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Internationales Zivilprozessrecht IZPR

Internationales Zivilprozessrecht IZPR. Int. Zivil verfahrens recht: + FGG, Schiedsverfahren, Insolvenz. Ausgangspunkt: anwendbares Verfahrensrecht bei Befassung der eigenen Gerichte mit Auslandsbezug. Kollisionsrechtlicher Ansatz: lex fori.

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Internationales Zivilprozessrecht IZPR

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  1. Internationales Zivilprozessrecht IZPR Int. Zivilverfahrensrecht: + FGG, Schiedsverfahren, Insolvenz Ausgangspunkt:anwendbares Verfahrensrecht bei Befassung der eigenen Gerichte mit Auslandsbezug Kollisionsrechtlicher Ansatz: lex fori Themen:-Gerichtsbarkeit-internat/le Zuständigkeit- Anerkennung auslän-discher Entscheidungen- Auslandszustellung- Ausländer als Verfahrensbeteiligte auch für Qualifikation Verfahren // materiell ggf ausländisches Recht: - Klagbarkeit (lex causae)- Gestaltung (lex causae)- Unterlassungsklagen- Partei/Prozessfähigkeit- Prorogationsvertrag

  2. IZVR: Völkerverträge Übereinkommen aufgrund Art 220 EWGV/Art 293 EGV; EuGVÜv 1968 mitBeitrittsÜbken„Brüssel 1“ Internationale Zuständigkeit / UrteilsanerkennungBeitrittsverhandlungen mit neuen EU-Mitgliedern Ab1.3.2002 VO „Brüssel 1“ Auslegung durch EuGH: Vorlageverfahren aufgrund Auslegungsprotokoll LuganoÜ 1988 ParallelÜbk zum EuGVÜ, EU und auch EWiR-Staaten [Brüssel 2] 1998 Wie Brüssel 1, jedoch für Ehesachen Ab 1.3. 2001: VO „Brüssel 2“ HaagZustÜbk 1965 Haager Übk das exklusiv die internationaler Zustellung zw Vertragsstaaten regelt / Bedeutung für Anerkennung ! Ab 1.3.2001: EG-ZustVO Haager KSÜ1996 Internationale Zuständigkeit für Schutzmaßnahmen über Minder-jährige; löst das Haager MSA 1961 voraussichtlich 1.1.2006 ab UN-UnterhaltÜbk 1956 (EWG-Unter-haltÜbk 1990) Rechtshilfe bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

  3. EuZPR VO EG Nr 44/2001: Zuständigkeit/Anerkennung/Vollstreckung in Zivilsachen: „VO Brüssel 1“ (1.3.2002) VO EG Nr 805/2004: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (21.10.2005) VO EG Nr 2201/2003: Zuständigkeit/Anerkennung/Vollstreckung in Ehesachen und Sorgerecht : „VO Brüssel 2A“ (1.3.2005) VO EG Nr 1348/2000: Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke: „EG-ZustVO“ (31.5.2001) VO EG Nr 1206/2001: Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beweisaufnahme: „EG-BeweisVO“ (1.1.2004)

  4. z.B.VO Nr 44/2001: „VO Brüssel 1“ Rechtsgrundlage:Art 61 c, 65, 67 Abs 1 EGVsystematische Bedenken:„Asyl und sonstige Politiken“ Inkrafttreten:1.3.2002 Automatische Geltung als sekundäres EG-Rechtaber Art 299 EGV: UK/EIR haben optiertDK nichtnicht Mitgliedsstaat: daher giltEuGVÜ Auslegung: EuGH unmittelbar, da sekundäres EG-Recht Durch Art. 68 EGV eingeschränktes Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234 EGV): Vorlage nur noch durch oberste Gerichte Anpassung: Kein Zwang mehr, da keine Beitrittsverhandlungen,aber Überprüfungsabsicht der Kommission

  5. Gerichtsbarkeit Befugnis eines Staates bzgl bestimmter Personen oder Sachen Recht zu sprechen Grenzen Territorialiät Minimum contacts Immunität, Exterritorialität Staatenimmunität:Prozess: acta iure imperiiVollstreckung:hoheitliche Funktion des Vollstreckungsobjekts Diplomaten, Konsuln:§ 18, 19 GVG, Wiener Übk 1961/1963:Diplomaten u Angehörige,KonsularbeamteEinschränkung: nicht Immobiliarsachen, Erbsachen, privates Gewerbe, Beruf

  6. Haager Zustellungsübereinkommen Ersuchender Staat Ersuchter Staat übermittelt an Zentrale Behörde Art 2 Zentrale Behörde stellt zu Übersetzung kann verlangt werdenArt 5 Abs 3 Art 5Abs 1 a: Form des Rechts des ersuchten StaatesArt 5 Abs 1 b: vom ersuchenden Staat gewünschte FormArt 5 Abs 2: Übergabe an Annahmebereiten übermittelt Zustellungszeugnis Art 6 Unmittelbar durch PostArt 10 lit a -wenn zulässig im Recht des Ursprungsstaates -und kein Widerspruch des Zustellungsstaates Nicht nach Deutschland: § 6 AusfG 22.12.77

  7. 31.5.2001 EG-ZustVO 1348/2000 Übermittlungsstelle (Art 2 I)Übermittlungsmitgliedsstaat Empfangsstelle (Art 2 II)Empfangsmitgliedsstaat Unmittelbar, so schnell wie möglichlesbar/übereinstimmend: Telefax ja (Art 4) Bestätigung innerhalb 7 Tagen (Art 6 I) Übersetzung: Empfänger kann Annahme verweigern, wenn nicht:- Amtssprache Empfangsstaat- Sprache Übermittlungsstaat, die Empfänger versteht (Art 8) Zustellungsform: - Recht des Empfangsstaates oder- besondere von Übermittlungsstelle gewünschte Form (Art 7 I)- Beschleunigung: 1 Monat (Art 7 II) Bescheinigung (Art 10) übermittelt Konsularisch, Vorbehalt : nur eigene StA (Art 13)durch Post: Vorbehalt: Bedingungen (Art 14)In D: EG-ZustellungsdurchführungsG Andere zulässige Zustellungswege:

  8. Auslandszustellung ZPO Stand 1.7.2002 Wenn Bestimmungsstaat nicht Vertragsstaat des Haager Übk und nicht Mitgliedsstaat der EG-ZustVO Im Ausland (§ 183 ZPO):- diplomatisches Ersuchen an Zustellungsstaat - durch deutschen Vertreter in der deutschen Botschaft (Freiwilligkeit)- neu: Einschreiben/Rückschein Öffentlich in D:- § 185 Nr 1 ZPO: unbekannter Aufenthalt !- § 185 Nr 2 ZPO: Unausführbarkeit oder mangelnde Erfolgsaussicht der Auslandszustellung Fiktiv im Inland:- nicht zur Einleitung des Verfahrens - § 184 Abs 1 ZPO: wenn auf Aufforderung kein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt, durch Aufgabe zur Post

  9. Ausländersicherheit § 110 ZPO Gewöhnlicher Aufenthalt Kläger außerhalb EU oder EWiR + Verlangen des Beklagten Abs 1 Sicherheitsleistung (§ 108 ZPO) wg Prozesskosten 1. Völkervertragliche Verbürgung der Befreiung Ausnahmen Abs 2 2. Völkervertragliche Verbürgung der Vollstreckung 3. Ausreichendes Inlandsvermögen4. Widerklage5. Klage auf öffentliche Aufforderung Gegenüber alter Fassung: - Aufenthalt entscheidet: Vollstreckungsrisiko- EU-Problem ausdrücklich gelöst- Vollstreckungsverbürgung genügt zur Befreiung- faktische Gegenseitigkeit genügt nicht mehr- ZWECK: keine Ermittlung ausländischen Rechts

  10. Ausländisches Recht vor deutschen Gerichten - keine Beibringungslast, Beweislast- kein Geständnis, Anerkenntnis- ggf stillschweigende Wahl deutschen Rechts Behandlung als Recht, nicht als Tatsache Aber der Beweiserhebung zugänglich - Kenntnis des Richters nicht vorauszusetzen- Sachverständigenbeweis- Auskünfte nach Europäischem Übk betr Auskünfte über ausländisches Recht Umfang der Ermittlung - Ermittlung von Amts wegen- Rechtspraxis, nicht „law in the books“ Rechtsmittel - volle Überprüfung in Berufung- keine Revision der Auslegung (§ 545 Abs 1 ZPO nF)- aber Revision wegen unzureichender Ermittlung

  11. Art 1 VO Brüssel 1/EuGVÜ Sachlicher Anwendungsbereich Abs 1 Zivil- und Handelssachen autonome Auslegung = kein Rückgriff auf ein nationales Recht Abgrenzungsbedarf, wenn Behörde und Privater Partei sind:nur dann keine Zivilsache, wenn der Rechtsstreit im Zusammenhang mit Ausübung hoheitlicher Befugnissen steht Keine Zivilsache: LTU/Eurocontrol, LuftsicherungsgebührenZivilsache: Sonntag/Waidmann: Schadensersatzanspruch gegen beamteten Lehrer wg Aufsichtspflichtverletzung Ausdrücklich ausgenommen: Steuer- und Zollsachen(„Verwaltungssachen“ ist nicht abgrenzungstauglich) Abs 1 S 2

  12. Art 1 Abs 2 VO Brüssel 1/EuGVÜ Sachlicher Anwendungsbereich-Ausnahmen Nr 1 Personenstand..., eheliche Güterstände, Erbrecht Ehe: VO Brü 2 Status nur als Verfahrensgegenstand, nicht als Vorfrage ausgenommen De Cavel II: Folgesachen selbständig, Unterhalt also nicht ausgenommen De Cavel I: autonom auszulegen: vermögensrechtliche Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe (auflösung) ergeben Nr 2: Konkurse, Vergleiche u.ä. EG-InsolvenzVO (31.5.2002) Gourdain/Nadler:Verfahren beruhend auf Zahlungseinstellung oder Krediterschütterung zum Zweck kollektiver Vermögensliquidierung Nr 3: Soziale Sicherheit klarstellend, soweit nicht öffentlichrechtlich Ansprüche gegen einen Leistungsträger, der kein Vertragspartner ist Nr 4: Schiedsgerichtsbarkeit Nicht: Schiedsklausel als Einwendung M Rich/SI Impianti:auch SchiedsVerf vorbereitende staatliche Verfahren

  13. Art 3, 4 VO Brüssel 1/EuGVÜ Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich kein „ungeschriebenes Erfordernis“ des Auslands/Mitgliedsstaatsbezugs Art 3, 4 und ausdrückliche Ausnahmen (zB Art 5, 22 VO) Zuständigkeit Anerkennung Entscheidungen aus Mitgliedsstaat (Art 26 EuGVÜ) 33 VO Rechtshängigkeit Verfahren in Mitgliedsstaat (Art 21, 22, 23) EuGVÜ 25 ff VO Lex fori bestimmt Zuständigkeit Grundsatz: VO Brüssel 1bestimmt (internationale) Zuständigkeit, wenn... Art 4 Abs 1 Kein Wohnsitz des Beklagten in einem Mitgliedsstaat Beklagtenwohnsitz in Mitgliedsstaat Art 3 Abs 1 Mit Ausdehnung in Art 3 Abs 2 genannter „exorbitanter Zuständig-keiten“ auf EU-Bewohner bestimmt das Recht des (angeblichen) Wohnsitzstaats Art 52, 53 EuGVÜ 59, 60 VO Art 4 Abs 2

  14. Art 2 ff VO Brüssel 1: GerichtsstandssystemEuGVÜ systematisch geringe Abweichungen Art 2: Beklagtenwohnsitz Allgemeiner Gerichtsstand Art 5, 6: Besondere Zuständigkeiten Art 22: ausschließ-liche Zuständigkeiten Art 8 ff, 15 ff, 18 ff: besondere Zuständig-keitsordnungen: immer kumulativ zu Art 2 nach Wahl des Klägers VerbrauchersachenVersicherungssachenArbeitnehmer Verdrängt Art 2 regelmäßig (Art 23 Abs 1 S 1) bestimmter Bezug des Sachverhalts: Sachnähe angestrebt Verdrängt Art 2, 5, 6, 23, soweit nicht ausdrücklich dort vorbehalten Art 23: Gerichts-standsvereinbarung

  15. Art 5 VO Brüssel 1/WEuGVÜ Fakultative besondere Gerichtsstände Gemeinsame Voraussetzung:Beklagtenwohnsitz in einemVertragsstaat / Gericht in einem anderenVertragsstaat Art 5 S 1 Nr 1: Vertrag:Erfüllungsort Nr 2: Unterhalt:Klägerwohnsitz Nr 3: DeliktDeliktsort Nr 5: Zweig- niederlassungderen Sitz Nr 4: Adhäsionsklage bei Strafgericht Nr 7: Bergelohn:Arrestort Nr 6: Trust:dessen Sitz

  16. Art 5 Nr 1: Erfüllungsortgerichtsstand: Entwicklung EuGVÜ - Peters: autonome Auslegung: Ansprüche aufgrund bestehender vertraglicher Sonderbeziehung Anspruch ausVertrag - auch Streit um Bestehen eines Vertrages - Keine Annexzuständigkeit für konkurrierende Deliktsansprüche maßgebliche Verpflichtung - De Bloos: nicht vertragsprägende Verpflichtung, sondern Hauptpflicht, die Gegenstand der Klage ist - Tessili:nicht vertragsautonom, sondern nach dem gemäß IPR der lex fori anwendbaren Vertragsstatut derenErfüllungsort- auch örtliche Zuständigkeit! - Custom Made Comm:auch Art 57 Abs 1 CISG (Geldschuld=Bringschuld) - Zelger: auch vereinbarter Erfüll.ort- Mainschiff-G: aber nicht, wenn nur zur Gerichtsstandsbeeinflussung

  17. Art 5 Nr 1 b VO Brüssel 1 Art 5 Nr 1 VO Brüssel 1 Umkehr zu einer autonomen Erfüllungsortbestimmung - für Verkauf beweglicher Sachen: Lieferort - für Dienstleistungen: ErbringungsortVereinbarung (nur einheitliche ?) vorbehalten Art 5 Nr 1 c VO Brüssel 1 Alte Systematik nur für andere Vertragstypen Individualarbeitsvertrag - neuer Abschnitt (Art 18 bis 21 VO Brüssel 1), wie für Verbraucher und Versicherte

  18. Art 5 Nr 2 VO Brüssel 1/EuGVÜ Unterhaltsgerichtsstand Autonom auszulegen: familienrechtlicher Anspruch zur Lebensunterhaltssicherung Unterhaltssache Örtliche und internationale Zuständigkeit Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Unterhaltsklägers nach dessen Wahl Fraglich, ob Art 5 Nr 2 (gew. Aufenthalt) auch für Abänderung oder negative Feststellung Unterhaltsschuldner als Kläger auch übergegangener Unterhaltsanspruch im Gerichtsstand des Art 5 Nr 2 UnterhaltsregressDritter - Unterhaltszuständigkeit nach Vo Brüssel 1- aber: Art 5 Nr 2 Alt 2: nationale Verbundzuständigkeit wird zu VO-Zust Unterhalt als (Scheidungs-) Folgesache

  19. Art 5 Nr 3VO Brüssel 1/EuGVÜ Deliktsgerichtsstand Unerlaubte Handlung/ gleichgestellte Handlungen Kalfelis:Schadenshaftung, die nicht an einen Vertrag iSd Nr 1 anknüpft Ort des schädigenden Ereignisses Auch vorbeugende Ansprüche Streudelikt, insbes Ehr/ Pressedelikt Mittelbare Schäden/ Vermögensschäden Handlungsort/ Erfolgsort(Distanzdelikt) Fiona Shevill:Wahl des Geschädigten, aber nur im jeweiligen Land entstandener Schaden Marinari: auch reine V. schäden gerichts-standsbegründend, aber nur primäre, nicht mittelbare (bei Dritten) Mines Potasse:Wahl des Geschädigten Deliktsgerichtsstand nur für deliktische Ansprüche, keine akzessorische Zuständigkeit Anspruchskonkurrenz mit vertraglichen Ansprüchen

  20. Art 5 Nr 4 VO Brüssel 1/EuGVÜ Adhäsionsverfahren Strafgericht, bei dem öffentliche Strafklage erhoben ist Zuständig auch für Schadensersatzanspruch, wenn nach lex fori hierfür zuständig Konkurriert zu Art 5 Nr 3 - Art der Gerichtsbarkeit dort von der lex fori bestimmt Art 61 VO Brüssel 1 Schutz des Angeklagten als zivilrechtlich Beklagter Art II Protokoll v 26.5.89 (EuGVÜ) Bei Fahrlässigkeitstat kann sich der Angeklagte hinsichtlich der Zivilklage jedenfalls vertreten lassenAnordnung persönlichen Erscheinens: Vollstreckungshindernis

  21. Art 5 Nr 5VO Brüssel 1/EuGVÜ Niederlassungsgerichtsstand Nicht bezogen auf bestimmte Streitgegenstände Stammhaus=Beklagter Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat (Art 5 Satz 1) Schutzlücke bei Stamm-haus außerhalb EU Zweigniederlassung, Agentur Sitz im Gerichtsstaat Streitigkeit aus dem Betrieb der Zweigniedlg/Agentur Blanckaert: Autonome Auslegung: - Geschäftstätigkeit- eigene Geschäftsführung- unter Aufsicht des Stammhauses Somafer:- Rechte und Pflichten aus Führung der Niederlassung- Verbindlichkeiten aus deren Geschäftstätigkeit

  22. Art 6 Nr 1VO Brüssel 1/EuGVÜ Streitgenossenschaft Grundvoraussetzung Art 6 S 1: Beklagtenwohnsitz in Mitgliedsstaat // Art 5: nicht notwendig in anderem Mitgliedsstaat Klage gegen mehrere Personen vor Gericht des Art 2 für einen Bekl. (auch örtlich) Mitbeklagter von außerhalb EU ist gegen Art 6 geschützt! Keine Streitgenossenschaft in besonderen Gerichtsständen! (Ablasgracht V002) oder: analoge Anw. Kalfelis: Zusammenhang iSd Art 28 Abs 3 VO: Vermeidung faktisch widersprüchlicher Entscheidungen Konnexität Art 6 Nr 1 Hs 2 VO Brüssel 1 Keine Streitgenossenschaft, wenn Klage gegen den Erstbeklagten nur, um den Zweitbeklagten dessen allgemeiner Zust. zu entziehen + Mißbrauchsklausel Art 6 Nr 2 Hs 2 analog

  23. Art 6 Nr 2 VO Brüssel1/EuGVÜ Gewährleistung und Intervention Vor deutschen Gerichten nicht anzuwenden: EuGVÜ: Art V Abs 1 S 1Prot v 27.9.68 Art 65 VO Brüssel 1: in A und D: Streitverkündung aber: in anderen Mitgliedsstaaten ergangenes Urteil ist anerkennungsfähig Art V Abs 2 S 2 Prot. Art 65 Abs 2 VO Brüssel 1 Kläger=Besteller Beklagter= Werkunternehmer F F:Intervention F:Gewährleistung Architekt

  24. Art 6 Nr 3VO Brüssel 1/EuGVÜ Widerklage Begriff Widerklage autonom auszulegen:nur zwischen Parteien, keine Drittwiderklage Zusammenhang: „derselbe Vertrag“, „derselbe Sachverhalt“ Gericht der Hauptklage für konnexe Widerklage Zuständigkeit: Nicht konnexe Widerklage Keine Zuständigkeit aus Art 6 Nr 3, aber zulässig, wenn Zuständigkeit nach Art 2, 5 ... Prozessauf-rechnung Danvearn:Aufrechnung ist Verteidigung, erfordert daher keine (Wider) Klage- Zuständigkeit Anders BGH zu § 33 ZPO, auch wenn WiderBekl aus Mitglieds-Staat

  25. Vertragsklage im dinglichen Gerichtsstand Art 6 Nr 4VO Brüssel 1/EuGVÜ Vertraglicher Anspruch Nicht autonom zu bestimmen, sondern nach lex rei sitae + Verbindung mit Klage über dingliche Immobiliarrechte zulässig + selber Beklagter Zuständigkeit des Gerichts der belegenen Sache (vgl Art 22 Nr 1 VO) Kläger kann dingliche Klage im Gerichtsstand des Art 22 Nr 1 VO und Vertragsklage im Gerichtsstand des Art 2 oder des Art 5 Nr 1 erheben Keine ausschließliche Zuständigkeit für die Vertragsklage zB: Klage aus Forderung und Hypothek, wenn der Eigentümer zugleich persönlicher Schuldner ist

  26. Art 16 EuGVÜ Art 22 VO Brüssel 1 Ausschließliche Gerichtsstände Enumerierte Fälle besonders enger Beziehung/Hoheitsinteressen Art 22 VO regelt immer nur die internationale Zuständigkeit Art 22 VO gilt „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“ Also auch für Beklagte mit Wohnsitz außerhalb Mitgliedsstaaten Aber: Art 22VO begründet nur Zuständigkeiten in einem Mitgliedsstaat zB: Klage über russisches Grundstück: Wohnsitzgerichtsstand Prozessuale Folge in Art 25 VO/ 19 EuGVÜ speziell geregelt: Gerichte anderen Mitgliedsstaates nach Art 22 VO ausschließlich zuständig Art 25VO: angerufenes Gericht „erklärt sich für unzuständig“ D: = Abweisung als unzulässig

  27. Art 16 Nr 1 EuGVÜ Dingliche Rechte, Miete, Pacht Art 22 Nr 1 VO Brüssel 1 Unbewegliche Sache / dingliches Recht oder Miete, Pacht Nach lex rei sitae Autonom (Lieber): dingliches Recht wirkt gegen jedermann //schuldrechtlicher Anspruch nur gegen Schuldner Nicht erfaßt:NutzungsentschädigungAnspruch auf Übertragung dingl.Re. Autonom (Rösler): Streit über Bestehen undStreit über Ansprüche aus entgeltlicher Überlassung von Immobilien Ferienwohnungen: Rösler: uneingeschränktHacker: nicht Vertrag über gewerbliche Vermittlung von FeWo EuGVÜ: nicht, wenn unter 6 Monate + Parteien natürliche Personen + Wohnsitz im selben Vertragsstaat Mieter + keine Partei wohnt im Belegenheitsstaat Art 16 Nr 1 Lugano

  28. Art 16 Nr 2-5 EuGVÜ Weitere ausschließliche Gerichtsstände Art 22 Nr 2 – 5VO Brüssel 1 Gesellschaften: Gültigkeit/Nichtigkeit/Auflösung Nr 2 Nicht: Register/Insolvenz/Gesellschafterklagen Zuständig: Gerichte im Sitzstaat (Sitz: lex fori:Art 53 EuGVÜ, nicht Art 60 VO Brüssel 1) Nr 3 Gültigkeit von Registereintragungen Zuständig: Gerichte im Registerstaat Nr 4 Eintragung/Gültigkeit von Patenten/Warenzeichen/MusternDujnstee: Gültigkeit = Bestehen/Erlöschen/Prioritätsrecht Zuständig: Gerichte des Registrierungsstaates Art 22 Nr 4 VO Brüssel 1: europäische Patente: Geltungsstaat ZwangsvollstreckungssachenJenard-Ber: Zwangsmittel zur Herausgabe oder Pfändung Nr 5 Nicht: materiellrechtliche Duldungsverfahren (Hypothek)Nicht: Vollstreckbarerklärung ausld Titel: Art 38 ff VO Brüssel 1 Zuständig: Gerichte des Vollstreckungsstaates

  29. Art 17 EUGVÜ Art 23 VO Brüssel 1 Gerichtsstandsvereinbarung Form Zulässigkeit Art 23 VOE verdrängt Nationale Beschränkungen des Personenkreises (zB § 38 ZPO) Nationale Formvorschriften ? Zustandekommen und Inhalt des Prorogationsvertrages (zB §§ 307 ff BGB) Art 23 VO abschließend bzgl Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle Räumlicher Anwendungsbereich Mindestens eine Partei Wohnsitz in Mitgliedsstaatund Zuständigkeit Gericht(e) eines Mitgliedsstaats und irgendein Auslandsbezug: - Wohnsitz einer Partei im Ausland - Derogation ausländischer Zuständigkeit

  30. Gerichtsstandsvereinbarung -Art 23 VO: Klageerhebung nach Inkrafttreten-vorher wirksame Vereinbarung bleibt wirksam-vorher unwirksame kann wirksam werden! Intertemporale Geltung Bei vorheriger Vereinbarung:Powell Duffryn: Geltung für alle Streitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis als solchem genügt(Auslegungsfrage) „entstandenes/bestimmtes Rechtsverhältnis“ -Einzelnes Gericht -oder Gerichte eines Vertragsstaates-Bestimmbarkeit genügt-nicht bei freier Wahl durch eine Partei bestimmtes Gericht

  31. a) „schriftlich“ Gerichtsstandsvereinbarung Individualvereinbarung: -schriftliche Erklärung beider Seiten-nicht notwendig eine Urkunde AGB: - ausdrücklicher Hinweis auf Gerichtsstandsklausel- danach schriftliche Vertragsannahme des anderen Teils- Colzani: Bezugnahme auf Angebot genügt Art 23 Abs 2 VO Brüssel 1:dauerhaft aufzeichnungsfähige e-mail „Form“ sichert „Vereinbarung“ ...oder „mündlich mit schriftlicher Bestätigung“ -mündliche Einigung(fehlt bei kaufm. Bestätigungsschreiben) Individualvereinbarung: - Schriftlichkeit von einer Seite, spätere Rolle im Prozess unerheblich - Hinweis und Kenntnisnahmemöglichkeit vorAnnahme- dann genügt mündl Annahme bei schriftlichen AGBSegoura: nicht bei Übermittlung nach Vertragsschluss AGB:

  32. Gerichtsstandsvereinbarung b) „Gepflogenheiten...zwischen den Parteien...“ Anpassung an Segoura: widerspruchslose Hinnahme einseitiger AGB- Bestätigung kann in laufenden Geschäftsbeziehungen Vereinbarung sein c) „...Handelsbrauch...“ Erklärtes Ziel: Problem des kaufm. Bestätigungsschreibens zu lösen aber: diese „Form“ ist nicht mehr Indiz für eine wirkliche Vereinbarung Trasp. Castelletti: Handelsbrauch:allgemein/regelmäßig bestimmtes Verhalten, nicht für bestimmte/alle V.staaten, keine Publizitätsform Internationaler Handel: ausschließlich nach Geschäftszweig zu beurteilen, nationale Besonderheiten ohne Belang Kenntnis: steht fest bei konsolidierter Praxis im Geschäftszweig/bei bestimmter Vertragsart

  33. Wirkungen Gerichtsstandsvereinbarung Prorogierend:begründet den gewählten Gerichtsstand Derogierend: beseitigt alle anderen Gerichsstände Art 23 Abs 1 S 2 VO abweichende Vereinbarung möglich Art 23 Abs 1 VO: im Zweifel ausschließlich G.vereinbarung nur zugunsten einer Partei (Art 17 Abs 4 EuGVÜ) Dann Wahlfreiheit für diese Partei Art 23 VO Brüssel 1 Anterist: eng auszulegen, gemeinsa-mer Parteiwille bei Vertragsschluss -Art 26 VO: derogiertes Gericht erklärt sich auf Rüge oder Nichteinlassung für unzuständig Derogierende Wirkung - keine Prorogation/Derogation gegen Art 22 VO- erfasst auch konkurrierende (Delikts)ansprüche- auch bei Widerklage, nicht bei Aufrechnung Reichweite

  34. Gerichtsstandsvereinbarung Wirken inter partes, für Dritte ausnahmsweise: - Gerling:G.vereinbarung zugunsten Dritter- Powell Duffryn: Bindet alle Gesellschafter, wenn in Gesellschaftsvertrag- Art 23 Abs 5 VO: bindet alle Beteiligten, wenn in schriftlichen trust-Bedingungen G.vereinbarungen außerhalb Art 23 VO In einem Mitgliedsstaat eintretende- prorogierende Wirkung: Art 4, nationales Recht- Entscheidungsvorrang des prorogierten Gerichts- derogierende Wirkung: Art 23 auch, wenn ein Nicht-Mitgliedsstaatengericht vereinbart ist- ?? Jede derogierende Wirkung nach Art 23 Art 23 Abs 3 VO Brüssel 1

  35. Art 18 EuGVÜ Art 24 VO Brüssel 1 Rügelose Einlassung Prinzip: Begründung der Zuständigkeit mangels Rüge der Unzuständigkeit durch den Beklagten Nationales Verfahrensrecht verdrängt:nicht nur §§ 39 S 1, 40 Abs 2 S 2 ZPO, auch § 504 (Belehrung) § 282 Abs 3 (Zeitpunkt) Auch örtliche Zust, nur zusammen mit internationaler Einlassung; autonom: jede Klageerwiderung vor Zuständigkeitsrüge Elefanten Schuh:hilfsweise Sacheinlassung schadet nicht Voraussetzungen - Begründung internationaler/örtl Zuständigkeit- keine Überwindung von Art 22 VO Rechtsfolgen - Rüge, sobald Widerklage erhoben wird-Klage Art 24 VO hindert nicht Rüge gegen Widerklage Widerklage

  36. Art 7 – 12 a EuGVÜ Art 8-14 VO Brüssel 1 Versicherungssachen abschließendes Zuständigkeitssystem für Versicherungssachen • Art 2, 5, 6 verdrängtanwendbar bleiben:- Art 5 Nr 5 Autonom:Rechtsstreitigkeiten, die ihren Grund in einem Versicherungs-verhältnis haben: Art 8 VO - echte(Art 6 Nr 3) Widerklage Art 12 Abs 2 VO VersicherungsleistungDirektanspruchnicht: Regressklagenicht: Rückversicherung - rügelose Einlassung Anwendungsbereich Art 8 VO: „vorbehaltlich des Art 4“: Anwendbar nur, wenn Beklagter Wohnsitz in Mitgliedsstaat hat Aber: Niederlassung fingiert Wohnsitz Art 9 Abs 2 VO

  37. Art 8-10 EuGVÜ /9-11 VO Brüssel 1 Versicherungssachen Klagen gegen Versicherer Art 9 Abs 1 b:auch des Versicherten/Begünstigten Art 9 Abs 1 VO: - lit a: Wohnsitz des Versicherers (wie Art 2) - lit b: Wohnsitz des Versicherungsnehmers (forum actoris) - lit c: Mitversicherer zusammen mit federführendem Versicherer Art 7 iVm Art 5 Nr 5: Zweigniederlassungsgerichtsstand Versicherer mit Sitz außerhalb Mitgliedssstaaten ZPO Niederlassung in Mitgliedsstaat Keine Niederlassung Art 9 Abs 2 VO Art 10 VO - zusätzlich Schadensort Haftpflichtversicherer Nicht in D - zusätzlich Interventionsklage Art 11 Abs 1 VO - Direktanspruch: Art 8 bis 10 VO, bezogen auf Versicherungsnehmer Art 11 Abs 2 VO - zusätzlich Schadensort Immobiliarversicherer Art 10 VO

  38. Art 10 Abs 3 , 11 Abs 1 EuGVÜ Art 11 Abs 3, 12 Abs 1 VO Brüssel 1 Versicherungssachen Klagen des Versicherers Nur im Wohnsitzsstaat des Beklagten (V.nehmer, Versicherter, Begünstigter) Art 12 VO Ausnahme: Streitverkündung gegen Versicherten nach nationalem Prozessrecht Art 11 Abs 3 VO Gerichtsstandsvereinbarung Art 13 VO - Nr 1: nachträglich- Nr 2: zugunsten Vers.nehmer etc- Nr 3: gemeinsamer Wohnsitzsstaat- Nr 4: V.nehmer mit Außenwohnsitz- Nr 5: V.typen nach Art 14 VO Form und „Vereinbarung“ beurteilen sich nach Art 23

  39. Art 13–15 EuGVÜ Art 15-17 VO Brüssel 1 Verbrauchersachen Art 15 VO Verbraucher=Person handelt zu einem nicht beruflichen oder gewerblichen Zweck lit a: Teilzahlungskauf Mobilienlit b: Ratenfinanzierung hierzu Auch Leasing und Mietkauf, strittig: Termingeschäfte Teleologisch: nur wenn andere Partei beruflich/gewerblich handelt, entgegen Wortlaut: nicht Verträge zwischen Verbrauchernstrittig EuGVÜ: Nr 3: Dienstleistung/Lieferung--Werbung oder Willenserklärung im Verbraucherwohnsitzstaat Art 15 Abs 1 c VO Brüssel 1:- alle anderen Verträge aus beruflicher/gewerblicher Tätigkeit des Vertragspartners- wenn Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet Dienstleistung autonom:alle entgeltlichen Tätigkeiten, auch Werk, Geschäftsbesorgung, Pauschalreise, Brokerage Art 15 Abs 3 VO Brüssel 1 Aber Pauschalreise Nicht Beförderung Art 13 Abs 3 EuGVÜ

  40. Art 13 Abs 1, 2 EuGVÜ Art 15 Abs 1, 2 VO Brüssel 1 Verbrauchersachen Räumlicher Anwendungsbereich Grundsatz: Beklagtenwohnsitz in Mitgliedsstaat Art 15 Abs 1 S 1 VO: Art 4 anzuwenden ! Erweiterung: Zweigniederlassung etc des Ver-tragspartners des Verbrauchers in Vertragsstaat Art 15 Abs 2 VO Behandlung für Streitigkeiten aus deren Betrieb, als ob selbst Wohnsitz in Vertragsstaat Vertragspartner ohne Sitz und ohne Zweigniederlassung in Mitgliedsstaat: Brenner u Noller: keine Anwendung bei Klage gegen N.Y.-Broker ohne Niederlassung, aber mit selbständigem Vertrieb in D durch deutsche Bank Schutzlücke: Kein weiterer Auslandsbezug erforderlich

  41. Zuständigkeitssystem Verbrauchersachen Klagen des Verbrauchers Wahlweise:- Wohnsitzstaat des Vertragspartners- Wohnsitz des Verbrauchers Art 16 Abs 1 VO Brüssel 1 - nicht: Art 5 Nr 1, denn 15 ff VO abschließend - aber: Art 5 Nr 5 vgl Art 15 Abs 1 VO internationale Zuständigkeit, Wohnsitz begründet nach VO Brüssel 1 auch örtliche Zuständigkeit! Klagen des Vertragspartners - nur: Wohnsitzsstaat des Verbrauchers Art 16 Abs 2 VO - Art 5 verdrängt Art 16 Abs 3 VO - Widerklage nach Art 6 Nr 3 möglich - nachträglich, oder- zugunsten Verbraucher, oder- zu gemeinsamem Aufenthaltsstaat Gerichtsstandsvereinbarung Art 17 VO

  42. Individualarbeitsvertrag:EuGVÜ: Erfüllungsortgerichtsstand Art 5 Nr 1 Hs 2, 3 EuGVÜ • durch 3. Beitrittsübk eingefügt Anlehnung an EuGH in -Ivenel: vertragscharakteristische Verpflichtung bei Arb. Vertrag-Six: 5 Nr 1 scheidet aus bei Arbeit in Nichtvertragsstaat Erfüllungsortgerichtsstand für alle Klagen aus Individualarbeitsvertrag: Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet Arbeit gewöhnlich in mehreren Vertragsstaaten: Arbeitnehmer als Kläger:Wahl zwischen Art 2 und Sitz der einstellenden Niederlassung Arbeitgeber als Kläger:nur Art 2; nicht Art 5 Nr 1 andersArt 5 Nr 1 LuganoÜbk Arbeitgeber als Kläger hat Wahl zwischen Art 2 und Art 5 Nr 1Hs 3

  43. Arbeitnehmergerichtsstand VO Brüssel 1 Individualarbeitsvertrag • neuer Abschnitt (Art 18 bis 21 VO Brüssel 1), wie für Verbraucher und Versicherte- Klage gegen Arbeitgeber weiterhin -- Wohnsitzgericht -- Ort an dem der Arbnehmer gewöhnlich arbeitet oder zuletzt gewöhnlich gearbeitet hat -- hilfsweise Einstellungsniederlassung • -Klage gegen Arbeitnehmer nur noch am Wohnsitz Art 19 VO Brüssel 1 Art 20 VO Brüssel 1 Arbgeber mit Sitz außerhalb EU und Niederlassung in EU:entgegen Art 4: VO Brüssel 1anwendbar! Art 18 Abs 2 VO Brüssel 1

  44. Individualarbeitsvertrag Gerichtsstandsvereinbarung Art 17 EuGVÜ - Urfassung: Sanicentral: frei nach Art 17 Abs 1- Art 17 Abs 5: nur noch eingeschränkt zulässig-- Vereinbarung nach Entstehen der Streitigkeit-- Vereinbarung von Arbeitnehmer geltend gemacht Lugano: Art 21 VO Brüssel 1 -- Vereinbarung zugunsten von Arbeitnehmer

  45. Art 19, 20 EuGVÜ Prüfung der Zuständigkeit Art 25, 26 VO Brüssel 1 Betrifft nur eigene Zuständigkeit des Gerichts,bei anderweitiger Rechtshängigkeit: Art 27-30 VO Zuständigkeitsprüfung nur bei Rüge, soweit Art 24 VO Zuständigkeit durch rügelose Einlassung erlaubt Grundsatz: Ausschließliche ZuständigkeitGerichte anderer Mitgliedsstaaten? Art 25 VO Von Amts wegen Aber nicht Untersuchung, sondern nur bei Hinweisen im Parteivortrag Folge: Unzuständigerklärung Ausnahme: angerufenes Gericht ist ebenfalls ausschließlich zuständig Argument: Art 29 VO

  46. Art 20 EuGVÜ Art 26 VO Brüssel 1 Prüfung der Zuständigkeit Keine Einlassung des Beklagten mit Wohnsitz in Mitgliedsstaat nur bei Säumnis Säumnis oder Rüge iSd Art 24 Art 26 Abs 1 VO + Art 26 Abs 2,3 VO Von Amts wegen: Zuständigkeit ?Sonst: Unzuständigerklärung Aussetzung, bis rechtzeitige Zustel-lung des „verfahrenseinleitenden Schriftstücks“ feststeht Doppelrelevante Tatsachen(zB Vertrag, Delikt): es genügt Klägerbehauptung Schutz der Verteidigungsmöglichkeit Vermeidung von Anerkennungshindernis Art 34 Nr 2VO Irrtum des Gerichts: Entsch. trotz fehlender Zuständigkeit wirksam und anzuerkennen! Art 26 Abs 3, 4 VO Brüssel 1:Art 19 EU-ZustellungsVO oderArt 15 Haager ZustellungsÜbk

  47. Art 24 EuGVÜ Einstweilige Maßnahmen Art 31 VO Brüssel 1 Auch, wenn das Gericht in der Hauptsache unzuständig Zuständigkeit kann auch auf nationales Verfahrensrecht gestützt werden vUden Maritime: selbst bei Schiedsgerichtszuständigkeit Arrest § 919 ZPO: Belegenheit Hauptsachegericht ? Fiktive Hauptsachezuständigkeit für Zwecke des einstweiligen verfahrens ebenfalls nach lex fori VO Brüssel 1, weil Hauptsachezuständigkeit später nur nach VO Brüssel 1 hM, da Eilbedürftigkeit sichergestellt

  48. VO Brüssel 2/2A Art 65 EGV 1.3.20011.3.2005 Inkrafttretenneu: „2A“ Unmittelbare Geltung in EU außer Dänemark Zivilverfahren (Gericht oder Behörde) zur Ehescheidung, Trennung, Auflö-sung, Ungültigerklärung der Ehe Art 1 a) Sachlicher Anwendungsbereich Art 1 b) „elterliche Verantwortung“ (zB Sorge und Umgang) in Br 2A umfassend Ausschließlich, wenn Antrags-gegner in einem Vertragsstaat- gewöhnlichen Aufenthalt - Staatsangehörigkeit/domicile hat Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich…in Ehesachen Art 6 Wenn keine Zust. aus VO Brüssel 2oder wenn keine Ausschließlichkeit:Lex fori, aber Gleichstellung von EU-Bürgern mit EU-Aufenthalt § 606a Abs 1 Nr 1 ZPOfür Französ. StA in D gegen Russischen StA Art 7 … in Sorgerechtssachen Art 8 EG-Aufenthalt des Kindes, aber: Art 12

  49. Art 3 VO Brüssel 2 Internationale Zuständig-keit in Ehesachen Dann aber alternativ, nicht abgestuft Art 6 • gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt- letzter g.g.A., den einer beibehalten hat- gewöhnlicher Aufenthalt Antragsgegner- gemeinsamer Antrag: gew.Auf. eines - g.A. Antragsteller 1 Jahr vor Antrag- g.A. Antragsteller 6 Monate vor Antrag und Staatsangehörigkeit dieses Staates- Heimatstaat beider Ehegatten ausschließlich, wenn AntragsgegnerEU Aufenthalt oderEU Staatsangehörigkeit UK + Irland: domicile

  50. elterliche Verantwortung(nur wesentliche Grundsätze) VO Brüssel 2A Grundregel Gewöhnlicher Aufenthalt Kind im Gerichtsstaat Art 8 Legaler Umzug Art 9 Änderungszuständigkeit bleibt 3 Monate bestehen „Vereinbarung“ Art 12 Verbundzuständigkeit bei (kumukativ!)- elterlicher Verantwortung eines Ehegatten- Anerkennung Ehegatten/Sorgeberchtigte - Diese Zuständigkeit ist akzessorisch: Abs 2 - Haager KEntfÜbk gilt für Rückführung- Art 10, 11 gelten für Sorgerechtsregelung Entführung Art 10,11 Wie Art 26 VO Brüssel 1:bei Unzuständigkeit Abweisung v Amts wgbei Nichteinlassung des Bekl/Agegners Aussetzung bis Zustellungsnachweis Zuständigkeits prüfung(gesamter Anw.bereich) Art 17

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