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Präqualifizierung nach § 126 SGB V

Präqualifizierung nach § 126 SGB V. Erinnerung. § 126 SGB V früher Zulassung jetzt Präqualifizierung Präqualifizierung keine Prozessqualität (keine Aussage über Qualität der Schulung oder Ausbildung) „nur“ Strukturqualität (nur persönliche & sächliche Bedingungen). § 126 SGB V.

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Präqualifizierung nach § 126 SGB V

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Presentation Transcript


  1. Präqualifizierung nach § 126 SGB V

  2. Erinnerung § 126 SGB V • früher Zulassung • jetzt Präqualifizierung • Präqualifizierung • keine Prozessqualität(keine Aussage über Qualität der Schulung oder Ausbildung) • „nur“ Strukturqualität (nur persönliche & sächliche Bedingungen)

  3. § 126 SGB V • Ziel der Politik • finanzielle Entlastung der GKV • praktisches Wirrwarr im Bereich der Zulassung beenden • Ziel der GKV • Kosten sparen • Ziel des BV • Qualitätssicherung durch Implementierung Ausrüstungsstandards & Fortbildung

  4. Inhalt §126 SGB V Absatz 1 Satz 2 „Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen.“

  5. Inhalt § 126 Absatz 1a Satz 1 und 2 Die Krankenkassen stellen sicher, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz erfüllt sind. Sie haben von der Erfüllung auszugehen, wenn eine Bestätigung einer geeigneten Stelle vorliegt.

  6. geeignete Stelle = Präqualifizierungsstelle

  7. Inhalt § 126 SGB V Absatz 1a Satz 3 Die näheren Einzelheiten des Verfahrens nach Satz 2 einschließlich der Bestimmung und Überwachung der geeigneten Stellen, Inhalt und Gültigkeitsdauer der Bestätigungen, der Überprüfung ablehnender Entscheidungen und der Erhebung von Entgelten vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene.

  8. daraus folgt: maßgebliche Spitzenverbände der Leistungserbringer auf Bundesebene (16 Verbände wurden durch das Bundesgesundheitsministerium anerkannt) verhandeln mit Spitzenverband Bund der GKV (Spibu) Ergebnis Ein Vertrag wurde erarbeitet und unterzeichnet. Dieser regelt die Arbeit der Präqualifizierungsstellen.

  9. Inhalt § 126 SGB V Absatz 1 Satz 3 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen nach Satz 2, einschließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab. Empfehlungen des Spibu wurden veröffentlicht und damit in Kraft gesetzt.

  10. Ziel des Vortrages: • Vertrag vorstellen • Empfehlungen für unsere Berufsgruppe vorstellen

  11. Vertrag LEO - Spibu • Geeignete Stellen werden geschaffen und durch Präqualifizierungsbeirat zugelassen • jeder der wünscht durchläuft das Präqualifizierungsverfahren • Widerspruchsstelle existiert und ein Widerspruch hat aufschiebende Wirkung • Externe Stellen sind zulässig (Sachkunde) • Kostenpflichtig sind wir

  12. Vertrag LEO - Spibu • Präqualifizierungsbeirat bestätigt die Präqualifizierungsstellen (wir sind im Beirat durch einen Vertreter für die sechs „Kleinen“ vertreten) • Unterschied für einzelne Leistungserbringer und Institutionen

  13. Empfehlungen des Spibu • Abgabeberechtigung für Langstöcke durch • Orthopädietechnikermeister/in • Dipl.-Ing./-in für Orthopädie- und Rehatechnik • Orthopädietechniker/-in • Dipl.-Ing./-in der Fachrichtung Medizintechnik • Rehabilitationslehrer/-in für Blinde und Sehbehinderte • Techniker/-in Fachrichtung Medizintechnik

  14. Empfehlungen des Spibu • allgemeine Anforderungen • berufsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt • Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, die mindestens Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckt • Insolvenzfreiheit • Zahlung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

  15. Empfehlungen des Spibu • allgemeine Anforderungen • Erfüllung der gewerberechtlichen Voraussetzungen • Beachtung des Datenschutzes • Die Voraussetzungen nach § 128 SGB V werden eingehalten • Angabe des Institutionskennzeichens (IK)

  16. Empfehlungen des Spibu • allgemeine Anforderungen • Sicherstellung der zeitnahen Verfügbarkeit von Produkten und ggf. Zubehör sowie Ersatzteilen (Details können versorgungs- und auftragsbezogen in den Verträgen geregelt werden) • Sicherstellung der sachgerechten Durchführung von Instandhaltungen und Reparaturen

  17. Empfehlungen des Spibu • allgemeine Anforderungen • Vorhaltung von Vorführ- und ggf. Testmustern (konfektionierte Produkte) • Sicherstellung der zeitnahen Versorgung vor Ort, d. h. im allgemeinen Lebensbereich/der häuslichen Umgebung des Versicherten (gilt nicht für Hausbesuchsregelungen) [Details können versorgungs- und auftragsbezogen in den Verträgen geregelt werden]

  18. Empfehlungen des Spibu • allgemeine Anforderungen • Sicherstellung der Beratung und Einweisung im allgemeinen Lebensbereich der Versicherten (Details können versorgungs- und auftragsbezogen in den Verträgen geregelt werden; gilt nicht für Hausbesuchsregelungen) • Lagermöglichkeit unter Umgebungsbedingungen gemäß den in den Produktunterlagen des Herstellers vorgegebenen Spezifikationen

  19. Empfehlungen des Spibu • sächliche Anforderungen • Werkbank mit Werkzeugausstattung • Ausrüstung entsprechend des Ausrüstungsstandards für O&M - Neu

  20. Vertrag LEO – Spibu § 5c § 5c Beauftragung externer Stellen (1) Die Präqualifizierungsstellen können zur Durchführung der Verfahren sowie zu Organisations- und Verwaltungszwecken (z. B. ausgelagerte Buchhaltung, IT-Support, Betriebsbegehungen bei den Leistungserbringern) externe Leistungen in Anspruchnehmen.

  21. Vertrag LEO – Spibu § 5c (2) Jede Präqualifzierungsstelle schließt mit von ihr beauftragten externen Stellen jeweils eine schriftliche, rechtlich durchsetzbare Vereinbarung, durch die diese sich verpflichten, die von der Präqualifizierungsstelle auf der Grundlage dieser Vereinbarung festgelegten Regelungen und Verfahren einzuhalten. Diese Vereinbarung muss Aspekte berücksichtigen, die sich auf die Vertraulichkeit und auf die Unabhängigkeit von wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen beziehen.

  22. Vertrag LEO – Spibu § 5c (3) Die Präqualifizierungsstelle hat die Verantwortung für alle Tätigkeiten, die externe Stellen wahrnehmen.

  23. externe Stelle - Anerkennungskommission • Vertragsentwurf durch den BV erarbeitet • vorabgestimmt mit Geschäftsführer einer zukünftigen Präqualifizierungsstelle • Vertrag legt fest, dass alle Abschlüsse von IRIS, RES und Heidelberg akzeptiert werden • es geht um im Ausland erworbene Abschlüsse und ihre Vergleichbarkeit bzw. um neu entstehende Einrichtungen

  24. externe Stelle - Anerkennungskommission • zurzeit bei IRIS und RES • IRIS hat grundsätzliche Zustimmung bereits signalisiert •  Angebot an Präqualifizierungsstellen

  25. externe StelleFortbildungskommission • Zukunft der AG Fortbildung • Themenkomplex Fortbildung wird aber erst im nächsten Jahr durch LEO und Spibu beraten

  26. ?????????? • Präqualifizierungsstellen • Auswahl gewünscht oder ganz beliebig • Höhe der Kosten

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