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Folie 1:. Folie 1:. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren. Mindestgröße des Betriebs, normales und vereinfachtes Wahlverfahren. BR werden nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG gewählt:. mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten AN. - in Betrieben. - von denen 3 wählbar sind.

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  1. Folie 1: Folie 1: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Mindestgröße des Betriebs, normales und vereinfachtes Wahlverfahren BR werden nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG gewählt: • mit in der Regel mindestens • 5 ständigen wahlberechtigten AN - in Betrieben - von denen 3 wählbar sind Wichtig: "5 ständige wahlberechtigte AN" bedeutet: 5 vorhandene Dauerarbeitsplätze, auch wenn diese mit Teilzeitbeschäftigten oder vorübergehend mit Leiharbeitnehmern/Leiharbeitnehmerinnen besetzt sind Welches Wahlverfahren findet Anwendung? - zwingend das vereinfachte Wahlverfahren: 5 bis 50 AN • vereinfachtes Wahlverfahren auf Grundlage • einer freiwilligen Vereinbarung mit dem AG: 51 bis 100 AN - normales Wahlverfahren: über 100 AN

  2. Folie 2: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Was ist ein Betrieb im Sinne des BetrVG? Definition: organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe jemand allein oder in Gemeinschaft mit anderen einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt. Zwei wesentliche Voraussetzungen: • Zusammenfassung von vorhandenen • Arbeitsmitteln für einen bestimmten Zweck • (gezielter Einsatz der Arbeitsmittel) und • Steuerung des Einsatzes der Arbeitskräfte • durch einen einheitlichen Leitungsapparat Entscheidend ist immer der Leitungsapparat, der die typischen mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten (§§ 87 und 99 BetrVG) trifft: Arbeitszeitplanung, Anordnung von Überstunden, Urlaubsplanung, Versetzung, Einstellung, Kündigung etc. Wichtig: Der Betrieb ist von dem Unternehmen zu unterscheiden. Unternehmen ist die wirtschaftliche und rechtlich verfasste Einheit. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person (AG, GmbH, e.V., OHG, KG, GbR)

  3. Folie 3: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Gemeinschaftsbetrieb und Vermutungstatbestände für den Gemeinschaftsbetrieb (§ 1 Abs. 2 BetrVG) Mehrere Unternehmen können auch einen Betrieb gemeinsam haben Das BetrVG vermutet einen solchen Gemeinschaftsbetrieb, wenn ... 1. Zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke Betriebsmittel und AN auf Grundlage eines gemeinsamen einheitlichen Leitungsapparates einsetzen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) 2. im Falle einer umwandlungsrechtlichen Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung bzw. im Falle eines Betriebs- oder Betriebsteil- übergangs (§ 613 a BGB) die Organisation des betroffenen Betriebs im Wesentlichen gleich bleibt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG) • Indizien hierfür: • - die Unternehmen nutzen jeweils die • Betriebsmittel des anderen • - gemeinsame räumliche Unterbringung • Verknüpfung der personellen und technischen • und organisatorischen Arbeitsabläufe • gemeinsame Betriebseinrichtungen • (Buchhaltung, Kantine etc.) • Austausch der AN der Unternehmen • (z.B. bei Krankheit, Urlaub) • - Personenidentitäten (Geschäftsführer, • leitende Angestellte, Führungskräfte) • - gemeinsame Ausbildung der Azubis • - Zusammengehörigkeitsgefühl der Belegschaft Folge beider Vermutungstatbestände: widerlegbare Vermutung für einen Gemeinschafts- betrieb (kann vom AG widerlegt werden, wobei AG die Beweislast trägt), Wahl nur eines BR im Gemeinschaftsbetrieb, Arbeitsverhältnisse mit den jeweiligen Unternehmen bleiben bestehen

  4. Folie 4: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Hauptbetrieb Leitungs- apparat wenn 1. sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegen (i.d.R. 40-60 km je nach Verkehrsverhältnissen) oder 2. die Aufgabenbereiche und die Organisation eigenständig sind ("relative Selbstständigkeit"). 3. und mind. 5 ständige wahlberechtigte AN vorhanden sind, von denen 3 wählbar sind Leitungs- und Führungsaufgaben Hauptbetrieb technische Oberleitung Kleinstbetrieb Betriebsteil, Kleinstbetrieb (§ 4 Abs. 1 und 2 BetrVG) Räumlich und organisatorisch unterscheidbarer Betriebsbereich, dessen Leitungsapparat im Hauptbetrieb liegt Was ist ein Betriebsteil? Folge: Betriebsteil wird dem Hauptbetrieb zugeordnet eigenständige Betriebe, Aber: Betriebsteile gelten als Folge: Betriebsteil gilt als eigenständiger Betrieb (Fiktion), Wahl eines BR im Betriebsteil Organisatorische Einheit mit in der Regel weniger als 5 ständigen wahlberechtigten AN, von denen 3 wählbar sind Was ist ein Kleinstbetrieb? Folge: Zuordnung zum Hauptbetrieb, Arbeitnehmer/innen des Kleinstbetriebs wählen dort BR mit Hauptbetrieb Betrieb, in dem die technische Oberleitung für den Kleinstbetrieb sitzt bzw. in dem Leitungs- und Führungsaufgaben für den Kleinstbetrieb wahrgenommen werden

  5. Folie 5: ver.di-Bundesvorstand, Bereich Mitbestimmung Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Zuordnung eines selbstständigen Betriebsteils zum Hauptbetrieb (§ 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG) Selbstständiger Betriebsteil kann dem Hauptbetrieb zugeordnet werden WENN Hauptbetrieb Selbständiger Betriebsteil Belegschaft des Betriebsteils formlos die Teilnahme an der BR-Wahl im Hauptbetrieb beschließt Formlos heißt: keine Versammlung erforderlich, Unterschriftenliste reicht BR des Hauptbetriebs hat hierfür Zutrittsrecht zum Betriebsteil (schwarzes Brett, Arbeitnehmer/innen am Arbeitsplatz ansprechen etc.) Initiative für Abstimmung: 3 Arbeitnehmer/innen des Betriebsteils, im Betriebsteil vertretene Gewerkschaft, BR des Hauptbetriebs Achtung: Beschluss der Belegschaft ist dem BR des Hauptbetriebs spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des BR des Hauptbetriebs mitzuteilen Folge: Wahl nur eines BR im Hauptbetrieb Wenn Belegschaft zukünftig wieder eigenen BR wählen will: Formloser Widerruf der Zuordnungsentscheidung, Mitteilung spätestens 10 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR des Hauptbetriebs

  6. Folie 6: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren bestellt besser jedoch Bestellung des Wahlvorstands Betriebsrat einen zwingend dreiköpfigen Wahlvorstand per Beschluss • Sonstige Fälle der Bestellung eines WV (§ 13 BetrVG): • - mit Ablauf von zwei Jahren Absinken • oder Anstieg der Belegschaft um • 50 % (mind. 50 AN) • gesetzlich vorgeschriebene Anzahl • der BR-Mitglieder wird unterschritten • Rücktritt/Anfechtung/Auflösung des • BR • - BR besteht noch nicht • Wahrnehmung der Rechte aus dem • Übergangsmandat ( § 21 a BetrVG) Wann wird der Wahlvorstand bestellt? spätestens 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit wegen notwendiger Vorbereitungszeit spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Amtszeit, Beispiel: Amtszeit des alten BR läuft am 09.05.2002 ab. Der 09.05.2002 ist ein gesetzlicher Feiertag (Himmelfahrt). 4 Wochen zurück: 10.04.2002. Besser jedoch 6 Wochen zurück: 27.03.2002. Zurückgerechnet wird vom 08.05.2002;

  7. Folie 7: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Ende der Amtszeit Wann endet die Amtszeit eines BR? • bei Bekanntgabe des • Wahlergebnisses • bestand bereits ein BR: 4 Jahre nach dem Ende der Amtszeit des vorangehenden BR Aber: spätestens immer am 31.05. des Wahljahres • bei Bekanntgabe des • Wahlergebnisses • bestand noch kein BR: 4 Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses für den bestehenden BR Ausnahme: BR-Wahl wurde außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums durchgeführt und das Wahlergebnis wurde nach dem 01.03. des Jahres vor dem Wahljahr bekannt gegeben Folge: keine BR-Wahl notwendig (Amtszeit dann bis maximal 5 Jahre)

  8. Folie 8: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Bestellung des WV durch GBR/KBR/Arbeitsgericht Was passiert, wenn der BR nicht spätestens 4 Wochen vor Ende seiner Amtszeit einen WV bestellt? • 3 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR • können 3 wahlberechtigte AN oder • im Betrieb vertretene Gewerkschaft • beim Arbeitsgericht Bestellung des WV • beantragen (Arbeitsgericht setzt dann WV ein) - 3 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR kann GBR oder - falls dieser nicht besteht – KBR WV bestellen und Wichtig: Bis zum rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichtes kann GBR/KBR WV bestellen und BR kann auch bis zum Tätigwerden des GBR/KBR bzw. bis zum rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichtes Wahlvorstand bestellen (nicht, wenn seine Amtszeit abgelaufen ist)

  9. Folie 9: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Wichtig: Aufgaben: Wichtig: Wichtig: Zusammensetzung und Geschäftsführung des WV Zusammensetzung: WV besteht zwingend aus 3 Mitgliedern 3 Mit- glieder Eines der Mitglieder wird bestellt zur/zum: - Vertretung des WV nach außen, - Unterzeichnung von Schriftstücken, - Vertretung vor dem Arbeitsgericht Vorsitzende/r Männer und Frauen sollen dem WV angehören, wenn Geschlechter im Betrieb vertreten Ersatz- mitglieder nach Möglichkeit für jedes Mitglied eines, Reihenfolge muss festgelegt werden im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann (nicht stimmberechtigtes) Mitglied entsenden (nur möglich, wenn nicht bereits ein Mitglied des Wahlvorstands Mitglied der Gewerkschaft ist) Geschäfts- führung: - Beschlüsse des Wahlvorstands werden in nicht öffentlichen Sitzungen mit einfacher Mehrheit gefasst (Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder) - WV kann sich schriftliche Geschäftsordnung geben - Betriebsadresse muss festgelegt werden, unter der der WV zu erreichen ist - Hinzuziehung von Wahlhelfern für den Wahlvorgang möglich

  10. Folie 10: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Information der ausländischen Arbeitnehmer Das aktive und passive Wahlrecht aller betriebsangehörigen AN ist ein hohes Gut Daher der Grundsatz: WV soll die der deutschen Sprache nicht mächtigen AN informieren über - Wahlverfahren - Aufstellung der Wählerliste und der Vorschlagslisten - Wahlvorgang und Stimmabgabe Wie können die ausländischen Kolleginnen und Kollegen informiert werden? Wichtig: Es sollen alle Bekanntmachungen und Aushänge des Wahlvorstands übersetzt und die Übersetzung ebenfalls ausgehängt werden 2. Dolmetscher (Durchführung einer Versammlung für die ausländischen AN) 1. Merkblatt

  11. Folie 11: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Erste Amtshandlung des WV: Inhalt: Nach Erstellen der Wählerliste: Aufstellen der Wählerliste Auflistung aller wahlberechtigten AN Erstellen einer Wählerliste Achtung: WV hat (gerichtlich durchsetzbaren) Auskunftsanspruch gegen den AG: Alle Informationen und Unterlagen, die für die Erstellung der Wählerliste notwendig sind, müssen vom AG erteilt/herausgegeben werden. - getrennt nach Geschlechtern - mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum - in alphabetischer Reihenfolge - Leiharbeitnehmer/innen (§ 14 AÜG) sind gesondert zu kennzeichnen (weil diese nicht wählbar sind) WV macht vor Erstellen der Wählerliste den Auskunfts- anspruch geltend (Fristsetzung) und verwertet die Informationen Wählerliste wird zeitgleich mit Erlass des Wahlausschreibens ohne Geburtsdaten der AN ausgelegt oder mittels Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gegeben. Bleibt AG untätig: Einleitung eines Beschlussverfahrens erwägen (einstweilige Verfügung) Aber: Alle AN müssen Einblick in die Wählerliste nehmen können.

  12. Folie 12: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Dazu zählen insbe- sondere auch: Proble- matisch: Arbeitnehmer-Status und Wahlberechtigung Grundsatz: Wahlberechtigt sind alle betriebsangehörigen AN, die das 18. Lebensjahr vollendet haben Definition Arbeitnehmer/innen: persönlich abhängige Beschäftigte, die für den AG Dienste leisten und dessen Weisungsrecht unterworfen und in dessen Betrieb eingegliedert sind - ausländische AN - Teilzeit-AN - Außendienstmitarbeiter/innen - Tele-AN - Heim-AN - Auszubildende - Umschüler/innen, Praktikanten, Volontäre, Anlernlinge, AN in Probezeit - sog. „freie Mitarbeiter“ - sog. „Selbstständige“ - Fremdfirmenangestellte

  13. Folie 13: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG setzt voraus: betriebszugehörig sind insbesondere auch: Betriebszugehörigkeit der AN Betriebszugehörigkeit - Montage- und Außendienstmitarbeiter /innen, wenn sie der Weisungsmacht der Betriebsleitung unterliegen - vorübergehend im Ausland eingesetzte AN - vorübergehend in einen anderen Betrieb versetzte AN - wegen Wehr- und Zivildienstleistende abwesende AN - Elternzeitler/in - gekündigte AN, die weiter beschäftigt werden Wichtig: betriebszugehörig sind gem. § 7 S. 2 BetrVG neuerdings auch von anderen Arbeitgebern überlassene Beschäftigte wie z.B.: Leiharbeit- nehmer/innen auf Grundlage einer "Konzernleihe" überlassene Beschäftigte wenn geplante Einsatzdauer länger als 3 Monate beträgt (dann bereits am 1. Einsatztag wahlberechtigt)

  14. Folie 14: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Leitende Angestellte und besondere Personengruppen Keine Arbeitnehmer/innen im Sinne des BetrVG (und somit auch nicht wahlberechtigt) sind: Besondere Personen- gruppen (§ 5 Abs. 2 BetrVG): Leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 und 4 BetrVG): - Organmitglieder von juristischen Personen (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) - vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft - Beschäftigte aufgrund primär religiöser oder karitativer Beweggründe (z.B. DRK-Schwesternschaften) - Zur Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung Beschäftigte (z.B. Behinderte in Werkstätten, Rauschgiftsüchtige in besonderen Einrichtungen tec.) - Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades des AG bei häuslicher Gemeinschaft - selbstständiger Einstellungs- und Entlassungsbefugnis (für erhebliche Anzahl von AN) - nicht unbedeutender Generalvollmacht oder Prokura - wichtigen Aufgaben für Bestand und Entwicklung des Unternehmens/Betriebes bei besonderen Erfahrungen und Kenntnissen (Hilfskriterien: Zuordnung bei letzter Wahl, Jahresarbeitsentgelt, Zugehörigkeit zu einer typischen Leitungsebene)

  15. Folie 15: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Maßgebliche Zahlenstaffel für die Anzahl der BR-Mitglieder: Regelbeleg- schaftsstärke: Größe des BR (§ 9 BetrVG) 5 bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer: eine Person 21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 3 Mitglieder 51 wahlberechtigte Arbeitnehmer bis 100 Arbeitnehmer: 5 Mitglieder Grundsatz: Es kommt darauf an, wie viele AN „in der Regel“ im Betrieb tätig sind - die Anzahl der betriebsangehörigen AN im Normalzustand (Rückblick und Prognose) - dem WV steht ein Beurteilungsspielraum zu - Aushilfs-AN zählen, wenn sie mind. 6 Monate im Jahr tätig sind - von anderen AG überlassene wahlberechtigte AN (Leih-AN, Konzernleihe) zählen mit („Wer wählt, der zählt!“)

  16. Folie 16: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Die Anzahl der Sitze berechnet sich nach dem Höchstzahlensystem: Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 BetrVG) Die Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte (Gruppenprinzip) existiert nicht mehr Aber: Wenn BR aus mind. 3 Mitgliedern besteht, muss das Geschlecht in der Minderheit (Männer oder Frauen) mind. entsprechend dem zahlenmäßigen Verhältnis im BR vertreten sein. Achtung: Mindestsitze heißt, dass mehr Sitze möglich sind Beispiel: Betrieb mit 49 wahlberechtigten AN, davon 30 Männer und 19 Frauen. Es sind 3 Betriebsratssitze zu vergeben. Berechnung nach dem Höchstzahlensystem (Zahlen nebeneinander stellen, jeweils durch 1, 2 , 3 usw. teilen, danach die höchsten Teilzahlen aussortieren): 30 Männer : 1 = 30 19 Frauen : 1 = 19 30 Männer : 2 = 15 19 Frauen : 2 = 9,5 30 Männer : 3 = 10 19 Frauen : 3 = 6,33  Ergebnis: 1 Höchstzahl entfällt auf die Frauen, daher 1 Mindestsitz. Achtung: Sollte die niedrigste noch relevante Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfallen, entscheidet das Los.

  17. Folie 17: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Danach: Das Wahlausschreiben WV muss nun Wahlausschreiben vorbereiten und Beschluss fassen über: - Ort, an dem Wählerliste und Wahlordnung ausliegen sollen - Ort, an dem die Wahlvorschläge aushängen sollen - Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung (Wahl des BR) - Ort, Tag und Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe - Betriebsteile und Kleinstbetriebe, in denen schriftliche Stimmabgabe erfolgen soll - Betriebsadresse des Wahlvorstands - Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung Unverzüglich Erlass des Wahlausschreibens per Beschluss (Formular für das vereinfachte einstufige Wahlverfahren verwenden) Bekanntmachung: - Bekanntmachung auch ausschließlich mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik möglich, wenn alle AN Kenntnis nehmen können und Veränderungen nicht möglich sind (ergänzend immer) - Aushang eines Abdrucks des Wahlausschreibens an geeigneter Stelle (auch mehrere möglich) bis zum Tag der Stimmabgabe Nachträgliche Korrekturmöglichkeit: - nur bei Schreibfehlern und offensichtlichen Unrichtigkeiten

  18. Folie 18: Musterformular Wahlausschreiben (Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren) Hier bitte Musterformular Wahlausschreiben aus der Broschüre Wahlhilfe verwenden!!!

  19. Folie 19: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren WV muss Wählerliste und Wahlordnung auslegen: Einsprüche gegen die Wählerliste: Auslegen der Wählerliste (und der Wahlordnung) und Einsprüche gegen die Wählerliste - vom Tage des Erlasses und Aushängens des Wahlausschreibens an - bis zum Abschluss der Stimmabgabe (letzter Wahltag) - an dem Ort, der im Wahlausschreiben benannt ist - oder Bekanntmachung mittels der im Wahlausschreiben benannten Informations- und Kommunikationstechnik, wenn alle AN Kenntnis nehmen können und inhaltlich eine Veränderung nicht möglich ist (ergänzend immer) - Wählerliste darf Geburtsdaten der AN nicht enthalten - jeder AN einspruchsberechtigt unabhängig von Wahlberechtigung - Einspruchsfrist: vor Ablauf von 3 Tagen ab Erlass des Wahlausschreibens - WV entscheidet unverzüglich über Einsprüche - AN erhält Entscheidung des WV schriftlich mitgeteilt (spätestens am Tag vor der Wahlversammlung) Achtung: Wählerliste muss vom WV laufend berichtigt und ergänzt werden bis zum Tag der Wahlversammlung (ständige Aktualisierung)

  20. Folie 20: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Wählbarkeit der Arbeitnehmer/innen Grundsatz: Wählbar sind alle AN, Wählbar sind insbesondere auch: - gekündigte Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Weiterbe- schäftigung Achtung: Wählbar sind auch die von einem anderen AG überlassenen wahl- berechtigten AN (z.B.: Konzernleihe), nicht jedoch Leiharbeit- nehmer/innen im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1 AÜG (Sondervorschrift) Sonderfall: Wenn Betrieb noch nicht sechs Monate existiert, kommt es auf die Beschäfti- gungszeit von 6 Monaten nicht an: sofortige Wählbarkeit aller AN - die wahlberechtigt sind und - vorüber- gehend im Ausland beschäftigte AN - mind. 6 Monate dem Betrieb angehören (auch Zugehörigkeit zu einem anderen Betrieb des Unternehmens oder Konzerns zählt) - vorüber- gehend in einen anderen Betrieb versetzte AN

  21. Folie 21: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Wahlvorschläge Die BR-Wahl erfolgt auf Grundlage von Wahlvorschlägen: Wie muss eine Vorschlagsliste ausgestaltet sein? - Einreichungsfrist: 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung - erforderliche Stützunterschriften: 5 % der Belegschaft, mind. 3 wahlberechtigte AN, in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 AN reichen 2 Unterschriften, Unterschriften von 50 AN immer ausreichend  - von Gewerkschaft eingereichter Wahlvorschlag: Unterschrift von 2 Gewerkschaftsbeauftragten erforderlich - Vorschlag ist einheitliche Urkunde: Kandidatenteil und Unterschriftenteil gehören zusammen  - Wahlbewerber/innen sind im Vorschlag aufzuführen mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb  - schriftliche Zustimmung der Bewerberin/ des Bewerbers ist beizufügen  - Vorschlagsvertreter/in wird benannt (sonst: erste/r Unterzeichner/in der Liste)

  22. Folie 22: Formular Wahlvorschlag (Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren) Hier bitte das Musterformular Wahlvorschlag aus der Wahlhilfebroschüre einfügen!!

  23. Folie 23: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Prüfung der Wahlvorschläge durch den WV - die Einreichung des Vorschlags der/dem Überbringerin/in bzw. der/dem Vorschlagsvertreter/in schriftlich bestätigen Zunächst muss WV Danach: Prüfung, ob Wahlvorschlag versehen ist mit mehr- fachen Stützunterschriften: Wenn mehrfache Stützunterschriften, dann fordert WV AN auf, innerhalb von 3 Arbeitstagen zu erklären, welchen Vorschlag sie/er unterstützt. Aber: die Frist für die Erklärung darf Mindestfrist für die Einreichung der Wahlvorschläge (1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung) nicht überschreiten Grundsatz: Stützunterschrift zählt nur auf einem Wahlvorschlag Beispiel: WV teilt am 11.03.2002 dem AN schriftlich mit, dass er mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat. Wenn die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge am 13.03.2002 endet (Tag der Wahlversammlung: 20.03.2002), dann kann dem AN nur bis zum 13.03.2002 die Frist zur Erklärung eingeräumt werden. Unterschrift zählt auf zuerst eingereichtem Wahlvorschlag, im Falle gleichzeitig eingereichter Wahlvorschläge entscheidet das Los Bei nicht erfolgter Erklärung:

  24. Folie 24: 2. Unheilbare Mängel: Prüfung der Wahlvorschläge auf heilbare und unheilbare Mängel, Nachfrist WV prüft Mängel der Vorschlagslisten (möglichst innerhalb von 2 Arbeitstagen) auf: - Bewerber/innen sind nicht mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum oder Art der Beschäftigung im Betrieb bezeichnet - schriftliche Zustimmung der Bewerberin/des Bewerbers liegt nicht vor - wegen Streichung/Rücknahme nicht ausreichende Anzahl von Stützunterschriften WV teilt Wahlvorschlags- vertreter/in Mangel schrift- lich mit Angabe der Gründe mit, Möglichkeit der Heilung des Mangels binnen 3 Arbeitstagen, dem WV muss binnen der Frist die Heilung des Mangels nachgewiesen werden 1. Heilbare Mängel: Folge: Aber: die Frist für die Erklärung darf Mindestfrist für die Einreichung der Wahlvorschläge (1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung) nicht überschreiten - Wahlvorschlag nicht fristgerecht eingereicht - nicht ausreichende Anzahl von Stützunterschriften - Stützunterschriften von nicht wahlberechtigten AN - Kandidatur eines nicht wahl- berechtigten AN Wahlvorschlag ist unheilbar ungültig (keine Möglichkeit der Nachbesserung) Folge: Wenn 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht sind: Abbruch des Wahlverfahrens und Bekanntgabe des Abbruchs durch WV

  25. Folie 25: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren - spätestens 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung (also unmittelbar nach Ablauf der Einreichungsfrist, deshalb: schnelle Prüfung der Gültigkeit erforderlich, wenn erst am letzten Tag der Frist Wahlvorschläge eingereicht werden) - in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben an dem Ort, der im Wahlausschreiben angegeben wurde - Bekanntgabe aller Wahlvorschläge in vollständiger Form (ohne Stützunterschriften und Zustimmungserklärungen) Personenwahl und Bekanntmachung der Wahlvorschläge Die Wahl findet im vereinfachten Wahlverfahren immer als Personenwahl statt: - AN hat so viele Stimmen wie BR-Mitglieder zu wählen sind und wählt die Personen, die auf dem Stimmzettel stehen Nach der Prüfung der Wahlvorschläge: Bekanntmachung der Wahlvorschläge:

  26. Folie 26: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Persönliche Erklärung 1. Füllen Sie den Stimmzettel und die Persönliche Erklärung ordnungsgemäß aus. 2. Legen Sie den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und verschließen Sie ihn. Stimmzettel- umschlag Persönliche Erklärung Stimmzettel ( ) ............... ( ) ............... ( ) ............... Stimmzettelumschlag Stimmzettel ( ) ............... ( ) ............... ( ) ............... 3. Legen Sie den Stimmzettelumschlag und die Persönliche Erklärung in den großen Umschlag, adressiert: „An den Wahlvorstand“ (Betriebsadresse), und verschließen Sie ihn. Wahlurne 4. Schicken Sie den Umschlag rechtzeitig an den Wahlvorstand (er muss spätestens am dort eingegangen sein) und denken Sie an die Postlaufzeiten! An den Wahlvorstand An den Wahlvorstand Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) 2 So wählen Sie richtig : Wichtig: - Behinderte und des Lesens unkundige AN können für Wahlakt Vertrauensperson bestimmen - Vertrauensperson leistet Hilfe bei der Stimmabgabe - Vertrauensperson kann nicht sein: WV-Mitglied, Wahlhelfer/in, Wahlbewerber/in

  27. Folie 27: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Wahlversammlung: Vorbereitungshandlungen des WV Wie bereitet der WV die Wahlversammlung vor? - Wahlkabinen/Wandschirme oder Stellwändeoder sonstige Vorrichtungen, die gewährleisten, dass die Stimmabgabe geheim und unbeobachtet erfolgen kann Organisiert werden müssen: - Wahlurne: Verschließbarkeit sicherstellen (Siegel, Plombe) drucktechnisch einheitlich gestalteter Stimmzettel (auch für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe) - Stimmzettel: - Schreibstifte in ausreichender Anzahl (weil viele AN parallel ihre Stimme abgeben) Ausgestaltung des Stimmzettels: - alle Bewerber/innen in alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufführen Siehe auch: Formular Stimmzettel vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

  28. Folie 28: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Durchführung der Wahlversammlung - nicht: AG und leitende Angestellte und nicht wahlberechtigte AN - nur wahlberechtigte AN - die/der Gewerkschafts-sekretär/in Teilnehmer an der Wahlversammlung: und Durchführung des Wahlaktes auf der Versammlung: - WV-Vorsitzende/r leitet die Wahlversammlung - Erläuterung der Grundsätze der Personenwahl und des Stimmzettels - jedem wahlberechtigtem AN wird ein Stimmzettel und ein Wahlumschlag ausgehändigt - WV bzw. Wahlhelfer vermerken die Aushändigung des Stimmzettels in der Wählerliste - AN gibt seine Stimme geheim ab und steckt den Stimmzettel in den Wahlumschlag - AN wirft Wahlumschlag in die Wahlurne Achtung: Es müssen immer zwei WV-Mitglieder oder 1 WV-Mitglied und ein/e Wahlhelfer/in im Versammlungsraum anwesend sein Achtung: - Behinderte und des Lesens unkundige AN können für Wahlakt Vertrauensperson bestimmen - Vertrauensperson leistet Hilfe bei der Stimmabgabe - Vertrauensperson kann nicht sein: WV-Mitglied, Wahlhelfer/in, Wahlbewerber/in

  29. Folie 29: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Öffentliche Stimmauszählung und Prüfung der Gültigkeit/Ungültigkeit von Stimmen Grundsatz: WV hat Stimmen öffentlich auszuzählen: - Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung wie im Wahlausschreiben angegeben - Anwesenheit aller WV-Mitglieder erforderlich Wenn nachträgliche schriftliche Stimmabgabe erfolgt: - Versiegelung der Urnen und Aufbewahrung in verschlossenem Raum bis zur Stimmauszählung nach dem Termin für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe - unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe öffnet WV in öffentlicher Sitzung die Freiumschläge und legt die Wahlumschläge in die Urne (keine gesonderte Auszählung der Briefwahlstimmen) Aber zuvor Prüfung: - ob Freiumschlag rechtzeitig vor Fristablauf beim WV eingegangen ist - ob AN nicht bereits auf der Wahlversammlung gewählt hat - ob persönliche Erklärung über die Stimmabgabe beigefügt ist Danach: Stimmzettel sind ungültig wenn, Prüfung der Gültigkeit/Ungültigkeit der Stimmen durch WV: - der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist - Stimmzettel unterschrieben wurden - mehr Stimmen als möglich abgegeben wurden - Stimmzettel ohne Wahlumschlag abgegeben wurde - Stimmzettel besondere Merkmale/Zusätze/Ein- schränkungen aufweist Wichtig: Ungültige Stimmen werden zusammen mit der Wahlakte aufbewahrt und dürfen nicht vernichtetwerden

  30. Folie 30: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Feststellung der Sitzverteilung und der Gewählten WV stellt die Sitzverteilung fest: - Verteilung der Restsitze in der Reihenfolge der höchsten Stimmzahlen - kann das Geschlecht in der Minderheit Sitze nicht einnehmen, fallen diese dem Mehrheits- geschlecht zu - Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit werden an die Bewerber/innen des Geschlechts in der Minderheit vergeben, die die höchsten Stimmzahlen erhalten haben Beispiel: Ein Betrieb mit 49 wahlberechtigten AN, davon 30 Männer und 19 Frauen. 3 Sitze sind zu vergeben. 1 Sitz steht den Frauen als Geschlecht in der Minderheit zu. Die Wahlen hatten folgendes Ergebnis: M1 40 Stimmen F = Kandidatin M2 38 Stimmen M = Kandidat M3 19 Stimmen F1 8 Stimmen M4 2 Stimmen Ergebnis: Die Kandidatin F1 erhält den Sitz des Geschlechts in der Minderheit, obwohl M3 mehr Stimmen erhalten hat. Die Kandidaten M1 und M2 sind ebenfalls gewählt. M3 wird Ersatzmitglied.

  31. Folie 31: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Wahlniederschrift WV erstellt nach Feststellung des Wahlergebnisses Wahlniederschrift. Wahlniederschrift enthält: - Gesamtheit der abgegebenen Wahlumschläge und Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen - die jeder Person/jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen - die berechneten Höchstzahlen (nur bei Listenwahl) - Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen (nur bei Listenwahl) - die Zahl der ungültigen Stimmen - die Namen der in den BR gewählten Bewerber/innen - besondere Zwischenfälle oder Vorkommnisse während des Wahlaktes WV übersendet unverzüglich Wahlniederschrift an: Gewerkschaft Arbeitgeber

  32. Folie 32: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Benachrichtigung der neu gewählten BR-Mitglieder WV muss nach Feststellung des Wahlergebnisses die neu gewählten BR-Mitglieder schriftlich unterrichten. Neu gewähltes BR-Mitglied kann die Nichtannahme der Wahl erklären. Frist hierfür: 3 Arbeitstage ab Zugang der Benachrichtigung (Verzicht auf Ablehnung der Wahl vor Benachrichtigung möglich) Bei Ablehnung der Wahl: Grundsatz: nicht gewählte/r Bewerber/in mit der nächst- höchsten Stimmenzahl tritt an ihre/seine Stelle Problem: das Mandat ablehnende/r Bewerber/in gehört zum Geschlecht in der Minderheit Dann: Die/der nicht gewählte/r Bewerber/in des Geschlechts in der Minderheit mit der nächst- höchsten Stimmenzahl folgt nach

  33. Folie 32: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Benachrichtigung der neu gewählten BR-Mitglieder WV muss nach Feststellung des Wahlergebnisses die neu gewählten BR-Mitglieder schriftlich unterrichten. Neu gewähltes BR-Mitglied kann die Nichtannahme der Wahl erklären. Frist hierfür: 3 Arbeitstage ab Zugang der Benachrichtigung (Verzicht auf Ablehnung der Wahl vor Benachrichtigung möglich) Bei Ablehnung der Wahl: Grundsatz: nicht gewählte/r Bewerber/in mit der nächst- höchsten Stimmenzahl tritt an ihre/seine Stelle Problem: das Mandat ablehnende/r Bewerber/in gehört zum Geschlecht in der Minderheit Dann: Die/der nicht gewählte/r Bewerber/in des Geschlechts in der Minderheit mit der nächst- höchsten Stimmenzahl folgt nach

  34. Folie 33: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Bekanntmachung der gewählten Betriebsratsmitglieder und Konstituierung des Betriebsrats WV muss Ergebnis der BR-Wahl bekannt geben: - Ort: an den gleichen Stellen, an denen auch das Wahlausschreiben ausgehängt wurde - unverzüglich nach Ablauf der Frist, innerhalb der die neu gewählten BR-Mitglieder die Wahl annehmen oder ablehnen können - Bekanntmachung muss von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des WV unterschrieben sein. Bekanntmachung des Wahlergebnisses setzt Fristen in Lauf: - Anfechtung der Betriebsratswahl innerhalb von 2 Wochen (§ 19 Abs. 2 BetrVG) - Beginn der Amtszeit des neuen Betriebsrats, soweit der alte Betriebsrat nicht mehr im Amt ist Letzte Amtshandlung des WV: - Einladung der neu gewählten BR-Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des BR (Einladung spätestens 1 Woche nach dem letzten Wahltag, Sitzung kann später liegen) - Benachrichtigung des AG von konstituierender Sitzung - wenn nicht die Hälfte der neu gewählten BR-Mitglieder erscheinen, muss WV erneut einladen Ablauf der konstituierenden Sitzung des BR: - WV-Vorsitzender leitet die Sitzung bis zur Wahl eines Wahlleiters - Wahlleiter übernimmt die Leitung der Sitzung - WV-Vorsitzender verlässt den Sitzungsraum (es sei denn, er ist BR-Mitglied) - Wahlleiter lässt BR-Vorsitzenden wählen, der dann die Sitzungsleitung übernimmt - neuer BR ist voll handlungsfähig (es sei denn, die Amtszeit des bisherigen BR ist noch nicht abgelaufen) - WV-Vorsitzender übergibt dem BR die Wahlakten (Aufbewahrung während der gesamten Amtszeit)

  35. Folie 34: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Schutz der BR-Wahl Kündigungsschutz - die ersten 3 zur Betriebsver- sammlung zur Wahl des WV einladenden AN: ab Bekannt- machung der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahl- ergebnisses, wenn Wahl nicht durchgeführt wird: 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Einladung - Antragsteller beim Arbeits- gericht zur Bestellung eines WV: ab Bekannt- machung der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses, wenn Wahl nicht durchgeführt wird: 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstel- lung beim Arbeitsgericht - Wahlbewerber/innen: ab Aufstellung des Wahlvorschlags, Ende: 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Aufstellung des Wahlvorschlags dann, wenn erforderliche Stützunterschriften für bestimmte Kandidat/innen vorliegen, Einreichung des Vorschlags beim WV nicht relevant) - Mitglieder des WV: ab dem Zeitpunkt der Bestellung, Ende: 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Kündigungsschutz bedeutet vor Bekanntgabe des Wahlergebnisses: Ordentliche (fristgerechte) Kündigung unzulässig Kündigungsschutz bedeutet nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses: Ordentliche (fristgerechte) Kündigung unzulässig Außerordentliche Kündigung nur dann zulässig wenn: - wichtiger Grund vorliegt und - der BR gemäß § 102 BetrVG zuvor angehört wurde - das Arbeitsgericht die Zustimmung des BR ersetzt hat Außerordentliche Kündigung nur dann zulässig wenn: - wichtiger Grund vorliegt und - der BR der Kündigung zugestimmt hat oder - das Arbeitsgericht die Zustimmung des BR ersetzt hat Besonderer Schutz von Auszubildenden: - Übernahmeanspruch nach § 78 a BetrVG in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis - Möglichkeit des AG, sich von diesem Anspruch befreien zu lassen - Auszubildende/r muss innerhalb der letzten drei Monate der Berufsausbildung schriftlich Übernahme beantragen

  36. Folie 35: Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Gesetzlicher Schutz und Kosten der BR-Wahl Grundsatz: Verbot der Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts und Verbot der Androhung und Zufügung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen Wichtig: Behinderung und Beeinflussung ist nicht nur am Wahltag verboten, sondern gilt für den gesamten Zeit- raum der Vorbereitung und Durch- führung der Wahl Beispiele für geschützte Handlungen: Sammeln von Stützunterschriften, Einladung zur Wahlversammlung, Durchführung der Wahlversammlung, Werbung für eine bestimmte Liste etc. Behinderung oder Beeinflussung der BR-Wahl ist auch strafbar (§ 119 BetrVG) Kosten der BR-Wahl hat der AG zu tragen,  z.B.: Kosten für Aushänge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen, Wahlurne, Wahlkabinen, Formulare, Ausfallzeiten für die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlhelfer

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