergangs • Anpassung der Netzentgelte nur zum 01. Januar: • Praktische Abgrenzungsprobleme (PüS, Regulierungskonto etc.), insbesondere im Gasbereich bei der Bestimmung unterjähriger Mengen • Grundgedanke des § 17 III ARegV, steht mehreren Entgeltanpassungen pro Jahr entgegen • Empfehlung: wenn möglich auch Neufestlegung der EOG zum 01. Januar zu beantragen • Festlegung kalenderjährlicher Erlösobergrenzen • Anschließend zeitgleich Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 durch den Netzbetreiber möglich
Volkswirtschaftliche Aspekte • Netze stellen ein natürliches Monopol dar – deshalb gibt es auch Regulierung – Regulierung als Ersatz für Wettbewerb • Fallende Durchschnittskosten und Grenzkosten • Skalenerträge und Verbundvorteile sind zu erzielen
Verselbständigung eines Netzteiles • Ausstieg aus den Größen- und Verbundvorteilen • Ausstieg aus der Solidargemeinschaft • Rosinenpicken des neuen Netzbetreibers ??? • Einordnung oder Veränderung der Netzebene hat deutliche Auswirkungen auf die zu tragenden Netzkosten aller Ebenen (pancaking) • Aber in Zukunft nur noch ein Marktgebiet • Horizontale Wälzung: Jeder trägt seine eigenen Kosten versus alle Kosten werden gleichverteilt (Biogas)
Regulatorische Praxis • Anforderungen und Prüfungstiefe der BNetzA steigen • Detaillierte EHB (z. B. pro rata!) • Weitere Unterlagen • Daten zum Regulierungskonto • Preisblätter inkl. Verprobung • Missbrauchsverfahren (ex post)
Chancen und Risiken • Status quo Betrachtung/Berechnung versus langfristige Perspektive (nach 2018) • Status quo Berechnung könnte kurzfristige Vorteile ergeben • Verlust an langfristigen Vorteilen und Effizienzgewinnen könnten die kurzfristigen Vorteile überkompensieren • Spannungsfeld zwischen Wettbewerb um die Konzession und die Effizienz im Netzbetrieb versus „Rosinenpicken“ und Verlust der Größen- und Verbundvorteile