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Jean-Albert Ferrez, Kommissionspräsident

Medienkonferenz 11. August 2008 Revision des Tourismusgesetzes: Arbeiten der zweiten parlamentarischen Kommission. Jean-Albert Ferrez, Kommissionspräsident. Ablauf der MK. Bestandesaufnahme Finanzierungsmodelle Diskutierte Modelle Gewähltes Modell Strukturen Weitere Bemerkungen

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Jean-Albert Ferrez, Kommissionspräsident

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  1. Medienkonferenz 11. August 2008 Revision des Tourismusgesetzes:Arbeiten der zweiten parlamentarischen Kommission Jean-Albert Ferrez, Kommissionspräsident

  2. Ablauf der MK • Bestandesaufnahme • Finanzierungsmodelle • Diskutierte Modelle • Gewähltes Modell • Strukturen • Weitere Bemerkungen • Diskussion

  3. Rückblick • 1996: Geltendes Gesetz • 1996-2004: Wunsch nach Revision • 2004: APK (Fernand Nanchen) • 2006: Vorentwurf und Vernehmlassung • 2007: Gesetzesentwurf des Staatsrats • 2007: Them. Kommission LTU (Marylène Volpi) • Dez. 2007 – Feb. 2008: 1. Lesung • März – Juli 2008: 2. parl. Kommission • September 2008: 2. Lesung

  4. Ziele des Gesetzes • Überarbeitung der Strukturen • Zusammenschluss zu Tourismusregionen • Professionalisierung • Effizienz und Koordination • Klare Aufgabenzuordnung • Überarbeitung der Finanzierung • Mehr finanzielle Mittel • Stopfen von Schlupflöchern • Vereinfachung des Inkassos • Anreiz zur Vermietung fördern

  5. Bestandesaufnahme Vorgaben aus der 1. Lesung: • Wille « vorwärts zu gehen » mit dem neuen Gesetz • Klarer Wille zur Strukturreform • Keine Zentralisation / Verstaatlichung des Tourismus • Kein Konsens zur Finanzierung:Wer? – Wieviel? – Verwendung?

  6. Ansatz der 2. Kommission Arbeit unter zwei Gesichtspunkten : • «Normale»  Arbeit einer zweiten Kommission • Kapitel 4 (Finanzierung) musste total überarbeitet werden • Detaillierte Analyse (Raster) für jedes vorgeschlagene Modell: juristisch, praktisch, politisch • Vorschlag eines neuen Modells

  7. Zusammenfassung der Resultate Finanzierung : • Touristische Beherbergungsabgabe TBA (neu) • Tourismusförderungstaxe TFT (bestehend) und Substitutionsbetrag SB (neu) • Fakultative kommunale Lenkungsabgabe auf Zweitwohnungen Strukturen • Kriterien für die Bildung von Tourismusregionen, aber kein Höchstzahl festgelegt • Klare Kriterien Rest des Gesetzes: • Keine gewichtigen Änderungen

  8. Finanzierungsmodelle Die «zentralistischen Modelle»: • Staatshaushalt • «Zusatzrappen» • zusätzliche Steuer auf MwSt • Einführung der TFT auf dem gesamten Kantonsgebiet • Steuer auf die Katasterwerte verworfen, weil • diese +/- direkt zu einer Steuerhöhung führen, • zu einer Verstaatlichung des Tourismus führen.

  9. Finanzierungsmodelle Die Kur- und Beherbergungstaxen in der heutigen Form werden aufgehoben, weil: • komplizierte und aufwendige Abrechnung; • Logiernächte keine gute Basis: • Kommerzielle Übernachtungen: Bestrafung der « gut Arbeitenden Beherberger » • Nicht-gewerbliche Übernachtungen: unrealistische Pauschalen Statisik und Finanzierung trennen!

  10. Einige Prinzipien Gesellschaft für WallisWerbung wird mit der Vermittlung des Images des Kantons beauftragt. ► Staatshaushalt Die Tourismusregion übernimmt ihr eigenes Marketing ► Sie bestimmt die Höhe der Abgaben auf ihrem Einzugsgebiet. ► Die Mitgliedsgemeinden kassieren ein und leiten weiter. Die Gemeinden kümmern sich um die Infrastruktur. ► Sie erheben, wenn nötig, eine Lenkungsabgabe auf die Zweitwohnungen.

  11. Kurtaxe / Logiernacht Schwer zu erfassen Hohe zusätzliche Kosten Bestraft denjenigen, welcher viel beherbergt Im Prinzip zahlt der Gast, aber oft inklusive Basis: Effektive Belegung oder Pauschale TBA / Potenzieller Nutzen Einfach zu bestimmen/stabil Basisfixkosten Bestraft denjenigen, welcher nicht oder wenig beherbergt Belastet den Eigentümer Abwälzung auf Gast möglich Basis: Bruttowohnfläche in m2 (gewichtet nach Form) Einige Prinzipien

  12. TBA Touristische Beherbergungstaxe (TBA) • Eine Abgabe auf die touristische Beherbergung wird von allen Eigentümern von Wohnstrukturen nach Massgabe ihres touristischen Beherbergungspotentials erhoben. • Das Beherbergungspotential von Wohnstrukturen nach Massgabe ihrer Art und ihrem Standort ist entscheidend, um in deren Geltungsbereich zu fallen, und nicht die effektive Nutzung.

  13. TBA Die TBA wird von sämtlichen Eigentümern erhoben: • Die Abgabe wird bei allen Eigentümern erhoben für die: Beherbergung mit hotelmässigen Leistungen wie Hotels, Apparthotels, Tourismusresidenzen, Campingplätze, Schutzhütten, Gruppenunterkünfte sowie Jugendherbergen; • Zweitwohnungen und alle anderen Formen der Beherbergung, sofern der Benutzer seinen Steuersitz nicht in der gleichen Gemeinde hat, oder wenn die Wohnung nicht als Erstwohnung benutzt wird. • Die Abgabe wird auf dem gesamten Kantonsgebiet erhoben.

  14. TFT Übernahme des Textes aus der ersten Lesung mit folgenden Anpassungen: • Die Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Beherbergung erbracht werden, unterliegen nicht der Tourismusförderungstaxe. • Wird von der Gemeinde erhoben und an die Tourismusregion weitergeleitet. • Prinzip des Substitutionsbetrages • Ziel: Beibehaltung der ca. 50 geltenden Gemeindereglemente zur TFT

  15. Lenkungsabgabe Um einen Anreiz zu schaffen für: • die Anziehungskraft des Tourismusortes, • die Schaffung und den Unterhalt von Anlagen im Dienste des Tourismus, • den Ausgleich zwischen den verschiedenen Beherbergungsformen, • die Vermietung von Zweitwohnungen, können die Gemeinden, die Mitglied einer Tourismusregion sind, zusätzlich eine anderen Massnahmen auf Zweitwohnungen eine besondere Lenkungsabgabe einführen oder für diese einen höheren Grundstücksteuersatz anwenden als für die übrigen Grundgüter auf ihrem Hoheitsgebiet.

  16. Juristische Aspekte zur TBA Herr Dr. T. Amonn hat in seinem Rechtsgutachten die Legitimität der TBA bestätigt mit den folgenden Anmerkungen: • Die TBA kann das geltende System mit KT/BHT ersetzen. • Indem die Definition des Begriffes «Tourismusmarketing» auf Information und Animation ausgedehnt wird, kann sicher gestellt werden, dass die Verwendung im Interesse der Unterworfenen erfolgt. • Es ist allerdings nicht möglich, mittels TBA die Kosten für touristische Infrastruktur (auch nicht über einen zusätzlichen Gemeindeanteil) zu decken.

  17. TBA: Besonderheiten des Systems • Ein Mandat wurde durch das Departement an die HES-SO/Wallis erteilt. • Ziel 1: Die Werte der Koeffizienten für die verschiedenen Beherbergungsformen so zu definieren, um folgende Vorgaben kumulativ zu erfüllen: • Der Wertschöpfung der verschiedenen Beherbergungsarten wird Rechnung getragen. • Finanzieller Anreiz zur Vermietung steigern. • Einfachheit und Transparenz für den ganzen Kanton

  18. TBA: Besonderheiten des Systems • Ziel 2: Festlegen einer Ober- und einer Untergrenze des Basisbetrages pro Quadratmeter um: • Dem Unterworfenen klar auzufzeigen, wie er besteuert wird. • In etwa die gleichen Erträge wie mit dem heutigen System zu generieren. • Sicherstellen, dass mindestens der gleichen Betrag eingenommen wird (gleichzeitig wird die Steuerpflicht auf alle Zweitwohnungsbesitzer ausgedehnt). • Den Tourismusregionen einen möglichst grossen Handlungsfreiraum zu überlassen, damit sie über die erforderlichen Einnahmen verfügen.

  19. Beispiele • Vergleiche zwischen dem Bestehenden und dem System mit der Touristischen Beherbergungstaxe (TBA) • Der unterschiedlichen Belegung kann Rechnung getragen werden • Verschiedene Grundbeträge • 3* Hotel in einer Station, 5* Hotel in einer Station • Hotel in der Stadt • Luxuschalet und durchschnittliches Chalet, welche vermietet werden. • Luxuschalet und durchschnittliches Chalet, welche nur durch deren Eigentümer genutzt werden.

  20. Zusammenfassung der Finanzierungsmodelle

  21. Wer macht was mit welchen Mitteln?

  22. Gemeinde Commune membre d’une région? Mitglied einer Region? Ja Nein Verfügt Gemeinde über TFT? Commune dispose d’une TPT ? Ja Nein TTH fixée par le canton MS fixé par le canton TTH fixée par la région TTH fixée par la région TBA festgelegt vom Staatsrat TTH fixée par le canton SB festgelegt Durch Staatsrat MS fixé par le canton TTH fixée par la région TBA festgelegt von der TR TFT festgelegt durch die Gemeinde TBA einkassiert von der Gemeinde TBA einkassiert von der Gemeinde SB wird vom Gemeinde- budget erhoben TFT einkassiert von der Gemeinde TPT versée à la région MS versé à la région TBA wird an TR weitergeleitet TFT wird an TR weitergeleitet MS versé à la région TTH versée à la région TTH versée à la région TTH versée au canton TBA wird an Staat weitergeleitet SB wird an TR weitergeleitet TTH versée à la région Einnahmen werden im Interesse der Unterworfenen für touristische Zwecke verwendet Einnahmen werden im Interesse der Unterworfenen für touristische Zwecke verwendet TBA = Touristische Beherbergungstaxe, TFT = Tourismusförderungstaxe, SB = Substitutionsbetrag, TR = Tourismusregion

  23. Strukturen • Die Schaffung von Tourismuregionen ist unbestritten. • Begriff des erweiterten Marketings, um die Übereinstimmung zwischen Finanzierung und Verwendung der Einnahmen sicherzustellen. • Die TR sind zuständig, ihre Ziele, ihr Budget, sowie die Höhe der Beträge für TBA und TFT, die in ihrem Gebiet erhoben werden, zu definieren. • Übergangsbestimmungen für die bestehenden Tourismusvereine und ihre Vermögen/Verbindlichkeiten

  24. Kriterien für die TR • Keine Begrenzung der Anzahl TR, aber klare Vorgaben. • Vorgabe 1: basiert auf 1.5 Mio. kommerziellen Logiernächten oder 2.5 Mio. Logiernächten im Gesamten. Basis: Bettenpotential (kommerziell oder total) und durchschnittliche Belegung. • Potential Logiernächte und nicht effektive Anzahl Logiernächte. • Vorgabe 2: Existenz mindestens einer international bekannten Marke. • Vorgabe 3: Geamtbudget 5 Mio. nicht nur Marketingbudget.

  25. Zusätzliche Bemerkungen Kleinere Änderungen: • Die Leistungsvereinbarungen müssen auch Leistungsindikatoren enthalten. • Klare Rechtsmittel und Rekursmöglichkeiten. Obligatorisches Referendum: Abstimmung der Kommission: 8 NEIN, 3 JA, 2 ENTH. Schlussabstimmung der Kommission: 9 JA, 1 NEIN, 3 ENTH.

  26. DISKUSSION

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