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Titel der Pr sentation

Titel der Pr

Anita
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Titel der Pr sentation

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Presentation Transcript


    1. Titel der Präsentation

    3. Titel der Präsentation

    4. I. Anpassungserfordernisse

    5. II. Neue Wege zu Abschlüssen, Berechti-gungen und beruflichen Qualifikationen

    8. III. Änderungen

    11. § 8 AO-GS i.d.F. vom 05.07.2006 Aufnahme nach Schulformempfehlung Fallkonstellationen: Eignung für HS/RS/GY, daneben Gesamtschule: Anmeldung an diesen Schulen ist zulässig. Eignung mit Einschränkung (Begründung erforderlich), Anmeldung: Beratungsgespräch über individuelle Fördermöglichkeiten in den genannten Bereichen, Eltern entscheiden abschließend. Nicht-Feststellung der Eignung, gleichwohl Anmeldung: Beratungsgespräch an weiterführender Schule, Schulamt lädt zum dreitägigen Prognoseunterricht, Entscheidung durch Schulamt auf Basis einer einstimmigen Entscheidung aus dem Prognoseunterricht. Feststellung der Eignung GY, aber Anmeldung an RS/HS: Weiterführende Schule berät und empfiehlt Teilnahme am Prognoseunterricht.

    12. § 8 AO-GS i.d.F. vom 05.07.2006 Prognoseunterricht Zuständig: Schulamt Unterricht: Durch je eine Lehrkraft einer Grundschule und einer weiterführenden Schule Basis: Lehrplan der Grundschule, Niveau Klasse 4; MSW kann Teile vorgeben Abschlussurteil: Schulaufsichtsbeamtin/-er und Lehrkräfte Entscheidungen: Eignung „offensichtlich ausgeschlossen“ (einstimmig) Anderenfalls Ersatz der Schulempfehlung durch einen Bescheid des Schulamtes aufgrund des Prognoseunterrichts

    13. § 1 Abs. 2 APO-SI i.V.m. § 46 Abs. 2 SchulG: Kriterien bei Anmeldeüberhang: a) Berücksichtigung von Härtefällen b) Heranziehung eines oder mehrerer der folgenden Kriterien: 1. Geschwisterkinder 2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen 3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache 4. in Gesamtschulen: Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit 5. Schulwege* 6. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten GS* 7. Losverfahren *) kommt nicht zur Anwendung, wenn am Wohnort des Schülers/der Schülerin kein Gymnasium besteht

    14. § 2 APO-SI: Die Regeldauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I ist sechs Jahre, im Gymnasium fünf Jahre (Ausnahme: Gymnasien in der Aufbauform). Die Schülerin oder der Schüler kann sie um zwei Jahre überschreiten. Die Versetzungskonferenz kann sie um ein weiteres Jahr verlängern, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen […].

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    19. Schulgesetz: § 1 Abs. 1: „Jeder junge Mensch hat … ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung.“ § 2 Abs. 8: „Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen von Schülerinnen und Schülern begeg-net die Schule unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden Maßnahmen.“ § 2 Abs. 11: „Besonders begabte Schülerinnen und Schüler werden durch Beratung und ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert.“

    20. Schulgesetz und APO-SI: Grundsatz der Förderorientierung Beratung und ergänzende Angebote für besonders Begabte verbindliche Förderkonzepte in allen Schulen Ergänzungsstunden (auch für Teilgruppen) Individuelle Lern- und Förderempfehlungen und Chance zur Teilnahme an schulischen Förderangeboten Versetzung ist Regelfall; Standards müssen gewahrt bleiben Aufstiegsregelungen für Schulformwechsel

    21. § 3 Abs. 3-4 APO-SI: Ergänzungsstunden dienen der differenzierten Förderung Mindestens fünf Stunden sollen für individuelle Förderung eingesetzt werden. Angebote können klassen- und jahrgangsübergreifend (Lernstudio) sowie auf Zeit eingerichtet sein. Insbesondere für Schülerinnen und Schüler, deren Versetzung gefährdet ist; die die Schulform gewechselt haben; die besondere Begabungen haben.

    22. § 4 Abs. 4 APO-SI: Auch außerhalb bilingualer Zweige kann der Unterricht in nichtsprachlichen Fächern (Sachfächern) bilingual erteilt werden. Hierzu kann die Schulkonferenz beschließen, dass der Unterricht ab Klasse 9, am Gymnasium ab Klasse 8 vollständig oder zeitlich begrenzt bilingual erteilt wird. Für eine erhöhte Wochenstundenzahl im Sachfach kann die Schule eine Stunde des Unterrichts der jeweiligen Fremdsprache verwenden.

    23. 6. Leistungsbewertung und Lernstandserhebungen

    24. 6. Leistungsbewertung und Lernstandserhebungen

    25. 6. Leistungsbewertung

    26. 7. Zeugnisse

    27. 7. Zeugnisse

    28. §§ 11 und 13 APO-SI i.V.m. § 46 Abs. 8 SchulG: Während der Erprobungsstufe: Überprüfung in 5/1, 5/2 und 6/1, ggf. Empfehlung an die Eltern; Aufstieg bei Notendurchschnitt von 2,0 in den schriftlichen Fächern Ende der Erprobungsstufe: Alte Regelung Im Verlauf der Sekundarstufe I: Versetzungskonferenz der RS/HS empfiehlt den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler den Wechsel. Beachte: Zweite Fremdsprache! Übrige Regelungen: Wie bisher

    29. §§ 15, 17 und 19 APO-SI: Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Förderung in den Fächern Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen, Naturwissenschaften sowie für erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel verwendet. Die Schulkonferenz beschließt hierfür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.

    34. § 43 APO-SI: NRW-Sportschulen sollen den Unterricht in den Klassen für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler so organisieren, dass die Schullaufbahn und die Laufbahn im Sport vereinbar sind. Die Aufnahme in eine NRW-Sportschule und ab Klasse 8 in eine Klasse für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler einer solchen Schule erfolgt nur bei nachgewiesener Eignung über eine sportpraktische Prüfung.

    35. Artikel 2 APO-SI: Gestuftes Inkraft- und Außerkrafttreten von Teilen: 1. Termin: 15.02.2007 (Verkündung) 2. Termin: 01.08.2007 3. Termin: 31.07.2009 4. Termin: 31.07.2010

    36. Schulgesetz: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Gesetze/SchulG_Info/SchulG_Text.pdf APO-SI: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/APOen/APO_SI-07-08.pdf AO-GS: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/APOen/AO_GS.pdf

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