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Weiterbildungsseminar vom 9. September 2009

Weiterbildungsseminar vom 9. September 2009. Strafbefehl in der Gemeinde Urs Stampfli, Vizeoberamtmann. Ablauf. Einleitung Gesetzesgrundlagen Grundsätze Busse / gemeinnützige Arbeit / Ersatzfreiheitsstrafe / Ordnungsbusse Art und Inhalt des Strafbefehls

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Weiterbildungsseminar vom 9. September 2009

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Presentation Transcript


  1. Weiterbildungsseminar vom 9. September 2009 Strafbefehl in der GemeindeUrs Stampfli, Vizeoberamtmann

  2. Ablauf • Einleitung • Gesetzesgrundlagen • Grundsätze • Busse / gemeinnützige Arbeit / Ersatzfreiheitsstrafe / Ordnungsbusse • Art und Inhalt des Strafbefehls • Verfahren des Inkassos der Busse / Vollstreckung GA • Bemerkungen und Fragen

  3. Einleitung • Strafgesetzgebung: Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB), das kantonale Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB), kantonale Strafprozessordnung (StPO) • Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 • Ersetzen der kurzen Freiheitsstrafen durch Geldstrafen oder gemeinnütziger Arbeit • Wichtige Anpassungsarbeiten der kantonalen Gesetzgebung (EGStGB StPO, GG, usw.) • Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 • Inkrafttreten auf 1. Januar 2011 • Totalrevision des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Justiz

  4. Gesetzesgrundlage • Art. 6 und 7 StGB: Die Gemeinden gehören zu den anderen durch das Gesetz bevollmächtigten Behörden und haben somit die Kompetenz, Straftaten zu verfolgen und darüber zu urteilen. • Art. 187 ff StPO und 86 ff GG: bestimmt der anzuwendende Verfahrensablauf • Art. 84 GG: Gemeindereglement ausdrücklich vorgesehen (keine Strafe ohne Gesetz), resultierend aus einer Kompetenzdelegation (Hunde, Abfall, Feuerpolizei, Polizeireglement) • OBG und OBV: Ordnungsbusse nach Bundesrecht (Kompetenzdelegation durch Staatsrat)

  5. Grundsätze • Kompetenz des Gemeinderates (Delegation an seine Mitglieder möglich) • gestützt auf Gemeinderecht: Bussen, Ersatzfreiheitsstrafen, gemeinnützige Arbeit • Einsprache innerhalb 30 Tagen an den Gemeinderat; übermitteln der Akten an den Polizeirichter • Ertrag der Busse gehört der Gemeinde; im Falle eines Freispruchs trägt diese die Kosten sowie die Urteilsvollstreckungskosten • Kostenforderung: Verjährung nach 10 Jahren und verzinslich • Erlass der Kosten, unter Vorbehalt der Einforderung des Betrages bei späterem vorhanden sein von hinreichenden Mitteln • Verjährung der Busse und der Ersatzmassnahmen sind 3 Jahre

  6. Busse • Busse von 20 bis 1’000 Franken (Art. 84 Abs. 2 GG) • Die Busse wird unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Täters festgelegt, damit dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB)

  7. Gemeinnützige Arbeit (GA) • Ersatzstrafe an Stelle der ausgesprochenen Busse • Einverständnis des Täters • Maximal 360 Stunden zu leisten spätestens innerhalb eines Jahres (Art. 107 StGB) • 1 Stunde GA für 25 Franken Busse • Arbeiten zu Gunsten der Gemeinde (Reglement) • Wenn trotz Mahnung der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit nicht leistet, ist die Busse in vollem Umfang vollstreckbar

  8. Ersatzfreiheitsstrafe • Ersatzstrafe • Strafe wird im Strafbefehl angekündigt • Mindestens 1 Tag und höchstens 3 Monate (Art. 106 Abs. 2 StGB) • 1 Tag Freiheitsstrafe entspricht Fr. 100.-- Busse • Vollstreckbar, wenn die Busse durch den Verurteilen schuldhaft nicht bezahlt wurde

  9. Umwandungstabelle 1 Tag Freiheitsstrafe entspricht Fr. 100.-- Busse 1 Stunde GA entspricht Fr. 25.-- Busse

  10. Ordnungsbusse • OBG und OBV (Bundesgesetz): Ordnungsbussenliste und Tarife • Kompetenzdelegation durch denn Staatsrat • Parkzeitbeschränkungen; andere Ordnungsbussen • Bei Nichtbezahlung (sofort oder innerhalb 30 Tagen) wird die Übertretung dem Gemeindrat angezeigt (ordentliches Verfahren)

  11. Strafbefehl • Inhalt (Art. 59 und 187 StPO) • Bezeichnung und Zusammensetzung der Behörde • Bezeichnung der Empfänger; • Beschreibung Sachverhalt / kurze Begründung (falls nötig); • Schuldspruch / angeordnete Strafe / Verfahrenskosten; • Bezeichnung der Straftatbestände / anwendbare gesetzliche Bestimmungen; • Einspracherecht / Rechtskraft • Zustellung (Art. 60 ff StPO) • Post (eingeschrieben – Empfangsbestätigung) / Weibel / Amtsblatt

  12. Muster Strafbefehl (Busse) STRAFBEFEHL N°      der Gemeinderat von …………… wie folgt zusammengesetzt: An Sie Hans Muster, Musterstrasse, 9999 Musterhause in Erwägung - die Ortsbesichtigung vom ……………………. / der Rapport der lokalen Polizei vom ….; - dass … (Sachverhalt); - dass Sie sich schuldig gemacht haben … (Schuldspruch); - dass dieser Tatbestand eine strafbare Handlung im Sinne der Artikel . … (zitieren der Gesetzesartikel), auferlegt Ihnen 1. In Anwendung der Erwägungen und den Art. 47 und 106 StGB, 86 GG, 192, 229 und 237 StPO, eine Busse von Fr. zuzügliche Gebühren von Fr. Portokosten von Fr. Total zu bezahlen innert 30 Tagen Fr. 2. Bei Nichtbezahlen der Busse wird diese ersetzt durch ……. Tag(e) Freiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB und 195 Abs. 1 StOP), wobei die Vollstreckungskosten Ihnen auferlegt werben. 3. Falls Sie diesen Strafbefehl nicht annehmen wollen, steht Ihnen das Recht zu, innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich beim Gemeinderat das kontradiktorische Verfahren zu verlangen. Dieses wird vom Polizeirichter durchgeführt. Andernfalls wird der Strafbefehl endgültig und vollstreckbar. Ort und Datum Unterschrift des Gemeinderates Beilage: 1 Rechnung

  13. Muster Strafbefehl (GA) STRAFBEFEHL N°      der Gemeinderat von …………… wie folgt zusammengesetzt: An Sie Hans Muster, Musterstrasse, 9999 Musterhause in Erwägung - die Ortsbesichtigung vom ……………………. / der Rapport der lokalen Polizei vom ….; - dass … (Sachverhalt); - dass Sie sich schuldig gemacht haben … (Schuldspruch); - dass dieser Tatbestand eine strafbare Handlung im Sinne der Artikel . … (zitieren der Gesetzesartikel), auferlegt Ihnen 1.Gestützt auf Ihre Zustimmung und die in den Erwägungen aufgeführten Bestimmungen und die Art. 47, 106 und 107 StGB, 86 und 86b GG, 14 Abs. 1, 193 und 194 StPO, eine gemeinnützige Arbeit von …….. Stunden, an Stelle einer Busse, welche auf Fr. ….. festgesetzt wird. 2. In Anwendung der Art. 229 und 237 StPO die Verfahrenskosten bestehend aus: eine Gebühr von Fr. Portokosten Fr. Total zu bezahlen innert 30 Tagen Fr.    3. Wird die gemeinnützige Arbeit nicht ausgeführt, so wird die Busse vollumfänglich vollstreckbar (Art. 107 Abs. 3 StGB). Bei Nichtbezahlen der Busse wird diese ersetzt durch …… Tag (e) Freiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB und 195 Abs. 1 StPO), wobei die Vollstreckungskosten Ihnen auferlegt werden. 4. Falls Sie diesen Strafbefehl nicht annehmen wollen, steht Ihnen das Recht zu, innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich beim Gemeinderat das kontradiktorische Verfahren zu verlangen. Dieses wird vom Polizeirichter durchgeführt. Andernfalls wird der Strafbefehl endgültig und vollstreckbar. Ort und Datum Beilage: 1 Rechnung Unterschrift Gemeinderat

  14. Verfahren des Inkassos / Vollstreckung SB, Busse bezahlt Akten werden an das Amt für Straf- und Massnahmen-vollzug und Gefängnisse übermittelt nicht einforderbar Betreibung Verlustschein 36 Abs. 3 StGB Zahlungsfrist / Bussenreduktion / GA abgelehnt GA nicht vollstreckbar bezahlt vollzogen Ende

  15. Gemeinnützige Arbeit (GA) SB, GA Gemeinde Nicht vollstreckt vollstreckt zurück an Gemeinderat SB, Busse ordentliches Verfahren Ende

  16. Fragen und Bemerkungen Sie haben das Wort !

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