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Inklusion als Chance

Herzlich Willkommen zur Fortbildung „Inklusion“ 20.03.2012 Landkreis Kelheim Wolfgang Niemetz / Gerhard Lang. Inklusion als Chance. Homogenität. oder Heterogenität?. Heterogenität – eine Herausforderung für Pädagogen.

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Inklusion als Chance

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Presentation Transcript


  1. Herzlich Willkommen zur Fortbildung „Inklusion“20.03.2012 Landkreis KelheimWolfgang Niemetz / Gerhard Lang

  2. Inklusion als Chance Homogenität oder Heterogenität?

  3. Heterogenität –eine Herausforderung für Pädagogen ... gegenseitigen Achtung und Anerkennung der Verschiedenen ist das wichtigste Motiv der Erziehung .... Annedore Prengel

  4. „Eine betroffene Mutter hat natürlich eine größere Motivation sich umfassend rechtlich zu informieren, als eine noch nicht betroffene Lehrkraft.“ Ziel der heutigen Veranstaltung: - “update“ zu geltendem Recht - Hilfen zu einer kompetenten Elternberatung

  5. Gliederung 1. Rechtliche Grundlagen 2. Formen der inklusiven Beschulung 3. Inklusive Struktur im Schulamtsbezirk Kelheim 4. Einschulung: Regelschule oder Förderschule 5. Nachteilsausgleich für Schüler/innen aufgrund des besonderen bzw. besonders hohen Förderbedarfs 6. Unterstützungssysteme 7. Perspektivenwechsel

  6. 1. Rechtliche Grundlage

  7. UN Behindertenrechtskonvention

  8. Inklusion in Europa

  9. Behinderung • in der UN-BRK ein offener, an der Teilhabe orientierter Begriff • Begriff umfasst für den schulischen Bereich behinderte Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf ebenso wie Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf

  10. Inklusives Bildungssystem (Art. 24 UN-BRK) - lernzielgleiches oder lernzieldifferentesLernen mit der notwendigen Unterstützung - gleichberechtigter Zugang zum allgemeinen Schulsystem - im differenzierten allgemeinen Schulwesen gelten die Zugangsvoraussetzungen zu bestimmten Schularten für Behinderte und Nichtbehinderte gleichermaßen - erfolgreiche Bildung bezieht sich nicht allein auf den Schulabschluss, sondern auch auf den individuellen Bildungserfolg

  11. Interfraktioneller Gesetzentwurf zur Änderung des BayEUG Grundsatz Ausgangspunkt aller Überlegungen ist, dass die Aufgabe, die UN-BRK umzusetzen, alle Schularten betrifft. • „Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen.“ Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayEUG-E • Inklusion / gemeinsamer Unterricht durch eine Vielfalt schulischer Angebote Art. 30a (kooperatives Lernen) und Art. 30 b (inklusive Schule) BayEUG-E

  12. BayEUG Art. 30aZusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen (3) 1 Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonder-pädagogischem Förderbedarf können gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden.2 Die allgemeinen Schulen werden bei ihrer Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten, von den Förderschulen unterstützt.

  13. Folge: Grundsätzliche Änderung der Sichtweise! Jetzt: Wie kann sich die Schule, unter Einbe-ziehung von Stützan-geboten, dem Kind anpassen? Früher: Wie ermöglicht man einem Kind unter Einbeziehung von Stützmaßnahmen, sich an eine bestimmte Schulart anzupassen?

  14. BayEUG Art. 30aZusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen (4) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förder-schwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung in die allgemeine Schule bedarf der Zustimmung des Schulaufwandsträgers; die Zustimmung kann nur bei erheblichen Mehrauf-wendungen verweigert werden.

  15. BayEUG Art. 30aZusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen (5) 1Ein sonderpädagogischer Förderbedarf begründet nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schulart. 2 Schulartspezifische Regelungen für die Aufnahme, das Vorrücken, den Schulwechsel und die Durchführung von Prüfungen an weiterführenden Schulen bleiben unberührt. 3 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen an der allgemeinen Schuledie Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen, soweit keine schulartspezifischen Voraussetzungen bestehen.

  16. BayEUG Art. 30aZusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen 4  Die Festschreibung der Lernziele der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch einen individuellen Förderplan sowie den Nachteilsausgleich regeln die Schulordnungen. 5 Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs die Lernziele der Haupt- bzw. Mittelschulen und Berufsschulen nicht erreichen, erhalten ein Abschlusszeugnis ihrer Schule mit einer Beschreibung der erreichten individuellen Lernziele sowie eine Empfehlung über Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung und zum weiteren Bildungsweg.

  17. BayEUG Art. 30bInklusive Schule (1) Die inklusive Schule ist ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen. (2) 1Einzelne Schülerinnen und Schüler mit sonder-pädagogischem Förderbedarf, die die allgemeine Schule, insbesondere die Sprengelschule, besuchen, werden unter Beachtung ihres Förderbedarfs unterrichtet. 2 Sie werden nach Maßgabe der Art. 19 und 21 durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützt. 3 Art. 30a Abs. 4, 5 und 8 Satz 1 gelten entsprechend.

  18. BayEUG Art. 30bInklusive Schule (3) 1 Schulen können mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichts-behörde und der beteiligten Schulaufwandsträger das Schulprofil ,Inklusion’ entwickeln. 2 Eine Schule mit dem Schulprofil ,Inklusion’ setzt auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erzieh-ungskonzepts in Unterricht und Schulleben individuelle Förderung im Rahmen des Art. 41 Abs. 1 und 5 für alle Schülerinnen und Schüler um; Art. 30a Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend. 3 Unterrichtsformen und Schulleben sowie Lernen und Erziehung sind auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf auszurichten. 4Den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird in besonderem Maße Rechnung getragen. 5 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

  19. BayEUG Art. 30bInklusive Schule (4) 1 In Schulen mit dem Schulprofil ,Inklusion’ werden Lehrkräfte der Förderschule in das Kollegium der allgemeinen Schule eingebunden und unterliegen den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters; Art. 59 Abs. 1 gilt entsprechend. 2 Die Lehrkräfte der allgemeinen Schule gestalten in Abstimmung mit den Lehrkräften für Sonderpädagogik und gegebenenfalls weiteren Fachkräften die Formen des gemeinsamen Lernens. 3 Die Lehrkräfte für Sonderpädagogikberaten die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten und diagnostizieren den sonderpädagogischen Förderbedarf.

  20. BayEUG Art. 30bInklusive Schule 4 Sie fördern Schülerinnen und Schüler mit sonder-pädagogischem Förderbedarf und unterrichten in Klassen mit Schülerinnen und Schülern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf. 5 Der fachliche Austausch zwischen allgemeiner Schule und Förderschule ist zu gewährleisten. 6 Hinsichtlich der möglichen Unterstützung durch Schulbegleiter-innen und Schulbegleiter gilt Art. 30a Abs. 8 Satz 1 entsprechend; sind mehrere Schülerinnen und Schüler einer Klasse pflegebedürftig gilt Art. 30a Abs. 8 Satz 2 entsprechend.

  21. BayEUG Art. 30bInklusive Schule (5) 1Für Schülerinnen und Schüler mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf können in Schulen mit dem Schulprofil ,Inklusion’ Klassen gebildet werden, in denen sie im gemeinsamen Unterricht durch eine Lehrkraft der allgemeinen Schule und eine Lehrkraft für Sonderpädagogik unterrichtet werden. 2 Die Lehrkraft für Sonderpädagogik kann durch sonstiges Personal unterstützt bzw. teilweise nach Maßgabe der Art. 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ersetzt werden. 3 Diese Klassen bedürfen der Zustimmung des Schulaufwandsträgers und der Regierung.

  22. BayEUG Art. 41 (1) 1 Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. 2 Die Förderschule kann besucht werden, sofern die Schülerin oder der Schüler einer besonderen sonderpädagogischen Förderung bedarf, ansonsten nur im Rahmen der offenen Klassen nach Art. 30a Abs. 7 Nr. 3 . 3 Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll; bei Volljährigkeit und Vorliegen der notwendigen Einsichtsfähigkeit entscheiden die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf selbst.

  23. BayEUG Art. 41 (3) 1 Die Erziehungsberechtigten eines Kindes mit festgestelltem oder vermutetem sonderpädago-gischem Förderbedarf sollen sich rechtzeitig über die möglichen schulischen Lernorte an einer schulischen Beratungsstelle informieren. 2 Zu der Beratung können weitere Personen, z. B. der Schulen, der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste sowie der Sozial- oder Jugendhilfe, beigezogen werden.

  24. BayEUG Art. 41 (4) 1Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind unter Beachtung der schulartspezifischen Regelungen für Aufnahme und Schulwechsel (Art. 30a Abs. 5 Satz 2, Art. 30b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2) an der Sprengelschule, Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ oder an der Förderschule an. 2Die Aufnahme an der Förderschule setzt die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens voraus.

  25. BayEUG Art. 41 (5) Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil ,Inklusion’ nicht hinreichend gedeckt werden und 1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder 2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich, besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete Förderschule.

  26. Art. 48 Bay Bauordnung Pflicht zur Barrierefreiheit auch bei bestehenden Schulgebäuden im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren

  27. 2. Formen der inklusiven Beschulung 2.1. Kooperationsklassen Art. 30a Abs. 7 Ziff. 1 BayEUG-E 2.2. Partnerklassen Art. 30a Abs. 7 Ziff. 2 BayEUG-E 2.3. Offene Klassen der Förderschule Art. 30a Abs. 7 Ziff. 3 BayEUG-E 2.4. Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler Art. 30b Abs. 2 BayEUG-E 2.5. Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ Art. 30b Abs. 3 bis 5 BayEUG-E 2.6. Klasse mit festem Lehrertandem für Schüler mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf an Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ Art. 30b Abs. 5 BayEUG-E

  28. 2.1. Kooperationsklassen Art. 30a Abs. 7 Ziff. 1 BayEUG–E

  29. 2.2. PartnerklassenArt. 30a Abs. 7 Ziff. 2 BayEUG-E

  30. 2.3. Offene Klassen der FörderschuleArt. 30a Abs. 7 Ziff. 3 BayEUG-E

  31. 2.4. Inklusion einzelner Schülerinnen und SchülerArt. 30b Abs. 2 BayEUG-E

  32. 2.5. Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“Art. 30b Abs. 3 bis 5 BayEUG-E

  33. 2.6. Klasse mit festem Lehrertandem für Schüler mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf an Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“Art. 30b Abs. 5 BayEUG-E

  34. Förderschulen • Förderschulen verbietet die UN-BRK nicht • Förderschulen mit spezifischen sonderpädagogi-schen Förderschwerpunkten sind in Bayern sowohl Lernorte mit eigenen Bildungsangeboten als auch Förder- bzw. Kompetenzzentren mit sonderpäda-gogischen Angeboten für und in den allgemeinen Schulen

  35. Förderschulen in Bayern: je nach Bedarf alternative oder ergänzende Lernorte

  36. 3. Inklusive Struktur im Schulamtsbezirk Kelheim Schule mit Profil Inklusion: Abensberg GS (Schule mit Profil Inklusion) Kooperationsklassen: Bad Abbach GS Bad Abbach Angrüner-MS Elsendorf GS Jakob-Ihrler GS Ihrlerstein Jakob-Ihrler MS Ihrlerstein Wittelsbacher MS Kelheim Langquaid GS Langquaid MS Mainburg GS Hallertauer MS Mainburg Neustadt GS Riedenburg MS

  37. 4. Einschulung:Regelschule oder Förderschule

  38. Schulanmeldung an der Grundschule - Anmeldetermin der Grundschulen - persönliche Schulanmeldung - Feststellung der Schulfähigkeit - Kooperation Kindergarten/ MSH - Schulanmeldung: Screening/ Schulspiel - belegte Feststellungen der Erziehungsberechtigten - ärztlichen Einschulungsuntersuchung

  39. Schulanmeldung an der Grundschule - Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit Schulleiter kann die Teilnahme an Verfahren zur Fest-stellung der Schulfähigkeit verlangen (VSO § 2, Abs. 4) - Zusammenarbeit mit den Förderschulen Lehrkräfte der GS schätzen Vorliegen und Umfang des sonderpädagogischen Förderbedarfs ein -SonderschullehrerInnen der MSD können bei Schuleingangsgesprächen anwesend sein. Beratung der Eltern durch die Grundschule

  40. Schulaufnahme Schulleiter entscheidet über Schulaufnahme VERWALTUNGSAKT VERWALTUNGSAKT Zurückstellung Aufnahme in die GS Einschätzung des des Förderbedarfs

  41. Aufgabe der Regelschule:Einschätzung des sonderpäd. Förderbedarfs - Beobachtungen und Ergebnisse des Verfahrens zur Feststellung der Schulfähigkeit schriftlich dokumen-tieren - Aussagen des Schularztes und Aussagen des Kindergartens und Kinderarztes heranziehen (Datenschutz beachten) - Zurückstellungen beachten - gemeinsame Beratung aller an Schuleinschreibung u. Schulspiel beteiligten KollegInnen

  42. Schulaufnahme Grundsätzliches Wahlrecht zwischen allgemeiner Schule und Förderschule Einschulung in die Grundschule

  43. Ausnahmen Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ nicht hinreichend gedeckt werden und 1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder 2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich Anmeldung an der Förderschule mit sonderpädagogischem Gutachten

  44. Erstellung einesSonderpädagogisches Gutachtens Ein sonderpädagogisches Gutachten wird erstellt bei: - Aufnahme in die eine Förderschule (BayEUG: Art 41 Abs. 4 Satz 2) - im Konfliktfall nach Ablehnung durch die allgemeine Schule

  45. Sonderpädagogisches Gutachten - stellt den Förderbedarf dar - legt den Förderort fest - wird von einem Sonderpädagogen des zuständigen Förderzentrums erstellt Der Schlusssatz im Sonderpädagogischen Gutachten lautet: „6. Empfehlung des geeigneten Förderortes Die Überprüfung ergab bei N.N. einen sonderpädagogischen Förderbedarf in den Bereichen (z.B. Lernen und Sprache), so dass längerfristig eine gezielte schulische und unterrichtliche Förderung notwendig ist. Mit diesem Förderbedarf ist (z.B. die Diagnose- und Förderklasse) eines Sonderpädagogischen Förderzentrums derzeit der geeignete Förderort.

  46. Einverständnis Alle Parteien sind mit dem festgestellten Förderort des sonderpädagogischen Gutachtens einverstanden Der Empfehlung des Gutachtens wird entsprochen

  47. Konfliktfall Eltern oder Grundschule sind mit der Empfehlung nicht einverstanden Konfliktfall das Schulamt übernimmt das Verfahren

  48. 5. Nachteilsausgleich für Schüler/innen aufgrund des besonderen bzw. besonders hohen Förderbedarfs

  49. VSO § 44 - Bewertung der Leistungen (3) 1 Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen zu Beginn der Schulpflicht oder zu Beginn eines Schuljahres ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und die im Sinn des Art. 41 Abs. 1 BayEUG aktiv am Unterricht der Volksschule teilnehmen können, kann die Lehrerkonferenz mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet sondern mit einer allgemeinen Bewertung versehen werden. 2 Die Bemerkung geht insbesondere auf die individuellen Leistungen und die aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein. 3 Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die dem Anforderungsniveau der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen, können in diesen Fächern Noten erteilt werden. 4 Die Erziehungsberechtigten sind vorher eingehend zu beraten.

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