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Überblick über das IT-Recht

Überblick über das IT-Recht. Überblick über die Gesetze. Literatur zum IT-Recht. Niko Härting , Internetrecht, 2. Aufl. Köln 2005. Hoeren/Sieber (Hg.), Handbuch Multimediarecht, München (C. H.Beck), Loseblatt: Stand 2005 Volker Haug , Grundwissen Internetrecht, Stuttgart 2005.

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Überblick über das IT-Recht

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Presentation Transcript


  1. Überblick über das IT-Recht

  2. Überblick über die Gesetze

  3. Literatur zum IT-Recht Niko Härting, Internetrecht, 2. Aufl. Köln 2005. Hoeren/Sieber (Hg.), Handbuch Multimediarecht, München (C. H.Beck), Loseblatt: Stand 2005 Volker Haug, Grundwissen Internetrecht, Stuttgart 2005. Kilian/Heussen (Hg.), Computerrechtshandbuch, München (C. H. Beck), Loseblatt: Stand 2004 Michael Lehmann (Hg.), Electronic Business in Europa. Internationales, europäisches und deutsches Online-Recht, München (C.H. Beck) 2002. Roßnagel (Hg.), Recht der Multimediadienste. Kommentar, München (C.H. Beck), Loseblatt: Stand 2004

  4. Eine Versicherungsgesellschaft im Bereich der Kraftfahrtver-sicherung akquiriert ihre Kunden bewusst und ausschließlich über das Internet. Ihre Website enthält die Postanschrift und die E-Mail-Adresse. Eine Telefonnummer steht dort nicht. Diese wird erst nach Abschluss einer Versicherung mitgeteilt. Interessenten können über Anfragemasken individuelle Fragen an die Gesellschaft richten, die durch Mitarbeiter der Gesell-schaft direkt bearbeitet werden. Die Antwort wird zeitnah an die Mail-Adresse des Interessenten versandt. Eine sogenannte qualifizierte Einrichtung zur Geltendmachung verbraucher-schutzgesetzwidriger Praktiken mahnt die Versicherungs-gesellschaft ab und meint, die fehlende Telefonnummer ver-stoße gegen die gesetzlich geregelte Impressumspflicht. Wer hat Recht? Muss die Versicherung die Abmahnung bezahlen? Fall: Telefonnummer im Impressum

  5. (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, § 5 TelemedienG - Allgemeine Informationspflichten

  6. 5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 ABl. EG Nr. 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer. (2)Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechts-vorschriften bleiben unberührt. § 5 TelemedienG - Allgemeine Informationspflichten

  7. Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen (1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten: 1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein. 2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein. 3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. 4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche er-kennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. (2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. (3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt. § 6 TelemedienG - Besondere Informationspflichten

  8. Lösung des Fallbeispiels Kosten der AbmahnungDer Kostenerstattungsanspruch des Abmahners ergibt sich aus § 12 UWG oder den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB, weil durch die Abmahnung ein kostenintensives Gerichtsverfahren vermieden werden kann und dies im Interesse des Abgemahnten liegt, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Der Kostenerstattungsanspruch besteht somit nur, wenn die Abmahnung berechtigt war, also der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung des Betriebes der Homepage ohne die geforderte Ergänzung des Impressums wirklich besteht. Anspruch auf Ergänzung des ImressumsDie qualifizierte Einrichtung zur Geltendmachung ver-braucherschutzgesetzwidrigen Praktiken ist zur Abmahnung nach den nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 und § 4 Unterlassungskla-gengesetz berechtigt und hat einen Anspruch auf Ergänzung des Impressums, wenn das Impressum ohne die geforderte Telefonnummer gegen die §§ 3 und 4 GBW verstößt.

  9. Anforderungen an das ImpressumDie Anforderungen an das Impressum ergeben sich aus den §§ 5 und 6 Telemediengesetz. Nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Telemediengesetz sind im Imressum Angaben erforderlich,die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Fortsetzung der Lösung Es ist umstritten, ob dazu die Angabe der Telefonnummer gehört oder ob eine E-Mail-Adresse genügen kann. Für die Notwendigkeit der telefonischen Erreichbarkeit spricht, dass nur über Telefon eine zeitgleiche Beantwortung von Mitteilungen erfolgen kann. Gegen die Notwendigkeit einer telefonischen Erreichbarkeit spricht, dass auch E-Mails eine unmittelbare Kontaktaufnahme ohne eine Zwischenschaltung Dritter ermöglichen und dass auch Mails sehr schnell beantwortet werden können. Das Impressum war rechtmäßig. Die Abmahnung ist unberechtigt.

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