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Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer

Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer. BGV D 27 Flurförderzeuge (einschließlich ihrer Anhänger). Für Fahrer und Unternehmer. BGG 925 Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand. Für Ausbilder und Unternehmer.

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Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer

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Presentation Transcript


  1. Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer

  2. BGV D 27 Flurförderzeuge (einschließlich ihrer Anhänger) Für Fahrer und Unternehmer BGG 925 Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand Für Ausbilder und Unternehmer BGG 918 Grundsätze für die Prüfung von Flurförderzeugen Für Prüfer und Unternehmer G 25 Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorge „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ Für Betriebsarzt/Hausarzt und Unternehmer Geltende Rechtsvorschriften BGV - Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGG - Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

  3. Was ist ein Flurförderzeug? Flurförderzeuge sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie: • mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar, • zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt und • zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet sind Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung sind zusätzlich dadurch gekennzeichnet, dass sie: • zum Heben, Stapeln oder „in-Regale-Einlagern von Lasten“ eingerichtet sind und • Lasten selbst aufnehmen und absetzen können.

  4. Voraussetzungen zum Führen von Flurförderzeugen • Fahrer von Flurförderzeugen müssen ... • ... mindestens 18 Jahre alt sein, • ... für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sein körperliche Eignung • Gutes Seh- und Hörvermögen. • Ausreichende Beweglichkeit der Gliedmaßen. • geistige Eignung • Fähigkeit, aufgenommenen Signalen sinnvolle Handlungen folgen zu lassen. • Gewähr bieten, verantwortungsbewusst, zuverlässig und vorsichtig zu handeln. • ... ihre Befähigung dem Arbeitgeber nachgewiesen haben.

  5. Benutzung von Flurförderzeugen • Flurförderzeuge dürfen nur benutzt werden, wenn • eine Unterweisung erfolgt und • eine Beauftragung erteilt ist.

  6. Beauftragung der Fahrer Die Beauftragung hat schriftlich durch den Unternehmer bzw. seinem Bevollmächtigten zu erfolgen !

  7. Fahrausweise

  8. Pflichten des Flurförderzeugführers • Durch das Bewegen des Flurförderzeuges dürfen Beschäftigte und andere Dritte nicht gefährdet werden. • Vorhandene Rückhaltesysteme sind zu benutzen. • Flurförderzeuge sind bestimmungsgemäß zu benutzen. • Flurförderzeuge und Anhänger dürfen nicht überladen werden. • Flurförderzeuge und Anhänger so beladen, dass Lasten nicht herabfallen oder sich verschieben können. • Vor dem Verlassen des Flurförderzeuges ist dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt wird.

  9. Pflichten des Flurförderzeugführers • Täglich vor Einsatzbeginn das Gerät auf erkennbare Mängel überprüfen und während des Betriebes beobachten. • Flurförderzeuge mit Mängeln, • die die Sicherheit beeinträchtigen, • dürfen nicht in Betrieb gesetzt oder weiter • betrieben werden. • Mängel am Gerät sind umgehend dem Unternehmer zu melden. • Flurförderzeuge sind nur von den bestimmungsgemäß vorgesehenen Steuerplätzen aus zu bedienen.

  10. Tägliche Einsatzprüfung • Allgemein • je nach Antriebsart z.B. Kühlwasser, Motoröl, Batterie • Schäden am Fahrzeug (Leckverluste, Karosserie) • Beleuchtung, Bremslicht • Warneinrichtungen • Fahrwerk • Reifen (Schäden, Fremdkörper, Luftdruck) • Betriebs- und Feststellbremse • Griffigkeit der Pedale • Lenkung • Hubeinrichtung • Führung des Lastaufnahmemittels • Funktion des Hydrauliksystems • Gabelzinken (Zustand, Befestigung) • Tragketten (ausreichende und gleichmäßige Spannung) • Zusatzeinrichtungen • Fahrerschutzdach (Schäden, Befestigung) • Lastschutzgitter • Anhängevorrichtung

  11. Prüfung gemäß AMBV & BGV D27 nächste Prüfung 2 1 1 1 2 1 0 3 05 1 9 4 5 8 7 6 Pflichten des Unternehmers • Flurförderzeuge, die den Beschäftigten bereitgestellt werden, müssen den Rechtsvorschriften entsprechen. • Führer von Flurförderzeugen sind schriftlich zu beauftragen. • Führer von Flurförderzeugen sollen durch fachlich geeignete Personen ausgebildet und regelmäßig unterwiesen werden. • Eine Betriebsanweisung über das Betreiben von Flurförderzeugen ist in schriftlicher Form zu erstellen und in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. • Der Arbeitgeber hat sich durch eine Überprüfung davon zu überzeugen, dass die eingesetzten Flurförderzeuge korrekt funktionieren. (Regelmäßig in Abständen von längstens einem Jahr überprüfen)

  12. Ende

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