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Arbeitnehmerüberlassung – aktuelle Änderungen aufgrund der Tarifabschlüsse 2012

Arbeitnehmerüberlassung – aktuelle Änderungen aufgrund der Tarifabschlüsse 2012. Reinbek – 25. Oktober 2012. Aktuelle Brennpunkte der Arbeitnehmerüberlassung Übersicht über tarifliche Änderungen Branchenzuschläge Tarifverträge „Zeitarbeit“ Ausblick.

petula
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Arbeitnehmerüberlassung – aktuelle Änderungen aufgrund der Tarifabschlüsse 2012

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  1. Arbeitnehmerüberlassung – aktuelle Änderungen aufgrund der Tarifabschlüsse 2012 Reinbek – 25. Oktober 2012

  2. Aktuelle Brennpunkte der Arbeitnehmerüberlassung • Übersicht über tarifliche Änderungen • Branchenzuschläge • Tarifverträge „Zeitarbeit“ • Ausblick

  3. Werden die Kosten der AÜ absehbar steigen? Welche sonstigen Folgen ergeben sich aus den Tarifänderungen? Welche Entwicklung in der AÜ sind sonst beachtlich?

  4. I. Aktuelle Brennpunkte der Arbeitnehmerüberlassung

  5. Aktuelle Recht-sprechung Gesetzes-änderungen Tarifverträge

  6. Aktuelle Rechtsprechung • im Focus:betriebliche Mitbestimmung bei AÜ wird erheblich aufgewertet • spannend:Umgang mit dem neuen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG („vorübergehend“)

  7. „Vorübergehende“ Überlassung § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG „Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.“

  8. Kein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei Dauerleihe („keine Verbotsnorm“) ArbG Leipzig Beschl. v. 23.03.2012 – 3 BV 84/11(Beschwerde eingelegt) Betriebsrat

  9. (Doch) Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei Dauerleihe („Gesetzesverstoß“) ArbG Cottbus Beschl. v. 25.04.2012 – 2 BV 8/12 Betriebsrat

  10. Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei unbefristetem Einsatz auf einem Dauerarbeitsplatz („Gesetzesverstoß“)Nur-noch-Einstellung von Leiharbeitnehmern zur Persoanlkostensenkung kann institutioneller Rechtsmissbrauch sein LAG Nürnberg Beschl. v. 19.09.2012 – 17 TaBV 124/11 (Rechtsbeschwerde eingelegt) Betriebsrat

  11. Kein Einstellungsanspruch bei Dauerleihenach „altem“ AÜG LAG Berlin-Brand. Urt. v. 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12(Revision zugelassen)

  12. Problem: Keiner definiert, was (noch) „vorübergehend“ ist.

  13. Gesetzesänderungen

  14. Wesentliche Neuerungen im AÜG 2011 u.a.: Vorübergehende Überlassung (s.o.) „Drehtürklausel“ Rechte im Entleiherbetrieb Mindestlohn

  15. 2. „Drehtürklausel“  keine Tarifabweichung vom Equal-Pay, falls Leih-AN bis 6 Monate zuvor bei Entleiher beschäftigt

  16. 3. Rechte im Entleiherbetrieb • § 13 a AÜG – Information über freie Arbeitsplätze •  durch Entleiher für seinen Betrieb • möglich durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter Stelle • keine Vorrangregelungen für Einstellung • kein Einstellungsanspruch • bußgeldbewehrt, falls unterlassen

  17. 3. Rechte im Entleiherbetrieb • § 13 b AÜG – Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten •  gleiche Bedingungen wie Stammbelegschaft • unterschiedliche Behandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt • Beispiele: Kinderbetreuung, Kantine, Beförderungsmittel

  18. 4. Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche Allgemeinverbindlichkeitserklärung des TV Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit  01.01.2012 – 31.10.2012: West: 7,89 EUR Ost: 7,01 EUR  ab 01.11.2012: West: 8,19 EUR Ost: 7,50 EUR

  19. Tarifverträge • im Hinblick auf Zeitarbeit aktive Tarifrunde 2012 • Neuerungen nicht lediglich im Hinblick auf Entgelt (jedoch nicht für alle Betriebe relevant  tarifbindungsabhängig)

  20. II. Übersicht über tarifliche Änderungen

  21. Equal-Pay-Grundsatz nach AÜG Stamm-mitarbeiter Leiharbeit-nehmer grundsätzlich identische Vergütung identische Tätigkeiten

  22. Verleiher Überlassungsentgelt Arbeitsentgelt Entleiher Leiharbeitnehmer

  23. Abweichen vom Equal-Pay-Grundsatz Stamm-mitarbeiter bei abweichender tariflicher Vereinbarung Leiharbeit-nehmer identische Tätigkeiten

  24. Abweichende tarifliche Vereinbarung: • Bezugnahme auch ohne Tarifbindung möglich • populärer Abweichungs-TV DGB/iGZ • Vereinbarung regelmäßig über Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher • dann gelten aber auch die übrigen tarifvertraglichen Regelungen(z.B. Branchenzuschläge)

  25. Verleiher Überlassungsentgelt Vereinbarung über Tarifgeltung Entleiher Leiharbeitnehmer

  26. Tarifabschlüsse 2012 betreffend Zeitarbeit TV Branchen-zuschläge TVe Metall und Elektro/Chemie

  27. III. Branchenzuschläge TV Branchen-zuschläge

  28. Wer ist vom TV Branchenzuschläge betroffen? • direkt:alle Zeitarbeitsunternehmen, die die Geltung des DGB/iGZ-Tarifwerks mit ihren Arbeitnehmern vereinbart haben • indirekt:alle branchenzugehörigen Kundenbetriebe über durchgereichte einsatzbranchenbezogene Tariflohnerhöhungen

  29. Verleiher Überlassungsentgelt Vereinbarung über Tarifgeltung € Entleiher Leiharbeitnehmer

  30. Wie funktionieren Branchenzuschläge? Wird der Leiharbeitnehmer in einem branchenzugehörigen Entleiherbetrieb eingesetzt, muss das Zeitarbeitsunternehmen nach einer gewissen Einsatzdauer dort einen Zuschlag auf den Grundlohn zahlen  die Kosten für das Zeitarbeitsunternehmen erhöhen sich

  31. Zuschlagstaffelung nach 6 Wochen  15 % nach 3 Monaten  20 % nach 5 Monaten  30 % nach 7 Monaten  45 % nach 9 Monaten  50 %

  32. Beispiel: Entgeltgruppe EG5 bisherige Tarifstufe  11,92 EUR ab 01.11.2012  12,21 EUR nach 6 Wochen/Z1  14,04 EUR nach 3 Monaten/Z2  14,65 EUR nach 5 Monaten/Z3  15,87 EUR nach 7 Monaten/Z4  17,70 EUR nach 9 Monaten/Z5  18,32 EUR

  33. Behandlung der Zuschläge • Deckelung auf Equal-Pay • gerechnet auf den jeweiligen Tariflohn nach DGB/iGZ • bei ununterbrochenem Einsatz(Unterbrechung erst bei mind. 3 Monaten!) • Fristbeginn: erstmalig 1. November 2012(Ausnahme: wer dort bereits 6 Wochen da  Zuschlagsstufe 1 erfüllt

  34. Welche Branchen betrifft der Tarifvertrag? • Branche der Metall- und Elektroindustrie • ohne Handwerk • mit zahlreichen angeschlossenen Wirtschaftszweigen (vgl. § 1 Ziff. 2 TV BZ) •  auf eigene Tarifbindung des Entleiherbetriebs kommt es nicht an!

  35. Weitere Regelungen des TV Branchenzuschläge • im Entleiherbetrieb zugunsten der Zeitarbeitnehmer bestehende Regelungen sind in den Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher aufzunehmen • die Regelungen sind dem Zeitarbeitnehmer vom Verleiher mitzuteilen

  36. IV. Tarifverträge „Zeitarbeit“ TVe Metall und Elektro/Chemie

  37. Wer ist vom TV Zeitarbeit betroffen? • nur tarifgebundene Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie bzw. Chemieindustrie, die unter die jeweiligen Tarifverträge fallen • jedoch nicht, wenn auf betrieblicher Ebene eine abweichende Regelung besteht(Öffnungsklausel)

  38. Regelung des zulässigen Einsatzes von Zeitarbeitnehmern • keine feststellbaren Nachteile für Stammbelegschaft • bei befristetem Einsatz • bei Vorliegen eines Sachgrundes • bei Auftragsspitzen oder befristetem Mehrbedarf

  39. Konsequenzen bei Einsatz über diese Maß hinaus: • Betriebsrat hat bei Einstellung/Verlängerung von Zeitarbeitnehmern Widerspruchsgrund wegen Tarifverstoßes • ggf. Einwirkungsklage der Gewerkschaft auf Arbeitgeberverband wegen Mitgliedsfehlverhalten

  40. Übernahmeprüfung und verbindliches Angebot • Prüfung, ob Übernahmemöglichkeit nach 18 Monaten • Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrags nach 24 Monaten • jedoch nicht, wenn eine Beschäftigung mit Sachgrund erfolgt • Fristlauf frühestens ab TV-Abschluss (Mai 2012)

  41. Tariföffnung und Vorrang betrieblicher Regelungen • für Einsatzzweck, Einsatzbereiche und Volumina • Vergütung der Zeitarbeitnehmer (nur Aufstockung!) • Höchstdauer des Einsatzes • Übernahmeregelungen •  bestehende Betriebsvereinbarungen verdrängen insoweit TV Zeitarbeit

  42. Innerbetriebliche Regelungen • regelmäßige Informationspflicht ggü. Betriebsrat über Umfang und Einsatzbereiche von Zeitarbeitnehmern • bei Einsätzen von mehr als 3 Monaten kann innerbetriebliche Ausschreibung verlangt werden • Auftragsvergabe nur an Zeitarbeitsunternehmen, die unter „guten“ Tarifvertrag mit Branchenzuschlagregelung fallen • Einsichtsrechts des Betriebsrats und Verleihverträge

  43. V. Ausblick

  44. Werden die Kosten der AÜ absehbar steigen? Welche sonstigen Folgen ergeben sich aus den Tarifänderungen? Welche Entwicklung in der AÜ sind sonst beachtlich?

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