1 / 20

Novelle Landesjagdgesetz

Novelle Landesjagdgesetz. Dissenspunkte Beteiligungsverfahren MLR (Stand 26.6.2013). Novelle Landesjagdgesetz. Mindestpachtdauer

Download Presentation

Novelle Landesjagdgesetz

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Novelle Landesjagdgesetz Dissenspunkte Beteiligungsverfahren MLR (Stand 26.6.2013)

  2. Novelle Landesjagdgesetz Mindestpachtdauer „Es bleibt bei der Vorgabe einer relativ langen Pachtdauer, aber die Vertragsparteien können jährlich (mit angemessener Kündigungsfrist von 6 bis 9 Monaten) ohne Begründung aus dem Vertrag aussteigen.“

  3. Novelle Landesjagdgesetz Struktur der unteren Jagdbehörde I „Das Kollegialorgan entfällt zu Gunsten eines Jagdbeirats auf der unteren Verwaltungsebene. Der Jagdbeirat wird durch alle Vertreter flächenrelevanter Organisationen besetzt: Wie bisher: Vertreter der Landwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Gemeinden, der staatlichen Forstverwaltung und der Jäger Neu: Naturschutz und Veterinärbehörden.“

  4. Novelle Landesjagdgesetz Struktur der unteren Jagdbehörde II „Um den Jagdverbänden und den Landwirten/Grundbesitzern entgegenzukommen, werden ihre Mitwirkungsrechte bei Fragen grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung und wichtigen Einzelfragen gesetzlich festgeschrieben (z.B. Jagdscheinentzug, Jagdzeitenregelung, Notzeitenregelung).“

  5. Novelle Landesjagdgesetz Struktur der unteren Jagdbehörde III „Beibehaltung der eigenständigen Jagdverwaltung für staatliche Verwaltungsjagden“

  6. Novelle Landesjagdgesetz Wildtierhegegemeinschaften „Die Bildung von Wildtierhegegemeinschaften wird in der Regel als freiwilliger Zusammenschluss der relevanten Gruppierungen erfolgen. In besonderen Fällen und bei Vorliegen definierter Voraussetzungen (große wandernde Tierarten, erkennbares öffentliches Interesse an einem übergeordneten Wildtiermanagement) wird die Möglichkeit im Jagdgesetz eröffnet, auf Antrag der Unteren Jagdbehörde eine Hegegemeinschaft des öffentlichen Rechts zu bilden.“

  7. Novelle Landesjagdgesetz Wildfütterung I „Fütterung ist im Grundsatz zu verbieten. Im Gegenzug sollte in behördlich festgestellten Notzeiten dem Wild die Möglichkeit zur natürlichen Anpassung an die Situation gegeben werden. Das bedeutet, dass in diesen Fällen ein Wegegebot für Wald- und Feldbesucher und eine absolute Jagdruhe verfügt werden. Der Notzeitenbegriff sollte daher im Jagdrecht verbleiben und die Anwendung durch die untere Jagdbehörde geregelt werden.“

  8. Novelle Landesjagdgesetz Wildfütterung II „In der submontanen Stufe des Schwarzwalds (Höhenlagen über 1200 m) und für das Rotwild sind Ausnahmeregelungen zu formulieren. Die Ausnahmeregelungen sind auf ein Managementkonzept im jeweiligen Verbreitungsgebiet aufzubauen. (Diese Ausnahmesituationen dürfen aber nicht die landesweiten Bestimmungen beeinflussen).“

  9. Novelle Landesjagdgesetz Jagdschutz - Abschuss von wildernden Hunden und streunenden Katzen „Der Abschuss von wildernden Hunden und streunenden Katzen wird verboten. Bei nachgewiesener Schädigung (z.B. gerissenes Wild) und erfolgloser Anweisung der Haustierhalter kann mit Genehmigung durch die Ortspolizeibehörde ein wildernder Hund (ggf. streunende Katzen) erlegt werden.“

  10. Novelle Landesjagdgesetz Wildschadensrecht – Streuobstwiesen I „Schäden an "echten" und auch gepflegten Streuobstwiesen sind zu ersetzen, auch wenn keine Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Als Streuobstwiesen sollen Flächen mit ein bis dreimaliger Mahd pro Jahr und maximal 150 Obstbäumen pro ha gelten.“

  11. Novelle Landesjagdgesetz Wildschadensrecht – Streuobstwiesen II „Wildschäden an Obstplantagen (Obstgärten) oder gartenartig gepflegten Streuobstgärten (mehr als dreimaliges Mähen im Jahr) sollen weiterhin nur schadenersatzpflichtig sein, wenn die üblichen Schutzvorrichtungen vorhanden waren. Dies bedeutet einerseits eine zusätzliche Belastung von Ersatzpflichtigen, birgt durch die geplante Bagatellschadensregelung auch die Chance von Entlastung.“

  12. Novelle Landesjagdgesetz Wildschadensrecht - Wald „Schäden an der Waldverjüngung von Baumarten, die mit weniger als 5 % (7 %) im Jagdbezirk vorhanden sind, müssen nicht ersetzt werden, sofern keine Schutzvorrichtungen errichtet wurden. Wildschäden im Wald müssen nur einmal jährlich geltend gemacht werden.“

  13. Novelle Landesjagdgesetz Festlegung von Ruhezeitkorridoren für wild „Festlegung einer Jagdruhezeit von Anfang März bis Ende April (somit Bejagung von Schwarzwild und Fuchs nur noch im Februar möglich); Die Bejagung des Schwarzwildes im Feld zur Schadensabwehr soll während dieser Zeit möglich sein.“

  14. Novelle Landesjagdgesetz Federwildjagd und Ausbildung Jagdhunde hinter der Lebenden Ente Noch keine abschließende Entscheidung des MLR Tierschutzbeauftragte des Landes fordert: Moratorium der Hundeausbildung bis Ergebnisse einer laufenden Untersuchung unterschiedlicher Ausbildungsverfahren vorliegen

  15. Novelle Landesjagdgesetz Schrotschussauf Vögel „Es ist verboten auf Vogelgruppen zu schießen, wenn nicht durch eine an die Schussentfernung und die Fluggeschwindigkeit angepasste Schussabgabe Verletzungen von nicht beschossenen Vögeln durch Randschrote ausgeschlossen werden können.“ Einführung eines Schießnachweises

  16. Novelle Landesjagdgesetz Fallenjagd I „Die Grenzen der Zulässigkeit der Fallenjagd sind im Gesetz neu festzulegen. Der Einsatz von Totfangfallen wird grundsätzlich untersagt. Lebendfangfallen: Formulierung grundsätzlicher Kriterien im Gesetz: panikfreies Fangen (Verdunklung), Verletzungssicherheit (kein Drahtgitter), Beifangminimierung, Kontrollintervalle (mind. 2/12 Stunden, 2/24 Stunden).

  17. Novelle Landesjagdgesetz Fallenjagd II Lebendfangfallen: Regelung von Details - z.B. der Einsatz von Fallen im Siedlungsraum - werden in einer Durchführungsverordnung geregelt (Ermächtigung des MLR). Zur Minimierung des illegalen Einsatzes von Fallen wird die amtliche Kennzeichnung der Fallen beibehalten.“

  18. Novelle Landesjagdgesetz Baujagd „Die Baujagd und damit auch die Ausbildung von Jagdhunden in der Schliefenanlage werden in Baden-Württemberg verboten.“

  19. Novelle Landesjagdgesetz Frettieren „Kein Verbot, da das Frettieren für die effektive Bejagung von Kaninchen, insbesondere in befriedeten Bezirken, benötigt wird.“

  20. Novelle Landesjagdgesetz Beizjagd „Die Beizjagd wird weiterhin erlaubt. Die Haltungsbedingungen der Beizvögel werden in Zusammenarbeit mit Vertretern der Veterinärverwaltung und des Tierschutzes überprüft. Für das Aushorsten von Greifvögeln für die Beizjagd wird in Baden-Württemberg künftig keine Genehmigung mehr erteilt.“

More Related