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Der Regress des Zwischenhändlers gegen den Hersteller

Der Regress des Zwischenhändlers gegen den Hersteller. Gefahren und Gegenstrategien. Rechtsanwalt Sami Negm Rechtsanwälte Dr. Pribilla Kaldenhoff Negm Goebenstr. 3 50672 Köln s.negm@prikalneg.de www.prikalneg.de. Gewährleistung Arten von Mängeln. Gewährleistung Arten von Sachmängeln.

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Der Regress des Zwischenhändlers gegen den Hersteller

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  1. Der Regress des Zwischenhändlersgegen den Hersteller Gefahren und Gegenstrategien Rechtsanwalt Sami Negm Rechtsanwälte Dr. Pribilla Kaldenhoff Negm Goebenstr. 3 50672 Köln s.negm@prikalneg.de www.prikalneg.de

  2. GewährleistungArten von Mängeln RA S. Negm - www.PriKalNeg.de

  3. GewährleistungArten von Sachmängeln RA S. Negm - www.PriKalNeg.de

  4. Vorraussetzung GewährleistungMangelhaftigkeit bei Übergabe • Grundsätzlich hat der Käufer nur dann Gewährleistungsrechte, wenn der Mangel bei Gefahrübergang (Übergabe) bereits vorhanden war. Es reicht, dass der Mangel zu diesem Zeitpunkt im Keim vorhanden war. • Beim Verbrauchsgüterkauf wird bei einem Mangel der innerhalb der ersten sechs Monate auftritt vermutet, dass dieser bei Übergang (zumindest im Keim) vorhanden war. • Eine „Garantie“ kann zu weitergehender Haftung führen. RA S. Negm - www.PriKalNeg.de

  5. GewährleistungRechte des Käufers RA S. Negm - www.PriKalNeg.de

  6. Anspruch auf Nacherfüllung, Die zweite Chance, § 439 BGB Der Käufer kann Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nach seiner Wahl verlangen, wenn folgende Vorausset-zungen gegeben sind: • Wirksamer Kaufvertrag • Kaufsache hat im Zeitpunkt des Gefahrüberganges einen Sachmangel oder Rechtsmangel • Kein Haftungsausschluss nach §§ 442, 444 BGB • Gewählte Form der Nacherfüllung kann verweigert werden, wenn nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich. Käufer hat dann Anspruch auf die jeweils andere Form der Nacherfüllung. Sind beide Formen nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so kann Nacherfüllung nicht verlangt werden. • Transport-, Wege-, Arbeitskosten u.ä. hat Verkäufer zu tragen. RA S. Negm - www.PriKalNeg.de

  7. Minderung, Rücktritt, Schadensersatz ... können grundsätzlich nur geltend gemacht werden, wenn • eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist und die Nacherfüllung gescheitert ist (was nach zwei vergeblichen Versuchen vermutet wird) oder • die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ausnahmsweise entbehrlich war RA S. Negm - www.PriKalNeg.de

  8. Gewährleistungsfristen • Zwei Jahre bei beweglichen Sachen • Fünf Jahre bei Baumaterialien • Beginn: Übergabe, die Frist beginnt auch, wenn Käufer seine Gewährleistungsrechte nicht kennt. RA S. Negm - www.PriKalNeg.de

  9. GewährleistungsfristenHöchstzulässige Verkürzung durch AGB? Verkäufer ist Unternehmer • Bewegliche Sachen außer Baumaterialien • Neue Sachen • Käufer ist Verbraucher 2 Jahr • Käufer ist Unternehmer1 Jahr • Gebrauchte Sachen • Käufer ist Verbraucher 1 Jahr • Käufer ist Unternehmer keine RA S. Negm - www.PriKalNeg.de

  10. Rückgriff des LetztverkäufersDie gesetzliche Regelung § 478 Rückgriff des Unternehmers (1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in § 437 bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht. (2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt. RA S. Negm - www.PriKalNeg.de

  11. Rückgriff des Unternehmers, § 478 BGBVorraussetzungen im Überblick • Es muss sich um einen Verbrauchsgüterkauf handeln. • Es muss eine neue bewegliche Sache verkauft worden sein. • Der Letztverkäufer muss vom Verbraucher wegen des Mangels in Anspruch genommen worden sein. RA S. Negm - www.PriKalNeg.de

  12. VerbrauchsgüterkaufBegriffsbestimmung, § 474 Kauft Nicht: Werkvertrag ein Natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Verbraucher von einem Natürliche oder juristische Person oder eine rechts-fähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Unternehmer eine bewegliche Sache Nicht: Grundstücke oder Immobilien RA S. Negm - www.PriKalNeg.de

  13. VerbrauchsgüterkaufRückgriff des Unternehmers, § 478 BGB • Der Rückgriffsschuldner kann sich auf die Beweisregel in der Weise berufen, dass die Sechmonatsfrist ebenfalls erst mit Übergabe auf den Verbraucher beginnt • Fristsetzung ist entbehrlich • 377 HGB gilt • Verjährung: zwei Monate nach Erfüllung der Ansprüche des Verbrauchers, spätestens aber 5 Jahre nach Übergabe an den Verkäufer, Verkürzung für diesen Fall unzulässig RA S. Negm - www.PriKalNeg.de

  14. Rückgriff des Unternehmers, § 478 BGBÜberblick Ansprüche innerhalb der Lieferkette • Ebenso kann der Großhändler wiederum Rückgriff bei seinem Lieferanten nehmen, so dass die Anspruchslast bei dem endet, der den Fehler verursacht hat. • Der Rückgriffsanspruch beinhaltet auch diejenigen Aufwendungen, die aus Anlass der Reparatur entstehen (z.B. Fahrt- und Materialkosten). RA S. Negm - www.PriKalNeg.de

  15. Rückgriff des Unternehmers, § 478 BGBGegenstrategie Ausgleichsregelung • § 478 IV: „Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.“ • Von diesen Rechten kann in AGB also nur dann abgewichen werden, wenn der Verkäufer einen angemessenen Ausgleich bekommt z.B. durch • Schadenspauschale • Stundung • Rabatte RA S. Negm - www.PriKalNeg.de

  16. VerbrauchsgüterkaufAusschluss des Rückgriffes durch § 377 HGB? • Ist Kauf zwischen Lieferant und Letztverkäufer für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so verliert der Letztverkäufer Gewährleistungsansprüche, wenn er die Ware nicht unverzüglich untersucht und bei Mängel rügt. • Dies gilt nicht für verborgene Mängel. Diese sind aber unverzüglich zu rügen, wenn Sie sich zeigen. RA S. Negm - www.PriKalNeg.de

  17. UntersuchungslastMaßstab • Maßstab ist der „ordnungsgemäße Geschäftsgang“, also das, was nach der Verkehrsauffassung im „ordnungsgemäße Geschäftsgang“ eines branchentypischen Käufers geboten ist; hierbei sind Parteibabreden und Handelsbrauch von Bedeutung. • Die Untersuchungslast hängt von Art und Menge der gelieferten Ware, dem technischen, zeitlichen organisatorischen und finanziellen Aufwand, der Frage der hierdurch möglichen oder sicheren Beschädigung der Ware und des damit entstehenden Wertverlustes ab. RA S. Negm - www.PriKalNeg.de

  18. UnersuchungslastEinzelfälle • Bei größeren Mengen genügen repräsentative Stichproben. Wird Ware dadurch beschädigt oder verbraucht genügt geringe Anzahl von Stichproben (5 von 2400 Pilzkonserven) • Bei orginalverpackter Markenware kann unter Umständen – ohne äußere Anhaltspunkte für Schlechtlieferung – keine Untersuchung nötig sein. RA S. Negm - www.PriKalNeg.de

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