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Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (2007/60/EG) –

Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (2007/60/EG) – Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie Zweck: Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf menschliche Gesundheit und Leben Umwelt Kulturerbe wirtschaftliche Tätigkeiten Infrastruktur

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Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (2007/60/EG) –

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  1. Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (2007/60/EG) – • Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie • Zweck: • Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf • menschliche Gesundheit und Leben • Umwelt • Kulturerbe • wirtschaftliche Tätigkeiten • Infrastruktur • Geltung: • keine unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten • aber: verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung • in den Mitgliedstaaten gelten die nationalen Vorschriften • Ziele sollen Mitgliedstaaten selbst festlegen nach lokalen und regionalen Gegebenheiten (ErwG 10) • Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten (ErwG 6)

  2. rechtliche Umsetzung in Deutschland im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - bundesrechtliche Regelung • kann z.T. durch Landesrecht ergänzt oder abgeändert werden • Hochwasserbegriff (§ 72) • Bewertung des Hochwasserrisikos (§ 73) • Bestimmung der „Risikogebiete“ (§ 73) • Gefahrenkarten für die Risikogebiete (§ 74 Abs. 2 und 3) • Risikokarten (§ 74 Abs. 4) • Hochwasserrisikomanagementpläne (§ 75) • Überschwemmungsgebiete oder Rückhalteflächen (§§ 76-78) • Information und aktive Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 79) • Koordinierung mit Planungen nach WRRL (§ 80) • Vermittlung durch die Bundesregierung(§ 81)

  3. Hochwasserbegriff (§ 72) • „Hochwasser ist die zeitlich begrenzte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser.“ • „Hochwasser: zeitlich beschränkte Überflutung von Land, das normalerweise nicht mit Wasser bedeckt ist. (…); Überflutungen aus Abwassersystemen können ausgenommen werden.“ (Art. 2 Nr. 1 HWRM-RL)

  4. Bewertung des Hochwasserrisikos und Bestimmung der „Risikogebiete“ (§ 73) - innerhalb einer Flussgebietseinheit - Risikogebiete: Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko - Hochwasserrisiko: Kombination der • Eintrittswahrscheinlichkeit eines Hochwassers und • möglichen nachteiligen Folgen für • die menschliche Gesundheit • die Umwelt • das Kulturerbe • wirtschaftliche Tätigkeiten und • erhebliche Sachwerte - zuständige Behörde wird durch Landesrecht bestimmt - Informationsaustausch zwischen Ländern und Mitgliedstaaten - Frist: Bewertung bis 22.12.2011; Überprüfung und ggf. Aktualisierung bis 22.12.2018, danach alle 6 Jahre; Auswirkungen des Klimawandels Rechnung tragen

  5. Gefahrenkarten für die Risikogebiete nach § 73(§ 74 Abs. 2 und 3) • für bestimmte Hochwasserereignisse • mindestens Ausmaß von • Überflutung, • Wassertiefe oder, soweit erforderlich, Wasserstand und • soweit erforderlich, Fließgeschwindigkeit oder für Risikobewertung bedeutsamer Wasserabfluss Risikokarten für die Risikogebiete nach § 73(§ 74 Abs. 4) • mögliche nachteilige Folgen des Hochwassers unter Berücksichtigung von • der Anzahl der betroffenen Einwohner • der Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten • Anlagen nach IVU-Richtlinie • potenziell betroffenen Schutzgebieten nach WRRL (z.B. NATURA 2000) • weiteren nützlichen Informationen, z.B. Sediment- und Schutttransport, Verschmutzungen - zuständige Behörde (wird durch Landesrecht bestimmt) - Informationsaustausch zwischen Ländern und Mitgliedstaaten - Termin: 22.12.2013 - regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung (22.12.2019 / alle 6 Jahre)

  6. Hochwasserrisikomanagementpläne (§ 75) • „Risikomanagementpläne dienen dazu, die nachteiligen Folgen mindestens eines Hochwassers mittlerer Wahrscheinlichkeit zu verringern, soweit dies möglich und verhältnismäßig ist.“ • Festlegung angemessener Ziele für das Risikomanagement • Schwerpunkte: Vermeidung, Schutz und Vorsorge, z.B. Hochwasservorhersage • ein Plan je Einzugsgebiet (national) oder koordinierte Pläne (national / international) • Maßnahmen, z.B. Überschwemmungsgebiete oder Rückhalteflächen (§§ 76-78) • Termin: 22.12.2015 • regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung (22.12.2021 / alle 6 Jahre) / „unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels“

  7. Information und aktive Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 79) • Veröffentlichung der • Risikobewertung • Gefahrenkarten • Risikokarten • Risikomanagementpläne • Förderung einer aktiven Beteiligung der interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Risikomanagementpläne • weitere Informationen: landesrechtliche Vorschriften

  8. Koordinierung mit Planungen nach WRRL (§ 80) • Gefahrenkarten und Risikokarten sind so zu erstellen, dass sie mit den relevanten Angaben nach der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar sind • die zuständigen Behörden koordinieren Erstellung und Aktualisierung der Risikomanagementpläne mit den Bewirtschaftungsplänen; die Risikomanagementpläne können in die Bewirtschaftungspläne einbezogen werden

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