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Informationsveranstaltung TFLG-Novelle 2014

Informationsveranstaltung TFLG-Novelle 2014 Gemeinden der Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck Stadt. Substanzwert (§ 33 Abs. 5) Wert eines Grundstückes, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte verbleibt

beate
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Informationsveranstaltung TFLG-Novelle 2014

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  1. Informationsveranstaltung TFLG-Novelle 2014 Gemeinden der Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck Stadt

  2. Substanzwert (§ 33 Abs. 5) • Wert eines Grundstückes, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte verbleibt • Der Substanzwertsteht der Gemeinde zu und umfasst • Substanzerlöse: Erträge aus der Nutzung dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde • Überling: über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteter Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung • Bsp.: Veräußerung, Verpachtung, Jagdausübung, Schottergrube

  3. Organe und Sitz (§ 36a) • Organe der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft: Substanzverwalter, 2 Stv. des Substanzverwalters, erster und zweiter Rechnungsprüfer sowie Vollversammlung , Ausschuss und Obmann • Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen

  4. Der Substanzverwalter • bisher: • Vertreter der Gemeinde wird von dieser in Ausschuss und Vollversammlung entsandt • Organbeschlüsse, die den Substanzwert betreffen, können nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden • Gemeinde kann in diesen Angelegenheiten Aufträge erteilen (im Streitfall entscheidet Agrarbehörde) • Vertreter der Gemeinde ist Mitglied im jeweiligen Kollegialorgan der Agrargemeinschaft

  5. Der Substanzverwalter (§ 36a) • neu: • Substanzverwalter ist vom GR aus seiner Mitte zu bestellen (ebenso zwei Stellvertreter) • Substanzverwalter kann vom GR jederzeit abberufen werden • Beschlüsse über Bestellung und Abberufung sind an der Amtstafel kundzumachen • Amt endet zudem durch Tod, Mandats- und Amtsverzicht • Substanzverwalter ist eigenständiges, monokratisches Organ der Agrargemeinschaft

  6. Der Substanzverwalter (§ 36a) • Wer kann Substanzverwalter sein? • Nur Mitglieder des GR • Unvereinbarkeit: Obmann, Obmann-StV, Ausschussmitglied Rechnungsprüfer der Agrargemeinschaft • für die Befangenheit gelten die diesbezüglichen Regelungen in der TGO

  7. Aufgaben des Substanzverwalters (§ 36c) • Besorgung der „Substanzwertangelegenheiten“ • dazu zählen: • Veräußerungen, Verpachtungen, Ausübung Jagdrecht • Verfügungen über Substanzerlöse und Überling • Aufgaben im Rahmen der Finanzgebarung • Informationsverpflichtung dem Obmann gegenüber

  8. Aufgaben des Substanzverwalters (§ 36c) • Substanzverwalter vertritt die Gemeinde in der Vollversammlung und im Ausschuss; • damit verbundene Rechte in „gemischten Angelegenheiten“: • Substanzverwalter kann Sitzungen einberufen, und die TO festsetzen ( Vorsitz) • Organbeschluss nur mit Zustimmung des Substanzverwalters

  9. Aufgaben des Substanzverwalters (§ 36c) • Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftliche Nutzung betreffen: • Organbeschluss trotz Nichterscheinen des Substanzverwalters möglich • Substanzverwalter ist zu den Sitzungen des Ausschusses und der Vollversammlung rechtzeitig zu laden (fünf Werktage bzw. eine Woche); ab diesem Zeitpunkt können er selbst, der BM sowie den GR-Mitgliedern die Sitzungsunterlagen einsehen

  10. Aufgaben des Substanzverwalters (§ 36c) • Substanzverwalter vertritt die Agrargemeinschaft allein nach außen in: • Substanzwertangelegenheiten • gemischten Angelegenheiten (im Rahmen der entsprechenden Organbeschlüsse)

  11. Verhältnis Gemeinde - Substanzverwalter (§ 36d) • Substanzverwalter hat den GR zwingend zu befassen und dessen Aufträge abzuwarten: • Begründung von Dienst- , Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, deren Dauer sechs Monate übersteigt • Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften • Errichtung von und wesentliche Änderung an wirtschaftl. Unternehmen, Erwerb und Veräußerung von Gesellschaftsanteilen

  12. Verhältnis Gemeinde - Substanzverwalter (§ 36d) • Verwirklichung und Finanzierung außerordentlicher Vorhaben • Anlegung und Auflösung von Rücklagen • Aufnahme von Krediten, Abschluss von Leasingverträgen, Übernahme von Haftungen • Abgabe und Annahme von Erklärungen, Abschluss von Vereinbarungen bis zu 10.000 Euro (Summe kann vom GR geändert werden) • Festsetzung des Voranschlages, Genehmigung des Rechnungsabschlusses

  13. Gemeinde - Substanzverwalter (§ 36d) • darüber hinaus kann der GR durch Beschluss auch sonstige Angelegenheiten festlegen, in denen er vom Substanzverwalter zwingend vorab befasst werden möchte • umfassende Informationspflicht gegenüber den Gemeindeorganen:der Substanzverwalter hat dem Bürgermeister auf dessen Verlangen bzw. dem Gemeinderat in jeder Sitzung über die laufenden Geschäfte zu berichten

  14. Zusammenwirken mehrerer Substanzverwalter (§ 36j) • substanzberechtigte Gemeinden haben je einen Substanzverwalter und einen Stellvertreter zu wählen • Substanzverwalter haben Befugnisse und Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen (außer Vertretungsbefugnis in Ausschuss und Vollversammlung) • Beschlüsse in gemischten Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung aller Substanzverwalter • Kollisionsregelungen in Bezug auf Auftragsrecht • Einberufungs-, Einsichtnahme- und Informationsrechte stehen allen Substanzverwaltern zu • ansonsten sind übereinstimmende GR-Beschlüsse erforderlich (Zugriff auf Substanzerlöse, Bewirtschaftungsübereinkommen…)

  15. Finanzgebarung von atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften

  16. I. Welche Änderungen treten in der Finanzgebarung ein? Änderung des Systems von einer Buchführung mit zwei Rechnungskreisen auf zwei voneinander getrennten Bankkonten und Buchführungen. Substanzkonto (§ 36e Abs. 1 TFLG 1996): Alle Einnahmen und Ausgaben die nur die Substanz sowie die Substanz und auch die Nutzungsrechte betreffen. Abrechnungskonto (§ 36e Abs. 2 TFLG 1996) Alle Einnahmen und Ausgaben die ausschließlich die Nutzungsrechte (z.B. Bewirtschaftungsabgeltung gemäß § 36i TFLG 1996) betreffen.

  17. II. Was ist zu tun? 1. Schritt Ex lege Übergang der Administrierung aller die Substanz betreffenden Angelegenheiten vom Obmann zum Substanzverwalter. Übergabe (§ 86e Abs. 4 TFLG 1996): Obmann hat binnen 4 Wochen alle von ihm verwahrten erforderlichen Unterlagen sowie das Vermögen und alle erforderlichen Dispositionsbefugnisse (Verfügungsberechtigungen, Losungswörter,…) an den Substanzverwalter zu übergeben. Dies gilt auch für andere Mitglieder, die über Unterlagen, Vermögen oder Gegenstände betreffend die Agrargemeinschaft verfügen.

  18. 2. Schritt: Prüfung der übergebenen Unterlagen auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit. 3. Schritt: Einrichtung der Buchführung nach den Normierungen des § 36e Abs. 1 – 3 TFLG 1996 in Verbindung mit der Verordnung nach § 36k Abs. 1 TFLG 1996 (BGV). Ausnahme: Der Voranschlag nach § 36e Abs. 1 (Substanzkonto) erstmals für 2015 zu erstellen. (Gleiches gilt auch für den Obmann)

  19. 4. Schritt: Nacherfassung der Buchungen seit dem 01.01.2014 (§ 86e Abs. 6 TFLG 1996). 5. Schritt: Sofern nicht vorhanden, ist ein Anlageverzeichnis über das Anlagevermögen der Agrargemeinschaft anzulegen und fortlaufend zu führen (§ 4 BGV). Führung der Verrechnungsaufschreibungen und Verrechnungsunterlagen sind in §§ 4 und 5 BGV geregelt. Sachkonten ergeben sich aus den Formblättern der Anlagen 1 und 2 der BGV.

  20. III. Welches System der Buchführung verlangt das TFLG 1996? Erfassung der Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätze der Kameralistik (Voranschlag als Planungs- und Kontrollinstrument, keine Abschreibung, keine Abgrenzungen,…) Erstellung einer Jahresrechnung mit Vermögensübersicht (Anfangsbestand und Endbestand) und Erfolgsübersicht (Gewinn/Verlust)

  21. IV. Verbuchung eines Geschäftsfalles auf dem Substanzkonto: GoB (§ 4 BGV): Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (richtig, vollständig,…) Sachliche und rechnerische Richtigkeit (§ 6 BGV): Alle eine Buchung auslösenden Vorgänge sind sachlich und rechnerisch auf ihre Richtigkeit zu prüfen (Substanzverwalter) und auf der jeweiligen Verrechnungsunterlage zu bestätigen (Stellvertreter). Zahlungsanordnung (§ 7 BGV): Wille zur Zahlung ist durch Zahlungsanordnung sowie Datum und Unterschrift des Substanzverwalters zu bekunden.

  22. Bareinzahlungen und Barauszahlungen (§ 8 BGV): Nur gegen Bestätigung, diese muss beinhalten: • Name Einzahler/Empfänger • Betrag • Zahlungsgrund • Ort und Tag der Einzahlung/Auszahlung • Unterschrift Aussteller/Empfänger

  23. V. Erstellung der Jahresrechnung und des Voranschlages: nach den GoB (Vollständigkeit, Richtigkeit, Bilanzidentität) • Abschluss per 31.12.JJ • Vorlage an 1. Rechnungsprüfer • Vorlage an Agrarbehörde bis spätestens 31.03.JJ (tunlichst in digitaler Form, einmalige Fristerstreckung ist möglich) • Jahresrechnung und Voranschlag sind dem Obmann bekannt zu geben Agrarbehörde hat Vorlage zu bestätigen, wenn diese rechnerisch richtig und vollständig ist und auf der Homepage des Landes Tirol zu veröffentlichen.

  24. VI. Die Rechnungsprüfer: 1. Rechnungsprüfer – Jahresrechnung und Gebarung 2. Rechnungsprüfer – Abschluss des Abrechnungskontos und Gebarung • Prüfung der Finanz- und Sachgebarung der Agrargemeinschaft auf Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und satzungsgemäße Verwendung der Mittel. • Ergebnis ist schriftlich zu protokollieren und vom 1. RP dem GR bzw. vom 2. RP dem Ausschuss vorzulegen und zu berichten. • Ergebnis der RP ist der Belegsammlung am Ende beizulegen.

  25. Die Sicherstellung der für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendigen Infrastruktur wird als Aufgabe des Substanzverwalters bestimmt. Im Gegenzug wird ein von den Nutzungsberechtigten zu leistender Bewirtschaftungsbeitrag als pauschale jährliche Abgeltung bestimmt. Mit der Leistung des Bewirtschaftungsbeitrages sind sämtliche Ansprüche gegenüber den Nutzungsberechtigten abgegolten. Die Höhe des Bewirtschaftungsbeitrages bestimmt die Landesregierung im Verordnungswege.

  26. Entsprechend der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 02.10.2013, B 550/2012 ua, Pflach, aufgezeigten Möglichkeit, können die Nutzungsberechtigten auch weiterhin mit der ganz oder teilweise mit der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Regulierungsgebietes betraut werden. Den Nutzungsberechtigten gebührt hiefür die sog. Bewirtschaftungsabgeltung. Die Höhe der Bewirtschaftungsabgeltung ist in einem Bewirtschaftungsübereinkommen zwischen Agrargemeinschaft und Gemeinde festzulegen.

  27. Auseinandersetzungsverfahren (§ 49a bis j)

  28. Ausgangssituation: Das Gebiet einer Gemeindegutsagrargemeinschaft • steht im bücherlichen Eigentum der Agrargemeinschaft, • ist mit Nutzungsrechten (Holz, Weide) belastet, • wird zum Teil von einem Substanzverwalter, zum Teil von Agrargemeinschaftsorganen verwaltet.

  29. Ziel des Auseinandersetzungsverfahrens: die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der substanzberechtigten Gemeinde und der Agrargemeinschaft, sohin die Trennung von Agrargemeinschaft und Gemeinde.

  30. Einleitung des Verfahrens: Das Auseinandersetzungsverfahren wird auf gemeinsamen Antrag der Gemeinde und der Agrargemeinschaft oder von Amts wegen mit Bescheid eingeleitet. Anlässlich der Einleitung des Verfahrens sind Anteilsrechte, welche nicht mit einer geeigneten Stammsitzliegenschaft verbunden sind, auszuregulieren.

  31. Das Auseinandersetzungsverfahren bietet drei Optionen: 1) Auflösung einer Agrargemeinschaft unter Ablöse der Nutzungsrechte 2) Bildung einer „klassischen“ Agrargemeinschaft 3) Bildung einer „typischen“ Gemeindegutsagrargemeinschaft Jeweils unter Rückübertragung des Agrargemeinschaftsgebietes an die Gemeinde.

  32. Bereits anlässlich der Einleitung des Verfahrens können die Agrargemeinschaft und die Gemeinde sich in einem Übereinkommen über die Art der Auseinandersetzung sowie über die Art und das Ausmaß der den Parteien zuzuweisenden Abfindungen und Entschädigungen einigen. • Dem Übereinkommen ist eine sachverständige Bewertung beizuschließen. • Soweit das Übereinkommen und die sachverständige Bewertung dem Gesetz entsprechen, ist das Auseinandersetzungsverfahren auf deren Grundlage durchzuführen.

  33. Option 1 Die Option 1 kommt zum Tragen, • wenn bei einer Auseinandersetzung nach Abfindung der Gemeinde auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken nicht mehr die volle Bedeckung der Nutzungsrechte gewährleistet ist. • wenn dies die Gemeinde und die Agrargemeinschaft gemeinsam beantragen (Übereinkommen).

  34. Option 1 Variante a) – mit Zustimmung der Vollversammlung • Auflösung der Agrargemeinschaft und Rückgabe des gesamten Gebietes (unbelastet) an die Gemeinde • Ablöse der Nutzungsrechte in Geld oder (in Ausnahmefällen) in Grundstücken Variante b) – ohne Zustimmung der Vollversammlung • Rückgabe des gesamten Gebietes an die Gemeinde • Aufrechterhaltung der Nutzungsrechte nur im unbedingt notwendigen Ausmaß

  35. Option 2 Die Option 2 kommt zum Tragen, • wenn bei einer Auseinandersetzung nach Abfindung der Gemeinde auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken die volle Bedeckung der Nutzungsrechte gewährleistet ist.

  36. Option 2 Variante a) • Abfindung der Agrargemeinschaft mit Grund, der dem Wert der Nutzungsrechte entspricht • Übertragung des verbleibenden Grundes geht ins Gemeindevermögen (insbesondere Grundstücke mit besonderem Wert wie Baugrundstücke, Steinbruch etc.) Variante b) – mit Zustimmung der Gemeinde • Abfindung der Agrargemeinschaft in Grund, der dem Wert der Nutzungsrechte entspricht • Abfindung der Gemeinde in Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft

  37. Option 3 Die Option 3 kommt zum Tragen, • wenn die Vollversammlung der Agrargemeinschaft die Rückgabe des Gebietes bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Nutzungsrechte an die Gemeinde beschließt.

  38. Option 3 • Rückgabe des gesamten Gebietes an die Gemeinde • Weiterausübung der einregulierten Nutzungsrechte

  39. Ergebnis des Auseinandersetzungsverfahrens: Option 1: Auflösung der Agrargemeinschaft Option 2: Bildung einer klassischen Agrargemeinschaft ohne Gemeindebeteiligung Option 3: Bildung einer typischen Gemeindegutsagrargemeinschaft nach dem Vorbild der Tiroler Gemeindeordnung

  40. Mit dem Abschluss eines Auseinandersetzungsverfahrens erlischt jedenfalls die Eigenschaft einer allfällig verbleibenden Agrargemeinschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft. An ein Auseinandersetzungsverfahren knüpft sich ein Regulierungsverfahren der Agrarbehörde.

  41. Verfahrensstufen: 1) Einleitung mit Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen 2) Feststellung der unterzogenen Gst und Ausregulierung 3) Kundmachung der Verfahrenseinleitung nach Rechtskraft 4) Feststellung der Ansprüche der Parteien und Bewertung 5) Auseinandersetzungsbescheid (mit Regulierungsmaßnahmen) 6) Vermarkung und grundbücherliche Durchführung 7) Verfahrensabschluss

  42. Stichtage Besondere unternehmerische Leistung (§ 86d)

  43. Stichtage Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung betreffend Ansprüche aus der Vergangenheit, bestimmt die Novelle, dass vermögensrechtliche Ansprüche, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind, als wechselseitig abgegolten gelten. Das vorhandene Vermögen dagegen, geht mit dem Inkrafttreten der Novelle, über das Substanzkonto in die Disposition des Substanzverwalters über.

  44. Stichtage Für Ansprüche, welche nicht unter diese Regelung fallen, bestimmt der Gesetzgeber zwei Stichtage und eine Ausnahmeregel. Die Stichtage sind der 10. Oktober 2008 und der 28. November 2013, die Ausnahmeregel betrifft „Besondere unternehmerische Leistungen“.

  45. Stichtag - 10.Oktober 2008 Aus dieser Stichtagregel folgt, dass Geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft aus dem Substanzwert an Nutzungsberechtigte oder Dritte, die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, zurückgefordert werden können. Ausgenommen davon sind Zuwendungen aus dem Überling oder – nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. 7/2010 – Zuwendungen, welche mit Zustimmung der Gemeinde erfolgt sind.

  46. Stichtag - 28. November 2013 Aus dieser Stichtagregel folgt, dass Geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte, die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind, zurückgefordert werden können.

  47. Stichtage Beispiele für Forderungen aus der Stichtagsregelung Oktober 2008: Ausschüttungen aus der Substanz Spenden an Dritte Beispiele für Forderungen aus der Stichtagsregelung November 2013: Anwaltshonorare Entgelte aus Kauf- oder Dienstbarkeitsverträgen

  48. Besondere unternehmerische Leistung Forderungen, welche nicht abgegolten sind, können schließlich aus unternehmerischen Leistungen entstehen, durch die Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die Gemeinde auch künftig Substanzerlöse erzielen kann, wodurch sie an dieser besonderen unternehmerischen Leistung weiterhin partizipiert.

  49. Ansprüche aus der Stichtagsregelung oder aus einer besonderen unternehmerischen Leistung heraus, müssen bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb einer Fallfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht werden.

  50. Übergangsbestimmungen (§ 86e)

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