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Informationsveranstaltung zum

Informationsveranstaltung zum. Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts. Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts. ändert Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit Kommunalwahlgesetz

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Presentation Transcript


  1. Informationsveranstaltung zum Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts

  2. Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts • ändert • Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen • Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen • Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit • Kommunalwahlgesetz • Sächsisches Beamtengesetz • Sächsisches Kommunalabgabengesetz • Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband

  3. Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts • hebt auf • Sächsisches Eigenbetriebsgesetz • Sächsisches Gesetz über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte • Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden • ermächtigt • zur Neubekanntmachung SächsGemO, SächsLKrO, SächsKomZG, KomWG

  4. Änderungen der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

  5. Aufnahme des Sports in den Aufgabenbereich der Gemeinde • § 2 SächsGemO • Gemeinden schaffen auch die für das sportliche Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen • z.B. finanzielle/sachliche Unterstützung von örtlichen Sportvereinen und-veranstaltungen, Talent- und Nachwuchsförderung in Sportschulen;Sportanlagen als öffentliche Einrichtungen • verfassungsrechtlich geschützt, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 84 Abs. 1Satz 1 SächsVerf;Sportförderung ist Staatsziel, Art. 11 SächsVerf • hieraus resultiert kein konkreter Anspruch, weder eines Vereins oder Bürgers gegenüber der Gemeinde noch der Gemeinde gegenüber dem Freistaat

  6. Regelung zu Großen Kreisstädten • § 3 SächsGemO • Institution „Große Kreisstadt“ hat sich bewährt • Übertragung des Inhalts des Gesetzes über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte in die Gemeindeordnung • Einwohnerzahl ab 17.500 in drei aufeinander folgenden Jahren berechtigt zum Antrag; hier wird eine ausreichende Organisations- und Personalausstattung für die zusätzlichen Aufgaben einer Großen Kreisstadt vorausgesetzt • Zuständigkeit für Erklärung sowie Widerruf liegt beim SMI

  7. Satzungsrecht • § 4 SächsGemO • Pflicht für die Gemeinden, eine Hauptsatzung zu erlassen • mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats • einheitliche Gestaltung des Ortsrechts / verbindliche Schaffung eineszentralen Regelwerks • Inhalt: nach SächsGemO der Hauptsatzung vorbehaltene Regelungsgegenständesowie weitere, für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen

  8. Satzungsrecht • § 4 SächsGemO • Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich in vollem Wortlaut anzuzeigen • Rechtsaufsichtsbehörde kann überprüfen, ohne vom Informationsrecht Gebrauch machen zu müssen

  9. Bezeichnung „Stadt“ /sonstige überkommene Bezeichnungen • § 5 SächsGemO • Übertragung der Zuständigkeit der Verleihung von der Staatsregierung auf das SMI • falls sonstige Bezeichnungen bei Gemeindeeingliederungen oder –vereinigungen für die künftige gesamte Gemeinde (und nicht nur für den betreffenden Gemeindeteil) gelten sollen, müsste dies in der Vereinbarung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2) aufgenommen oder beantragt (§ 5 Abs. 3 Satz 2) werden

  10. Unterrichtung der Einwohner in elektronischer Form /Bereithalten elektronischer Formulare • §§ 11, 13 SächsGemO • Gemeinde soll sich bei der Information der Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten ihres Wirkungskreises auch elektronischer Formen bedienen • Gesetzesanpassungen an moderne Formen elektronischer Kommunikation • jede Art telekommunikativer Übermittlung • Ordnungsvorschrift, keine einklagbare oder mit aufsichtlichen Mittelnerzwingbare Pflicht • ferner: Bereithalten künftig benötigter Formulare, die von anderen Behörden überlassen werden, soweit möglich auch in elektronischer Form

  11. Petitionsrecht • § 12 SächsGemO • Petitionsrecht steht jeder Person zu, nicht nur Einwohnern der Gemeinde • Einschränkung auf Einwohner nicht möglich wegen Art. 17 GG, Art. 35 SächsVerf

  12. Ehrenamtliche Tätigkeiten • §§ 17 bis 21 SächsGemO • Klarstellung, dass auch Personen, die keine Bürger der Gemeinde sind,mit deren Einverständnis eine ehrenamtliche Tätigkeit übertragen werden kann • Zuständigkeitsregelung für die Entscheidung über die Ablehnung / Beendigung bei Ortschaftsräten / ehrenamtlichen Bürgermeistern • Vertretungsverbot wird auf ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsvorsteher ausgedehnt • außer Rechtsanwälte auch Steuerberater / andere rechtsberatende Berufe

  13. Ehrenamtliche Tätigkeiten • §§ 17 bis 21 SächsGemO • Beschränkung des Vertretungsverbots auf das zwingend Notwendige • Verstoß ist Ordnungswidrigkeit (§ 124) • Ausschluss wegen Befangenheit bei bestimmten Funktionen nunmehr in allen juristischen Personen des privaten Rechts (zuvor nur Gesellschaft)

  14. Einwohnerversammlung / Einwohnerantrag • §§ 22, 23 SächsGemO • Vorsitz kann an fachlich zuständigen Bediensteten übertragen werden • z.B. wenn Gegenstand besondere Fachkenntnisse verlangt oder aufgrund der besonderen Verhältnisse in Großstädten • Gemeinderäte und Vertreter der Gemeindeverwaltung müssen für Fragen zur Verfügung stehen • beim Antrag auf Einwohnerversammlung ist die elektronische Form ausgeschlossen • Nachweis / Überprüfung des Quorums nur aufgrund Unterschriftenlisten möglich;Sicherheits-/ Praktikabilitätsgründe

  15. Einwohnerversammlung / Einwohnerantrag • §§ 22, 23 SächsGemO • Vertrauensperson / stv. Vertrauensperson zur Entgegennahme von Mitteilungen oder Entscheidungen bzw. zur Abgabe von Erläuterungen soll benannt werden • Vertrauenspersonen sind bei der Beratung im Gemeinderat zu hören

  16. Bürgerentscheid • § 24 SächsGemO • Entscheidung der Bürger anstelle des Gemeinderats • Bürgerentscheid steht Gemeinderatsbeschluss gleich und ist dementsprechend wie eine Beschlussvorlage zu formulieren • bei Beschluss des Gemeinderats ist eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder erforderlich • dreijährige Sperrwirkung für einen Bürgerentscheid ersetzenden Beschluss des Gemeinderats • insoweit Gleichstellung mit der Sperrwirkung eines Bürgerentscheids

  17. Bürgerbegehren • § 25 SächsGemO • Ausschluss der elektronischen Form • wegen Sicherheit / Praktikabilität des Nachweises des Quorums anhand von Unterschriftenlisten • Absenkung des gesetzlichen Quorums auf 10 vom Hundert • Stärkung unmittelbarer Demokratie • Vereinheitlichung der Vorschriften über Vertrauenspersonen für alle Verfahren mit Bürgerbeteiligung • nicht nur Vorschlag zur Kostendeckung, sondern zum Ausgleich der Einnahmeausfälle

  18. Bürgerbegehren • § 25 SächsGemO • schriftliche Anzeigepflicht des Bürgerbegehrens vor Beginn der Unterschriftensammlung • Einreichung spätestens ein Jahr nach Zugang der Anzeige mit den erforderlichen Unterschriften • die Unterschriftleistenden müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens Gemeindebürger sein • Zahl der ungültigen Unterschriften wird reduziert • Glaubwürdigkeit / Aktualität wird gestärkt

  19. Bürgerbegehren • § 25 SächsGemO • innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses in öffentlicher Sitzung, sofern gegen Beschluss des Gemeinderats gerichtet • Entscheidung über Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erfolgt kostenfrei • über Widerspruch entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde

  20. Aufgaben des Gemeinderats • § 28 SächsGemO • neuer Katalog der Vorbehaltsaufgaben • schließt ein: • Festlegung von Grundsätzen für die Verwaltung der Gemeinde • Verleihung / Aberkennung des Ehrenbürgerrechts • Erteilung des Einvernehmens zur Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten • Entscheidung über die Annahme / Vermittlung von Spenden, Schenkungen, ähnlichen Zuwendungen

  21. Aufgaben des Gemeinderats • § 28 SächsGemO • schließt ein: • Entzug der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes • Entscheidung der Auswahl des örtlichen Prüfers • gestrichen: • die Festsetzung von Tarifen

  22. Aufgaben des Gemeinderats • § 28 SächsGemO • Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister auch über die Einstellung der Gemeindebediensteten (Klarstellung) • Absenkung des Quorums für Informations- und Akteneinsichtsrecht auf ein Fünftel; sofern Ausschuss bestellt wird, gilt Geschäftsgang für beratende Ausschüsse • Anfragen sind grundsätzlich vom Bürgermeister innerhalb vierwöchiger Frist zu beantworten

  23. Wählbarkeit für Gemeinderat • § 31 SächsGemO • wählbar sind die Bürger der Gemeinde • auch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union

  24. Hinderungsgründe für Gemeinderat • § 32 SächsGemO • Ehrenbeamte / Ruhestandbeamte sind ausgenommen • Arbeitnehmer statt Angestellte • nicht Arbeiter (vgl. Art. 137 GG) • nur noch leitende Arbeitnehmer einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, in der die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluss ausübt • auch die mit Angelegenheiten der überörtlichen Prüfung befassten Beamten und Arbeitnehmer der staatlichen Rechnungsprüfungsämter und des Sächsischen Rechnungshofes

  25. Hinderungsgründe für Gemeinderat • § 32 SächsGemO • Entfall der Regelung für Angehörige oder Geschäftspartner (Gesellschafter an derselben Gesellschaft) von Bürgermeistern und Beigeordneten • Feststellung des Hinderungsgrundes ist Verwaltungsakt

  26. Ausscheiden aus dem Gemeinderat • § 34 SächsGemO • Verpflichtung des Gemeinderats, das Ausscheiden unverzüglich festzustellen • bis zur Feststellung bleibt Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Gemeinderats unberührt

  27. Fraktionen • § 35 a SächsGemO • in Gemeinden ab 30.000 Einwohnern sollen den Fraktionen Mittel für sächliche und personelle Aufwendungen für die Geschäftsführung gewährt werden • Fraktionsfinanzierung ist Haushaltsaufgabe der Gebietskörperschaft • Gewährung und Höhe richten sich nach Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, zudem Erfordernis der allgemeinen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaft • Arbeitnehmer der Fraktionen können zu nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse Zutritt haben, sofern die Geschäftsordnung dies vorsieht

  28. Einberufung der Gemeinderatssitzung • § 36 SächsGemO • Gemeinderat kann auch in elektronischer Form einberufen werden (auch Nutzung des Ratsinformationssystems möglich) • steht gleichrangig neben schriftlicher Form • Näheres regelt die Geschäftsordnung • Streichung der Bestimmung, wonach der Gemeinderat mindestens einmal im Monat einzuberufen ist • Deregulierung; Einberufung, ohne dass die Geschäftslage es gebietet, erscheint unangemessen

  29. Einberufung der Gemeinderatssitzung • § 36 SächsGemO • stattdessen Einberufung des Gemeinderats bei Antrag eines Fünftels der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstand • Stärkung Minderheitenrechte • außerdem können auch Fraktionen einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung setzen lassen

  30. Ordnungsverstöße • § 38 SächsGemO • bei wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch drei Sitzungen ausschließen • Mittelweg zwischen Aufrechterhaltung eines geordneten Sitzungsablauf und freiem Mandat des Gemeinderats

  31. Beschlussfassung • § 39 SächsGemO • Beschlussfassung im vereinfachten Verfahren bei Gegenständen einfacher Art und geringer Bedeutung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren • Streichung des Offenlegungsverfahrens aufgrund fehlender praktischer Relevanz • Klarstellung, dass eine Entscheidung des Bürgermeisters anstelle des Gemeinderats wegen Befangenheit erst in der zweiten Sitzung möglich ist

  32. Niederschrift • § 40 SächsGemO • für die Niederschrift des wesentlichen Inhalts der Verhandlungen des Gemeinderats ist die elektronische Form ausgeschlossen • Niederschrift ist öffentliche Urkunde mit Nachweis- und Informationsfunktion • ausschließlich elektronische Form ist unzweckmäßig

  33. Beschließende Ausschüsse • § 41 SächsGemO • Absenkung des Quorums für das Verlangen der Mitglieder eines beschließenden Ausschusses, eine Angelegenheit bei besonderer Bedeutung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung zu unterbreiten, auf ein Fünftel • Stärkung Minderheitenrecht

  34. Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse • § 42 SächsGemO • im Falle einer Nichteinigung kommt anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder ein Beschluss des Gemeinderats in Betracht, nach welchem sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen (Benennungsverfahren) • Verfahrensvereinfachung • Gemeinderat stellt fest, wie viele Sitze den jeweiligen Gemeindefraktionen zustehen, wenn die Zusammensetzung des Ausschusses spiegelbildlich der Mandatsverteilung im Gemeinderat entspricht • anschließend entscheiden die jeweiligen Fraktionen, wer (aus ihrer Mitte) entsandt wird

  35. Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse • § 42 SächsGemO • dann schriftliche Mitteilung an den Bürgermeister als Ausschussvorsitzenden, welche namentlich benannten Fraktionsmitglieder in den Ausschuss entsandt werden; ebenso Verhinderungsvertreter • Wirksamkeit mit schriftlicher Bekanntgabe durch den Bürgermeister • Möglichkeit der Abberufung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bürgermeister • nachträgliche Änderung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen sind zu berücksichtigen

  36. Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse • § 42 SächsGemO • Vertreter des Bürgermeisters hat Widerspruchsrecht • aber kein Eilentscheidungsrecht • Regelungslücke geschlossen • Klarstellung, dass Gemeinderäte als Zuhörer auch an nichtöffentlichen Ausschusssitzungen teilnehmen können

  37. Mitwirkung in den Ausschüssen • § 44 SächsGemO • Ausschluss von Gemeinderatsmitgliedern und Gemeindebediensteten als sachkundige Einwohner • Schließung Regelungslücke • Gesetzeszweck, externen bürgerschaftlichen Sachverstand einzubinden, soll nicht unterlaufen werden

  38. Ältestenrat • § 45 SächsGemO • Vereinfachung der Vorschrift • Erweiterung der Aufgaben des Ältestenrats; Beratung nunmehr auch im Hinblick auf die Ausschüsse

  39. Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten • § 46 SächsGemO • Vereinfachung der Vorschrift • Anzahl der Mitglieder wird durch Hauptsatzung festgesetzt, die Höchstzahl beträgt fünf Mitglieder • Vorsitzender dieses Beirats ist immer der Bürgermeister

  40. Wahlgrundsätze für den Bürgermeister • § 48 SächsGemO, § 44a KomWG • Zusammenfassung der Wahlgrundsätze im Kommunalwahlgesetz • keine neuen Bewerber für den zweiten Wahlgang • ursprüngliche Regelung sollte bei ergebnisloser erster Wahl die Suche nach geeigneten Konsensbewerbern für den zweiten Wahlgang ermöglichen • Erleichterung für die Wahlbehörden

  41. Wählbarkeit / Hinderungsgründe • § 49 SächsGemO • Unionsbürgern wird das passive Wahlrecht für das Amt des Bürgermeisters eingeräumt als Ausdruck fortschreitender Integration in Europa • Senkung des passiven Wahlalters von 21 auf 18 Jahre, um das kommunale Wahlamt für junge Leute attraktiver zu machen • Erweiterung der Inkompatibilitätsregelungen; Bürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter; entsprechend besteht ein Hinderungsgrund bei bestimmten Disziplinarmaßnahmen; ebenso beim Verlust der Beamtenrechte durch strafgerichtliches Urteil

  42. Wählbarkeit / Hinderungsgründe • § 49 SächsGemO • Erweiterung der Inkompatibilitätsregelung, nach welcher eine gleichzeitige Tätigkeit in der Rechtsaufsichtsbehörde und als hauptamtlicher Bürgermeister unabhängig von der Funktion unzulässig ist • Einschränkung für ehrenamtliche Bürgermeister – nur, sofern sie unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind • Hinderungsgrund auch für alle Bürgermeister, sofern sie gleichzeitig sonstiger Bediensteter der Gemeinde oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde sind • Vermeidung von Interessenkollisionen, Transparenz, Entflechtung von Zuständigkeiten

  43. Rechtsstellung des Bürgermeisters • § 51 SächsGemO • Klarstellung, dass Abwahl kein Bürgerentscheid ist, sondern lediglich das Verfahren entsprechende Anwendung findet • für Bürgerbegehren zur Einleitung eines Abwahlverfahrens ist die elektronische Form ebenfalls ausgeschlossen • Klarstellung, dass der Bürgermeister wegen Befangenheit am Beschluss zur Einleitung eines Abwahlverfahrens nicht teilnehmen kann • der Beschluss ist nunmehr ohne vorherige Aussprache zu fassen • Abwahl ist politischer Akt und bedarf keiner Begründung; für die Abwahl des Bürgermeisters bestehen keine inhaltlichen Voraussetzungen

  44. Stellung des Bürgermeisters im Gemeinderat • § 52 SächsGemO • Verlängerung der bisherigen Drei-Wochen-Frist auf vier Wochen, innerhalb derer nach einem Widerspruch eine erneute Gemeinderatssitzung stattzufinden hat • nach dem Widerspruch des Bürgermeisters gegen einen Beschluss eines beschließenden Ausschusses entscheidet nunmehr der Gemeinderat und nicht zunächst (ein weiteres Mal) der Ausschuss • Straffung und Beschleunigung der gemeindeinternen Kontrolle ohne Schwächung der Ausschüsse • Klarstellung, dass Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters auch in Angelegenheiten gilt, die in die Zuständigkeit eines beschließenden Ausschusses fallen

  45. Stellvertretung des Bürgermeisters • § 54 SächsGemO • Verhinderungsstellvertretung kann bei entsprechender Gestaltung der Hauptsatzung „gesplittet“ werden • aus der Mitte des Gemeinderats gewählter Stellvertreter übernimmt Vorsitz im Gemeinderat, Vorbereitung seiner Sitzungen und Repräsentation der Gemeinde; nur dieser verfügt über notwendige demokratische Legitimation • i. Ü. kann der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat einen oder mehrere Bedienstete bestellen, die die sonstige Vertretung übernehmen • trägt dem Umstand Rechnung, dass Verhinderungsvertreter nicht immer über ausreichende Verwaltungserfahrung verfügen können

  46. Stellvertretung des Bürgermeisters • § 54 SächsGemO • Möglichkeit der vorzeitigen Abwahl des Stellvertreters aus der Mitte des Gemeinderats; die Regelungen orientieren sich an den Vorschriften für Beigeordnete, jedoch ohne das Erfordernis eines zweiten Wahlganges • in Gemeinden mit hauptamtlichen Bürgermeistern ist der Amtsverweser zum Beamten auf Widerruf, in Gemeinden mit ehrenamtlichen Bürgermeistern zum Ehrenbeamten auf Widerruf zu bestellen • Klarstellung, dass ein als Amtsverweser fungierender, bereits gewählter Bürgermeister, der sein Amt wegen einer laufenden Wahlanfechtung nicht antreten kann, Stimmrecht im Gemeinderat und seinen Ausschüssen hat

  47. Beigeordnete • § 55 SächsGemO • Klarstellung, dass zwischen Verhinderungsstellvertretung und ständiger Vertretung zu unterscheiden ist

  48. Rechtsstellung und Bestellung der Beigeordneten • § 56 SächsGemO • Klarstellung, dass die Beigeordneten die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen müssen • Streichung der zweimaligen Beratung bei der vorzeitigen Abwahl von Beigeordneten • keine Aussprache vor der Beschlussfassung • Akt der Abwahl erschöpft sich dennoch nicht in Stimmabgabe; beinhaltet auch den vorangegangenen Sachvortrag des Bürgermeisters für an Fakten orientierte Meinungsbildung der Gemeinderäte

  49. Rechtstellung und Bestellung der Beigeordneten • § 56 SächsGemO • Abwahl als politischer Akt bedarf keiner Begründung, keine inhaltlichen Voraussetzungen • zweite Beschlussfassung darf frühestens vier Wochen und muss spätestens acht Wochen nach der ersten erfolgen

  50. Hinderungsgründe für Beigeordnete • § 57 SächsGemO • Klarstellung, dass für Beigeordnete die gleichen Wählbarkeitsvoraussetzungen und die gleichen Hinderungsgründe gelten wie für den Bürgermeister

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