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Willensmängel. §§ 119 – 123. Zur Wiederholung. Die subjektiven Elemente der WE sind: Handlungswille Erklärungsbewusstsein Geschäftswille Davon ist der Handlungswille Grundvoraussetzung für die gültige WE
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Willensmängel §§ 119 – 123
Zur Wiederholung • Die subjektiven Elemente der WE sind: • Handlungswille • Erklärungsbewusstsein • Geschäftswille • Davon ist der Handlungswille Grundvoraussetzung für die gültige WE • Das Erklärungsbewusstsein muss bei empfangsbedürftigen Erklärungen nur in abgeschwächter (potentieller) Form vorliegen • Der Geschäftswille (welches Geschäft) muss nicht vorliegen • Geschäft kann mit dem Inhalt zustande kommen, den der objektive Erklärungsempfänger versteht (normative Auslegung, § 157) • Nur bei objektiv mehrdeutiger Erklärung besteht Dissens, § 155. • Ansonsten erfolgt Behandlung nach Irrtumsregeln, § 119 ff. • Dabei lässt das Gesetz in manchen (nicht in allen!) Fällen die Anfechtung zu. • Frage daher: Welche Irrtümer berechtigen zur Anfechtung, und welche nicht?
Inhalts- und Erklärungsirrtum • Geregelt in § 119 I • Erklärungsinhalt entspricht nicht dem Geschäftswillen: • Verkäufer will im Internet für 600 verkaufen, er vertippt sich und gibt 500 ein. Käufer nimmt an. • Auslegung führt zum Vertragsschluss mit Preis 500 • Vertrag zustande gekommen. Anfechtungsrecht des V?
Tatbestand des § 119 • Zwei Alternativen • Inhalts- und Erklärungsirrtum • Erklärungsirrtum (§ 119 2. Alt.) liegt vor, wenn E (=Erklärender) Erklärung diesen Inhalts überhaupt nicht wollte • Fall des Versprechens, Verschreibens • Inhaltsirrtum (1. Alt.) liegt vor, wenn E sagt, was er will, aber über die Bedeutung der Erklärung im Rechtsverkehr irrt. • „Er weiß, was er sagt, aber nicht, was er damit sagt“ • Fälle „Halver Hahn“, „Gros Rollen Papier“ • § 119 1. Alt. korrigiert insoweit § 157: • Vertrag kommt zunächst mit objektivem Inhalt zustande • Kann aber von E gegen Schadensersatz (§ 122) vernichtet werden • Kompromiss zwischen Willens- und Verkehrsschutzprinzip • Dem Gesetz auf den ersten Blick nicht zu entnehmen, aber vom Gesetzgeber so gewollt.
Übermittlungsfehler, § 120 • Wirkt ähnlich wie die 2. Alternative des § 119 (Erklärungsirrtum) • Falschübermittlung durch den Boten wird dem E zugerechnet wie eigenes Versprechen oder Verschreiben • Gemeint ist nur der Erklärungsbote • Der Empfangsbote steht im Lager des Empfängers, dessen Fehler werden dem Empfänger zugerechnet. • Gleiche Regelung für Erklärungsvertreter in § 166.
Voraussetzungen: • Erklärungsbote • Unbewusst unrichtige Übermittlung: • Nur diese ist dem Fall des Verschreibens, Versprechens vergleichbar • Absichtlich unrichtige Übermittlung lässt die Zurechnung entfallen • Handlungswille fehlt • Schutz des Empfängers nach § 179 analog gegen den Boten und c.i.c. gegen den Erklärenden, wenn dieser fahrlässig gehandelt hat
Eigenschaftsirrtum • Geregelt in § 119 II • Dort als Fall des Inhaltsirrtums angesehen • Parallele schief: • Erklärender weiß, was er sagt, und auch, was er damit sagt: • Er will Gemälde kaufen, in der Annahme, es sei echt; • Er will Kassierer einstellen in der Annahme, dieser sei ehrlich. • Tatsächlich ist Bild gefälscht und Kassierer wegen Untreue vorbestraft. • Mit Inhaltsirrtum hat das nichts zu tun. • Richtiger: Irrtum im Beweggrund (Frage: „Warum diesen Vertrag?“)
Problem: • Dieser Ansatz führt in ein Abgrenzungsproblem: • Die Entscheidung über das „Warum“ ist regelmäßig Sache des Erklärenden • Er muss Verwendungsentscheidung treffen und Verwendungsrisiko tragen • Kauf von Aktien in der Annahme steigender Kurse, • Kauf eines Hochzeitsgeschenks in der Annahme, dass die Hochzeit stattfindet. • Erklärung als Motivirrtum macht Entscheidung notwenig, welche irrigen Motive zur Anfechtung berechtigen und welche nicht • Gesetz: Nur Irrtum über „verkehrswesentliche“ Eigenschaften.
Subjektive Ansicht: • Verkehrswesentlich = Geschäftswesentlich • Zurückgehend auf Flume, Eigenschaftsirrtum und Kauf, 1948. • Im Kaufrecht subjektiver Standard seit langem anerkannt und jetzt auch in § 434 kodifiziert: • Primär gilt die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit, • Hilfsweise die stillschweigend vorausgesetzte Beschaffenheit, • Und nur äußerst hilfsweise die normale Beschaffenheit. • Nur die ersten zwei Kategorien berechtigen zur Anfechtung • Entweder ausdrückliche Vereinbarung oder Herleitung aus den Umständen • Alles andere ist unbeachtlicher Motivirrtum • Wer dieser Ansicht folgt, kann beim Eigenschaftsbegriff großzügig sein • Auch Wert kann Eigenschaft sein, wenn das so vereinbart ist
Anders die Rspr. • Begriff klingt nach einem objektiven Standard • Abweichung von der üblichen Beschaffenheit: • Gemälde sind normalerweise echt, Kassierer normalerweise nicht vorbestraft. • Wertbildende Faktoren, die der Sache/Person anhaften und sie unmittelbar kennzeichnen. • Dann aber Problem: • Objektiver Standard lässt sich nicht durchhalten: • Bilder im Kunsthandel sind normalerweise echt, aber auf Flohmärkten? • Beim Arbeitnehmer: Vorstrafe wegen was, und relevant für welche Tätigkeit? • Was erheblich ist, lässt sich nur nach den konkreten Verhältnissen beurteilen
Vermittelnde Lösung: • Ergänzung des objektiven Standards um subjektive Elemente: • Natürliche Beschaffenheit, rechtliche und tatsächliche Verhältnisse einer Person oder Sache und deren Beziehungen zur Umwelt • Für Wertschätzung von Bedeutung • Und erheblich für die Wertschätzung im Rahmen des konkreten Vertrages.
Sonderfälle des Irrtums: • Sog. Kalkulationsirrtum • Anbietender verrechnet sich bei der Preiserstellung • Legt zB seinem Angebot für Renovierungsarbeiten falsche Größe der Räume zugrunde oder macht Fehler beim Addieren. • Anfechtung nach § 119 I? • Schon vom Wortlaut her keiner der beiden Fälle • Zudem Risikobetrachtung: Es ist Sache jeder Partei, ihren Preis richtig zu bilden • Daher grds. unbeachtlicher Motivirrtum • In Extremfällen (Kenntnis des anderen Teils und ruinöses Ergebnis) Korrektur nach § 242 (BGHZ 139, 177)
Sonderfälle des Irrtums • Wie ist es, wenn Kalkulation offengelegt? • Sog. offener Kalkulationsirrtum • Und anderer Teil den Irrtum dabei entweder erkannt hat oder leicht erkennen konnte (4*4 = 8)? • RG: Inhaltsirrtum, da Kalkulation dann in der Erklärung mit enthalten ist • Das ist nicht wahr: Wille und Erklärung stimmen überein • Lediglich das richtige Rechenergebnis entspricht nicht der Erklärung • Daran ändert auch die Offenlegung nichts. • Ganz hM daher heute: Kein Fall für die Anfechtung.
Sonderfälle des Irrtums • Anderweitige Lösung: • Auslegung kann ergeben, dass nicht das Ergebnis, sondern die Rechengrundlage maßgeblich sein sollte • 400 Kilo Filet zu € 25 • Dann ist das eventuell falsche Endergebnis auf der Rechnung eine falsa demonstratio • Ansonsten kann Dissens vorliegen, wenn Kalkulation und Endergebnis den Parteien gleich wichtig waren • Ferner kommt bei beiderseitigem Irrtum Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (näheres später) • Und in Extremfällen wiederum Korrektur nach § 242.
Sonderfälle des Irrtums: • Sog. Rechtsfolgenirrtum • Jeder Irrtum ist ein Stück weit Rechtsfolgenirrtum, weil nicht gewollte Rechtsfolgen eintreten • ZB Kauf zu 600 statt zu 500 • Genügen dazu auch gesetzliche Nebenfolgen, an die die Partei nicht gedacht hat? • ZB Haftung des Eintretenden für die Altschulden bei Beitritt zur OHG (§ 130 HGB) oder Gründung der OHG (§ 28) • Eigenschaftsirrtum (-) • Inhalts- oder Motivirrtum? • Wohl nur, wenn betroffenen Rechtsfolge Hauptzweck des Geschäfts war • Also zB ja bei Löschung der 1. zugunsten der 3. Hypothek, Vergleich mit der Versicherung in Annahme, dies binde auch den Geschädigten • Bei Steuersparmodellen also nur dann, wenn Effekt vertraglich vereinbart. • Ansonsten muss jeder Vertragsschließende die Rechtslage selbst prüfen.
Sonderfälle des Irrtums • Blankettausfüllung und Unterschrift ohne Lesen der Urkunde • Bei fehlendem Lesen grds. kein Irrtum • Erklärender hat aber eine ungefähre Vorstellung vom Inhalt • Geht zB von Quittung über Sparauszahlung aus, in Wirklichkeit liegt Bürgschaft vor • Hier ist Erklärungsirrtum gegeben (BGH NJW 1995, 190)
Sonderfälle des Irrtums • Blankettausfüllung: • K ermächtigt V, für ihn Darlehen über die Kaufsumme aufzunehmen und unterschreibt Darlehensantrag blanko. V setzt 2.000 € mehr ein • Lösung?
Einschränkung der Anfechtung: • Kausalität erforderlich: • § 119 I, 2. Halbsatz • Kausalität ist gegeben, wenn Irrtum für den Erklärenden nachteilig war • Keine Anfechtung aber beim Irrtum zu eigenen Gunsten: • E will für 600 anbieten, vertippt sich, schreibt 700. K nimmt zu 700 an. E will jetzt gar nicht mehr verkaufen. • Keine Anfechtung, wenn andere Partei sich mit dem wirklich Gewollten einverstanden erklärt. • E will für 600 anbieten, vertippt sich, schreibt 500. K nimmt zu 500 an. E ficht an. K erklärt, er sei auch mit 600 einverstanden. • Hier ist anzunehmen, dass eine vernünftige Partei den Vertrag mit dem wirklich gewollten Inhalt abgeschlossen hätte. • Anfechtung scheidet aus.
Konkurrenzproblem: • Kunsthändler K verkauft an G gefälschtes Bild. Nach drei Jahren wird die Fälschung entdeckt. Arglist des K liegt nicht vor bzw. lässt sich nicht beweisen. • Rechte des G?
Konkurrenzproblem • Anfechtung nach § 119 II möglich, wertbildender Faktor. • Auch rechtzeitig, wenn G unverzüglich nach Aufdeckung der Tatsache anficht, § 121 I und II • Die Höchstfrist von 10 Jahren ist nicht verstrichen. • Problem: Andere Wertung im Kaufrecht! • Hier nur 2 Jahre Verjährung (§ 438) • Zudem Ausschluss bei grober Fahrlässigkeit des Käufers, 442 I 2 • Und Recht des Verkäufers zu Reparatur/ Nachlieferung, wenn nach Art der Sache möglich, § 439. • Im Werkvertrag (§ 635 f) stellt sich das gleiche Problem.
Konkurrenzproblem • §§ 434 ff, 635 f. sind die spezielleren Normen • Enthalten Regeln, die speziell an Kauf- und Werkverträge angepasst sind • Insbesondere die kürzere Frist soll bei Massengeschäften für baldigen Rechtsfrieden sorgen. • Daher: Wenn Kauf- oder Werkmangelrecht eingreift, tritt die Anfechtung nach § 119 II zurück • Diese betritt sachlich die gleiche Frage, nämlich eine inhaltlich mangelhafte Leistung • § 119 II bei Kauf- und Werkvertrag daher nur zugunsten des Verkäufers möglich (Sache ist besser als gedacht) • § 119 I kollidiert sachlich nicht mit §§ 434, 635 • Bleibt daher möglich • Ebenso auch § 123.