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Bechhofen, 16. November 2011

2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach. HERZLICH WILLKOMMEN. Bechhofen, 16. November 2011.

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Presentation Transcript


  1. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach HERZLICH WILLKOMMEN Bechhofen, 16. November 2011

  2. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Heterogenität als Chance und Auftrag für Erziehung und Unterricht Bechhofen, 16. November 2011

  3. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Der Weg, auf dem die Schwachen sich stärken, … … ist der gleiche wie der, … … auf dem die Starken sich vervollkommnen. Maria Montessori Bechhofen, 16. November 2011

  4. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Vielfalt als Bereicherung Bechhofen, 16. November 2011

  5. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Bechhofen, 16. November 2011

  6. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Bechhofen, 16. November 2011

  7. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Bechhofen, 16. November 2011

  8. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit BehinderungenConvention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD) vom 13.12.2006. Resolution 61/106 der Generalversammlung der UNO. In Kraft getreten am 03.05.2008. Bechhofen, 16. November 2011

  9. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach „Zweck … ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.“ Bechhofen, 16. November 2011

  10. Artikel 24 UN-BRK 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach • Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung Bechhofen, 16. November 2011

  11. Artikel 24 UN-BRK 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach • Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen,gewährleisten die Vertragsstaaten eininklusives Bildungssystem auf allen Ebenen („inclusive education system“)und lebenslanges Lernen Bechhofen, 16. November 2011

  12. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Art. 24 UN-BRKInklusives Schulsystem Nach der Entstehungsgeschichte und Zielrichtung der UN-BRK geht es um den (gleichberechtigten) Zugang zur allgemeinen Schule. Bechhofen, 16. November 2011

  13. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Art. 24 UN-BRKInklusives Schulsystem • Ziel ist der gemeinsame Unterricht von Schülern mit und ohne Behinderung („inklusiv“ im Sinne von einbeziehend und dazugehörig) … Bechhofen, 16. November 2011

  14. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Art. 24 UN-BRKInklusives Schulsystem … bei angemessenen Unterstützungsleistungen. Bechhofen, 16. November 2011

  15. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Art. 24 UN-BRKInklusives Schulsystem • sozial-inklusiver Aspekt (soziale Teilhabe) • „gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben“ • = i.d.R. Zugang zur örtlichen Schule Bechhofen, 16. November 2011

  16. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Art. 24 UN-BRKInklusives Schulsystem • besondere Förderformen und Schwerpunktschulen in zumutbarer Entfernung sind zulässig (gastschulfähige Kooperationsklasse, • Profil ‚Inklusive Schule‘) Bechhofen, 16. November 2011

  17. Art. 24 UN-BRKInklusives Schulsystem 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Vorbehalt der progressiven Realisierung (Art. 4 Abs. 2 UN-BRK) d.h. schrittweise Umsetzung der UN-BRK „unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel“ Bechhofen, 16. November 2011

  18. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Art. 24 UN-BRKInklusives Schulsystem • Bayerischer Weg: • angemessenes Tempo • schrittweise Umsetzung • Ressourcen müssen mit Umsetzung mithalten Bechhofen, 16. November 2011

  19. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach UN-Behindertenrechtskonvention Behinderung: Ein offener, an der Teilhabe orientierter Begriff Er umfasst für den schulischen Bereich behinderte Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogi-schen Förderbedarf ebenso wie Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Bechhofen, 16. November 2011

  20. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Bildung • Erfolgreiche Bildung bezieht sich nicht allein auf den Schulabschluss, sondern auch auf den individuellen Bildungserfolg. Bechhofen, 16. November 2011

  21. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Förderschulen • Förderschulen verbietet die UN-BRK nicht • Förderschulen mit spezifischen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten sind in Bayern sowohl Lernorte mit eigenen Bildungsangeboten als auch Förder- bzw. Kompetenzzentren mit sonderpädagogischen Angeboten für und in den allgemeinen Schulen Förderschulen in Bayern sind je nach Bedarf alternative oder ergänzende Lernorte. Bechhofen, 16. November 2011

  22. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Art. 30a Abs. 3 BayEUG (3) 1Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden. 2Die allgemeinen Schulen werden bei ihrer Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten, von den Förderschulen unterstützt. Bechhofen, 16. November 2011

  23. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Bechhofen, 16. November 2011

  24. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Inklusive Beschulung Bechhofen, 16. November 2011

  25. Art. 30a Abs. 5 Satz 3 BayEUG 3Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen an der allgemeinen Schule die Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen, soweit keine schulartspezifischen Voraussetzungen bestehen. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Inklusives Bildungssystem (Art. 24 UN-BRK) • lernzielgleiches oder lernzieldifferentesLernen mit der notwendigen Unterstützung Bechhofen, 16. November 2011

  26. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Inklusives Bildungssystem (Art. 24 UN-BRK) • lernzielgleiches oder lernzieldifferentesLernen mit der notwendigen Unterstützung • gleichberechtigter Zugang zum allgemeinen • Schulsystem • Im differenzierten allgemeinen Schulwesen gelten die • Zugangsvoraussetzungen zu bestimmten Schularten • für Behinderte und Nichtbehinderte gleichermaßen. Bechhofen, 16. November 2011

  27. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Bisher: Einschulung: Aufnahmeentscheidung durch Grundschule; Entscheidung des Schulamtes im Konfliktfall Bechhofen, 16. November 2011

  28. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Bisher: Kind muss nicht voraussichtlich erfolgreich am Unterricht teilnehmen können, ausreichend ist aktive Teilnahme(Lernzieldifferenz) Bechhofen, 16. November 2011

  29. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Jetzt: Art. 41 Abs. 4 BayEUG (4) 1Die Erziehungsberechtigtenmelden ihr Kind unter Beachtung der schulartspezifischen Regelungen für Aufnahme und Schulwechsel (Art. 30a Abs. 5 Satz 2, Art. 30b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2) an der Sprengelschule, Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ oder an der Förderschule an. 2Die Aufnahme an der Förderschule setzt die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens voraus. Bechhofen, 16. November 2011

  30. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Jetzt: Art. 41 Abs. 1 BayEUG (1) 1Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. […] 3Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll; bei Volljährigkeit und Vorliegen der notwendigen Einsichtsfähigkeit entscheiden die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf selbst. Bechhofen, 16. November 2011

  31. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Einschränkung des erweiterten Elternrechts: Bechhofen, 16. November 2011

  32. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Art. 41 Abs. 5 BayEUG (5) Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabenach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeitensowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“nicht hinreichend gedeckt werdenund 1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdetoder 2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich, besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete Förderschule. Bechhofen, 16. November 2011

  33. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Art. 30a Abs. 4 BayEUG (4) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung in die allgemeine Schule bedarf der Zustimmung des Schulaufwandsträgers; die Zustimmung kann nur bei erheblichen Mehraufwendungen verweigert werden. = unverändert Art. 21 Abs. 2 BayEUG Bechhofen, 16. November 2011

  34. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Formen der Umsetzung von gemeinsamen Unterricht und Inklusion: Zugangsrecht, aber nicht Recht auf Vorhaltung bestimmter Inklusionsformen Bechhofen, 16. November 2011

  35. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Formen der Umsetzung von gemeinsamen Unterricht und Inklusion: • Kooperationsklassen • Partnerklassen • 4. Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler Formen der Umsetzung von gemeinsamen Unterricht und Inklusion: • Kooperationsklassen • Partnerklassen • Offene Klassen der Förderschule • Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler • Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ Formen der Umsetzung von gemeinsamen Unterricht und Inklusion: • Kooperationsklassen • Partnerklassen • Offene Klassen der Förderschule • Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler • Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ • Klasse mit festem Lehrertandem für Schüler mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf an Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ Formen der Umsetzung von gemeinsamen Unterricht und Inklusion: • Kooperationsklassen • Partnerklassen • Offene Klassen der Förderschule • Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler

  36. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach 1. Kooperationsklassen 3 und max. 6 Kinder mit diagnostiziertem sonderpädagogischem Förderbedarf max. 25 Kinder; Regelschule: 2 bis 3 Stunden (Förder-L/in); MSD 4 - 5 Stunden Bechhofen, 16. November 2011

  37. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Fragen zum Themenbereich „Kooperationsklasse“ Ist es statthaft, auch leistungsschwache Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf von der Sonderschullehrkraft fördern zu lassen? Dies ist generell Teil des Konzeptes einer Kooperationsklasse, also ‚JA‘! Bechhofen, 16. November 2011

  38. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Fragen zum Themenbereich „Kooperationsklasse“ Was passiert, wenn sich der schulische Erfolg bei den Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht im gewünschten Maße einstellt? Hier ist eine intensive Beratung der Eltern angesagt. Eine Überweisung an ein SFZ ist – nach Rücksprache – möglich, wenn Zustimmung der Eltern vorliegt. Bechhofen, 16. November 2011

  39. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Fragen zum Themenbereich „Kooperationsklasse“ Warum gibt es für die Grundschullehrkraft sowie für die MSD-Kräfte keine Anrechnungsstunde für den Mehraufwand an gemeinsamer Vorbereitung? ------------------------------------------------------------------------------------------------------ Bechhofen, 16. November 2011

  40. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach 2. Partnerklassen Vorhandene Ressourcen Bechhofen, 16. November 2011

  41. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach 3. Offene Klassen der Förderschule Bechhofen, 16. November 2011

  42. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach 4. Inklusion einzelner Schüler Bechhofen, 16. November 2011

  43. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach 4. Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ Bechhofen, 16. November 2011

  44. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach 4. Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ Art. 30b Abs. 3 BayEUG (3) 1Schulen können mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der beteiligten Schulaufwandsträger das Schulprofil „Inklusion“ entwickeln. 2Eine Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ setzt auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben individuelle Förderung im Rahmen des Art. 41 Abs. 1 und 5 für alle Schülerinnen und Schüler um; Bechhofen, 16. November 2011

  45. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Bechhofen, 16. November 2011

  46. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Art. 30b Abs. 4 BayEUG (4) 1In Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ werden Lehrkräfte der Förderschule in das Kollegium der allgemeinen Schule eingebunden und unterliegen den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters; 2Die Lehrkräfte der allgemeinen Schule gestalten in Abstimmung mit den Lehrkräften für Sonderpädagogik und gegebenenfalls weiteren Fachkräften die Formen des gemeinsamen Lernens. Bechhofen, 16. November 2011

  47. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Art. 30b Abs. 4 BayEUG 3Die Lehrkräfte für Sonderpädagogik beraten die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten und diagnostizieren den sonderpädagogischen Förderbedarf. 4Sie fördern Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und unterrichten in Klassen mit Schülerinnen und Schülern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf. 5Der fachliche Austausch zwischen allgemeiner Schule und Förderschule ist zu gewährleisten. Bechhofen, 16. November 2011

  48. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Art. 30b Abs. 3 BayEUG 3Unterrichtsformen und Schulleben, sowie Lernen und Erziehung sind auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf auszurichten. 4Den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird in besonderem Maße Rechnung getragen. Bechhofen, 16. November 2011

  49. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ • Alle Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf im Blick • Ganze Schule im Blick, nicht einzelne Klassen; eigenverantwortliche Organisation gemeinsamen Lernens vor Ort • Lehrkräfte für Sonderpädagogik sind vor Ort in das Kollegium eingebunden (kein MSD) Bechhofen, 16. November 2011

  50. 2. Pädagogischer Tag der Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Ansbach 6. Besonderheit: Klasse mit festem Lehrertandem für Schüler mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf an Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ Bechhofen, 16. November 2011

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