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Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie

L andesamt für G eoinformation und L andentwicklung N iedersachsen (LGLN). Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie. Ausbildungsberufe Geomatiker und Geomatikerin (Gmt) Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerin (VmT).

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Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie

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  1. Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN) Zuständige Stelle für die Berufsbildungin der Geoinformationstechnologie • Ausbildungsberufe Geomatiker und Geomatikerin (Gmt)Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerin(VmT)

  2. Gliederung • 1. Begriffsbestimmung “Zuständige Stelle“ • Zuständige Stelle für die Ausbildungsberufe • Gmt und VmT in Niedersachsen • 2.1 Personal • 2.2 Anzahl Ausbildungsstätten und Auszubildende • 3. Aufgaben der Zuständigen Stelle und des Beraters gemäß § 76 BBiG • 4. Gesetze, Verordnungen, Regelungen für die Berufsausbildung und Umschulung

  3. 1. Begriffsbestimmung “Zuständige Stelle“ Zuständige Stellen = Institutionen der außerschulischen Berufsausbildung eingerichtet worden durch Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Jahr 1969. Seit April 2005 neues BBiG. BBiG = Gesetz, das Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, berufl. Fortbildung und Umschulung regelt A u f g a b e n von Zuständigen Stellen sind: Betreuung, Beratung und Überwachung(einschl. Prüfungen)der beruflichen Bildung in dem jeweils zuständigen Bereich. Beispiele: Bereich Handwerk Handwerkskammern Bereich Industrie u. Handel Industrie- u. Handelskammern (IHK)

  4. 2. Zuständige Stelle für Ausbildungsberufe Gmt und VmT in Niedersachsen Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie Podbielskistr. 331 30659 Hannover • Internet Zuständige Stelle:www.lgln.de/zuststelle • E-Mail: zustaendige-stelle@lgln.niedersachsen.de • Fax: 0511/ 646 09- 116 2.1 Personal: Berater gem. § 76 BBiG (Ausbildungsberater): Herr Jahn Tel.: 0511/ 646 09- 558 bernd.jahn@lgln.niedersachsen.de Geschäftsstelle: Frau Bolk Tel.: 0511/ 646 09- 559 roswitha.bolk@lgln.niedersachsen.de Herr Kuhlmann Tel.: 0511/ 646 09- 560 peter.kuhlmann@lgln.niedersachsen.de Frau Rose Tel.:0511/ 646 09- 413 beate.rose@lgln.niedersachsen.de

  5. 2.2 Anzahl Ausbildungsstätten und Auszubildende • Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen(LGLN) in 14 Regionaldirektionen (RD) • Ausbildung in Dezernaten 3 (AfL) und Dezernaten 5 (KA) • 56 AfL (Ämter für Landentwicklung) und KA (Katasterämter) • 37 ÖbVI-Büros • 17 Ingenieur- u. Vermessungsbüros sowie Sonderbereiche • (z. B. Baufirmen mit Vermessungsgruppen, Wasserversorger) • 6 Kommunale Vermessungsstellen • __________ • Σ 116registrierte AusbildungsstättenVmT *) • (Ausbildungsstätten, die letztmalig vor sechs Jahren oder länger ausgebildet haben sind nicht mehr berücksichtigt) • 102 aktiveAusbildungsstätten VmT mit insgesamt 285 Azubis *) 5 Ausbildungsstätten Gmt(2 x LGLN -RD-, je 1 x Landkreis, LGLN -Landesvermessung und Geobasisinformation- (LG) und Sonderbereich)mit insgesamt 17 Azubis *) *) Stand: Dez. 2013

  6. 3. Aufgaben der Zust. Stelle und des Beraters gemäß § 76 BBiG • Prüfung der Eignung von Ausbildungspersonal und Ausbildungsstätten • z. B. - persönliche und fachliche Eignung von Ausbildenden, Ausbildern, • - sächliche Ausstattung der Ausbildungsstätte und Anzahl der Fachkräfte • Einrichtung u. Führung des Verzeichnisses der Berufsausbild.-verhältnisse • (Vertragsprüfung und -eintragung, Änderung, Löschung) • Beratung und Überwachung zur Berufsausbildung und Umschulung gesetzliche / tarifvertragliche Vorgaben / Regelungen eingehalten? • Besuche des Beraters gem. § 76 BBiG (Ausbildungsberater) i. d. Ausbild.-stätten, • 1 x jährlich Besuch jeder aktiven Ausbildungs-/Umschulungsstätte dabei: Beratung aller an der Ausbildung Beteiligten Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung: d. h. Einhaltung von bestimmten Vorgaben für die Berufsausbildung, z. B.: BBiG, Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Verordnung über die Berufsaus-bildung in der Geoinformationstechnologie (GeoITAusbV) mit Ausbildungsrahmenplänen für Gmt und VmT d. h.: Gespräche mit Ausbildenden, Ausbilderinnen und Ausbildern, Azubis, Umschüler-innen und Umschülern, ggf. auch mit Betriebs-/Personalrat, Jugend- u. Auszubildenden-vertretung, Schwerbehindertenvertretung z. B.: kostenlose Bereitstellung von Ausbildungsmitteln, Verbot der Beschäftigung mit ausbildungsfremden Tätigkeiten, Führung des schriftl. Ausbildungsnachweises ... z. B.: besondere Arbeitszeit- und Pausenregelungen, ärztliche Untersuchungen nach JArbSchG ... • Besuche der Berufsbildenden Schulen (BBS) Oberstufen-Klassen  Informationen zur Abschluss-/Umschulungsprüfung

  7. Änderung der Ausbildungszeit  Abkürzung, Verlängerung • Organisation Zwischen- und Abschluss-/Umschulungsprüfungen für Gmt + VmT 1x jährlich gemeinsame Zwischenprüfung (ca. 90 - 115 Prüflinge) Gmt1 x Abschlussprüfung Sommertermin (ca. 5 - 7 Prüflinge),1 x Wintertermin Fortsetzung zu 3.Aufgaben der Zust. Stelle und des Beraters gem. § 76 BBiG VmT 1x Abschlussprüfung Sommertermin (ca. 90 - 115 Prüflinge), 1x Wintertermin (ca. 5 - 15 Prüflinge) • Einladung zur Prüfung, Erstellung von Unterlagen für Dokumentation der Prüfungs- • ergebnisse • Aufbereitung, Vervielfältigung, Versand der Prüfungsaufgaben und sonstiger Prü- • fungsunterlagen (z. B. Anträge auf Genehmigung der betrieblichen Aufträge) • Bescheinigungs- bzw. Zeugnisausstellung • statistische Auswertungen der Prüfungen • Zulassung der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zur Abschluss-/Um- schulungsprüfung, Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen: Vorzeitige Zulassung zur Prüfung sowie Zulassung externer Prüfungskandidatinnen und -kandidaten

  8. Errichtung von Prüfungsausschüssen (PrüfA) • - für die Abnahme von VmT-Prüfungen: 4 x PrüfA VmT(PrüfA I bis IV) Zusammensetzung eines PrüfA VmT = je 2 Arbeitgeber- u. Arbeitnehmerbeauftragte, 1 Lehrkraft Berufsbildende Schule (BBS) Je Mitgliedergruppe 1 Stellvertreter  8 Personen pro PrüfA VmT Fortsetzung zu 3.Aufgaben der Zust. Stelle und des Beraters gem. § 76 BBiG PrüfA VmT I bis IV landesweit sind alle Ausbildungsbereiche in den PrüfA vertreten (Ingenieur-, Vermessungsbüros u. Sonderbereiche, kommunale Vermessungsstellen, ÖbVI-Büros, Nds.Verwaltung für Landentwicklung -NVL- sowie Vermessungs- u. Katasterverwaltung -VKV-) • für die Erstellung von Prüfungsaufgaben für Zwischenprüfung Gmt und VmT sowie Abschlussprüfungen VmT: 1 PrüfA(PrüfA V) • PrüfA-Zusammensetzung zum Teil aus Mitgliedern/Stellvertretern der PrüfA VmT I bis IV und des PrüfA Gmt. Paritätische Zusammensetzung, wie PrüfA VmT, aber insges. 10 Personen. - für die Abnahme vonGmt-Prüfungen: 1 PrüfA Gmt Zusammensetzung des PrüfA: paritätische Zusammensetzung wie PrüfA VmT

  9. Errichtung eines Berufsbildungsausschusses (BBiA) • = “Beschlussorgan” (Parlament) der Zuständigen Stelle ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und anzuhören Zusammensetzung: Mitglieder = je 6 Arbeitgeber-, Arbeitnehmer-Beauftragte und 6 Lehrkräfte an BBS, Mitglieder haben Stellvertreter  insgesamt 36 Personen im BBiA Nach Möglichkeit sollen alle zu betreuenden Ausbildungsberufe und alle Ausbildungsbereiche (wie in PrüfA) im Gremium vertreten sein. Fortsetzung zu 3.Aufgaben der Zust. Stelle und des Beraters gem. § 76 BBiG • Entschädigungszahlungen für PrüfA und BBiA • Beratung und Aufnahme von Stipendiatinnen und Stipendiatenin dasFörderprogramm “Weiterbildungsstipendium – Durchstarten für Berufseinsteiger” des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) • Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Bildungsnachweise • Erhebung von Grundlagenzahlen für Berufsbildungs-Statistiken

  10. Broschüre “Ausbildung & Beruf“ des BMBF • Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I, S. 694 ff) -GeoITAusbV- Gesetze, Verordnungen, Regelungen für die Berufsausbildungund Umschulung • Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen in den Ausbildungsberufen Geomatiker/in und Vermessungstechniker/in - Beschluss des BBiA vom 05.04.2011 - • Prüfungsordnung für die Abschluss- und Umschulungsprüfung in den Ausbildungsbe-rufen der Geoinformationstechnologie - Geomatiker/in und Vermessungstechniker/in - PrüfO-GeoIT (Nds. MBl. 38/2012, S. 862 ff) • Berufsbildungsgesetz (BBiG) • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Vorschriften, Regelungen siehe  Vorschriften Internet-Seite Zuständige Stelle:www.lgln.de/zuststelle • Buch (Umsetzungshilfe) zur GeoITAusbV “Ausbildunggestalten – Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie“ -Bundesinstitut für Berufsbildung-

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