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Unterbringungsähnliche Maßnahmen in der rechtlichen Betreuung und Pflege

Unterbringungsähnliche Maßnahmen in der rechtlichen Betreuung und Pflege. 04. Februar 2009 Veranstalter ISGE (Institut für Soziale Arbeit und Gesundheit Emden) in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit an der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven

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Unterbringungsähnliche Maßnahmen in der rechtlichen Betreuung und Pflege

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  1. Unterbringungsähnliche Maßnahmen in der rechtlichen Betreuung und Pflege 04. Februar 2009 Veranstalter ISGE (Institut für Soziale Arbeit und Gesundheit Emden) in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit an der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven Studienort: Emden

  2. Aktuelle Gesetzgebung zur Thematik

  3. Rechtsquellen • GG • Insbesondere Art.1 (Würde des Menschen) • Art. 2 (Freiheitsrechte und Schutz der Körperlichen Unversehrtheit der Person) • Art 104 (Rechtsgarantien bei Freiheitsbeschränkung) • BGB - § 1906 BGB • FGG  FGG-RG

  4. Grundnorm § 1906 BGB (1)- Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (neu: Betreuungsgerichts) bei der Unterbringung - • Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil 1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder 2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, der ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

  5. Grundnorm § 1906 BGB (2) • Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (neu: Betreuungsgerichts) zulässig. • Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn die Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Vormundschaftsgericht (neu: Betreuungsgericht) anzuzeigen. • Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. • Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten n Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

  6. Neue Gesetzgebung (überwiegend) zum Verfahrensrecht- für alle Beteiligten - FGG ./. FGG-Reformgesetz- FGG-RG*

  7. Neue Gesetzgebung- für alle Beteiligten - FGG ./. FGG-RG

  8. Neue Gesetzgebung- für Betroffene - FGG ./. FGG-RG

  9. Neue Gesetzgebung- für Sachverständige und Hausärzte - FGG ./. FGG-RG

  10. Neue Gesetzgebung- für Betroffenenen, Sachverständige/Hausärzte - FGG ./. FGG-RG

  11. Neue Gesetzgebung- für Sachverständige und Hausärzte - FGG ./. FGG-RG

  12. Neue Gesetzgebung- für am Rechtszug Interessierte - Ab 01.09.2009 Keine weitere Beschwerde mehr zum OLG, stattdessen zulassungsabhängige Rechtsbeschwerde zum BGH –Rechtsmittel der Beteiligten (Stärkung des BGH als Rechtsvereinheitlichungsinstanz) Ausnahme: Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss in Unterbringungssachen ist ohne Zulassung statthaft, § 70 Abs. 3 Nr. 2 (ergänzt gegenüber der Entwurfsfassung)

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