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VDAB Wirtschaftsforum

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    1. VDAB Geschäftsstelle .... 1 VDAB Wirtschaftsforum Verordnungsmanagement- nehmen Sie das Heft selbst in die Hand Ausstellung von ärztlichen Verordnungen- damit Sie bekommen, was Sie wollen Ablehnung von Verordnungen- Widerspruch nicht zwecklos Die HKP-Richtlinie - was ist neu, was ändert sich evtl. noch

    2. VDAB Geschäftsstelle .... 2

    3. VDAB Geschäftsstelle .... 3 Gesetzliche Voraussetzungen SGB V – fünftes Sozialgesetzbuch § 37 § 38 § 92 § 132a

    4. VDAB Geschäftsstelle .... 4 1. Probleme beginnen meist am Anfang Ablehnende Bescheide auf eingereichte Verordnungen häuslicher Krankenpflege haben ihren Ursprung meist in Fehlern, die im Vorfeld der Ausstellung zu suchen sind. Sich darauf zu verlassen, der Arzt oder das von ihm beauftragte Personal werde die Verordnung schon ordnungsgemäß ausstellen, hat sich allzu oft als Fehlannahme heraus gestellt. Alle niedergelassenen Ärzte haben die „Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege“ erhalten. Leider hat sich kaum ein Mediziner oder das von ihm beschäftigte Personal die Mühe gemacht, die Richtlinien durchzulesen. Sollten Sie im Vorfeld diese Tatsache nicht berücksichtigen, führt dies dazu, dass daraus resultierende Probleme später zu Ihren Lasten gehen.

    5. VDAB Geschäftsstelle .... 5 Wie vermeide ich Fehler im Vorfeld? Vorab sollten Sie eine kurze Checkliste anlegen und an Hand dieser überprüfen, ob alle Voraussetzungen für das Einholen einer Verordnung gegeben sind. Wichtige Informationen Ja oder Nein Hat der Patient eine Pflegestufe? Wohnen andere Personen im gleichen Haushalt? Sind diese Personen geeignet, das heißt in der Lage die Maßnahme durchzuführen? Handelt es sich um Leistungen die im SGB XI enthalten sind? Ist der Patient selbst in der Lage die Maßnahme durchzuführen?

    6. VDAB Geschäftsstelle .... 6 2. Wie bekommen Sie eine Verordnung? Grundsätzlich sind der Versicherungsnehmer oder dessen Angehörige verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, die erforderliche Verordnung vor der Durchführung der Maßnahme ausstellen zu lassen. Aus Unkenntnis der Sachlage werden die von den Patienten eingeholten Verordnungen in den meisten Fällen in den Arztpraxen falsch ausgestellt. Um den damit verbundenen Aufwand möglichst klein zu halten, Empfiehlt es sich die Verordnungen selbst einzuholen!

    7. VDAB Geschäftsstelle .... 7 2. Wie bekommen Sie eine Verordnung? Werden Sie selber tätig, haben Sie folgende Vorteil: • Weniger Laufarbeit • Sicherheit auf die Genehmigung der verordneten Leistungen • Kein Erklärungsbedarf gegenüber den Angehörigen bei Ablehnung der Kostenübernahme

    8. VDAB Geschäftsstelle .... 8 2. Wie bekommen Sie eine Verordnung? Keine finanzielle Belastung der Patienten Mehr Planungssicherheit Übereinstimmung der Verordnung mit der tatsächlich erbrachten Leistung Übereinstimmung in der Anzahl der verordneten Leistungen und der erbrachten Einsätze Kein Zeitverlust bei fehlerhaft ausgestellter Verordnung und notwendiger Korrektur

    9. VDAB Geschäftsstelle .... 9 2.1 Wie vermeiden Sie fehlerhaft ausgestellte Verordnungen? Eine Variante wäre, die auslaufende Verordnung in Kopie mit dem Vermerk in die Arztpraxis zu faxen, die Folgeverordnung genau in der gleichen Art auszustellen wie die Vorherige. Dies wäre dem Grunde nach nicht erforderlich, da eine Durchschrift in der Praxis schon vorhanden ist. Für viele Pflegedienste hat sich folgende Vorgehensweise am besten bewährt:

    10. VDAB Geschäftsstelle .... 10 Mögliches Vorgehen vor Ausstellung der Verordnung am Beispiel eines Pflegedienstes Vorgehen Über unser Patientenprogramm lassen wir für jeden Arzt einen Ausdruck mit seinen Patienten anfertigen. Zu jedem Patient fügen wir die zu verordnende Maßnahme mit der korrekten Bezeichnung und der Häufigkeit der Durchführung ein. Die verordnungsrelevante Diagnose wird als Vorschlag mit angegeben Die Verordnungsdauer wird als Vorschlag angegeben. Jedem Arzt wird seine Patientenliste per Fax vier Tage vor Ablauf mit dem Vermerk „Verordnung wird am ... abgeholt“ übermittelt. Auf keinen Fall sollten Sie es versäumen die Verordnung selbst abzuholen.

    11. VDAB Geschäftsstelle .... 11 2.2 Was ist zu tun, wenn die Verordnung trotzdem einmal fehlerhaft ist? Sollte einmal trotz aller Vorsichtsmaßnahmen eine fehlerhafte Verordnung bei Ihnen eingehen, kann folgendermaßen verfahren werden: Vorgehen bei fehlerhafter Verordnung Fehlerhafte Verordnung zur Krankenkasse faxen Kopie der Verordnung anlegen Mitteilung an die Krankenkasse, dass Sie die Verordnung korrigieren lassen Verordnung mit Durchschriften in der Praxis vorlegen Darauf achten, dass der Durchschlag der Praxis ebenfalls mit geändert wird Änderung mit Stempel und Unterschrift des Arztes versehen lassen Geänderte Verordnung erneut faxen Geänderte Verordnung erneut kopieren Unterschrift des Patienten auf der Antragsseite einholen Beantragung der Leistungen durch den Pflegedienst Eventuell Erläuterung wegen verspäteter Beantragung beifügen

    12. VDAB Geschäftsstelle .... 12 Bei fristwahrender Übersendung per Fax beachten: Verordnung sollte lesbar ausgefüllt sein. Die Vor- und Rückseite des Musters 12 sollte enthalten sein, weil auf der Rückseite die Unterschrift des Versicherten mit dem Bewilligungsantrag ist. Das Faxprotokoll muss aufbewahrt werden.

    13. VDAB Geschäftsstelle .... 13 Merke: Es ist dringend davon abzuraten, eine fehlerhafte Verordnung selbstständig oder eigenhändig zu korrigieren. Jede Veränderung durch Sie erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung!

    14. VDAB Geschäftsstelle .... 14 2.3 Wie verfahren Sie mit den neuen Verordnungen? Die „Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege“ legen fest, dass vor der Leistungserbringung eine Genehmigung der Krankenkasse einzuholen ist. Sollte dies nicht möglich sein, so ist die Verordnung spätestens am dritten auf die Ausstellung folgenden Arbeitstag vorzulegen. Tipp: In diesem Fall empfiehlt es sich, der Krankenkasse in einem kurzen Anschreiben mitzuteilen, weshalb die Verordnung nicht vor der Leistungsübernahme eingereicht werden konnte

    15. VDAB Geschäftsstelle .... 15 Musterbrief für verspätet eingereichte Verordnung Ambulanter Pflegedienst Peter Maier Kirchhofstraße 2 68889 Musterhausen 11. August 2004 Musterkrankenkasse Postfach 111166 58378 Eisenberg Verspätete Verordnung Sehr geehrte Damen und Herren, für den in der Verordnung genannten Patienten, Herr ……....... kann die Verordnung häuslicher Krankenpflege erst heute eingereicht werden. Herr ……........... wurde am Freitag nachmittag aus dem Krankenhaus entlassen. Der ihn betreuende Vertragsarzt war zu dieser Zeit nicht mehr zu erreichen. Zur Sicherung der Patientenversorgung musste die Maßnahme am Tag der Entlassung durchgeführt werden. Wir bitten Sie die Verordnung ab dem …… zu genehmigen. Mit freundlichen Grüßen ________________________ Peter Maier (Geschäftsführer)

    16. VDAB Geschäftsstelle .... 16 Fristgerechte Folgeverordnung – Weigerung des Arztes Unerklärlicherweise begegnen wir in der Praxis immer wieder Ärzten die sich weigern, die Folgeverordnung fristgerecht in den drei Tagen vor Ablauf der alten Verordnung auszustellen. Selbst der Verweis auf die gültigen Richtlinien und die Vorlage der Durchschrift, auf der vermerkt ist, wann die Folgeverordnung auszustellen ist, hilft da nicht weiter. Zur Klärung der Sachlage sollten Sie in einem Gespräch versuchen, den Arzt davon zu überzeugen, dass diese Maßnahme vom Pflegedienst nicht gewollt ist, sondern dass es sich um eine Verfahrensweise handelt, die in den HKP-Richtlinien festgelegt ist. Sollte eine Einigung auf diesem Wege nicht möglich sein, müssen Sie zur Sicherung Ihrer Ansprüche eine schriftliche Mitteilung an die Krankenkasse richten.

    17. VDAB Geschäftsstelle .... 17 Musterbrief verspätete Verordnung Ambulanter Pflegedienst Peter Maier Kirchhofstraße 2 68889 Musterhausen 11. August 2004 Musterkrankenkasse Postfach 111166 58378 Eisenberg Fristgerechte Vorlage der Folgeverordnung Sehr geehrte Damen und Herren, am ……….. haben wir uns bemüht, in der Praxis von Herrn Dr. ….........…… eine Folgeverordnung für Ihren Versicherten Herrn ……….. zu bekommen. Leider wurde uns von Herrn Dr. …..........….. mitgeteilt, er stelle keine neue Verordnung vor Ablauf der noch gültigen aus. Zur Vermeidung finanzieller Nachteile für Ihren Versicherten bitten wir Sie, die Verordnung rückwirkend zu genehmigen und die Praxis zu veranlassen, künftig die Folgeverordnung nach den HKP-Richtlinien fristgerecht auszustellen. Mit freundlichen Grüßen _________________________ Peter Maier (Geschäftsführer)

    18. VDAB Geschäftsstelle .... 18 Ausstellung von ärztlichen Verordnungen Damit Sie bekommen, was Sie wollen In einem Markt, wo die Konkurrenz groß ist und die Gewinnspanne eng kalkuliert werden muss, gilt es, sichere und krisenfeste Beziehungen zu den Kunden aufzubauen. Kommunikation und Service sind die Basis für langfristige Kundenbindung.

    19. VDAB Geschäftsstelle .... 19 Ausstellung von ärztlichen Verordnungen Damit Sie bekommen, was Sie wollen Die ärztlichen Verordnungen sind die Grundlage, auf der die Behandlungspflege nach SGB V erfolgt. Ohne ärztlichen Auftrag und nachfolgende Bewilligung der Leistung von Seiten der Krankenkassen als Kostenträger, können behandlungspflegerische Leistungen nicht erbracht und nicht abgerechnet werden. Die Krankenkassen entscheiden allerdings mit Hilfe des MDK über die Angemessenheit und Notwendigkeit der Verordnung.

    20. VDAB Geschäftsstelle .... 20 Ausstellung von ärztlichen Verordnungen Damit Sie bekommen, was Sie wollen Die Tatsache, dass alle drei Bereiche: Pflegedienst, Kasse und Arzt vordergründig um das Wohl ihrer Klienten besorgt sind und in deren Sinne handeln wollen, schließt nicht aus, dass sie sich auf einem Dienstleistungsmarkt befinden, in dessen Mitte der Klient als Pflegekunde, Patient und Versicherter steht, in dem sie aber unterschiedliche wirtschaftliche Einzelinteressen verfolgen: 1. Der Pflegedienst will Leistungen abrechnen, 2. die Krankenkassen wollen Kosten sparen, 3. der Arzt will die Behandlung seiner Klienten absichern, ohne dauernd selbst eingreifen zu müssen (unlukrative Hausbesuche).

    21. VDAB Geschäftsstelle .... 21 Ausstellung von ärztlichen Verordnungen Damit Sie bekommen, was Sie wollen Die Interessen der Pflegedienste liegen darin, Pflegekunden zu erhalten, zu behalten und diese bedarfsgerecht zu versorgen. Dazu ist es notwendig, sowohl mit den Kassen als auch mit den Ärzten zu kooperieren. Laut SGB V wird zur Erbringung einer behandlungspflegerischen Dienstleistung eine ärztliche Verordnung benötigt. Diese hat schriftlich und auf dafür vorgesehenen Vordrucken zu erfolgen, die der Arzt vorrätig haben muss.

    22. VDAB Geschäftsstelle .... 22 Ärztliche Verordnung Die Verordnung ist • vom Arzt auszustellen, • vom Patienten zu unterschreiben, • vom Pflegedienst bei der zuständigen Krankenkasse einzureichen. Der Arzt • gibt Daten des Patienten an, • nennt die Diagnose, • erläutert Grund für Beauftragung eines Pflegedienstes (z. B Patient ist blind, kann Medikament nicht allein nehmen), • benennt Art der Tätigkeit/Häufigkeit/Zeitrahmen (von-bis-Datum der Behandlungspflege), • unterschreibt die Verordnung (plus Stempel).

    23. VDAB Geschäftsstelle .... 23 Der Patient • unterschreibt die Verordnung auf der Rückseite, • gibt seine Daten an, • versichert, dass diese Leistung nicht von ihm oder einem Angehörigen erbracht werden kann, Der Pflegedienst • gibt Adresse des Pflegedienstes an, • benennt die zu erbringenden Leistungen, die Häufigkeit und den Zeitrahmen, • unterschreibt (plus Datum und Stempel), Die Krankenkasse • nimmt Verordnung entgegen, • lässt sie vom MDK ggf. prüfen, • bewilligt, schränkt ein oder lehnt ab, • sendet Bescheid an den Pflegedienst zurück.

    24. VDAB Geschäftsstelle .... 24 Ärztliche Verordnung Der Pflegedienst erbringt mit Erhalt der Verordnung die verordneten Leistungen bei dem Klienten. Bei ordnungsgemäßer Einreichung und Abwicklung (siehe Verträge mit den Krankenkassen), kann der Pflegedienst die Leistungen so lange erbringen und auch der Krankenkasse in Rechnung stellen, bis von dort ein anderer Bescheid – entweder vorab per Telefon oder schriftlich – erfolgt. Die genauen Bestimmungen sind mit den Kassenverbänden und den Pflegediensten vertraglich festgelegt.

    25. VDAB Geschäftsstelle .... 25 2. Ziel Das oberste Ziel ist Wirtschaftlichkeit und das bedeutet im Falle der Leistungserbringung aus dem SGB-V-Bereich, • dass die Verordnungen pünktlich und gesichert eintreffen müssen, • dass es keine Lücken in den Bewilligungszeiträumen gibt, • dass nicht Leistungen erbracht werden, die später nicht erstattet werden. Ziel ist die bedarfsgerechte Versorgung und Behandlung des Klienten. Dieses Ziel streben sowohl der Arzt und die Pflegedienste, als Auch die Krankenkassen an und selbstverständlich auch der Betroffene Klient selber.

    26. VDAB Geschäftsstelle .... 26 2. Ziel Aus Sicht des Pflegedienstes gilt die Weiterversorgung und Neugewinnung von Kunden als vorrangiges Interesse. Als Dienstleistungsunternehmen ist ein Pflegedienst existenziell darauf angewiesen, neue Kunden zu erhalten und alte Kunden zu behalten. Hier ist es wichtig, den Kundenbegriff durchaus weiter zu fassen.

    27. VDAB Geschäftsstelle .... 27 2. Ziel Nicht nur der direkte Bezieher von Leistungen durch den Pflegedienst ist als Kunde zu sehen, sondern natürlich auch alle diejenigen, die dem Betrieb Kunden zuführen. Von diesem Standpunkt betrachtet, sind die Ärzte als wichtige Kunden zu sehen, denen Dienstleistungen vonseiten des Pflegedienstes anzubieten, als strategisch sinnvolle Maßnahme erscheinen kann.

    28. VDAB Geschäftsstelle .... 28 2. Ziel Im Bereich des SGB V haben wir es also mit mindestens zwei zu bedenkenden Kundengruppen zu tun: • dem Arzt als Kunden, • dem Pflegekunden.

    29. VDAB Geschäftsstelle .... 29 3. Probleme Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen kann es zu Problemen in der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten kommen.

    30. VDAB Geschäftsstelle .... 30 Einige der häufigsten Problemfälle • Vonseiten des Pflegedienstes wird ein Problem beim Pflegekunden wahrgenommen, der darüber informierte Arzt sieht aber die Notwendigkeit einer ärztlichen Verordnung nicht ein. • Der Arzt wünscht bei seinem Patienten die Durchführung einer Maßnahme der Behandlungspflege, die die Krankenkassen nicht erstatten (z. B. Verband kontrollieren ohne Verbandwechsel durchzuführen, regelmäßige Blutdruckmessung).

    31. VDAB Geschäftsstelle .... 31 Einige der häufigsten Problemfälle Der Pflegedienst braucht rechtzeitig (noch vor Ablauf der alten Verordnung) eine Folgeverordnung, um eine nahtlose Versorgung zu gewährleisten, der Arzt sieht die rechtzeitige Ausstellung der Verordnung nicht ein („Wir stellen erst im neuen Quartal eine neue Verordnung aus.“). Verordnungen werden nicht in der Weise korrekt vom Arzt ausgefüllt, dass die Krankenkasse sie akzeptiert. Bitten vonseiten des Pflegedienstes um Neuausstellung oder Korrektur wird mit Unverständnis begegnet [„Ich bin der Arzt und meine Anordnungen müssen befolgt werden, selbst wenn ich sie auf Klopapier schreibe.“ (Originalzitat)]

    32. VDAB Geschäftsstelle .... 32 Einige der häufigsten Problemfälle Verordnungen werden erst ausgestellt, - wenn der Patient vom Arzt gesehen wurde (Transfer soll der Pflegedienst organisieren), - wenn der Arzt den Patienten zu Hause gesehen hat (Pflegedienst soll zur gewünschten Hausbesuchszeit vor Ort sein) oder - wenn der Arzt die Chipkarte und die 10,- Euro Praxisgebühr vorliegen hat (soll der Pflegedienst beschaffen).

    33. VDAB Geschäftsstelle .... 33 Probleme Diese und andere Probleme gilt es zusätzlich zu dem schon beschriebenen Prozedere zu bewältigen, um eine lückenlose Versorgung und Bezahlung der Leistungen zu gewährleisten und um die Kunden (Ärzte und Klienten) zu halten. Der Weg der Problemlösung geht über Kommunikation. Eine gelungene Kommunikation zwischen Arzt und Pflegedienst ist der entscheidene Erfolgsfaktor in dieser Beziehung.

    34. VDAB Geschäftsstelle .... 34 Mangelndes Selbstbewusstsein Obwohl sich in den letzten Jahrzehnten viel an der Situation geändert hat, ist allzu oft noch ein zu geringes Selbstverständnis für die Hochwertigkeit pflegerischer Leistungen vonseiten der Pflegenden selber anzutreffen (als müsste man sich schämen, für den Dienst am anderen Geld zu verlangen), eine Einstellung, die durch die Vermischung von karitativen Gedanken und eine auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtete Berufstätigkeit innerhalb des Pflegeberufes gefördert wird.

    35. VDAB Geschäftsstelle .... 35 Hier ein (aus dem Leben gegriffenes) Beispiel, wie schnell sich solch ein Machtwechsel vollziehen kann: Ein Arzt ruft Freitagnachmittag beim Pflegedienst an, mit der Bitte, eine seiner Patientinnen, die überraschenderweise vorzeitig aus dem Krankenhaus entlassen worden ist, sofort zu versorgen. Er will sie versorgt wissen, um beruhigt ins Wochenende gehen zu können und ist dazu auf die Mithilfe des Pflegedienstes angewiesen. Die Pflegedienstleitung hat in diesem Fall die Machtposition etwas zu gewähren oder abzulehnen. Sie bittet um Bedenkzeit, verschiebt die Einsatzpläne einiger Mitarbeiter und ruft in der Arztpraxis zurück, um die Übernahme der Klientin zuzusagen. Der Arzt bedankt sich. Die Pflegedienstleitung sagt, sie brauche nun noch vor dem Wochenende eine ärztliche Verordnung. Der Arzt antwortet: „Da müssen Sie erst die Chipkarte der Patientin herbeischaffen, vorher stellen wir nichts aus.“

    36. VDAB Geschäftsstelle .... 36 Was will der Arzt? • Der Arzt will keine Arbeit mit dem Schnittstellenmanagement haben. • Der Arzt will notwendige behandlungspflegerische Tätigkeiten bei seinem Patienten durch einen Pflegedienst erbracht sehen. • Er will sich keine Gedanken machen müssen und möglichst wenig Arbeit haben. • Er will einen anstrengenden Patienten loswerden. • Er will Hausbesuche einsparen, indem der Pflegedienst die Krankenbeobachtung übernimmt. • Er will die Wünsche seiner Patienten nach Betreuung erfüllen. • Er will Verantwortung teilen. • Er will mit anderen Berufsgruppen kooperativ zusammenarbeiten, weil ihm dies die sinnvollste Behandlungsmethode zu sein scheint. • Er will eine Krankenhauseinweisung seines Patienten vermeiden

    37. VDAB Geschäftsstelle .... 37 Was will der Pflegedienst? • Der Pflegedienst will die ärztliche Verordnung für Behandlungspflege erhalten. • Er will einen neuen Pflegekunden bekommen. • Er will die Bezahlung der erbrachten Leistungen sichern. • Er will eine Weiterleistung der Behandlungspflege sicherstellen. • Er wünscht sich weitere Aufträge vom Arzt (Übermittlung weiterer Pflegekunden).

    38. VDAB Geschäftsstelle .... 38 Ausgangsposition Die Gegenüberstellung der unterschiedlichen Bedürfnislagen von Arzt und Pflegedienst zeigt deutlich, dass es dem Arzt vor allem um inhaltliche Aspekte geht. Rein wirtschaftlich-materiell hat er zunächst einmal nichts von einem Einbezug eines Pflegedienstes in die Versorgung zu erwarten. So lehnte beispielsweise einmal ein Arzt die Ausstellung einer Verordnung mit den Worten ab: „Warum soll ich das machen, da habe ich doch nichts davon, nur Sie.“

    39. VDAB Geschäftsstelle .... 39 Gute Ausgangsposition Sorgen Sie dafür, das Gespräch in der Sachebene zu halten und zwar auf beiden Wegen: beim Sprechen und beim Hören (was nicht bedeutet, dass bei gutem Einvernehmen und längerer Zusammenarbeit Auch mal andere Ebenen mit in das Gespräch einfließen können). Schaffen Sie eine Ausgangsposition, von der aus Sie sich sicher in der Sachebene bewegen können: Machen Sie sich selbst Ihre Ausgangslage klar: Sie sind ein Dienstleistungsunternehmen, der Arzt ist ein Kunde, über den Sie weitere Klienten zugewiesen bekommen möchten. Was sind Sie bereit, dafür als Service zu bieten?

    40. VDAB Geschäftsstelle .... 40 Richtige Sachebene Notwendiger Service Halten Sie Daten und Fakten zum Klienten, um den es geht, bereit. Geben Sie eine Rückmeldung zu seinem Zustand, aus dem auch die Notwendigkeit einer weiteren Behandlungspflege hervorgeht. Machen Sie deutlich, dass es weder um Sie geht, noch darum, dass der Arzt Ihnen einen Gefallen tut, sondern um die Versorgung des gemeinsamen Klienten. Argumentieren Sie sachlich richtig (in Kenntnis der Vertrags- und Gesetzesbedingungen).

    41. VDAB Geschäftsstelle .... 41 Was ist, wenn .... ... die Verordnung zu spät kommt? Auch in diesem Falle sollte das Gespräch gesucht werden. Wenn absehbar ist, dass die Verordnung nicht rechtzeitig bei der Krankenkasse eingehen wird, wodurch sich der Bewilligungszeitraum verschiebt und Lücken in der Bezahlung der Leistungen auftreten werden, sollte das Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Krankenkasse gesucht werden. Die sachliche Erklärung des Tatbestandes und der Gründe, die dazu geführt haben, verbunden mit der Frage, was nun zu tun ist, um den Versicherten nicht unversorgt zu lassen, wird in den meisten Fällen ein Einlenken vonseiten der Sachbearbeiter nach sich ziehen – mit einer Vorgabe, wie zu verfahren ist (z. B die verspätete Verordnung vorab zu faxen oder mit erklärendem Beibrief zu schicken oder vom Arzt die Erklärung für die Verspätung auf der Verordnung vermerken zu lassen).

    42. VDAB Geschäftsstelle .... 42 Was ist, wenn .... ... die Verordnung falsch ausgefüllt ist? In keinem Fall darf man selbst den Fehler auf dem Verordnungsblatt korrigieren. In diesem Fall kann auch wieder die Krankenkasse informiert werden und dann muss die Verordnung dem Arzt noch einmal zur Korrektur vorgelegt werden. ... die Krankenkasse nicht zahlt? Dies wird in jedem Fall begründet. Je nach Begründung sollte entweder das Gespräch gesucht werden oder der Patient zum Widerspruch ermutigt werden. Hat der Pflegedienst die Nichtzahlung der erbrachten Leistungen nicht selbst zu verantworten, sollten diese dem Klienten privat in Rechnung gestellt werden. Der Klient hat dann die Möglichkeit, sich über eine Erstattung selbst mit der Krankenkasse auseinander zu setzen.

    43. VDAB Geschäftsstelle .... 43 Serviceleistungen des Pflegedienstes können sein: Chipkarte vorbeibringen Praxisgebühr von Klienten besorgen und in der Praxis einzahlen Verordnung abholen Den Wohnungsschlüssel für den Hausbesuch beim Arztes vorbeibringen und wieder abholen Während des Hausbesuches einen betreuenden Mitarbeiter vor Ort lassen Schnittstellenmanagement (z. B. Krankengymnastik organisieren) Regelmäßige Zustandsberichte (schriftlich) zuschicken Monatlicher Datentransfer (z. B. BZ-Werte zuschicken)

    44. VDAB Geschäftsstelle .... 44 Ablehnung von Verordnungen Widerspruch nicht zwecklos Leistungsrecht und Leistungserbringungsrecht Beim Vorgehen gegen die Ablehnung von Verordnungen ist zunächst zu beachten, dass deren Adressat der Versicherte ist. Die wesentlichen Fragen spielen sich im Leistungsrecht ab. Das Leistungsrecht bezeichnet die Beziehung zwischen dem Versicherten und der Krankenkasse. Steht dagegen ausschließlich der Vergütungsanspruch des Pflegedienstes gegen die Krankenkasse infrage, geht es um das Leistungserbringungsrecht. Als Leistungserbringungsrecht wird die Beziehung zwischen dem Leistungserbringer (Pflegedienst) und der Krankenkasse bezeichnet. Dieses wird vor allem durch die Verträge nach § 132a Abs. 2 SGB V ausgestaltet.

    45. VDAB Geschäftsstelle .... 45 Ablehnung von Verordnungen Bei der Ablehnung von Verordnungen ist der Versicherte in seinen Rechten betroffen. Der Vergütungsanspruch des Pflegedienstes besteht zwar in aller Regel in diesem Fall ebenfalls nicht. Dennoch können Widerspruch und Klage gegen Eingriffe in die vertragsärztlichen Verordnungen nur durch Versicherte und Ärzte, aber nicht durch den Pflegedienst eingelegt werden.

    46. VDAB Geschäftsstelle .... 46 Ablehnung von Verordnungen Gleichwohl gehört es zu einem guten Leistungsmanagement, dass die Pflegedienstleitung erkennt, wann ein Widerspruch des Versicherten Aussicht auf Erfolg bietet und wann nicht. Denn wenn eine Verordnung abgelehnt wird, sich der Versicherte die verordneten Leistungen aber während eines schwebenden Verfahrens weiter beschafft, müssen ggf. Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass die Leistungen privat liquidiert werden können.

    47. VDAB Geschäftsstelle .... 47 Ablehnung von Verordnungen Die folgenden Ausführungen und Muster zeigen die typischen Fälle von Ablehnungen von Verordnungen und das mögliche Vorgehen der Versicherten hiergegen auf. Diese typischen Fälle sind Ablehnungen von Verordnungen wegen • vermeintlich fehlender medizinischer Notwendigkeit der verordneten Maßnahmen, • fehlenden Bezugs zur Verkürzung oder Vermeidung von Krankenhausaufenthalten im Falle der Forderung nach § 37 Abs. 1 SGB V, •

    48. VDAB Geschäftsstelle .... 48 Ablehnung von Verordnungen der Zuordnung von Behandlungspflegen als krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zu einem Hilfebedarf nach dem SGB XI, der Möglichkeit der Übernahme der Häuslichen Krankenpflege durch eine im Haushalt lebende Person nach § 37 Abs. 3 SGB V, • der Überschreitung der Regeldauer oder Regelhäufigkeit der verordneten Maßnahmen nach dem Leistungsverzeichnis der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinien, • der Leistungserbringung außerhalb des Haushaltes (Schulkinder) oder bei Personen ohne festen Haushalt (Obdachloseneinrichtung), Widerspruch nur durch Versicherte oder Ärzte möglich

    49. VDAB Geschäftsstelle .... 49 Ablehnung aufgrund § 37 Abs. 3 SGB V „Der Anspruch auf Häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.“ Trotz der mittlerweile vorhandenen Rechtsprechung auch des BSG lehnen einige Krankenkassen Verordnungen noch immer ab, wenn Pflegepersonen außerhalb des Haushalts leben, aber die Maßnahmen mit erbringen könnten, oder wenn im – räumlich verstandenen – Haushalt Personen nicht in der Lage oder nicht willens sind, die Maßnahmen zu erbringen. Noch weitergehend hat das BSG den Leistungsausschluss ausdrücklich vom aktiven und passiven Einverständnis des Versicherten und der im Haushalt lebenden Person zur Übernahme abhängig gemacht.

    50. VDAB Geschäftsstelle .... 50 Beispiel: Eheleute Paul und Vroni wohnen auch nach 30 Jahren Ehe in derselben Wohnung. Paul entwickelt aber Ekelgefühle, wenn es darum geht, Vroni Injektionen zu verabreichen oder einen Verbandwechsel vorzunehmen. Vroni wiederum kann nicht ertragen, wenn Paul ihr in ihrer Hilflosigkeit derart nahe kommt. Nach der Rechtsprechung ist beides ein rechtfertigender Grund, das aktive bzw. passive Einverständnis zur Versorgung abzulehnen.

    51. VDAB Geschäftsstelle .... 51 Fehlende medizinische Notwendigkeit der Verordnung Das Kernproblem liegt dabei in der Frage, welche Entscheidungen und Überprüfungen die Krankenkasse selbst vollziehen darf und hinsichtlich welcher Sachverhalte sie externen Sachverstand hinzuziehen muss. 1. Senat des BSG: Und um die medizinische Entscheidung des Vertragsarztes zu erschüttern, braucht sie eine gutachtliche Stellungnahme des MDK, und zwar zwingend.

    52. VDAB Geschäftsstelle .... 52 Fehlende medizinische Notwendigkeit der Verordnung Der Hintergrund dieser Regelung ist eindeutig: Es sollen keine Entscheidungen über therapeutische Sachverhalte durch unkundige Personen getroffen werden. Dem ärztlichen Sachverstand des verordnenden Arztes muss zur Beurteilung vielmehr entsprechender ärztlicher und neutraler Sachverstand entgegengehalten werden. Deshalb die Bestimmung des § 275 Abs. 1 Satz 1 SGB V.

    53. VDAB Geschäftsstelle .... 53 § 275 Abs. 1 Satz 1 SGB V Begutachtung und Beratung: Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, …… eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen

    54. VDAB Geschäftsstelle .... 54 Fehlende medizinische Notwendigkeit der Verordnung Dennoch sucht sich die Praxis oft andere Wege: • Es wird wegen der häufig langen Bearbeitungszeiten des MDK und wegen der engen personellen Ressourcen eine Pflegeberaterin zu einem Hausbesuch geschickt. Diese prüft dann die Erforderlichkeit der Verordnung. Es wird auf pauschalierte Gutachten des MDK verwiesen, die z. B. Ausführungen zur Regeldauer von Wundversorgungen enthalten, aber nicht den konkreten Einzelfall zum Gegenstand haben.

    55. VDAB Geschäftsstelle .... 55 Fehlende medizinische Notwendigkeit der Verordnung Wenn es bei § 275 Abs. 1 Satz 1 SGB V u. a. darum geht, dass nur ein Arzt einer neutralen Institution (MDK) dem verordnenden Vertragsarzt entsprechenden unbefangenen Sachverstand entgegenhalten können soll, ist klar, dass eine Honorarkraft (Pflegeberaterin o. Ä.) der Krankenkassen keine bindenden gutachtlichen Stellungnahmen über die vertragsärztliche Entscheidung abgeben kann. • Erstens fehlt u. U. die Neutralität, • zweitens darf eine Pflegefachkraft berufsrechtlich nicht die vertragsärztlichen Entscheidungen überprüfen, • drittens handelt es sich bei § 275 Abs. 1 Satz 1 SGB V um eine Muss-Vorschrift.

    56. VDAB Geschäftsstelle .... 56 Fehlende medizinische Notwendigkeit der Verordnung Erforderlich ist außerdem eine gutachtliche Stellungnahme, die sich auf den Einzelfall bezieht. Eine abstrakte vorformulierte Äußerung des MDK genügt § 275 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht.

    57. VDAB Geschäftsstelle .... 57 Widerspruch nicht zwecklos Viele Verfahren lassen sich vermeiden, wenn die Richtlinien über die Verordnung Häuslicher Krankenpflege des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (jetzt „Gemeinsamer Bundesausschuss“) von vornherein konsequent beachtet werden, und zwar von beiden Seiten. Außerdem ist das Verfahrensrecht zu berücksichtigen.

    58. VDAB Geschäftsstelle .... 58 Widerspruch Der Pflegedienst sollte keinesfalls im Auftrag oder in Vollmacht des Versicherten Widerspruch einlegen. Dies stellt einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, also eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Widerspruchsfrist für Leistungen beträgt einen Monat (nicht: vier Wochen!). Sie beginnt erst mit dem Zugang der Ablehnung beim Versicherten

    59. VDAB Geschäftsstelle .... 59 Rechtsmittelbelehrung Die kurze Frist von einem Monat setzt voraus, dass eine vollständige Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der Krankenkasse enthalten ist. Fehlt die Rechtsmittelbelehrung oder ist sie unvollständig, beträgt die Frist ein Jahr ab Zugang bei Versicherten. Die Rechtsmittelbelehrung muss Auskunft über folgende Fragen geben: Rechtsmittel? Widerspruch Wie lange? einen Monat Ab wann? ab Zugang des Bescheides An wen zu richten? Krankenkasse Form? mündlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle Wie zu wahren? durch Zugang bei der Krankenkasse vor Fristablauf

    60. VDAB Geschäftsstelle .... 60 Rechtsmittelbelehrung Eine vollständige Rechtsbehelfsbelehrung lautet z. B.: „Gegen diesen Bescheid ist die Klage zulässig. Sie ist innerhalb eines Monates [wie lange?] ab Zugang [wann beginnt die Frist] schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle [auf welche Weise] beim Sozialgericht ... [wo?] einzulegen. Frist wahrend ist der Eingang beim Sozialgericht [wie ist die Frist zu wahren?].“

    61. VDAB Geschäftsstelle .... 61 Rechtsmittelbelehrung Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder fehlt eine der Angegebenen Komponenten, so beträgt die Frist für den Widerspruch oder die Klage grundsätzlich ein Jahr.

    62. VDAB Geschäftsstelle .... 62 Antrag auf Widerspruch nach § 44 SGB X Die Versäumung einer Widerspruchs- oder Klagefrist führt normalerweise im Recht dazu, dass der negative Bescheid so genannte Bestandskraft erlangt und deshalb nicht mehr aufgehoben werden kann. Im Sozialrecht gibt es eine Besonderheit. Nach § 44 SGB X kann auch ein bestandskräftiger Bescheid wieder aufgehoben und eine neue Entscheidung getroffen werden.

    63. VDAB Geschäftsstelle .... 63 Antrag auf Widerspruch nach § 44 SGB X § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X regelt: „Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.“

    64. VDAB Geschäftsstelle .... 64 Antrag auf Widerspruch nach § 44 SGB X Möchte ein Versicherter also einen bestandskräftigen die Verordnung ablehnenden Bescheid überprüfen, kann er einen entsprechenden Antrag nach § 44 SGB X formulieren: „Ich beantrage, den Bescheid vom ..., soweit mit ihm die Bewilligung vertragsärztlich verordneter Maßnahmen gemäß § 37 SGB V abgelehnt wurde, nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufzuheben, die verordneten Maßnahmen zu bewilligen und mich von den Kosten der selbst beschafften Leistungen freizuhalten/mir die Kosten der selbst beschafften Leistung in Höhe von € ... zu erstatten.“

    65. VDAB Geschäftsstelle .... 65 Klageverfahren Bei den Fristen gelten dieselben Grundsätze wie bei den Widerspruchsverfahren. Bei den Klagen müssen die bisher für die Leistung angefallenen Beträge einmal privat in Rechnung gestellt worden sein – also nicht gegenüber der Krankenkasse, die ja gerade keine oder keine vollständige Bewilligung ausgesprochen hat! Nicht erforderlich ist es, dass der Versicherte vor der Klage tatsächlich die Rechnungen begleicht. Die Forderung kann z. B. auch gestundet werden.

    66. VDAB Geschäftsstelle .... 66 Bedeutung der Pflegeverträge Zunehmend argumentieren die Krankenkassen, dass Pflegedienste keine verordneten Leistungen gegenüber Versicherten in Rechnung stellen dürfen, deren Bewilligung die Krankenkassen zuvor abgelehnt haben. Wenn Pflegedienste private Kostenerstattung wegen abgelehnter Leistungen geltend machen, bedarf es aber einer vertraglichen Grundlage der Abrechnung zwischen dem Versicherten und dem Pflegedienst.

    67. VDAB Geschäftsstelle .... 67 Welchen Schutzzweck hat Ziffer 23 HKP-RL? „ Die Krankenkasse übernimmt bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die vom Vertragsarzt verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen entsprechend der vereinbarten Vergütung nach § 132 a Abs. 2 SGB V, wenn die Verordnung spätestens am dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird. Das Nähere regeln die Partner der Rahmenempfehlungen nach § 132 a Abs. 1 SGB V.“

    68. VDAB Geschäftsstelle .... 68 Welchen Schutzzweck hat Ziffer 23 HKP-RL? Der Schutzzweck der Ziffer 23 HKP-RL lässt sich am besten anhand eines fiktiven Austauschs der Argumente zwischen Krankenkasse und Pflegedienst darstellen: Krankenkasse: Verweist auf Bewilligungsverfahren. Häusliche Krankenpflege darf nicht zulasten der Kasse erbracht werden, bevor Verordnung bewilligt ist. Daher kein Anspruch auf Vergütung bis zum Zugang der Bewilligung.

    69. VDAB Geschäftsstelle .... 69 Welchen Schutzzweck hat Ziffer 23 HKP-RL? Pflegedienst: Wenn er die Versorgung übernimmt oder übernommen hat, gilt die ärztliche Verordnung auch als Anordnung. Haftungsrechtlich ist er an die Vorgaben des Arztes gebunden. Die Maßnahmen sind in der Regel unaufschiebbar. Da der Pflegedienst die therapeutische Entscheidung des Arztes nicht beurteilen darf, ist es also unzumutbar, wenn er für Maßnahmen, die er erbringen muss, das volle Vergütungsrisiko trägt. Krankenkasse: Genauso einseitig ist es, wenn die Kasse das volle Risiko für eventuell unwirtschaftliche Maßnahmen bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens trägt. Der Pflegedienst hätte es nämlich in der Hand, jetzt das Bewilligungsverfahren hinauszuzögern und so Vergütungsansprüche auch für unwirtschaftliche Leistungen zu schaffen.

    70. VDAB Geschäftsstelle .... 70 Welchen Schutzzweck hat Ziffer 23 HKP-RL? Pflegedienst und Kasse: Also ist ein Kompromiss nötig. Die Kasse muss möglichst schnell in die Lage versetzt werden, die Verordnung prüfen zu lassen, um die Vergütung unwirtschaftlicher Maßnahmen einzudämmen. Der Pflegedienst seinerseits muss vom Risiko von in der Sphäre der Kasse liegenden Verzögerungen entlastet werden. Ergebnis: Wenn die Verordnung fristgerecht vorgelegt wird, schuldet die Kasse auch dann die Vergütung, wenn sich die Maßnahmen danach als unwirtschaftlich herausstellen.

    71. VDAB Geschäftsstelle .... 71 Vorlage erst nach Ablauf von drei Arbeitstagen Immer häufiger ziehen die Krankenkassen aus Ziffer 23 HKP-RL Umkehrschlüsse. Wenn der Pflegedienst die Verordnung nicht Fristgerecht einreiche, erhalte er generell erst ab Eingang der Verordnung die Vergütung. Der Schutzzweck der Vorlagefrist betrifft aber vor allem nicht Notwendige Verordnungen. Ist die Verordnung unstreitig notwendig, entsteht der Krankenkasse aus einer geringfügig verspäteten Vorlage jedenfalls kein Schaden. Dieser könnte nur entstehen, wenn eine nicht medizinisch notwendige Verordnung erst nach dieser Frist eingereicht wird und die Krankenkasse bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens trotzdem die Vergütung zu tragen hätte.

    72. VDAB Geschäftsstelle .... 72 Vorlage erst nach Ablauf von drei Arbeitstagen Die Vorlagefrist dient jedoch dazu, die Kasse vor über Gebühr langen Vergütungsansprüchen bei unwirtschaftlichen Maßnahmen zu schützen. Ist die Verordnung unstreitig wirtschaftlich und medizinisch notwendig, entsteht der Krankenkasse kein Schaden. Aus einer geringfügig verspäteten Vorlage der Verordnung bei der Krankenkasse resultiert dann kein Schaden für diese, wenn die Verordnung ohnehin zu bewilligen gewesen wäre.

    73. VDAB Geschäftsstelle .... 73 Vorlage frist wahrend per Fax? Wie beschrieben liegt der Schutzzweck der Vorlagefrist gerade darin, dass die Krankenkasse möglichst frühzeitig in die Lage versetzt wird, mögliche Einreden gegen die Verordnung zu prüfen. Die Notwendigkeit der Maßnahmen kann sie aber bereits dann durch den MDK prüfen lassen, wenn die – leserliche! – Verordnung per Telefax übersandt worden ist. Das Original ist hierzu nicht erforderlich.

    74. VDAB Geschäftsstelle .... 74 Rechtsschutz Lehnt die Krankenkasse die Verordnung unter Missachtung der Ziffer 23 HKP-RL ab, geht es um einen Vergütungsanspruch des Pflegedienstes aus dieser Regelung. Diesen kann er selbst geltend machen. Es bedarf weder eines Widerspruchs des Versicherten noch eines Widerspruchs des Pflegedienstes. Vielmehr kann der Pflegedienst den Vergütungsanspruch sogleich im Wege der Zahlungsklage geltend machen. Natürlich ist es angezeigt, die Vergütung erst einmal durch Zahlungsaufforderung außergerichtlich einzufordern

    75. VDAB Geschäftsstelle .... 75 HKP-RI - geplante Veränderungen (tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft) intermittierender transurethaler Einmalkatheterismus Alternative statt kumulative Verknüpfungen von Anspruchsvoraussetzungen - Blutzuckermessung, Injektionen, Kälteträger auflegen, Medikamentengabe, Verbände kommt es zu Änderungen: „ einer so starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und oder Realitätsverlust, so dass die Compliance bei der Diagnostik nicht sichergestellt ist. „

    76. VDAB Geschäftsstelle .... 76

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