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Pr vention gegen sexuelle bergriffe in der Jugendarbeit - Die polizeiliche Praxis -

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Pr vention gegen sexuelle bergriffe in der Jugendarbeit - Die polizeiliche Praxis -

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Presentation Transcript


    1. Prävention gegen sexuelle Übergriffe in der Jugendarbeit - Die polizeiliche Praxis -

    2. Agenda Einführung Kurzüberblick Sexualstrafrecht Täter und Opfer Polizeiliche Maßnahmen Präventionsmöglichkeiten

    3. Agenda Einführung Kurzüberblick Sexualstrafrecht Täter und Opfer Polizeiliche Maßnahmen Präventionsmöglichkeiten

    4. Einführung

    5. Agenda Einführung Kurzüberblick Sexualstrafrecht Täter und Opfer Polizeiliche Maßnahmen Präventionsmöglichkeiten

    6. Kurzüberblick Sexualstrafrecht Sexuelle Handlung

    7. Kurzüberblick Sexualstrafrecht Sexuelle Handlung § 184g StGB Im Sinne dieses Gesetzes sind sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweilige Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind…..

    8. Kurzüberblick Sexualstrafrecht Sexuelle Handlung

    9. Kurzüberblick Sexualstrafrecht Sexuelle Handlung

    10. Kurzüberblick Sexualstrafrecht Sexuelle Handlung

    11. Kurzüberblick Sexualstrafrecht Opfer unter 14 Jahren Jede sexuelle Handlung an / mit / vor Kindern ist strafbar

    12. Kurzüberblick Sexualstrafrecht Opfer ab 18 Jahren Sexuelle Handlungen sind nur strafbar bei Gewaltanwendung / Gewaltandrohung Ausnutzen einer schutzlosen Lage / Widerstandsunfähigkeit unter Missbrauch eines besonderen Betreuungsverhältnisses u.ä.

    13. Kurzüberblick Sexualstrafrecht Opfer ab 14 bis unter 18 Jahren § 174 StGB Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 182 StGB Sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

    14. Kurzüberblick Sexualstrafrecht Opfer ab 14 bis unter 18 Jahren § 174 StGB Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen Strafbar sind sexuelle Handlungen, wenn das Opfer dem Täter zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist und das Opfer unter 16 Jahren ist oder das Opfer unter 18 Jahren ist und die sexuellen Handlungen unter Missbrauch der mit dem Betreuungsverhältnis etc. verbundenen Abhängigkeit stattfinden

    15. Kurzüberblick Sexualstrafrecht Opfer ab 14 bis unter 18 Jahren § 182 StGB Sexueller Missbrauch von Jugendlichen Strafbar sind sexuelle Handlungen an / mit Personen unter 18 Jahren unter Ausnutzung einer Zwangslage unter 18 Jahren gegen Entgelt, wenn der Täter über 18 Jahre ist unter 16 Jahren unter Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung, wenn der Täter über 21 Jahre ist

    16. Kurzüberblick Sexualstrafrecht Opfer ab 14 bis unter 18 Jahren § 180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger Strafbar macht sich die (Aufsichts-)Person, die sexuelle Handlungen an / mit Personen unter 16 Jahren durch seine Vermittlung oder durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet

    17. Agenda Einführung Kurzüberblick Sexualstrafrecht Täter und Opfer Polizeiliche Maßnahmen Präventionsmöglichkeiten

    18. Täter und Opfer Pädophile / Pädosexuelle

    19. Täter und Opfer Pädophile / Pädosexuelle Mindestens 1 % der Männer sind pädosexuell veranlagt

    20. Täter und Opfer Pädophile / Pädosexuelle Mindestens 1 % der Männer sind pädosexuell veranlagt Hochgerechnet sind dies 2.600 Personen, die als Trainer oder Betreuer in Vereinen tätig sind

    21. Täter und Opfer Pädophile / Pädosexuelle Mindestens 1 % der Männer sind pädosexuell veranlagt Hochgerechnet sind dies 2.600 Personen, die als Trainer oder Betreuer in Vereinen tätig sind Pädosexualität ist nicht heilbar

    22. Täter und Opfer Pädophile / Pädosexuelle Mindestens 1 % der Männer sind pädosexuell veranlagt Hochgerechnet sind dies 2.600 Personen, die als Trainer oder Betreuer in Vereinen tätig sind Pädosexualität ist nicht heilbar Pädosexuelle könne durch Therapie lernen, ihre Neigungen zu beherrschen

    23. Täter und Opfer Pädophile / Pädosexuelle Mindestens 1 % der Männer sind pädosexuell veranlagt Hochgerechnet sind dies 2.600 Personen, die als Trainer oder Betreuer in Vereinen tätig sind Pädosexualität ist nicht heilbar Pädosexuelle könne durch Therapie lernen, ihre Neigungen zu beherrschen 8 Millionen Kinder treiben Sport in Vereinen

    24. Agenda Einführung Kurzüberblick Sexualstrafrecht Täter und Opfer Polizeiliche Maßnahmen Präventionsmöglichkeiten

    25. Polizeiliche Maßnahmen Strafanzeige

    26. Polizeiliche Maßnahmen Strafanzeige Strafverfolgungspflicht (§ 163 StPO)

    27. Polizeiliche Maßnahmen Strafanzeige Strafverfolgungspflicht (§ 163 StPO) Verifizierung und Bewertung des Sachverhaltes

    28. Polizeiliche Maßnahmen Strafanzeige Strafverfolgungspflicht (§ 163 StPO) Verifizierung und Bewertung des Sachverhaltes Vernehmungen bzw. Anhörungen von Zeugen und Geschädigten

    29. Polizeiliche Maßnahmen Strafanzeige Strafverfolgungspflicht (§ 163 StPO) Verifizierung und Bewertung des Sachverhaltes Vernehmungen bzw. Anhörungen von Zeugen und Geschädigten Maßnahmen beim Tatverdächtigen: - Erkennungsdienstliche Behandlung, - Erheben einer DNA-Probe, - (Wohnungs-)durchsuchung - Vernehmung

    30. Polizeiliche Maßnahmen Strafanzeige Strafverfolgungspflicht (§ 163 StPO) Verifizierung und Bewertung des Sachverhaltes Vernehmungen bzw. Anhörungen von Zeugen und Geschädigten Maßnahmen beim Tatverdächtigen: - Erkennungsdienstliche Behandlung, - Erheben einer DNA-Probe, - (Wohnungs-)durchsuchung - Vernehmung Vorlage an die Staatsanwaltschaft

    31. Agenda Einführung Kurzüberblick Sexualstrafrecht Täter und Opfer Polizeiliche Maßnahmen Präventionsmöglichkeiten

    32. Präventionsmöglichkeiten Gefährdungsanalyse

    33. Präventionsmöglichkeiten Gefährdungsanalyse Verhaltensregeln festlegen

    34. Präventionsmöglichkeiten Gefährdungsanalyse Verhaltensregeln festlegen Selbstverpflichtungserklärung

    35. Präventionsmöglichkeiten Gefährdungsanalyse Verhaltensregeln festlegen Selbstverpflichtungserklärung Erweitertes Führungszeugnis

    36. Präventionsmöglichkeiten Erweitertes Führungszeugnis Seit 01.05.2010 möglich (§ 30a BZRG)

    37. Präventionsmöglichkeiten Erweitertes Führungszeugnis Seit 01.05.2010 möglich (§ 30a BZRG) Wird ausgestellt für Personen, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige beaufsichtigten, erziehen oder ausbilden (Zielgruppe sind ausdrücklich auch Sportvereine und –trainer)

    38. Präventionsmöglichkeiten Erweitertes Führungszeugnis Seit 01.05.2010 möglich (§ 30a BZRG) Wird ausgestellt für Personen, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige beaufsichtigten, erziehen oder ausbilden (Zielgruppe sind ausdrücklich auch Sportvereine und –trainer) Antrag durch die betreffende Person bei der Meldebehörde / Bescheinigung des Vereins erforderlich

    39. Präventionsmöglichkeiten

    40. Präventionsmöglichkeiten Jugendreferent im Landessportbund Berlin Dr. Heiner Brandi

    41. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit !

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