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Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht WS 2004/2005

Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht WS 2004/2005. Privatdozent Dr. Jürgen Bröhmer Email: j.broehmer@mx.uni-saarland.de Internet: www.jbroehmer.de. BVerfG, 2 BvH 3/91 vom 21.7.2000.

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Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht WS 2004/2005

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  1. Staatsrecht IStaatsorganisationsrechtWS 2004/2005 Privatdozent Dr. Jürgen Bröhmer Email:j.broehmer@mx.uni-saarland.de Internet: www.jbroehmer.de

  2. BVerfG, 2 BvH 3/91 vom 21.7.2000 1. Der Landtag handelt innerhalb seines ihm verfassungsrechtlich zustehenden Rechts zur Selbstorganisation und überschreitet nicht seinen Gestaltungsspielraum, wenn er in seinem Binnenbereich die Funktionsstellen für Fraktionsvorsitzende schafft und sie mit einer zusätzlichen Abgeordnetenentschädigung bedenkt, die nicht von dem Gedanken des Aufwendungsersatzes geleitet ist (im Ergebnis anders insoweit BVerfGE 40, 296 <318>). Die Posten der Fraktionsvorsitzenden sind in der Anzahl begrenzt und in ihrer politischen Bedeutung in besonderem Maße herausgehoben. 2. Die Regelungen über ergänzende Entschädigungen für die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, für die parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen und für die Ausschussvorsitzenden sind hingegen mit dem Verfassungsrecht unvereinbar. Sie verstoßen gegen die Freiheit des Mandats und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Abgeordneten. Diese Funktionen sind nicht in gleicher Weise wie die des Fraktionsvorsitzenden politisch herausgehoben und in ihrer Zahl begrenzt. WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

  3. Verlust der Mitgliedschaft im BT, § 46 Abs. 1 BWahlG • Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im DeutschenBundestag bei • 1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft, • 2. Neufeststellung des Wahlergebnisses, • 3. Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit, • 4. Verzicht, • 5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundes- verfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes.Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.  vgl. § 45 StGB: Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr wegen eines Verbrechens WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

  4. Verhaltensregeln für Abgeordnete • vgl. Anlage 1 zur GOBT: • Beruf, Nebentätigkeiten, etc. • Sachverhalte, die potentiell auf die Mandatsausübung Einfluss haben könnten; • ggf. Veröffentlichung im Handbuch des BT • Anzeige und Veröffentlichungspflichten für Spenden • Offenlegung von Interessensverknüpfungen im Ausschuss • Sanktion: Veröffentlichung („Pranger“) Vordruck „Angaben gemäß Verhaltensregeln“ WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

  5. Der Bundesrat, Art. 50 ff. GG • 3-6 Mitglieder pro Bundesland; insgesamt: 69 Mitglieder • Mitglieder der jeweiligen Landesregierung • Kein freies Mandat, sondern Ländervertretung • Stimmabgabe trotz persönlicher Mitgliedschaft nur landeseinheitlich, Art. 51 Abs. 3 S. 2 GG (Weisungen durch Landesregierungen im Innenverhältnis) • Bundesratspräsident, Art. 52 Abs. 1 GG; turnusmäßig Ministerpräsidenten (GewohnhR) WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

  6. Der BundesratAufgaben • Mitwirkung an der Gesetzgebung des Bundes; Einspruchs- oder Zustimmungsgesetz (s.u.) • Beteiligung an Regierung und Verwaltung • Zustimmungsbedürftigkeit von RVO, Art. 80 Abs. 2 GG • Zustimmungsbedürftigkeit von VerwVorschriften, Art. 84 Abs. 2, 85 Abs., 2 S. 1 GG • Mitwirkung in Angelegenheiten der EU, Art. 23 Abs. 4 - 6 GG WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

  7. Bundesrat – ZustimmungsgesetzeBVerfGE 55, 274 (326 f.), Rn. 132 Zustimmungsbedürftig ist nicht die einzelne Vorschrift, die das Erfordernis der Zustimmungsbedürftigkeit begründet. Der Ausdruck "Bundesgesetz" am Ende von Art. 84 Abs. 1 GG meint nicht, wie etwa Art. 100 Abs. 1 GG, das Gesetz im Sinne einer einzelnen Norm, sondern das Gesetz als gesetzgebungstechnische Einheit. Das folgt vor allem aus Art. 78 GG. Danach kommt ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 GG nicht stellt, innerhalb der Frist des Art. 77 Abs. 3 GG keinen Einspruch einlegt, ihn zurücknimmt, oder wenn der Einspruch vom Bundestag überstimmt wird. Die Formulierung: "Ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz" kann hier nur einheitlich verstanden werden. Sie meint das durch einen Gesetzesbeschluß des Bundestags zu einer Einheit zusammengefaßte Gesetz. Dieses kommt in den vom Grundgesetz vorgesehenen Fällen der Zustimmungsbedürftigkeit, mithin auch im Falle des Art. 84 Abs. 1 GG, nur zustande, wenn der Bundesrat zustimmt. WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

  8. Bundesrat - ZuwanderungsgesetzBVerfG 2. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2002, Az: 2 BvF 1/02: • Der Bundesrat ist ein kollegiales Verfassungsorgan des Bundes, das aus Mitgliedern • der Landesregierungen besteht. • Die Länder wirken durch den Bundesrat nicht unmittelbar an der Gesetzgebung und • der Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit, • sondern die Länder werden jeweils durch ihre anwesenden Bundesratsmitglieder vertreten. • Die Stimmen eines Landes im Bundesrat werden durch seine Bundesratsmitglieder abgegeben. Das Grundgesetz erwartet die einheitliche Stimmenabgabe. Das GG respektiert die Praxis der landesautonom bestimmten Stimmführer. Der Abgabe der Stimmen durch einen Stimmführer kann jederzeit durch ein anderes Bundesratsmitglied desselben Landes widersprochen werden; damit entfallen die Voraussetzungen der Stimmführerschaft. • Der die Abstimmung leitende Bundesratspräsident ist grundsätzlich berechtigt, bei Unklarheiten im Abstimmungsverlauf mit geeigneten Maßnahmen eine Klärung herbeizuführen und auf eine wirksame Abstimmung des Landes hinzuwirken. Das insoweit bestehende Recht zur Nachfrage entfällt allerdings, wenn ein einheitlicher Landeswille erkennbar nicht besteht und nach den gesamten Umständen nicht zu erwarten ist, dass ein solcher noch während der Abstimmung zustande kommen werde. WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

  9. Gesetzgebungsverfahren Art. 76 Abs. 1 GG: (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht. • Initiativrecht • Bundesregierung (praktisch am häufigsten) • Aus der „Mitte des Bundestages“ • Bundesrat (selten) • Zum Vergleich: Europäische Union • Initiativmonopol der Kommission • Kein Initiativrecht des Ministerrates oder des EP WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

  10. Gesetzgebungsverfahren Drei Beratungen („Lesungen“) 1. Lesung: selten Aussprache, idR. Weiterleitung an Ausschüsse durch Beschluss; § 80 GOBT 2. Lesung: Grundlage sind Ausschussempfehlungen; Änderungsanträge; § 81 ff. GOBT 3. Lesung; abschließende Abstimmung über Gesetzentwurf; §§ 84, 86 GOBT Anders: Völkerrechtliche Verträge: keine Änderungen durch Ausschüsse möglich Beschluss durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen im BT==> Art. 42 Abs. 2 GG Beschlussfähigkeit des BT: Grds.: Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder, § 45 Abs. 1 GOBT; ABER: Beschlussunfähigkeit muss in gesondertem Verfahren festgestellt werden, § 45 Abs. 2 GOBT, sonst Fiktion der Beschlussfähigkeit anschließend Weiterleitung an Bundesrat, Art.77 II 2 GG WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

  11. Gesetzgebungsverfahren - Übersicht Bundesregierung Bundestag Bundesrat Gesetzesvorlage Gesetzesvorlage Gesetzesvorlage Bundesregierung Stellungnahme Bundesrat Stellungnahme Bundestag 1., 2., 3. Lesung Einfache Gesetze Zustimmungsgesetze Bundesrat Billigung des Gesetzes Zustimmung Anrufung Bundesregierung Ohne Änderung Vermittlungs-ausschuss Antrag auf Beratung Bundestag Bundesrat Änderung Aufhebung Ohne Änderung Bundesrat Einspruch Billigung Bundestag Bundestag Nicht überstimmt Keine Zustimmung Zustimmung Vorlagegescheitert Einspruch wird überstimmt Bundesregierung Gesetz Ausfertigung Verkündung Ausfertigung Verkündung Gesetz Bundespräsident WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

  12. Die Bundesregierung • Art. 62 GG: BReg = Bundeskanzler + Bundesminister (Bundeskabinett) • Geschäftsordnung der Bundesregierung • Kanzlerprinzip, Art. 65 S. 1 GG • Richtlinienkompetenz: Kanzler bestimmt die Richtlinien der PolitikRichtlinien = grundsätzliche Politikentscheidungen • Kabinettsbildungsrecht, Art. 64 Abs. 1 GG (auch Zahl der Ministerien)Geschäftsleitung des Bundeskabinetts, Einberufung u. Leitung v. Sitzungen; Tagesordnung; unterstützend: Staatsminister im BKamt • BuPrä muss Ernennen, grds. kein Prüfungsrecht; • Ressortprinzip, Art. 65 S. 2 GG • Eigenverantwortliche Leitung der jew. Geschäftsbereiche • Organisations- u. Personalgewalt innerhalb Ministerien • Kabinetts-/Kollegialprinzip, Art. 65 S. 3 GG • Gesetzentwürfe, Art. 76 Abs. 1 GG, Vermittlungsausschuss, Art. 77 GG • Aufsicht, Art. 84, 85 GG, Rechtsverordnungen, Art. 80 GG • Haushaltsrecht, Art. 110 ff. GG • Bundeszwang, Art. 37 GG • Anrufung BVerfG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2-4 GG WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

  13. Die Wahl des Bundeskanzlers, Art. 63 GG (1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt. (2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen. (3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen. (4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen. WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

  14. Konstruktives Mißtrauensvotum, Art. 67 GG • BT entzieht Kanzler das Vertrauen • Initiative 1/4 der BT-Mitglieder, § 97 GOBT • konstruktiv = BT muss gleichzeitig einen neuen BK wählen (Gegensatz: destruktives M.Votum) • Kein Misstrauensvotum gegen einzelne Minister! • Der neugewählte Kanzler besitzt die gleiche demokratische Legitimation wie der Vorgänger, • ==> vgl. BVerfGE 62, 1 (43), Rn. 159: • “Nach dem Grundgesetz bedeutet verfassungsmäßige Legalität zugleich demokratische Legitimität“ • BuPrä muss bisherigen BK entlassen und neuen ernennen WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

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