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Zweijährige Berufsfachschule Wirtschaft

Zweijährige Berufsfachschule Wirtschaft. Abschlussprüfung Rechtlicher Rahmen. Inhalt. Übersicht Rechtsgrundlagen Klassische Variante Alternative Prüfungsformen Prüfungsvorschläge Bewertung. Übersicht Rechtsgrundlagen. Anlage 6 zu (§ 36)

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  1. Zweijährige Berufsfachschule Wirtschaft AbschlussprüfungRechtlicher Rahmen Dienstbesprechung Zweijährige Berufsfachschule WirtschaftGerd Roggenbrodt

  2. Inhalt • Übersicht Rechtsgrundlagen • Klassische Variante • Alternative Prüfungsformen • Prüfungsvorschläge • Bewertung Dienstbesprechung Zweijährige Berufsfachschule Wirtschaft Gerd Roggenbrodt

  3. Übersicht Rechtsgrundlagen • Anlage 6 zu (§ 36) • Vierter Abschnitt des ersten Teilsder BbS-VO (§§ 8 – 25) • Prüfungsausschuss • Vorzensuren • Schriftliche, mündliche, kombinierte Prüfung • RRL, Punkt 1.8 • Anforderungen an die Gestaltung der Aufgaben Dienstbesprechung Zweijährige Berufsfachschule Wirtschaft Gerd Roggenbrodt

  4. Klassische Variante • Schriftliche Prüfung besteht auszwei Klausurarbeiten • Deutsch/Kommunikation oderFremdsprachen/Kommunikation und • Fachrichtungsbezogenes Fach(AWL, Rewe, WP, BK) oder fächerübergreifendin den fachrichtungsbezogenen Fächern • Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils3 Stunden. Dienstbesprechung Zweijährige Berufsfachschule Wirtschaft Gerd Roggenbrodt

  5. Alternative Prüfungsformen • Projektarbeit (§ 19 BbS-VO) Kann auf Beschluss des Prüfungsausschussesals Leistung der Abschlussprüfung gewertetwerden und eine Klausurarbeit ersetzen • Kombinierte Prüfung (§ 18 BbS-VO) • Kombination aus schriftlichen, praktischen oder mündlichen Prüfungsinhalten • Ganz oder teilweise Durchführung der Abschlussprüfung als kombinierte Prüfung Dienstbesprechung Zweijährige Berufsfachschule Wirtschaft Gerd Roggenbrodt

  6. Prüfungsvorschläge • Fachlehrer, der das Fach zuletzt unterrichtet hat • 4 Wochen vor schriftlichen Prüfung • 2 Aufgabenvorschläge je Fach • Schulleiter entscheidet • Schule gibt den ausgewählten Aufga-benvorschlag der Bez. Rg. zur Kenntnis.§ 15 Abs. 3 BbS-VO Dienstbesprechung Zweijährige Berufsfachschule Wirtschaft Gerd Roggenbrodt

  7. Bewertung • In Prüfungsfächern ist die Vorzensur vordem jeweiligen Prüfungsteil festzulegen. • Vorzensuren in den übrigen Fächern sindvor der mündlichen Prüfung festzusetzen. • Bei Zweifeln in der Notenfindung isteine mündliche Prüfung anzusetzen. • Gewichtung sollte nach pädagogischem Ermessen auf der Grundlage des Einzel-falls erfolgen. § 11 BbS-VO Dienstbesprechung Zweijährige Berufsfachschule Wirtschaft Gerd Roggenbrodt

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